Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Hohenschönhausen e.v.
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- Moritz Förstner
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1 Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Hohenschönhausen e.v. Geschäftsstelle: Gehrenseestrasse 19, Berlin Unterpachtvertrag Nr Fassung vom: Pachtgegenstand 1. Der Bezirksverband der Kleingärtner Hohenschönhausen e.v. (Verpächter) ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.v. und verpachtet aus seinem, mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag über das in Berlin - Hohenschönhausen gelegene Grundstück der Kleingartenanlage..., den Kleingarten - Nr.: mit einer Fläche von m² zuzüglich anteiliger Gemeinschaftsfläche von m² Eine Neuberechnung der anteiligen Gemeinschaftsfläche bleibt vorbehalten an den unterzeichnenden Unterpächter : Name: Vorname: geborene(r): geb. am : wohnhaft (Unterpächter) Telefon / Mobil zum ausschließlichen Zwecke kleingärtnerischer Nutzung gemäß den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I, S. 210) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Gegenstand des Unterpachtvertrages 2.1 Gegenstand sind auch die bezeichneten Anlagen zu: - den baulichen Anlagen (Anlagen 1 und 2); - der Gartenordnung (Anlage 3) und - der Bauordnung (Anlage 4) dieses Vertrages vom 2.2 Der Unterpächter übernimmt die vorhandenen baulichen Anlagen. Auf 8, Ziff. 3 und 20, Ziff. 1 und 2 dieses Vertrages wird hingewiesen. Es wird keine Gewähr für offene oder versteckte Mängel übernommen. Sprechstunde: Jeden Dienstag bis Uhr *** Telefon: / * Fax:
2 Dem Unterpächter ist bekannt, dass er eine Wohnung als Lebensmittelpunkt haben muss und dass das Dauerwohnen in dem Kleingarten nicht gestattet ist. Der Unterpächter ist verpflichtet, jede Veränderung seiner Anschrift sofort dem Verpächter über den Vorstand des Kleingärtnervereins schriftlich mitzuteilen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Boden und Wasser in Berliner Kleingartenanlagen mit Schadstoffen belastet sein können. Der Verpächter übernimmt keine Gewährleistung für die Beschaffenheit des Kleingartenbodens, und für das Grundwasser sowie evtl. vorhandene Altlasten aus der Zeit vor diesem Vertragsabschluß sowie daraus resultierende Folgeschäden. 2 Zahlungsverpflichtungen 1. Der Pachtzins wird entsprechend den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes erhoben. Der Pachtzins beträgt z. Z. je m² und Jahr 00, Das ergibt für 1. die o. g. Kleingartenfläche 00, für 2. die anteilige Gemeinschaftsfläche 00, GESAMTJAHRESPACHT 00, zahlbar im Voraus an den mit dem Inkasso Beauftragten bis zum eines jeden Jahres. Im Falle der Veränderung des Pachtzinses bleibt eine Neuberechnung vorbehalten. 2. Der Unterpächter ist verpflichtet, dem Verpächter die öffentlich-rechtlichen Lasten, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen ( 5 Abs. 5 BKleingG) zu erstatten. Die öffentlich-rechtlichen Lasten betragen z. Z. je m² und Jahr 00, Das ergibt für 1. die o. g. Kleingartenfläche 00, für 2. die anteilige Gemeinschaftsfläche 00, GESAMTSUMME 00, Die Berechnung der Höhe der öffentlich-rechtlichen Lasten beruht auf Kleingartenfläche und Gemeinschaftsfläche. Eine Neuberechnung der öffentlich-rechtlichen Lasten bleibt vorbehalten. Die öffentlich-rechtlichen Lasten sind zahlbar wie der Pachtzins. Mit dem Inkasso der Pachtgebühren und öffentlich-rechtlichen Lasten ist im Regelfall der Vorstand des Kleingärtnervereins beauftragt. Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 2 von 18
