Flughafen Zürich. Plangenehmigung. Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5 Projekt-Nr Bern, 1.

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 3003 Bern, 1. Juli 2016 Flughafen Zürich Plangenehmigung Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5 Projekt-Nr. 15-03-003 361.21-LSZH/00077 / gom

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 2/16 A. Sachverhalt 1. Ausgangslage Am 6. Juni 2011 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Projekt der Flughafen Zürich AG (FZAG) zur Aufwertung des Terminals 2 (T2) am Flughafen Zürich. Am 12. Oktober 2011 reichte die FZAG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des UVEK ein Plangenehmigungsgesuch für provisorische Check-in-Schalter (Check-in-Reihe 7) samt Anbindung an die Gepäcksortieranlage (GSA) während des Umbaus der Check-in-Halle im Geschoss G2 des T2 ein. Als Begründung führte die FZAG an, um das Passagieraufkommen trotz der je hälftigen Schliessung der Check-in-Halle des T2 abfertigen zu können, müssten 35 Check-in-Schalter vom G2 ins G1 verschoben werden. Das UVEK genehmigte das Projekt am 23. Dezember 2011 unter Auflagen, die namentlich Brandschutz sowie Arbeitsbedingungen und -sicherheit betrafen. 2. Gesuch 2.1 Gesuchseinreichung Am 12. April 2016 reichte die FZAG dem BAZL zuhanden des UVEK ein Plangenehmigungsgesuch für den Erhalt und damit für die definitive Genehmigung der 35 Schalter der Check-in-Reihe 7 sowie für deren verbesserte Anbindung an die GSA ein. 2.2 Begründung Das Vorhaben wird damit begründet, dass die Sanierung des T2 demnächst abgeschlossen sei und die Check-in-Schalter der Reihe 7 damit eigentlich aufgehoben bzw. zurückgebaut werden müssten; die 35 als Provisorium erstellten Check-in Schalter im G1 zur Bewältigung des Passagieraufkommens weiterhin gebraucht würden, namentlich weil in naher Zukunft die GSA grundsätzlich ersetzt werden und auch der Terminal 1 inkl. Check-in 1 früher oder später saniert werden müssten; und weil in diesen Fällen erneut aufwändige Provisorien sowohl für die Check-in- Schalter als auch für die Gepäckförderbänder erstellt werden müssten.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 3/16 2.3 Projektbeschrieb Gemäss Angaben im Gesuch würden im Check-in-Bereich die Beleuchtung und der Sprinklerschutz erneuert sowie die Decke im Schalterbereich aufgehellt. Die Verbesserung der Anbindung an die GSA werde mit einem neuen Gepäckförderband vom G1 ins G0 und von dort bis in die Verteilzentrale Süd der GSA sichergestellt (Gepäckförderband 5). Der Baubeginn ist für Anfang Oktober 2016, das Ende der Arbeiten für Ende Juni 2017 geplant. Die Baukosten werden mit rund Fr. 1 800 000. veranschlagt. 2.4 Standort Flughafenkopf, Terminal 2, Landseite (Check-in-Schalter); Land- und Luftseite (Gepäckförderband 5), Gemeindegebiet von Kloten, Grundstück-Kat-Nr. 3139.14, Versicherungsnummer 1862. 2.5 Eigentumsverhältnisse Nach Angaben im Gesuch ist die FZAG sowohl Gebäude- als auch Grundeigentümerin. 2.6 Gesuchsunterlagen Das Gesuch umfasst das übliche Formular mit den entsprechenden Angaben sowie diverse Pläne. Da es sich beim Vorhaben um Arbeiten im Inneren bestehender Gebäude handelt, waren weder eine Aussteckung noch eine Unbedenklichkeitserklärung der Skyguide erforderlich. 2.7 Koordination von Bau und Betrieb Das Bauvorhaben hat keine Auswirkungen auf den eigentlichen Flugbetrieb. Das Betriebsreglement muss nicht geändert werden.