1 Pachtgegenstand xxxxxxxxxxxxxxxx KLGV Butzweiler III e.v. xx xxxxxxxxxx 2 Pachtdauer und Kündigung xxxxxxxx xxxxxxx xxxx 3 Pachtzins xxxxxxxx

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1 Pachtgegenstand Der Generalpächter (Kreisverband Köln der Kleingärtnervereine) nachfolgend Verpächter bezeichnet - verpachtet dem Gartenfreund xxxxxxxxxxxxxxxx nach Maßgabe des bestehenden Generalpachtvertrages mit der Stadt Köln aus der Kleingartenanlage_ KLGV Butzweiler III e.v. den Kleingarten Nr. xx Parzelle xxxxxxxxxx in einer Größe von qm xx zur kleingärtnerischen Nutzung 2 Pachtdauer und Kündigung (1) Dieser Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom xxxxxxxx und wird auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Zwischenpachtvertrages geschlossen. Er endet automatisch mit dem Tode des Pächters. Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters. Das Pachtjahr beginnt mit dem xxxxxxx und endet mit dem xxxx des Kalenderjahres. Für die Kündigung des Vertrages gelten die Bestimmungen des BKleinG. (2) Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Der Verpächter kann seinerseits das Pachtverhältnis nach Maßgabe der geltenden kleingartenrechtlichen Vorschriften kündigen, (BkleinG 8) insbesondere dann, wenn der Pächter seine Pflichten aus diesem Pachtvertrag nicht erfüllt, oder gegen die geltende Gartenordnung verstößt, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn der Pächter aus dem Verein austritt, oder aus diesem ausgeschlossen wird. (4) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück. Der Pächter ist nicht berechtigt, über den Garten anderweitig zu verfügen. (5) Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zur Zeit befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler. Dem Pächter ist bekannt, dass das Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Während der Dauer des Pachtvertrages hat er eine ständige Stadtwohnung nachzuweisen. Jede Anschriftsänderung ist dem Verpächter sofort zu melden. Änderungen in der Aufteilung der Gemeinschaftsanlagen und die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Allee-, Zier- oder Nutzholzbäumen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verpächters. 3 Pachtzins Der Pachtzins beträgt zur Zeit und ist in jedem Jahr innerhalb der ersten zwei Monate ohne Abzug und einschließlich Nebenkosten im Voraus zu zahlen (maßgeblich ist Eingangsdatum auf Konto), erstmalig am xxxxxxxx Eine Reduzierung des Pachtzinses wegen Nutzungseinschränkung, die sich aus der Umweltbelastung (höhere Gewalt) ergeben, ist unzulässig. Die Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung ist ebenso unzulässig wie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

4 Zahlungsverzug Der Verpächter kann das Pachtverhältnis fristlos kündigen, wenn der Pächter a) mit der Zahlung eines Betrages im Rückstand ist, der mindestens einer Vierteljahrespacht entspricht, b) obwohl er nach Fälligkeit der Rechnung (Ende Februar) eine schriftliche Mahnung erhalten hat und c) zwei Monate nach Erhalt dieser Mahnung der offene Betrag nicht gezahlt wurde. Der Nichtzahlung einer Vierteljahrespacht steht es gleich, wenn der Pächter mit der Zahlung anderer Positionen aus der Jahresrechnung im Rückstand ist, die einer Vierteljahrespacht entsprechen. Ferner hat der Pächter Verzugszinsen i. H. v. 8% p. a. zu zahlen. Die gesamten Bestände des Kleingartens sowie die Laube, Einfriedung und die Gartenfrüchte haften für den Pachtzins. Bis zur Bezahlung des Pachtzinses darf nichts von den Beständen aus dem Garten entfernt werden. Der Pächter ist verpflichtet, von einer etwaigen Pfändung der Bestände des Gartens dem Verpächter sofort Mitteilung zu machen. 5 Nutzung Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten, um die Ordnung in der Anlage zu sichern. Der Pächter hat an der Eingangspforte seine Garten-Nr. anzubringen. Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol auf dem Pachtgrundstück ist verboten. Die Erwirkung einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses Verbot. Jede Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgrundstücks ist verboten. Die vom Grünflächenamt errichtete Hecke an den Wegen ist einheitlich zu pflegen und zu erhalten. Die Hecken dürfen, sofern vom Verpächter bzw. seinem Vertreter (verwaltender Verein) keine mindere Höhe vorgeschrieben wird, eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die mitgelieferten und errichteten Gartenpforten sind pfleglich zu behandeln und dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden. Durch natürlichen Verschleiß abgehende Pforten sind durch gleiche zu ersetzen. (s. auch die z.zt. gültige Gartenordnung)