3 3. Die durch den Pachtgebrauch entstehenden einmaligen oder laufenden Lasten, Umlagen und Sonderumlagen, Abgaben, Gebühren (z.b. Straßenreinigungsgebühren) und Entgelte trägt der Unterpächter neben dem Pachtzins. 4. Ändert sich der Pachtzins, so ist vorbehaltlich anderweitiger preisrechtlicher Regelung der neu festgesetzte Pachtzins ab Beginn des der Festsetzung folgenden Halbjahres zu entrichten. 5. Eine Aufrechnung gegen die Pachtzinsforderung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgelegten Gegenforderungen möglich. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist unzulässig 3 Pachtdauer Das Pachtverhältnis beginnt am und ist unbefristet. 4 Kündigung durch den Unterpächter 1. Der Unterpächter kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten, jeweils zum 30. November des laufenden Jahres kündigen. Abweichende Kündigungstermine sind nur mit Zustimmung des Verpächters möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Beendigung des Unterpachtvertrages gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG). 2. Die Kündigungsmöglichkeit des Unterpächters gem. 5, Abs. 3 BKleingG im Falle einer Pachtzinserhöhung bleibt von dieser Regel unberührt. 3. Die schriftliche Kündigung übergibt der Unterpächter dem Vereinsvorstand. Dieser leitet sie unverzüglich an den Verpächter weiter. Sobald der Verpächter die schriftliche Kündigung des Unterpächters erhält, bestätigt dieser dem Unterpächter schriftlich den Zugang der Kündigung. 4. Zeitnah stellt der Vorstand des Kleingärtnervereins bei einer durchzuführenden Parzellenbegehung fest, welche unzulässigen und/oder störenden und dem nachfolgenden Unterpächter nicht zumutbaren Gegenstände zu entfernen sind. Die Ergebnisse werden in der Anlage zur Kündigung festgehalten und kurzfristig dem Verpächter, zwecks Komplettierung des Kündigungsvorganges übergeben. 5. Der Verpächter führt danach, durch die Wertermittler, eine Bestandsaufnahme / Wertermittlung in dem Kleingarten durch. Die Ergebnisse werden im Bestandsprotokoll erfasst. Der abgebende Unterpächter ist zur Übernahme der Kosten für die Bestandsaufnahme / Wertermittlung verpflichtet. 6. Weitere Einzelheiten zur Kündigung durch den Unterpächter regelt die Kündigungsrichtlinie des Bezirksverbandes der Kleingärtner Hohenschönhausen e.v.. 5 Kündigung durch den Verpächter 1. Der Verpächter kann den Unterpachtvertrag kündigen, insbesondere wenn der Unterpächter: 1.1 mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt; 1.2 oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 3 von 18
4 nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann; 1.3 ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, welche die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube unrechtmäßig zum dauernden Wohnen nutzt, den Kleingarten unbefugt einem Dritten überlässt, die Einfriedung der Parzelle eigenmächtig durchbricht, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Kleingärtnerverein verweigert. 2. In den Fällen 1.1 und 1.2 kann die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, in den Fällen 1.3 nur zum 30. November eines Jahres spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. 3. Die fristlose Kündigung durch den Verpächter hat die sofortige Beendigung des Pachtverhältnisses zur Folge und verpflichtet den Unterpächter zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Kleingartens an den Verpächter. 4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Fortsetzung des Gebrauchs der Pachtsache über den Kündigungstermin hinaus bewirkt keine Verlängerung des Unterpachtvertrages. Die Anwendung des 545 des BGB ist ausgeschlossen, jedoch bleibt der Unterpächter bis zur Neuverpachtung weiter als verpflichtet. 6 kleingärtnerische Nutzung 1. Der Unterpächter ist verpflichtet den Kleingarten kleingärtnerisch zu nutzen. Dabei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Obst- und Gemüseanbau, der sonstigen gärtnerischen Nutzung in all ihrer Vielfalt und der Erholung zu berücksichtigen. 2. Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung im Sinne von 1, Absatz 1, Punkt 1 des Bundeskleingartengesetzes, sind insbesondere Beet-Flächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau im Nutzgarten, als Abgrenzung zum Erholungs- und Ziergarten, dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. 3. In diesem Sinne gehören zu den Beet-Flächen: Ein- oder mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter, Erdbeeren und Sonnenblumen; Obstbäumen/Beerensträuchern: Obstbäume, Beerensträucher, Rank-Gewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt (wobei als Flächenbedarf für Obstbäume bis Halbstamm 10 m 2, bis Viertelstamm 5 m 2 und je Beerenstrauch oder Stamm 2 m 2 anzusetzen sind); Kleingärtnerische Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete und Kompostanlagen. Die Beet-Flächen müssen mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen und sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität oder einer möglichen Schadstoffbelastung. Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 4 von 18
