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Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, die Kündigung des Vertrages zur Polizzennr. '''''''''''''' per anzuerkennen.

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3. Als Personenschaden im Sinne des Abs 1 gelten:

Der Antragsteller hat per bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Unfallversicherung zur Polizzennr. '''''''''' abgeschlossen.

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

Die Antragstellerin ist mitversicherte Person zum mit der

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Der Antragsgegnerin wird die Deckung des Schadens am Kfz, Marke '''''' ''', Kennzeichen '''''' ''' vom (Schadennr. ''''''''''') empfohlen.

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Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte Gefahren

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden

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gegen beschlossen: Begründung

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird die Zahlung von 5.596,-- aus der Unfallversicherung zur Polizzennr. ''''' '''''''''' empfohlen.

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604 - KÜNDIGUNG NACH DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES

Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. '' '''' '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalls '''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung zur Polizzennr. ''''''''' eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt:

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

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In den Besonderen Bedingungen ist ein genereller Selbstbehalt von 200,-- vereinbart.

Begründung. Folgender Sachverhalt ist als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen:

, gegen, beschlossen:

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Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, dem Antragsteller Deckung für den Rechtsschutzfall ''''' '''''''' zu gewähren.

Hingegen wird das Mehrbegehren auf Abstandnahme weiterer Prämienvorschreibungen zurückgewiesen. Begründung

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Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Der Antrag der Antragstellerin, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Wasserschadens in, zu empfehlen, wird zurückgewiesen.

gegen beschlossen: Begründung

2 Ob 600/84. gefasst:

Begründung. Folgender vom Antragsteller geschilderter Sachverhalt wird der Empfehlung zugrunde gelegt:

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Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadens Nr. vom Juli 2008 zu empfehlen, wird abgewiesen.

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Begründung. Folgender Sachverhalt ist als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen:

B e g r ü n d u n g :

10 ObS 142/11x. gefasst:

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Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien SV 2/08-3, G 80/08-3 SV 3/08-6, G 81/08-6 B E S C H L U S S :

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

, gegen, beschlossen:

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine PROFI-Rechtsschutz-Versicherung zur Polizzennummer ''''''' abgeschlossen.

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

gefaßt: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung. Folgender Sachverhalt ist nach der Aktenlage zwischen den Streitparteien unstrittig:

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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Der Rekurs der klagenden Partei wird

gegen beschlossen: Begründung

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g : Klägerin

Transkript:

Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0023-16-16 =RSS-E 40/16 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner unter Beiziehung der beratenden Mitglieder Herbert Schmaranzer, KR Dr. Elisabeth Schörg und Peter Huhndorf sowie unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2016 in der Schlichtungssache '''' ''''' '''''''' ''''''''' ''' '''' '''''''', vertreten durch ''''''' '''''''' '''''''''' ''' ''''' '''', gegen ''''''''' ''''''''''''' '''''' ''''' ''''''' '''' '''' beschlossen: 1. Der Antrag, der Antragsgegnerin zu empfehlen, die Kündigung des Eigenheim-Versicherungsvertrages zur Polizzennr. ''' ''' '''''''' per 1.9.2015 anzuerkennen und die seither entrichteten Prämien zurückzuzahlen, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag, der Antragsgegnerin die Zahlung der Gutachterkosten samt Zinsen zu empfehlen, wird abgewiesen. Begründung: Die Antragsgegnerin hat über Vermittlung des Versicherungsagenten ''''' '''''' per 1.4.2010 bei der Antragsgegnerin eine Eigenheim- und Haushaltsversicherung für das Objekt in ''''''''' '' ''''' ''''''''' mit einer Versicherungssumme von 395.000,-- abgeschlossen. - 1 -