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 4/16 3. Instruktion 3.1 Anhörung Das BAZL führte als verfahrensleitende Behörde für das UVEK das Verfahren durch. Gemäss Protokoll der VPK 1 -Sitzung vom 16. April 2015 hat das BAZL für das Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 37i Abs. 2 LFG 2 festgelegt. Das Gesuch wurde somit weder publiziert noch öffentlich aufgelegt. Am 15. April 2016 hörte das BAZL seine zuständige Abteilung Sicherheit Infrastruktur (SI) sowie via Amt für Verkehr (AFV) den Kanton Zürich an. Da es sich beim Vorhaben um die definitive Genehmigung bereits bestehender und als Provisorien genehmigter Check-in-Schalter bzw. um bauliche Anpassungen an den Gepäckförderbändern im Gebäudeinneren handelt, konnte auf die Anhörung weiterer Stellen verzichtet werden. Am 22. April 2016 nahm die BAZL-Abteilung SI Stellung zum Vorhaben, und am 31. Mai 2016 stellte das AFV dem BAZL und in Kopie der FZAG die Stellungnahmen der angehörten Fachstellen sowie der Stadt Kloten zu. Einsprachen wurden nicht erhoben. 3.2 Stellungnahmen Es liegen folgende Stellungnahmen vor: Kantonspolizei Zürich-Flughafen, Stabsabteilung / Planung und Technik, vom 27. April 2016; Eidg. Zollverwaltung (EZV), Zollstelle Zürich-Flughafen, vom 6. Mai 2016; Stadt Kloten, Baupolizei, vom 23. Mai 2016; Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen, vom 25. Mai 2016; Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) vom 27. Mai 2016; Stadt Zürich, Schutz und Rettung (SRZ), Einsatz und Prävention, vom 30. Mai 2016; AFV vom 31. Mai 2016. Am 1. Juni 2016 ersuchte das BAZL die FZAG, zu den Anträgen aus der Anhörung Stellung zu nehmen. Die FZAG teilte am 14. Juni 2016 per E-Mail mit, dass sie zu den Anträgen der Fachstellen keine Bemerkungen habe, womit die Instruktion abgeschlossen war. 1 Verfahrensprüfungskommission der FZAG 2 Bundesgesetz über die Luftfahrt; SR 748.0

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 5/16 B. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die Check-in-Schalter und Gepäckförderbänder gehören zu den Terminalinfrastrukturen, sie dienen dem Betrieb des Flughafens und gelten als Flugplatzanlagen nach Art. 2 VIL 3. Nach Art. 37 Abs. 1 und 2 LFG ist bei Flughäfen das UVEK für die Plangenehmigung zuständig. 1.2 Zu berücksichtigendes Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach den Art. 37 37i LFG und den Bestimmungen der VIL, insbesondere deren Art. 27a 27f. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 37 Abs. 3 LFG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 37 Abs. 4 LFG). 1.3 Verfahren Das Vorhaben ist örtlich begrenzt und hat wenige, eindeutig bestimmbare Betroffene. Das Projekt verändert weder das äussere Erscheinungsbild des Flughafens wesentlich noch wirkt es sich erheblich auf Raum und Umwelt aus. Daher kommt für das Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 37i LFG zur Anwendung. 2. Materielles 2.1 Umfang der Prüfung Nach Art. 27d Abs. 1 VIL ist zu prüfen, ob das Projekt den Zielen und Vorgaben des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) entspricht sowie die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich diejenigen des Arbeitsrechts sowie der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. Gestützt auf Art. 27d Abs. 2 VIL sind auf kantonales Recht gestützte Anträge zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird. Eine nachvollziehbare Begründung für das Vorhaben liegt vor (vgl. oben A.2.2); der Bedarf für das Vorhaben wurde von keiner Seite bestritten. 3 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt; SR 748.131.1

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 6/16 2.2 Verantwortung des Flugplatzhalters Art. 3 Abs. 1 VIL besagt unter anderem, dass Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein müssen, dass der Betrieb geordnet und die Sicherheit für Personen und Sachen [ ] stets gewährleistet ist. Der Inhaber der Betriebskonzession hat für die dazu erforderliche Infrastruktur zu sorgen; die Verantwortung für einen sicheren Betrieb liegt in jedem Fall beim Konzessionsinhaber (Art. 10 Abs. 1 VIL). 