5 Das Anpflanzen von Walnussbäumen ist verboten. Niedrige und halbhohe Ziergehölze mit einer maximalen Wuchshöhe von 2,50 m sind zulässig. 7 Unterpächterwechsel 1. Die Vergabe von Kleingärten erfolgt ausschließlich durch den Verpächter. Der abgebende Unterpächter ist nicht berechtigt, den künftigen Unterpächter zu bestimmen. Er kann jedoch Vorschläge für einen neuen Unterpächter unterbreiten. 2. Zum Kündigungstermin oder bei einer vorherigen Übergabe an einen nachfolgenden Unterpächter (Vertragsende) muss der Kleingarten in einem solchen Zustand herausgegeben werden, wie er sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. 1 Ziffer 1 BKleinG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nachpächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom abgebenden Unterpächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und Aufwuchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. 3. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des abgebenden Unterpächters durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet. 4. Der abgebende Unterpächter verpflichtet sich, die im Bestandsprotokoll erfassten Baulichkeiten, den Bewuchs und die Außenanlagen gegen Erstattung eines zivilrechtlich zu vereinbarenden Preises auf den neuen Unterpächter zu übertragen. 5. Ist kein neuer Unterpächter vorhanden, ist über den Verbleib von Baulichkeiten, Bewuchs und Außenanlagen eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem abgebenden Unterpächter und dem Verpächter zu schließen. Der Verpächter ist in diesem Fall nicht zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages verpflichtet. 6. Der abgebende Unterpächter hat den Kleingarten bis zur Neuverpachtung nach 6 (kleingärtnerische Nutzung) zu bewirtschaften, die Pacht, die öffentlich-rechtlichen Lasten, Verwaltungsgebühren sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen. 7. Kann der Kleingarten im Zeitraum von 2 (zwei) Jahren nicht neu verpachtet werden, so hat der abgebende Unterpächter die Baulichkeiten (einschließlich der Fundamente), die Außenanlagen und den Bewuchs zu eigenen Lasten zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben. 8. Zuvor stehendes im 7, Punkte 6 und 7 trifft uneingeschränkt auch zu, wenn der Unterpachtvertrag durch den Verpächter, gemäß 8 oder 9 des Bundeskleingartengesetzes gekündigt wurde. 9. Der 584 b BGB regelt die Entschädigung des Verpächters bei verspäteter Rückgabe des Pachtgegenstandes durch den Pächter. Danach kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Zeit der Vorenthaltung des Kleingartenlandes zur Jahrespacht steht. Weiterhin können die während der Vorenthaltung anfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten auf den Pächter überwälzt werden. Der Verpächter darf nicht schlechter stehen als bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist lediglich die Beendigung des Unterpachtverhältnisses und die Vorenthaltung des gepachteten Kleingartenlandes gegen den Willen des Verpächters, d. h. also die nicht rechtzeitige Räumung der Kleingartenfläche und/oder der Laube. Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 5 von 18
6 8 Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die bauliche Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 1. Die Laube darf nur nach Maßgabe der geltenden Gesetze errichtet werden. Selbst wenn danach keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die materiellen Vorschriften der Bauordnung für Berlin -BauOBln- vom 29. September 2005 (GVBl. Nr.34 S. 495) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden (insbesondere 6a Abstände der Lauben). Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit und nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung wird auf die Anlage 4 (Bauordnung) dieses Vertrages Bezug genommen. 