Das versicherte Objekt wurde nach den Angaben der Antragstellerin im Jahr 2010 aus- bzw. umgebaut. Mit 19.3.2015 erteilte sie dem Antragstellervertreter eine Maklervollmacht. Dieser machte die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass das Objekt unterversichert sei, da die Versicherungssummen nach dem Aus- bzw. Umbau nicht an die geänderten Verhältnisse angepasst worden seien. Der Antragstellervertreter schildert im Schlichtungsantrag vom 4.4.2016, dass für den 28.7.2015 ein gemeinsames Gespräch mit dem Versicherungsagenten '''''' ''''', der Antragstellerin und dem Antragstellervertreter geplant gewesen sei, um die Angelegenheit zu bereinigen. Nach den Angaben im Schlichtungsantrag erstellte '''''' ''''' einen Konvertierungsantrag mit Versicherungsbeginn 3.6.2015. Dieser langte (so die Stempelung des Antrages), unterschrieben von ''''' ''''', am 21.7. bei diesem bzw. am 27.7.2015 in der zuständigen Landesdirektion der Antragsgegnerin ein. Das Beratungsprotokoll vom 20.7.2015, welches von der Antragstellerin unterschrieben wurde, enthält den Vermerk Das EG in ''''''''' '' ''''' ''''''''' war nie unterversichert. Neuer EH-Vertrag mit höherer HH-VS. Der Vertrag wurde gemäß dieses Antrages zur Polizzennr. ''' ''' '''''''' konvertiert. Da aus Sicht des Antragstellervertreters weiterhin eine massive Unterversicherung vorlag, forderte er von '''''' ''''' '''''' die Vorlage eines Baukostengutachtens. Da dieses nicht vorgelegt wurde, kündigte der Antragstellervertreter namens der Antragstellerin den Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund per 1.9.2015. - 2 -

Nach den Angaben des Antragstellervertreters sei diese Kündigung erst 6 Wochen später zurückgewiesen worden. Der Antragstellervertreter beauftragte den Sachverständigen ''''' '''''''''''' mit der Erstellung eines Gutachtens über den Herstellungswert des Gebäudes. In dessen Gutachten vom 17.11.2015 wird der Herstellungswert (Neubauwert) mit 725.583,-- angegeben. Da über die Wirksamkeit der Kündigung in der Folge keine Einigung erzielt wurde, brachte der Antragstellervertreter am 4.4.2016 einen Schlichtungsantrag ein, in dem er selbst als Antragsteller genannt ist, mit dem im Spruch genannten Begehren. Die Antragsgegnerin teilte mit, mit der Antragstellerin zwischenzeitlich vereinbart zu haben, den Vertrag per 1.4.2016 einvernehmlich aufzulösen. Der Antragstellervertreter brachte dazu vor, dass hierbei die Antragstellerin nicht über den nachzuzahlenden Dauerrabatt informiert worden sei. Weiters sei die nicht rechtzeitig erfolgte Zurückweisung der ursprünglichen Kündigung weiter zu berücksichtigen. Rechtlich folgt: Gemäß Pkt. 6 der Verfahrensordnung darf der Vorsitzende der Schlichtungskommission dem Beratungsergebnis eine klarere, vom Antrag abweichende Fassung geben, wenn sich das Wesen des Antrages aus dem übrigen Vorbringen ergibt. Aus der erteilten Vollmacht ergibt sich schlüssig, dass der Antragstellervertreter im konkreten Fall im Namen der - 3 -

