- 1 - Satzung des Fördervereins ExperiMINTa Frankfurt am Main e. V.

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Transkript:

- 1 - Satzung des Fördervereins ExperiMINTa Frankfurt am Main e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein ExperiMINTa Frankfurt am Main e.v., im folgenden Verein genannt. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung / Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck der Jugendpflege und der Bildung auf den Gebieten von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik. 3. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein eine inhaltliche und wirtschaftliche Konzeption für das der allgemeinen Bildung dienende mathematisch-naturwissenschaftliche Zentrum erarbeitet dieses Zentrum vorbereitet und es dauerhaft betreibt. Das Zentrum vermittelt Zugänge zum Kulturbereich der Mathematik und Naturwissenschaften in spielerischer und didaktisch aufbereiteter Weise vornehmlich für Kinder, Jugendliche und Eltern. Es zeichnet sich aus durch erfahrungsorientiertes Lernen, es fördert das eigenständige Entdecken und Begreifen von Zusammenhängen durch spezifische Exponate und Experimentierstationen, ergänzt durch Workshops und Lernlabors. Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes: Der Verein wirbt Mittel über Sponsoren, Spender und Förderer ein. Damit soll das notwendige Kapital für die dauerhafte Arbeitsfähigkeit des Zentrums beschafft werden. Der Verein kooperiert mit Stiftungen, Vereinen, Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen aus seinem thematischen Spektrum und wirbt finanzielle, materielle und ideelle Mittel ein. Der Verein bringt zusätzlich zum Ausstellungsbetrieb allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse wie auch insbesondere aktuelle Forschungsergebnisse jugendgerecht über Vortragsveranstaltungen, Publikationen, Internetauftritt und anderes in Umlauf. Im Rahmen des Zentrumsbetriebs kooperiert der Verein mit wissenschaftlichen, sozialen und Bildungseinrichtungen, insbesondere mit den Einrichtungen der Lehrerbildung der Universität, den Studienseminaren und der Lehrerfort-bildung. Der Verein unterstützt mit der Einrichtung des Zentrums als außerschulischem Lernort Schulen im Erreichen ihrer Bildungsziele. Dies geschieht durch Angebote z.b. an Lehrkräfte sowie an Schulklassen / Arbeitsgemeinschaften. Seite - 1 - von 6

- 2-4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es dürfen keine Personen, auch Dritte, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein ist überparteilich sowie religiös und weltanschaulich ungebunden. 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Fördermitgliedern. Fördermitglieder werden zu Veranstaltungen eingeladen und erhalten Informationen über die Tätigkeit und Entwicklung des Vereins. Diese Mitglieder fördern den Zweck des Vereins durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, ohne eine ordentliche Mitgliedschaft auszuüben. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Dazu gehört zum Kalenderjahresbeginn den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Festsetzung bis zu einer Neufestsetzung gültig bleibt. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung. 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags wird die Satzung anerkannt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder der Auflösung des Vereins. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Seite - 2 - von 6

- 3 - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu bestätigen, - den Vorstand zu entlasten, - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, - über Anträge zu entscheiden, Beiträge festzusetzen und den Haushaltsvoranschlag zu beschließen, - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein dürfen. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher soweit eine E- Mail-Adresse bekannt ist per E-Mail oder sonst schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstands, - Bericht der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, - Entlastung des Vorstands, - (im Wahljahr) Wahl des Vorstands, - Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer, - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, - Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Seite - 3 - von 6

- 4 - Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 6. Der / die Vorsitzende oder bei Verhinderung sein / ihr(e) 1.Stellvertreter(in) leitet die Mitgliederversammlung, bei deren Verhinderung der / die 2.Stellvertreter(in). Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besonderen Versammlungsleiter(in) bestimmen. 7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 9 Vorstand 1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handheben oder Zuruf. Auf Antrag wird schriftlich per Stimmzettel gewählt. 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender - ein(e) 1.Stellvertreter(in) - ein(e) 2.Stellvertreter(in) - ein(e) Schatzmeister(in) - vier Beisitzer(innen) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt 2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeisterin und die vier Beisitzer. Vertretungsberechtigt für den Verein sind 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Nur für den Abschluss von Verträgen bis 8000,- im Einzelfall und für alle baren und unbaren Seite - 4 - von 6

- 5 - Zahlungen bis 20000,- im Einzelfall sind der 1. Vorsitzende und auch der Schatzmeister allein vertretungsberechtigt. 4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 7. Die Geschäftsführung obliegt allein dem Vorstand. Der Vorstand kann jedoch im Rahmen seiner Geschäftsführung jederzeit einzelne Geschäfte durch Vollmacht auf andere Personen übertragen oder Hilfspersonal einstellen. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer(in) eine angemessene Vergütung erhalten. 8. Der Vorstand kann beschließen, dass für alle Vorstandsmitglieder aus dem Vereinsvermögen eine jährliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die die steuerfreie Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeit nicht überschreiten darf. Einzelheiten zur Höhe und Fälligkeit regelt der Vorstandsbeschluss. 8.1 Der Vorstand hat das Recht, sachverständige Personen, die durch ihre gesellschaftliche und kulturelle Tätigkeit oder ihre Tätigkeit im Bildungs- und Erziehungswesen die Ziele des Fördervereins unterstützen, in einen Beirat zu berufen. 8.2 Der Beirat ist nicht Organ des Vereins und hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu unterstützen und Empfehlungen zu geben. 8.3 Mitglieder des Beirates können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 10 Kassenprüfung Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Kassenprüfer zu berufen. Diese haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer(innen) haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 11 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendpflege und Bildung. 2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Seite - 5 - von 6

- 6 - Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 20. Februar 2008 und in einer Mitgliederversammlung am 26. März 2008 beschlossen, mit Änderungen, die in den Mitgliederversammlungen vom 6.10.2010, 15.6.2011, 13.9.2012, 22.05.2013 und 23.6.2015 beschlossen wurden. Mit Vorstandbeschluss vom 06.11.2013 wurde die Korrektur der fehlerhaften -Nummerierung beschlossen. Frankfurt, den 23.6.2015...... (Dr. Ulrich Bosler, Vorsitzender) (Norbert Christl, stellv. Vorsitzender) Seite - 6 - von 6