2.3 Luftfahrtspezifische Anforderungen (Security) Die Gepäckförderbänder zwischen Check-in und GSA führen von der Land- auf die Luftseite des Flughafens, sie überqueren somit die Zoll- und die Sicherheitsgrenze. Nach Art. 9 VIL kann das BAZL bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen, bei der es prüft, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 VIL erfüllt und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Im vorliegenden Fall hat das BAZL das Vorhaben namentlich bezüglich der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr geprüft und hält fest, grundsätzlich gälten die Vorgaben des NASP 4. Dieses schreibe vor, dass bei der Planung und Gestaltung von Flughäfen, Terminals, Frachthallen und anderer Flughafengebäude mit direktem Zugang zur Luftseite die essentiellen Vorgaben, namentlich in Bezug auf den Schutz und die Zutrittskontrolle zu solchen Bereichen, berücksichtigt werden müssten. Weiter hält das BAZL fest, gemäss dem NASP solle die Grenze zwischen der Landund der Luftseite eine physische Barriere darstellen, die als solche klar erkennbar ist und unberechtigten Personen den Zugang verwehrt. Berechtigte Personen, die von der Landseite in den sensiblen Flughafenbereich (Critical Part) wechseln, seien vor dem Übertritt einer ordentlichen Zutritts- und Sicherheitskontrolle zu unterziehen; ordentliche Sicherheitskontrollen müssten auch für persönliche Gegenstände und Warenlieferungen vorgenommen werden. Die FZAG habe daher mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die Durchlässe der Gepäckförderbänder zwischen Land- und Luftseite gegen unerlaubte Übertritte gesichert und bei Nichtgebrauch geschlossen würden. Diese Vorgaben seien auch während der Umbauarbeiten strikte einzuhalten. Das BAZL behalte sich jederzeit diesbezügliche Kontrollen bzw. Inspektionen vor. Das UVEK stellt fest, dass sich die Anforderungen des BAZL auf das NASP stützen, das der FZAG bekannt ist und das sie bei den bestehenden Gepäckförderbändern anwendet. Es erachtet die Anforderungen des BAZL als zweckmässig, die entsprechenden Auflagen werden verfügt. 4 National Civil Aviation Security Program, Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt (nicht öffentlich)

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 7/16 2.4 Raumplanung und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Beim Bauvorhaben handelt es sich um eine Flugplatzanlage auf der Land- bzw. Luftseite des Flughafens; seine Standortgebundenheit ist gegeben. Das Projektareal liegt innerhalb des SIL-Perimeters gemäss dem Objektblatt für den Flughafen Zürich, Stand 18. September 2015, und das Vorhaben steht in keinem Widerspruch zum SIL. Es bewirkt keine Beeinträchtigung der in übergeordneten Planungen vorgesehenen Schutz- und Nutzungsbestimmungen und steht auch mit den Anforderungen der Raumplanung im Einklang. Die sach- und raumplanerischen Voraussetzungen für die Plangenehmigung sind somit erfüllt. 2.5 Allgemeine Bauauflagen Für die Ausführung des Vorhabens gelten folgende generelle Bestimmungen, die als Auflagen in die Verfügung zu übernehmen sind: Die Bauausführung hat nach den genehmigten Unterlagen zu erfolgen. Wesentliche Änderungen sind den Bundesbehörden zu melden und dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die für den sicheren Flugplatzbetrieb massgebenden Kriterien erfüllt werden. Die Flugplatzleitung hat für die erforderliche Koordination mit der Bauleitung zu sorgen. Allfällige Unterlagen bzw. Informationen zu Auflagen, die vor Baubeginn von den Fachstellen geprüft sein müssen (z. B. Unterlagen zum Brandschutz, Zollsicherheit etc.), sind frühzeitig beim Amt für Verkehr, Stab / Recht und Verfahren, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen oder per Mail an afv-tvl@vd.zh.ch zu senden. Mit dem Bau darf erst nach Vorliegen allfälliger noch ausstehender Zustimmungen begonnen werden. Der Baubeginn ist dem BAZL via AFV frühzeitig, mindestens 10 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, unter www.afv.zh.ch/meldungen zu melden. Die Abnahme ist frühzeitig, mindestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, unter www.afv.zh.ch/meldungen zu melden und mit den involvierten Fachstellen frühzeitig, mindestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, zu organisieren. Die von den Bauwerken allenfalls betroffenen Pläne (Werkleitungen etc.) sind nachzuführen und den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 8/16 Im Fall von Uneinigkeiten zwischen den Fachstellen und der Gesuchstellerin ist via BAZL, Sektion Sachplan und Anlagen, das UVEK anzurufen, welches entscheidet. Auf die Anträge der angehörten Fachstellen wird im Folgenden eingegangen. 