2. Zur Herstellung neuer oder zur Veränderung vorhandener baulicher Anlagen jeder Art, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters, dem zu diesem Zweck die Grundriss- und Bauzeichnungen vorzulegen sind, erforderlich. Der Standort neuer baulicher Anlagen bedarf der Zustimmung des Verpächters (s. Anmerkung in Anlage 1). 3. Bei Forderung des Eigentümers sind die baulichen Anlagen zu Lasten des Unterpächters auf das gesetzlich festgelegte oder vom Eigentümer tolerierte Maß zurück zu bauen. 9 Bewirtschaftung, Ver- und Entsorgung 1. Der Unterpächter muss den Kleingarten grundsätzlich durch Selbstarbeit, ggf. durch Mithilfe von Familienangehörigen, bewirtschaften. 2. Für die Herstellung von Anschlüssen an Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Elektroenergie, Abwasser/Fäkalien) ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters erforderlich. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung dieser Anlagen sowie für den Verbrauch trägt der Unterpächter direkt oder über Umlagen selbst. 3. Der Unterpächter ist für die Gewährleistung der Abfallentsorgung verantwortlich und trägt deren Kosten selbst. Sämtliche Kosten und Gebühren zahlt der Unterpächter direkt an den Empfangsberechtigten. Der Unterpächter haftet gegenüber dem Verpächter für die vollständige Bezahlung aller in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen. 4. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Umlagen für Gemeinschaftsanlagen. 5. Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 6. Hinsichtlich Bewirtschaftung, Ver- und Entsorgung wird auf die Anlage 3 (Gartenordnung) dieses Vertrages Bezug genommen. Der Unterpächter ist verpflichtet, 10 Pflichten und Verhalten, Normen 1. die im Kleingarten vorhandenen und die etwa noch zu errichtenden Grenz- und Höhenmarken unverändert zu erhalten und für etwaige Beschädigungen einzustehen; Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 6 von 18
7 2. allen behördlichen Anordnungen (z. B. Rattenbekämpfung, Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Krankheitserregern, Reinigung der Gräben und Wasserabflüsse, Prüfung von Brunnen) auf eigene Kosten und Gefahr nachzukommen; 3. die Verkehrssicherungspflicht für die gesamte Kleingartenparzelle zu erfüllen; 4. die Festlegungen des Immissionsschutzgesetzes des Landes Berlin vom und hier insbesondere die 2 bis 7 (Immissionsschutzpflichten, Schutz vor Geräuschen) strikt zu befolgen; 5. die Schnee- und Eisglättebeseitigung im Rahmen der vom Vorstand des Vereins festgelegten, persönlichen Verantwortlichkeit innerhalb der Kleingartenanlage durchzuführen. Er haftet für alle Schäden, die wegen Nichteinhaltung dieser Festlegung entstehen; 6. den Weg und die Fläche vor seinem Kleingarten bis zur halben Breite ständig in Ordnung zu halten. Bei Zuwiderhandlungen trifft der Vorstand des Kleingärtnervereins im Auftrag des Verpächters die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des verpflichteten Unterpächters; 7. zur Sicherung gegenüber allen Risiken aus diesem Vertrag, bis zur Rückgabe des Kleingartens, eine Gebäude-Feuerversicherung und eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und den Versicherungsvertrag sowie die Prämienquittungen dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen; 8. bei Schäden oder Unfällen, die durch Dritte verursacht wurden, die in seinem Auftrage oder Interesse die Kleingartenanlage betreten, die Haftung zu übernehmen; 9. Handlungen, die zu Verunreinigungen der Umwelt (Boden, Wasser, Luft) führen, zu unterlassen, widrigenfalls Schadenersatz zu leisten; der Verpächter ist nach Mahnung berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Unterpächter vornehmen zu lassen; 10. sich an Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Umwelt, die im Zusammenhang mit dem Kleingarten stehen, zu beteiligen; 11. unzumutbare Rauchbelästigung jeder Art zu vermeiden. 