Antragstellerin tätig wird, weshalb der Antrag im Sinne der oben genannten Bestimmung umzuformulieren war. Der Versicherungsvertrag ist ein Konsensualvertrag, der formfrei geschlossen werden kann. Wie alle Geschäftsbedingungen werden auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem sie vereinbart worden sind (vgl E des OGH vom 21.4.2004, 7 Ob 315/03d; RS0117649; vgl u.a. RSS-0015-14=RSS-E 20/14). Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht bestritten wird, sondern die Antragstellerin auf dem Standpunkt steht, dass sie den Vertrag kündige, weil sie das Vertrauen in die Antragsgegnerin aufgrund des Verhaltens des ihr zuzurechnenden Versicherungsagenten verloren habe. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass für die Richtigkeit der Behauptung, dass sich der Agent '''''' '''''' so verhalten habe, wie dies im Schlichtungsantrag geschildert wurde, die Antragstellerin nach ständiger Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl Rechberger in Rechberger, Vor 266 ZPO3 Rz 11 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Es liegt daher in dieser Hinsicht kein unbestrittener Sachverhalt vor. Was das Begehren betrifft, der Antragsgegnerin zu empfehlen, die Kündigung des Versicherungsvertrages per 1.9.2015 anzuerkennen, ist das Vorbringen der Antragsgegnerin zu beachten, dass sie sich laut Mitteilung vom 14.6.2016 mit der Antragstellerin geeinigt habe, den Vertrag per 30.4.2016 einverständlich aufzulösen. Diesbezüglich bestreitet der Antragstellervertreter diese Vereinbarung zwar nicht, bringt aber vor, dass die - 4 -

Antragstellerin nicht über die dadurch entstehende Dauerrabattrückforderung aufgeklärt worden sei. Diese Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des gegenständlichen Versicherungsvertrages stellt einen Vergleich isd 1380 ABGB dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Vergleich wegen Irrtums bloß anfechtbar und daher bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung gültig (vgl Dittrich/Tades, ABGB 36, 871 E 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Vergleich kann wegen Irrtums gemäß 1385 ABGB nur insoweit angefochten werden, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Für eine solche erfolgreiche Anfechtung müssen aber auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen (vgl aao 1385 E 1, 1c). Auch für das Vorliegen dieser Behauptungen ist im streitigen Verfahren die Antragstellerin beweispflichtig, dies gilt auch für den Umfang der Bereinigungswirkung des Vergleichs, insbesonders ob die Antragsgegnerin im Vergleich auf die Rückforderung des Dauerrabattes überhaupt verzichtet hat (vgl aao 1380 E 22, 23). Im Sinne der allseitigen rechtlichen Beurteilung der im vorliegenden Fall getroffen Vereinbarungen hält es die Schlichtungskommission für aufklärungsbedürftig, wieso der Versicherungsagent am 3.6.2015 einen Konvertierungsantrag unterzeichnet (was aus rechtlicher Sicht nichts anderes als eine Protokollierung eines allenfalls mündlich geäußerten Kundenwunsches darstellt) und das dazugehörige Beratungsprotokoll von der Antragstellerin am 20.7.2015 unterzeichnet wird, wenn für den 28.7.2015 eine Besprechung zwischen ihr, dem Versicherungsagenten und dem Antragstellervertreter geplant ist, um den Sachverhalt zu bereinigen. Ebenso ist zu hinterfragen, wieso die Antragstellerin trotz aufrechter Vollmacht des - 5 -

Antragstellervertreters mit der Antragsgegnerin die von der Antragsgegnerin behauptete Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Versicherungsvertrages per 1.4.2016 trifft, wenn gleichzeitig die Rechtsmeinung aufrecht erhalten wird, die Kündigung des Vertrages per 1.9.2015 sei schon mangels rechtzeitiger Zurückweisung wirksam geworden. 2. Zur Forderung des Ersatzes von Gutachterkosten: Nach der Aktenlage hat unbestrittenermaßen der Antragstellervertreter das Gutachten über die Ermittlung des Herstellungswertes in Auftrag gegeben. Auch für das Verfahren vor der Schlichtungskommission gilt, dass die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar unzulässig ist (vgl RS 0032788). Es steht also der Antragstellerin kein Recht zu, diese Kosten in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Kosten könnte sie allenfalls in eigenem Namen dann geltend machen, wenn sie jene dem Antragstellervertreter gemäß 1014 ABGB ersetzt und dann gegenüber der Antragsgegnerin aus dem Titel des Schadenersatzes geltend macht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 1. Juli 2016-6 -