2.6 Anträge zur Zollsicherheit Die Zollstelle Zürich-Flughafen stimmt dem Vorhaben in der Stellungnahme vom 6. Mai 2016 (Beilage 1) unter einigen Auflagen zur Zollsicherheit (z. B. Baustellenorganisation, Abnahme und Freigabe der Bauperimeter vor Baubeginn, Bauabnahme etc.) zu. Diese Auflagen erscheinen zweckmässig und sind einzuhalten bzw. umzusetzen; die Beilage 1 wird Bestandteil der vorliegenden Verfügung; eine entsprechende Auflage ist in das Dispositiv aufzunehmen. 2.7 Anträge der Kantonspolizei Die Flughafen-Stabsabteilung der Kantonspolizei erhebt gegen das Gesuch der FZAG keine Einwände und beantragt, wesentliche Änderungen am vorliegenden Projekt seien ihr im ordentlichen Verfahren vorzulegen. Dieser Antrag ist mit den allgemeinen Bauauflagen erfüllt; weitere Auflagen erübrigen sich hier. 2.8 Anträge zu Brandschutz und Feuerpolizei Die Stadt Kloten beantragt dem UVEK, die feuerpolizeilichen Auflagen unter Ziffer 2.1 bis 2.13 ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2016 (Beilage 2) in die Plangenehmigung zu übernehmen. Die feuerpolizeilichen Anträge Klotens erscheinen zweckmässig und sind unbestritten; sie werden daher als Auflagen im vorliegenden Entscheid übernommen, die Stellungnahme der Stadt Kloten wird als Beilage 2 Bestandteil der vorliegenden Verfügung. SRZ formuliert unter den Ziffern 1 bis 5 der Stellungnahme vom 30. Mai 2016 (Beilage 3) verschiedene Anträge betreffend Brandmelde- und Sprinkleranlagen, Fluchtwege, Zutritt und Schliessung, Brandschutzpläne sowie Abnahme und Inbetriebnahme. Die Anträge von SRZ erscheinen zweckmässig und sind einzuhalten bzw. umzusetzen. Die Beilage 3 wird Bestandteil der vorliegenden Verfügung; eine entsprechende Auflage ist in das Dispositiv aufzunehmen.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 9/16 2.9 Anträge zu Arbeitnehmerschutz und Arbeitsbedingungen Bei seiner Beurteilung stützt sich das AWA auf Art. 6 des ArG 5, die ArGV 3 6, Art. 82 UVG 7 und die VUV 8. Das AWA stellt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 unter den Ziffern 3 bis 8 konkrete Anträge zum Arbeitnehmerschutz. Weiter hält es fest, die Auflagen seien auch für den Betreiber rechtsverbindlich und durch die Bauherrschaft an diesen weiterzuleiten. Diese Anträge werden von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Sie erscheinen dem UVEK zweckmässig und sinnvoll. Die vom AWA formulierten Auflagen sind umzusetzen; die Stellungnahme des AWA wird als Beilage 4 Bestandteil der Verfügung. Die Stadt Kloten beantragt, die einschlägigen SUVA-Vorschriften für Hoch- und Tiefbauarbeiten, insbesondere Aushubsicherungen und Gerüstungen etc., seien zu befolgen. Dieser Antrag ergänzt diejenigen des AWA zur Arbeitssicherheit, namentlich für die Bauphase. Er erscheint zweckmässig und seine Einhaltung bzw. Umsetzung wird verfügt. 2.10 Anforderungen an behindertengerechtes Bauen Die BKZ bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und hält fest, soweit aus dem vorliegenden Baugesuchsdossier ersichtlich, seien die Anforderungen an hindernisfreies Bauen erfüllt. Auch aus dem Dossier noch nicht ersichtliche diesbezügliche Belange müssten aber der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», 2. Aufl. 2011, Kap. 3 8 (2009) inkl. SIA-Korrigenda C3, entsprechen. Da die Check-in-Schalter der Reihe 7 bereits betrieben wurden, ist davon auszugehen, dass der Antrag der BKZ erfüllt ist. Falls dennoch Anpassungen vorgenommen werden sollten, ist auf eine Konformität mit der SIA-Norm 500 zu achten, eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung übernommen. 