6 Wege und Gräben Der Pächter ist verpflichtet, die zu dem Pachtgrundstück gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsmäßigem Zustand zu halten. Soweit die Pachtgrundstücke an öffentlichen Straßen und Wegen liegen, obliegt dem Pächter die polizeilich oder sonstwie gebotene Reinigungs- und Streupflicht. Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Mahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. 7 Gemeinschaftsleistungen, Schulung, u.a. (1) Der Verpächter ist berechtigt, vom Pächter die Beteiligung an Arbeiten für gemeinschaftliche Einrichtungen zu fordern. Beteiligt sich der Pächter an der Gemeinschaftsarbeit nicht und bestellt er auch keinen Ersatzmann, so ist er verpflichtet, für jede Stunde seines Fernbleibens einen Betrag von zur Zeit xxxxx zu zahlen. Wassergeld ist nach der von dem Verpächter bestimmten Regelung zu zahlen. (2) Der Pächter ist gehalten, an den fachlichen Schulungen des Verpächters teilzunehmen. (3) Der Kreisverband Köln hat für seine Mitglieder einen günstigen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Um die Vergünstigungen des Gruppenversicherungsvertrages zu erhalten, ist der Pächter/Mitglied damit einverstanden, dass hierfür sein Name und seine Anschrift an den Versicherer weitergegeben werden. 8 Verbot baulicher Anlagen Die Errichtung von baulichen Anlagen jeder Art, sowie der Aus- und Umbau solcher Anlagen ist ohne Zustimmung des Verpächters und des Grünflächenamtes nicht gestattet. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung der Anlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen. Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach 2 Abs. 3 des Vertrages sowie BkleinG 8 zu kündigen und die baulichen Anlagen auf Kosten des Pächters beseitigen zu lassen. 9 Gartenordnung/Vereinssatzung Die vom Kreisverband Köln der Kleingärtnervereine e. V. in Übereinstimmung mit der Stadt Köln erlassene Gartenordnung in der zur Zeit gültigen Fassung sowie die Satzung des Kleingärtnervereins sind bindende Bestandteile dieses Pachtvertrages. 10 Parken von Kraftfahrzeugen Das Parken und Wagenwaschen auf sämtlichen Wegen der Kleingartenanlage und in den Gärten selbst ist untersagt. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen zulässig.

11 Pächterwechsel Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt der Garten an den Verpächter zurück und wird von diesem neu verpachtet. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende Baulichkeiten sind von dem ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Der abgehende Pächter verpflichtet sich, die geschätzten Gegenstände und Einrichtungen gegen Erstattung des Schätzwertes auf den Nachfolger des Gartens zu übertragen. Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Wertermittlung dieser Gegenstände. Die durch das Gutachten anfallenden Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Verpächters an den Pächter werden von dem festgestellten Wert abgezogen. Der Verpächter ist zur Auszahlung des Betrages erst dann verpflichtet, wenn dieser an ihn von dem neuen Pächter gezahlt ist. Werden unerlaubte An- oder Ausbauten festgestellt, gelten die Bestimmungen dieses entsprechend. Der Verpächter ist jedoch berechtigt, den Garten auf Kosten des Pächters ordnungsgemäß instand zu setzen und die hierfür entstehenden Kosten von dem Erlös des Gartens einzubehalten. 12 Haftung Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen des Verpächters an dem Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt. Auch darf er solche ohne Zustimmung des Verpächters nicht wieder beseitigen oder zerstören. 13 Betreten der Kleingärten Den Beauftragten des Verpächters, seines Vertreters (verw. Verein) und des Eigentümers im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse ist der Zutritt zu dem Kleingarten zu gestatten. 14 Verstöße und missbräuchliche Nutzung Bei schwerwiegenden oder nicht unerheblichen Pflichtverletzungen, z. B. bei Verstößen gegen die 5, 6, ist der Verpächter nach Maßgabe der Bestimmungen des BkleingG zur Kündigung berechtigt. Der Verpächter ist daneben gegebenenfalls auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen und sittliche Verwahrlosung, innerhalb des Kleingartengebietes, berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung.