11 Weitere Pflichten Der Unterpächter verpflichtet sich, den Anordnungen und Beschlüssen des Verpächters und des Kleingärtnervereins Folge zu leisten und sich an der Gemeinschaftsleistung zu beteiligen. Alle Bäume dürfen ohne Zustimmung des zuständigen Gartenfachberaters nicht entfernt werden. Bei der Haltung von Bienen sind die dafür zutreffenden Normative, insbesondere Sicherheitsabstände und mögliche Gefahren, strikt zu beachten. Besondere Vorkommnisse, die zu Gefährdungen in der Kleingartenanlage führen können wie z. B. Unfälle, Wasserrohrbrüche usw. - sind sofort dem Vorstand des Kleingärtnervereins zu melden. 12 Entschädigung 1. Erfolgt eine Kündigung des Unterpachtvertrages durch den Verpächter gemäß 9 Absatz 1 Ziffern 2 bis 6 BKleingG, hat der Unterpächter Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Grundlage für die Feststellung der Entschädigung und die Bestimmung des Zahlungspflichtigen ist 11 BKleingG. Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist. Die Feststellung der Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 7 von 18
8 angemessenen Entschädigung erfolgt nach der jeweils gültigen Allgemeinen Anweisung über Kündigungsentschädigungen auf Kleingartenland des Landes Berlin. 2. Wird der Unterpachtvertrag durch den Unterpächter selbst gekündigt so kann er den Wert der von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anlagen und Anpflanzungen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind, ermitteln lassen und gegen Entgelt an den vom Verpächter bestimmten nachfolgenden Unterpächter übergeben. Das Ergebnis der Wertermittlung ist ein Orientierungswert. Hinsichtlich des Kaufpreises sind zwischen dem alten und neuen Unterpächter eigenständige zivilrechtliche Festlegungen zu treffen. 3. Wird der Unterpachtvertrag durch den Verpächter mit Bezug auf die 8 Absatz 1 Ziffer1 BKleingG beendet, so hat der Unterpächter keinen Anspruch auf Entschädigung. 4. Bei Beendigung des Unterpachtvertrages nach 12, Absatz 1 BKleingG erfolgt die Entschädigung nach 10, Absatz 2 des Unterpachtvertrages an den Berechtigten. 5. Die unter Ziffer 2 bestimmte Wertermittlung erfolgt durch vom Verpächter benannte Wertermittler, gemäß den jeweils gültigen Richtlinien für die Abschätzung von Baulichkeiten, Außenanlagen und Aufwuchs bei Unterpächterwechsel in Kleingärten des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. Die Zahlung der so festgestellten Entschädigung erfolgt auf der Grundlage einer zivilrechtlichen Vereinbarung durch den nachfolgenden an den abgebenden Unterpächter zeitgleich mit der Übergabe des Kleingartens an den Verpächter und der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Der Verpächter übergibt danach den Kleingarten mittels neuen Unterpachtvertrages an den nachfolgenden Unterpächter. 6. Der Zwischenpächter ist nicht zur Entschädigung gegenüber dem Unterpächter verpflichtet. Ist die Parzelle nicht weiter verpachtbar, so ist die Fläche gemäß den Bestimmungen des BGB durch den Unterpächter zu beräumen. 7. Der Verpächter ist berechtigt, Gegenforderungen an den Unterpächter bei der Auszahlung der Entschädigung gemäß Ziffer 3 aufzurechnen; ergibt die Abschätzung ein negatives Ergebnis, so sind die Kosten vom scheidenden Unterpächter zu tragen. 8. Der Verpächter ist berechtigt, Entschädigungen gemäß Ziffern 1 und 2 für den Unterpächter gegenüber den Zahlungspflichtigen geltend zu machen und in Empfang zu nehmen. Die Vorschriften der 317 bis 319 BGB finden entsprechend Anwendung. 13 Kündigung von Zwischenpachtverträgen durch den Grundstückseigentümer Im Falle der Kündigung des Zwischenpachtvertrages gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG endet dieser Unterpachtvertrag. Die Anwendung des 10 Abs. 2 BKleingG bleibt hiervon unberührt. Die Entschädigung richtet sich nach den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und den Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin. 14 Zutritt, Betreten 1. Dem Verpächter oder seinen Beauftragten sowie dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten muss nach vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Kleingarten und in begründeten Einzelfällen auch zu den Baulichkeiten gestattet werden. 2. Falls im öffentlichen Interesse oder auf Veranlassung des Verpächters (z. B. für Vermessung, Bohrungen, Verlegen und Unterhalten von Rohrleitungen, Kabeln und ähnlichem) das Betreten des Kleingartens sowie die Durchführung von Maßnahmen erforderlich sein sollten, hat der Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 8 von 18