2.11 Weitere Anträge der Stadt Kloten Die Stadt Kloten stellt folgende weitere Anträge: Die Ausführung der Bauten und Anlagen habe nach den genehmigten Plänen zu erfolgen, Änderungen dürften nur mit Zustimmung der zuständigen Stellen vorgenommen werden; 5 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ARG); SR 822.11 6 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge); SR 822.113 7 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG); SR 832.20 8 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV); SR 832.30

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 10/16 der Bauherr bzw. dessen Vertreter sei verantwortlich, dass sämtliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen der Baubewilligung den betreffenden Unternehmern bekanntgegeben würden; und wechsle während der Ausführung des Bauvorhabens der Bauherr oder der Projektverfasser, so sei dies den zuständigen Stellen schriftlich anzuzeigen. Solange dies nicht geschehen sei, liege die Verantwortung beim ursprünglichen Bauherrn bzw. Projektverfasser. Dem ersten Antrag wird mit den generell zu verfügenden Auflagen Rechnung getragen, die beiden übrigen Anträge werden unter den allgemeinen Bauauflagen ins Dispositiv der Verfügung übernommen. 2.12 Fazit Das Gesuch für die definitive Genehmigung der Check-in-Schalter der Reihe 7 im G1 des Terminals 2 sowie die Verbesserung der Anbindung an die GSA mit dem Gepäckförderband 5 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und kann unter Einhaltung der beschriebenen Auflagen genehmigt werden. 2.13 Vollzug In Anwendung von Art. 3b VIL überwacht das BAZL die Erfüllung der luftfahrtspezifischen Anforderungen. Das UVEK hat mit dem Kanton Zürich im März 2015 eine Vereinbarung betreffend die Übertragung des Vollzugs für umweltrechtliche und baupolizeiliche Kontrollen auf Baustellen für Infrastrukturanlagen der Zivilluftfahrt im Kanton Zürich abgeschlossen. Gestützt auf diese Vereinbarung lässt es die Einhaltung der verfügten umweltrechtlichen und baupolizeilichen Auflagen durch die Fachstellen des Kantons und der Gemeinden überwachen. Vorbehalten bleiben Vollzugs- und Kontrollaufgaben, die durch andere Bundesstellen oder in deren Auftrag (z. B. SECO, ERI oder ESTI etc.) wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck sind jeweils der Baubeginn mindestens zehn Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, die Abnahme mindestens fünf Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin unter www.afv.zh.ch/meldungen anzuzeigen. Abnahmetermine sind mit den involvierten Fachstellen frühzeitig zu vereinbaren.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 11/16 3. Gebühren Die Gebühren für die Plangenehmigung richten sich nach der GebV-BAZL 9, insbesondere nach deren Art. 3, 5 und 49 Abs. 1 Bst. d. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 13 GebV-BAZL mit einer separaten Gebührenverfügung erhoben; diese umfasst auch allfällige Gebühren anderer Bundesstellen (z. B. BAFU, ARE etc.). Die BKZ und die Stadt Kloten weisen für die Bearbeitung des Gesuchs folgende Gebühren aus: BKZ Fr. 151.20 Stadt Kloten Fr. 4135.00 Die Stadt Kloten weist zudem darauf hin, dass allfällige Anschlussgebühren für den durch Bauarbeiten geschaffenen Gebäudemehrwert (Nachzahlung) nach Bauvollendung und Vorliegen der Gebäudeschätzung direkt durch die Industriellen Betriebe Kloten in Rechnung gestellt würden. Aus der Stellungnahme der Stadt Kloten geht nicht hervor, ob die Gebühr nach Aufwand erhoben wurde. Die FZAG hat sich zu den Gebühren nicht geäussert. Die Bezahlung der oben genannten Gebühren wird verfügt. Das UVEK weist aber darauf hin, dass die Gebühren im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich nach Zeitaufwand zu erheben sind. Das UVEK behält sich daher vor, in Zukunft Gebühren, die ihm unverhältnismässig erscheinen, ggf. zu kürzen, es sei denn, der Aufwand könne nachgewiesen werden. Gebühren für die Aufsicht über die verfügten Auflagen werden gesondert erhoben (Art. 51 GebV-BAZL). 