15 Entschädigung (1) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm zurückgelassenen Dauereinrichtungen wie Laube, Einfriedungen und mehrjährige Kulturen, auf Grundlage des 11BkleinG. Ist zum Zeitpunkt der Rückgabe des Gartens kein Gartennachfolger vorhanden oder kann der Garten zu dem Ergebnis der Wertermittlung nicht vergeben werden, so hat der Pächter keinen sofort fälligen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung. Diese kann er erst dann und in solcher Höhe verlangen, wenn der Verein von dem Gartennachfolger eine entsprechende Leistung erhalten hat. (2) Der Verpächter hat den Entschädigungsbetrag für die zurückzulassende Dauereinrichtung durch einen vom Kreisverband legitimierten und vermittelten Wertgutachter feststellen zu lassen. Nicht entschädigungsfähige Einrichtungen und Gegenstände sind nicht abzuschätzen. Das Schätzungsergebnis ist dem Verein, dem Pächter und dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben. Ein höherer Betrag als der durch die Wertermittlung errechnete darf weder geleistet noch entgegengenommen werden. Die Kosten der Wertermittlung trägt der Altpächter. Dies trifft auch zu, wenn das Pachtverhältnis aufgrund der Kündigung durch den Verpächter endet. Die Gutachtergebühren sind sofort anlässlich der Wertermittlung an den Gutachter zu zahlen. (3) Der Entschädigungsbetrag ist um diejenigen Kosten zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen u. a. auch, um nicht zugelassene Einrichtungen zu entfernen. (4) Der Gartennachfolger ist verpflichtet, den ihm bekannt gegebenen Entschädigungsbetrag vor der Gartenübergabe an den Verpächter oder den von ihm Benannten zu entrichten. Der Pächter darf den Betrag nicht entgegennehmen. Der Verpächter ist berechtigt, in Höhe der ihm selbst und dem Verein zustehenden Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bzw. gegenüber dem Pächter aufzurechnen. (5) Kann der Garten nur zu einem geringeren Betrag an einen Gartennachfolger vergeben werden, so ist hierüber mit dem bisherigen Pächter eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der erweiterte Vorstand des Vereins berechtigt, den vom Gartennachfolger zu entrichtenden Betrag nach billigem Ermessen gem. 317 Abs. 1 BGB festzusetzen. Diese Festsetzung ist schriftlich mit Begründung dem Verein, dem Pächter und Gartennachfolger bekannt zu geben. (6) Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die Benutzung der zurückzulassenden Dauereinrichtungen sowie die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens zu regeln. Vereinsvorstand und bisheriger Pächter haben sich hierüber sowie über die Tragung der Zwischenkosten zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die einstweilige Regelung und Kostentragung durch eine Billigkeitsentscheidung gem. 317 Abs. 1 BGB festzusetzen.

16 Kosten und Gerichtsstand Alle Kosten aus etwaiger Nichterfüllung seiner mit diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen hat der Pächter zu tragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters. 17 Nebenabreden Etwaige Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von den Vertragsschließenden schriftlich niedergelegt sind. Die mit dem Vertragsabschluß etwa verbundenen Steuern und Gebühren trägt der Pächter. Köln_, den xxxxxxxxx xxxx (Ort) Der Pächter: (Unterschrift) Der Verpächter: (Stempel und Unterschrift)