Denkmalschutzrecht in Berlin

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Transkript:

Leseprobe zum Titel Denkmalschutzrecht in Berlin Gesetz zum Schutz von Denkmalen Kommentar mit Hinweisen zum Steuerrecht und zu den Fördermöglichkeiten Stand: Juli 2008 Autor: Umfang: Prof. Dr. Jörg Haspel Dr. Dieter J. Martin Joachim Wenz Dipl. Jur. Henrik Drewes 464 Seiten Innentitel Vorwort Inhaltsverzeichnis 1. Artikel Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin DSchG Bln)

Denkmalschutzrecht in Berlin Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin Kommentar mit Hinweisen zum Steuerrecht und zu den Fördermöglichkeiten von Prof. Dr. Jörg Haspel Landeskonservator Berlin Dr. Dieter J. Martin Ltd. Akademischer Direktor Management und Recht der Denkmalpflege Universität Bamberg Joachim Wenz Obermagistratsrat Berlin Dipl. Jur. Henrik Drewes Mit Beiträgen von Karin Schmidt Ehem. Justitiarin des Landesdenkmalamtes Berlin Stand: Juli 2008 Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin

Bearbeiter Haspel: Einführung Martin: 1, 2, 3, 4, 8 Abs. 1 und 2, 9, 11, 13 Abs. 1, 15, 16, 17, 21 Wenz: 5, 6, 8 Abs. 3, 10, 12, 13 Abs. 2, 19 Erl. 7, 20, 22, 23 Drewes: 7, 14, 19 Erl. 1 6 und 8, Zusammenstellung der Entscheidungen Berliner Gerichte (Anhang 12) Schmidt: Eingearbeitete Beiträge zu 1, 4, 11 Gesamtredaktion: Martin Anregungen bitte an Dr. D. Martin, Michelsberg 2, 96049 Bamberg 2008 Kulturbuch-Verlag GmbH, Berlin Printed in Germany ISBN 978-3-88961-134-5

Vorwort Vorwort Das Berliner Denkmalschutzgesetz wurde 1995 einstimmig vom Abgeordnetenhaus beschlossen und in den Folgejahren im Sinne der allgemeinen Deregulierungsbestrebungen auch modernisiert. Bereits das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt Frühformen denkmalrechtlicher Vorschriften. Als erste spezialgesetzliche Regelung gilt die Allerhöchste Kabinettsorder, die König Friedrich Wilhelm III. von Preußen auf Empfehlung Karl Friedrich Schinkels am 4. Oktober 1815 erlassen hatte. Sie verpflichtete jeden öffentlichen Bauherren, bei jeder wesentlichen Veränderung an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern zuvor mit der Oberbaudeputation (zu) kommuniziren. Schinkel war als Konservator des Königs auch für die Erhaltung der Monumente und Denkmale verantwortlich. Am 1. Juli 1843 bestellte Friedrich Wilhelm IV. Architekten von Quast als Konservator der Kunstdenkmäler. Die Residenzstadt Berlin erhielt im 19. Jahrhundert noch keinen eigenen Stadtkonservator. Erst 1922 wurde Otto Pniower, der Direktor des Märkischen Museums, vom Berliner Magistrat zum ehrenamtlichen Denkmalpfleger ernannt; 1936 wurde Klaus Peschke hauptamtlicher Provinzialkonservator für Berlin. In dem 1885 veröffentlichten ersten Inventar der Bau- und Kunstdenkmäler der Provinz Brandenburg wurden auch Bau- und Bildwerke berücksichtigt, die heute in Berlin liegen, in dem 1893 erschienen ersten Denkmalinventar von Berlin waren über 250 Positionen verzeichnet. Das Preußische Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden von 1907 ermöglichte die Verabschiedung von Erhaltungsund Gestaltungsvorschriften für Straßen- und Platzbilder sowie von Vorschriften im Sinne des Umgebungsschutzes. In der Weimarer Republik trat 1923 das Ortsgesetz zum Schutz Berlins gegen Verunstaltung die Nachfolge des Verunstaltungsgesetzes an. Gesetzgebungsinitiativen für ein Preußisches Denkmalschutzrecht in der Weimarer Republik kamen ebenso zum Erliegen wie nach 1933 das Vorhaben für ein Reichsdenkmalgesetz. Nach dem Zweiten Weltkrieg ging auch die Denkmalpflege in der geteilten Stadt getrennte Wege. Als Landeskonservatoren übernahmen die Bauhäusler Hinnerk Scheper, zunächst für die Gesamtstadt und nach der Spaltung 1948 für den Westteil, sowie im Osten Selman Selmanagic die Aufgabe. Gesetzliche Grundlagen bildeten im Westen seit 1952 die Landesbauordnung, die seit 1958 im Anhang auch eine Liste geschützter Bau- und Kunstdenkmale aufführte, sowie im Osten die Verordnungen des DDR-Kulturministers aus den Jahren 1952 und 1961. Schließlich lieferten das Denkmalpflegegesetz der DDR im Europäischen Denkmalschutzjahr 1975 verabschiedet und das Denkmalschutzgesetz von 1977 für Westberlin erstmals spezialgesetzliche Grundlagen für den Denkmalschutz. Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts erstreckte zunächst den Geltungsbereich des Westberliner Denkmalschutzgesetzes von 1977 auf den Ostteil, ohne die Organisation anzugleichen. Mit dem DSchG von 1995 gelang dem Gesetzgeber die Überwindung der Zersplitterung von Denkmalbegriff, Denkmalkriterien, Denkmalgattungen und Denkmalhierarchien sowie eine Neuregelung der frag- 3