4. Unterschriftsberechtigung Nach Art. 49 RVOG 10 kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin seine oder ihre Unterschriftsberechtigung in zum Voraus bestimmten Fällen auf bestimmte Personen übertragen. Die ermächtigten Personen unterschreiben im Namen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 hat die Departementsvorsteherin die Direktionsmitglieder des BAZL ermächtigt, Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 37 Abs. 2 Bst. a LFG in ihrem Namen zu unterzeichnen. 9 Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt; SR 748.112.11 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 12/16 5. Eröffnung und Bekanntmachung Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin eröffnet. Dem Kanton Zürich (via AFV) wird sie zur Kenntnis zugestellt. Vereinbarungsgemäss bedient das AFV die von ihm angehörten Fachstellen und die Gemeinden mit Kopien.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 13/16 C. Verfügung 1. Gegenstand Das Vorhaben der FZAG betreffend die definitive Genehmigung der Check-in-Schalter der Reihe 7 im Terminal 2 sowie die Verbesserung der Anbindung an die GSA mit dem Gepäckförderband 5 wird wie folgt genehmigt: 1.1 Standort Flughafenareal, Terminal 2, G1 bzw. G1/G0Z/G0/G01, Land- und Luftseite, auf Gebiet der Gemeinde Kloten, Grundstück Kat.-Nr. 3139.14 (Kloten), Versicherungsnummer 1862. 1.2 Massgebende Unterlagen Plangenehmigungsgesuch der FZAG vom 12. April 2016 (Eingang beim BAZL) mit: Formular Plangenehmigungsgesuch; Plan Nr. 18842 Situation 1: 10 000, FZAG, 16.2.16; Plan Nr. 92501 BL1, Grundriss G01, Reihe 7, 1:200, Planergemeinschaft Terminal 2 (PG2) / FZAG, 18.3.16; Plan Nr. 92501 BL2, Grundriss G0, Reihe 7, 1:200, PG2 / FZAG, 18.3.16; Plan Nr. 92501 BL3, Grundriss G1, Reihe 7, 1:200, PG2 / FZAG, 18.3.16; Plan Nr. 91689, Infoplan G1 HP Änderungen gegenüber bewilligten Plänen, 1:200, PG2 / FZAG, 21.8.15; Plan Nr. 93010, Grundriss G1, Baulogistik Weiterbetrieb Reihe 7, PG2 / FZAG, 7.3.16; Plan Nr. 93011, Grundriss G0, Baulogistik Weiterbetrieb Reihe 7, PG2 / FZAG, 7.3.16; Plan Nr. 93012, Grundriss G0Z, Baulogistik Weiterbetrieb Reihe 7, PG2 / FZAG, 7.3.16; Plan Nr. 93013, Grundriss G01, Baulogistik Weiterbetrieb Reihe 7, PG2 / FZAG, 7.3.16; Plan Nr. 91543 5, Schnitt G1, RH7 G1 Check-in, Bereich 1, PG2 / FZAG, 7.3.16. 2. Auflagen 2.1 Allgemeine Bauauflagen 2.1.1 Die Bauausführung hat nach den genehmigten Unterlagen zu erfolgen. Wesentliche Änderungen sind den Bundesbehörden zu melden und dürfen nur mit deren Zustim-

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 14/16 mung vorgenommen werden. 2.1.2 Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die für den sicheren Flugplatzbetrieb massgebenden Kriterien erfüllt werden. Die Flugplatzleitung hat für die erforderliche Koordination mit der Bauleitung zu sorgen. 2.1.3 Allfällige Unterlagen bzw. Informationen zu Auflagen, die vor Baubeginn von den Fachstellen geprüft sein müssen (z. B. Unterlagen zum Brandschutz, Zollsicherheit etc.), sind frühzeitig beim Amt für Verkehr, Stab / Recht und Verfahren, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen oder per Mail an afv-tvl@vd.zh.ch zu senden. 2.1.4 Mit dem Bau darf erst nach Vorliegen allfälliger noch ausstehender Zustimmungen begonnen werden. 2.1.5 Der Baubeginn ist dem BAZL via AFV frühzeitig, mindestens 10 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, unter www.afv.zh.ch/meldungen zu melden. 2.1.6 Die Abnahme ist frühzeitig, mindestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, unter www.afv.zh.ch/meldungen zu melden und mit den involvierten Fachstellen frühzeitig, mindestens 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin, zu organisieren. 