Hundesteuersatzung der Stadt Rösrath vom 16. Dezember 2008

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Transkript:

2.22. Hundesteuersatzung der Stadt Rösrath vom 6. Dezember 2008 Änderungen:. 9.2.206 Änderung der 2 bis 4 und 6

2.22. Hundesteuersatzung der Stadt Rösrath vom 6. Dezember 2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 54) und der 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 2. Oktober 969 (GV. NRW. S. 72/SGV NRW 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), hat der Rat der Stadt Rösrath in seiner Sitzung am 5. Dezember 2008 nachstehende Hundesteuersatzung beschlossen. Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung () Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Rösrath gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner. 2 Steuermaßstab und Steuersatz () Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 Euro; b) zwei Hunde gehalten werden 20,00 Euro je Hund; c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 44,00 Euro je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach 3 Abs. 2 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerbefreiung aus anderen Gründen oder eine Steuerermäßigung nach 4 gewährt wird, werden mitgezählt. (2) Wird ein gefährlicher Hund oder werden mehrere gefährliche Hunde gehalten, beträgt die Steuer abweichend von Absatz jährlich 750,00 Euro für jeden gefährlichen Hund. Die Steuer nach Satz wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes gesenkt, wenn eine Befreiung nach 5 Abs. 3 Landeshundegesetz zugelassen wird und der Nachweis einer bestandenen Wesens- bzw. Verhaltensprüfung erfolgt. Der Nachweis der bestandenen Prüfung ist bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen und gilt bis auf Widerruf jeweils drei Jahre. Die Festsetzung des ermäßigten Steuersatzes erfolgt ab dem ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 2 sind solche Hunde, 2.22. a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in Gefahr drohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen. Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Staffordshire Bullterrier 4. Bullterrier 5. Alano 6. American Bulldog 7. Bullmastiff 8. Mastiff 9. Mastino Espanol 0. Mastino Napoletano. Fila Brasileiro 2. Dogo Argentino 3. Rottweiler 4. Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. 3 Steuerbefreiung () Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (3) Für gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz bis 2 nicht gewährt. 4 Allgemeine Steuerermäßigung () Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 Abs. zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

2.22. b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Personen, die Arbeitslosengeld ( 9 27 SGB-II), Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 40 SGB-XII) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 4 46 SGB XII) erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach 2 Abs. gesenkt. Dies gilt auch für Personen, die dem in Satz genannten Personenkreis dem Einkommen nach gleichstehen. Werden mehrere Hunde gehalten, wird die Steuerermäßigung nur für einen Hund gewährt. (3) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach 2 Abs. zu ermäßigen. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen bis 3 nicht gewährt. 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung () Eine Steuerbefreiung nach 3 Abs. 2 bzw. eine Steuerermäßigung nach 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht () Die Steuerpflicht beginnt mit dem. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Bei verspäteter Anzeige ( 8 Abs. 2) und fehlendem Nachweis über die Beendigung der Hundehaltung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, indem die Anzeige bei der Stadt Rösrath eingeht.

2.22. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer () Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie kann mit der Erhebung anderer Abgaben, z.b. der Grundsteuer, zusammen auf einem Bescheid erfolgen. Ebenso kann die Festsetzung in gleicher Weise wie die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 5. Februar, 5. Mai, 5. August und 5. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 8 Sicherung und Überwachung der Steuer () Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 6 Abs. 3 Satz innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 2 Abs. Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

2.22. (5) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Stadt schriftliche oder mündliche Befragungen bei den Grundstückseigentümern, Haushaltungsvorständen bzw. Haushaltsangehörigen über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde durchführen oder durch dazu beauftragte private Unternehmen durchführen lassen. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen der mündlichen Befragungen verpflichtet ( 2 Abs. Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen und 2 nicht berührt. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 2. Oktober 969 (GV NRW S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig () als Hundehalter entgegen 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt, (2) als Hundehalter entgegen 8 Abs. einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, (3) als Hundehalter entgegen 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, (4) als Hundehalter entgegen 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, (5) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, (6) als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen 8 Abs. 5 die übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. Die unter Nr. bis 6 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes sowie das Bußgeldverfahren richten sich nach den Bestimmungen des KAG. 0 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am 0. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 9. Oktober 983 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Hundesteuersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

2.22. wurde nicht durchgeführt b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rösrath, den 6. Dezember 2008 Marcus Mombauer Bürgermeister Die vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Rösrath wurde am 6. Dezember 2008 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Bürgerbüro der Stadt Rösrath, mit gleichzeitigem Hinweis im Internet, öffentlich bekanntgemacht und ist seit dem 0. Januar 2009 in Kraft. Die. Änderung zur Hundesteuersatzung wurde am 23. Dezember 206 im Kölner Stadtanzeiger und in der Rundschau in der Ausgabe Rhein.- Berg veröffentlicht und ist zum 0. Januar 207 in Kraft getreten.