9 Unterpächter dies zu dulden. Der Verpächter ist zur Beseitigung entstandener Schäden, zum Schadenersatz verpflichtet, soweit er diese verursacht ggf. verschuldet hat. 3. Zur Abwendung von Gefahren oder absehbaren Schäden für den Unterpächter oder den Verein, ist es dem Vereinsvorstand oder einem von ihm Beauftragten gestattet, den Kleingarten auch bei Abwesenheit des Unterpächters zu betreten. Für diesen Fall ist dazu eine Niederschrift zu fertigen. 15 Pfandrecht Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Unterpachtvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den in dem Kleingarten befindlichen Gegenständen des Unterpächters. 16 Ergänzende Bestimmungen Auf das Vertragsverhältnis finden ergänzend die Bestimmungen des jeweiligen Zwischenpachtvertrages, der beim Verpächter eingesehen werden kann, sowie die gesetzlichen Bestimmungen und deren Umsetzungen in der Gartenordnung und Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 17 Änderungen Änderungen oder Ergänzungen des Unterpachtvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Schriftform. 18 Mehrere Vertragspartner (trifft bei einem Vertragspartner (Unterpächter) nicht zu) 1. Mehrere Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus dem Unterpachtverhältnis als Gesamtschuldner. 2. Bei mit Ehegatten/Lebenspartnerschaften gemeinschaftlich geschlossenen Unterpachtverträgen haben die Unterpächter bei Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft eine Entscheidung darüber herbeizuführen, mit wem der Vertrag fortgeführt werden soll. Über das Ergebnis ist der Verpächter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3. Jeder Unterpächter ist für alle Unterpächter zur Entgegennahme von Willenserklärungen, insbesondere Kündigungserklärungen bzw. Pachtzinserhöhungserklärungen durch den Verpächter bevollmächtigt. Bei mehreren Unterpächtern ist jeder Unterpächter für alle Unterpächter bevollmächtigt. 19 Beendigung durch Tod 1. Der Unterpachtvertrag endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Unterpächters folgt ( 12 Abs. 1 BKleinG). 2. Die Festsetzung der Entschädigung der vom Unterpächter eingebrachten Anlagen und Anpflanzungen erfolgt nach 12 durch den Verpächter. 3. Bei Ehegatten/Lebenspartnerschaften wird beim Tod des Partners der Unterpachtvertrag durch einen Neuvertrag mit dem überlebenden Partner fortgesetzt. Erklärt dieser in schriftlicher Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 9 von 18
10 Form, bis zum Ende des Monats, der auf den Todesmonat folgt, dass er den Vertrag nicht fortsetzen möchte, so gilt der Eintritt in den Unterpachtvertrag als nicht erfolgt. 20 Übergangsregelungen, Sonstiges 1. Hat das vorhandene, als Laube genutzte, Gebäude mehr als 24 m² Grundfläche und/oder ist mehr als ein Gebäude im Kleingarten vorhanden, ist die nachfolgende Ziffer 3 dieses Paragraphen zu beachten. In der dort genannten Anlage 1 sind die zu beseitigenden Gebäude bzw. Gebäudeteile einschließlich der Frist für die Beseitigung aufgeführt. 2. Sind die in der als Anlage beigefügten Bauordnung Ziffer genannten Höchstwerte überschritten, und/oder werden die im 8 Ziffer 3 getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten, dürfen keine Ersatzmaßnahmen vorgenommen werden, bevor die zulässigen Werte erreicht sind. 3. Im übrigen wird folgendes vereinbart: 4. Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 gemäß 1, Punkt 2.1 a, b und c dieses Vertrages werden anerkannt. Sie sind Gegenstand dieses Vertrages. 5. Dieser Vertrag erlangt seiner Gültigkeit erst nach Zahlung der Organisationsgebühr gemäß der Entgeltordnung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin-Hohenschönhausen e.v. Berlin, den 1. Unterschrift des Unterpächters (Vor- und Zuname) Bezirksverband (als Verpächter) Für die Ausarbeitung verantwortlich (Vorstand des Kleingärtnervereins) * Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form. Unterpachtvertrag Nr Fassung vom Kleingärtner Seite 10 von 18
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