2.1.7 Die von den Bauwerken allenfalls betroffenen Pläne (Werkleitungen etc.) sind nachzuführen und den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen. 2.1.8 Der Bauherr bzw. dessen Vertreter ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen der vorliegenden Verfügung den jeweiligen Unternehmern bekanntgegeben werden. 2.1.9 Falls während der Ausführung des Bauvorhabens der Bauherr oder der Projektverfasser wechselt, ist das den zuständigen Stellen schriftlich anzuzeigen. Solange dies nicht geschehen ist, liegt die Verantwortung beim ursprünglichen Bauherrn bzw. Projektverfasser. 2.1.10 Im Fall von Uneinigkeiten zwischen den Fachstellen und der Gesuchstellerin ist via BAZL, Sektion Sachplan und Anlagen, das UVEK anzurufen, welches entscheidet. 2.2 Luftfahrtspezifische Auflagen (Security) 2.2.1 Die Durchlässe der Gepäckförderbänder zwischen Land- und Luftseite müssen gegen unerlaubte Übertritte gesichert und bei Nichtgebrauch geschlossen werden. 2.2.2 Die Vorgaben des NASP sind nicht nur beim Betrieb, sondern auch beim Bau der Gepäckförderbänder strikt zu beachten.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 15/16 2.3 Auflagen zur Wahrung der Zollsicherheit Die Auflagen der EZV, Zollstelle Zürich-Flughafen, gemäss Beilage 1 sind einzuhalten bzw. umzusetzen. 2.4 Auflagen zum Brandschutz und feuerpolizeiliche Auflagen 2.4.1 Die feuerpolizeilichen Auflagen der Stadt Kloten gemäss Ziffer 2 der Beilage 2 sind einzuhalten bzw. umzusetzen. 2.4.2 Die Auflagen von SRZ gemäss den Ziffern 1 bis 5 der Beilage 3 sind einzuhalten bzw. umzusetzen. 2.5 Auflagen zum Arbeitnehmerschutz 2.5.1 Die Auflagen des AWA zum Arbeitnehmerschutz gemäss den Ziffern 3 bis 8 der Beilage 4 sind einzuhalten bzw. umzusetzen. 2.5.2 Die einschlägigen SUVA-Vorschriften für Hoch- und Tiefbauarbeiten, insbesondere Aushubsicherungen und Gerüstungen etc., sind zu befolgen. 2.6 Auflagen zum hindernisfreien Bauen Falls an den Check-in-Schaltern bauliche Anpassungen vorgenommen werden, ist auf die Konformität mit der SIA-Norm 500 «Hindernisfreie Bauten», 2. Aufl. 2011, Kap. 3 8 (2009) inkl. SIA-Korrigenda C3, zu achten. 3. Gebühren Die Gebühr für diese Verfügung wird nach Zeitaufwand erhoben und der FZAG auferlegt. Sie wird ihr mit separater Gebührenverfügung des BAZL eröffnet; diese umfasst auch allfällige Gebühren anderer Bundesstellen (z. B. BAFU, ARE etc.). Die Gebühr für Prüfung des Gesuchs durch die BKZ beträgt insgesamt Fr. 151.80; die Rechnungsstellung an die FZAG erfolgt durch die BKZ. Die Gebühr der Stadt Kloten für die Prüfung des Gesuches beträgt Fr. 4135.00; die Rechnungsstellung an die FZAG erfolgt durch die Stadt Kloten. Gebühren für die Aufsicht über die verfügten Auflagen werden gesondert erhoben.

UVEK; 361.21-LSZH/00077, Terminal 2, Check-in-Schalter Reihe 7 und Gepäckförderband 5, Projekt-Nr. 15-03-003 Seite 16/16 4. Eröffnung und Bekanntmachung Diese Verfügung inkl. Beilagen wird per Einschreiben eröffnet: Flughafen Zürich AG, Bausekretariat MBE, Postfach, 8058 Zürich. Diese Verfügung wird zur Kenntnis zugestellt (mit einfacher Post): Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Stab / Recht und Verfahren, 8090 Zürich. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation handelnd durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt sign. Christian Hegner, Direktor Beilagen Beilage 1: EVZ, Zollstelle Zürich-Flughafen, Stellungnahme vom 6. Mai 2016 Beilage 2: Stadt Kloten, Stellungnahme vom 23. Mai 2016 Beilage 3: Stadt Zürich, SRZ, Stellungnahme vom 30. Mai 2015 Beilage 4: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stellungnahme vom 25. Mai 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Frist steht still vom 15. Juli bis zum 15. August. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in den Händen haben.