Vorwort mentierten Zuständigkeiten und Sonderlösungen, wie sie sich im Zeichen des Kalten Krieges herausgebildet hatten. Nachdem Dieter Martin und Karin Schmidt bereits im Jahr 2000 einen ersten kommentierenden Leitfaden zum Denkmalschutzrecht in Berlin vorgelegt hatten, bringt der Kulturbuch-Verlag Berlin nunmehr erstmals einen umfassenden und systematischen Kommentar zum Berliner Denkmalrecht heraus. Den Autoren ist sehr zu danken für die Erarbeitung dieses ersten klassischen Kommentars zu den rechtlichen Grundlagen von Denkmalschutz und Denkmalpflege in der Bundeshauptstadt. Ihr Kommentar berücksichtigt auch die jüngsten Novellierungen zum Denkmal- und Baurecht, die bisher erschienene Fachliteratur sowie die seitherige Rechtsprechung (Übersicht in Anhang 12). Der Kommentar bietet erstmals eine gute Orientierung durch das vollständige Berliner Denkmalrecht sowie denkmalrelevante Nachbargesetze und er liefert eine Analyse der Stärken und Schwächen des Gesetzes. Prof. Dr. Jörg Haspel Landskonservator und Direktor des Landesdenkmalamtes Berlin Berlin, im Juli 2008 4

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis... 7 Literaturhinweise... 11 Denkmalschutz und Denkmalpflege in Berlin eine aktuelle Einführung... 29 Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin DSchG Bln)... 57 Kommentare zu 1 Aufgaben... 69 2 Begriffsbestimmungen... 87 3 Bodendenkmale... 120 4 Denkmalliste... 135 5 Denkmalfachbehörde... 143 6 Denkmalschutzbehörden... 156 7 Landesdenkmalrat... 172 8 Erhaltung von Denkmalen... 176 9 Nutzung von Denkmalen... 207 10 Schutz der unmittelbaren Umgebung... 210 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen... 217 12 Genehmigungsverfahren... 256 13 Wiederherstellung, Stilllegung... 276 14 Auskunfts- und Duldungspflichten... 289 15 Öffentliche Förderung... 298 16 Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung... 314 17 Enteignung... 328 18 Vorkaufsrecht (aufgehoben)... 334 19 Ordnungswidrigkeiten... 335 20 Verwaltungsvorschriften... 349 21 Religionsgemeinschaften... 352 22 Überleitungsvorschriften... 357 23 Inkrafttreten... 359 5

Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Anhänge... 363 A 1 Verfassung von Berlin... 365 A 2 Auszug Baugesetze... 367 A 3 Die Erhaltungsgebiete... 385 A 4 Einvernehmensrichtlinie... 391 A 5 Denkmalpflegekonzeptionen... 403 A 6 Förderrichtlinie... 407 A 7 Bescheinigungsrichtlinien 7 i usw. EStG... 413 A 8 Bescheinigungsrichtlinien 10 g EStG... 423 A 9 Geschäftsordnung des Landesdenkmalrats... 429 A 10 Adressen... 433 A 11 Organigramm... 437 A 12 Rechtsprechung zum Denkmalschutzgesetz... 439 Stichwortverzeichnis... 457 6

Denkmalschutzgesetz Berlin Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin DSchG Bln) Vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), geändert durch Art. 11 Nr. 1 u. 2 d. Ges. v. 4.7.1997 (GVBl. S. 376), Art. IV d. Ges. v. 17.5.1999 (GVBl. S. 178), Ges. v. 16.7.2001 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Ges. v. 14.12.2005 (GVBl. S. 754). Inhalt Erster Abschnitt Aufgaben, Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes 1 Aufgaben 2 Begriffsbestimmungen 3 Bodendenkmale 4 Denkmalliste 5 Denkmalfachbehörde 6 Denkmalschutzbehörden 7 Landesdenkmalrat Zweiter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften 8 Erhaltung von Denkmalen 9 Nutzung von Denkmalen 10 Schutz der unmittelbaren Umgebung Dritter Abschnitt Maßnahmen des Denkmalschutzes; öffentliche Förderung; Verfahrensvorschriften 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen 12 Genehmigungsverfahren 13 Wiederherstellung; Stilllegung 14 Auskunfts- und Duldungspflichten 15 Öffentliche Förderung Vierter Abschnitt Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Vorkaufsrecht 16 Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung 17 Enteignung 18 Vorkaufsrecht (aufgehoben) 57

Denkmalschutzgesetz Berlin 19 Ordnungswidrigkeiten Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 20 Verwaltungsvorschriften 21 Religionsgemeinschaften 22 Überleitungsvorschrift 23 Inkrafttreten Erster Abschnitt Aufgaben, Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes 1 Aufgaben (1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. (2) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche, Gartendenkmale sowie Bodendenkmale. (2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Ein Denkmalbereich ist eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensemble, Gesamtanlage) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. (4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der All- 58

Denkmalschutzgesetz Berlin gemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. (5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. 3 Bodendenkmale (1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet. (2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. (3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht Gewähr dafür gegeben ist, dass die Durchführung der Grabung dem Schutze und der Pflege der Bodendenkmale gerecht wird. (4) Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden, kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. 13 gilt entsprechend. Eine bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich ist. 4 Denkmalliste (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen. (2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in den Denkmallisten werden von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist. Die Verfügungsberechtigten werden umgehend von der Eintragung sowie der Löschung unterrichtet. 59

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