ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERKAUFSBEDINGUNGEN (Ausgabe September 2013)

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Transkript:

HYNEK Großschlächterei GmbH Raiffeisenstraße 2 97244 Bütthard HYNEK Schlachthof GmbH Bödeleinsweg 62 97941 Tauberbischofsheim HYNEK Nutztiere Handelsgesellschaft mbh Am Feldrain 1 97244 Bütthard (Nachstehend als der Verwender bezeichnet) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERKAUFSBEDINGUNGEN (Ausgabe September 2013) 1) GELTUNGSBEREICH DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Die nachstehenden Bedingungen gelten falls keine anderen Absprachen ausdrücklich schriftlich anerkannt oder vereinbart worden sind ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte gegenwärtig und zukünftig zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner (Unternehmer und Verbraucher). Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsgegenstand werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Lieferbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung und sind gegenstandslos, auch wenn diesen vom Verwender nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2) VERTRAGSABSCHLUSS Ein Vertrag kommt zu Stande, wenn der Geschäftspartner dem Verwender einen Auftrag ganz gleich in welcher Form vorbehaltlos erteilt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verkaufsbedingungen des Verwenders gelten dadurch als umfassend anerkannt. Werden Verträge mit Geschäftspartnern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens / der Auftragsbestätigung des Verwenders bindend, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. 3) LIEFERUNG a) Die Lieferung erfolgt falls nicht ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde baldmöglichst. b) Der Verwender ist berechtigt auch Teillieferungen zu erbringen, wenn es die Umstände gleich welcher Art erforderlich machen und diese dem Vertragspartner zugemutet werden können. c) Wird eine Lieferung durch behördliche Maßnahmen, extreme Witterungsverhältnisse, Streik, Betriebsstilllegung, höhere Gewalt, unzureichende Selbstbelieferung durch Vorlieferanten des Verwenders übermäßig erschwert oder unmöglich, so wird der Verwender für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht frei. Der Verwender kann in einem solchen Fall unbeschadet von dem Vertrag zurücktreten, wenn er alle erforderlichen Vorkehrungen / Maßnahmen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen hat.

d) i)gefahr und Haftung für den Transport von Fleisch und Fleischprodukten gehen nach vollendeter Wägung und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über. d) ii)der Eigentums- und Gefahrenübergang für lebende Schlachttiere erfolgt bei Abrechnung gegenüber Landwirten ab Hof/Rampe des Stalls, bei Abrechnung gegenüber Händlern ab Waage des Verwenders. Bei Zucht-, Reit-, Nutz- und Jungpferden / Fohlen ist der Eigentums- und Gefahrenübergang für Auslieferungen ab Stall des Verwenders als rechtswirksam vereinbart; der Risiko- und Haftungsübergang bei Zulieferungen bleibt bis zur Stalltür des Verwenders beim Vertragspartner. e) Der Versand erfolgt wenn nicht anders vereinbart auf Kosten des Empfängers / Vertragspartners. f) Eine vereinbarte Anlieferung setzt eine befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Zufahrtsstraße / Anlieferstelle für das Transportfahrzeug voraus. Ist diese Voraussetzung nicht oder nur teilweise gegeben, haftet der Vertragspartner als Käufer für Schäden am Transportmittel und der Ware. g) Kann der Warenempfang vom Empfänger ganz gleich aus welchen Gründen nicht quittiert werden, wird die Entladung mit Ort und Zeitpunkt durch die Unterschrift des Fahrers auf dem Lieferschein dokumentiert. Die Dokumentation ersetzt rechtsverbindlich die Empfangsbestätigung des Vertragspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen. h) Verpackungsmittel / Embellagen sind bleibendes Eigentum des Verwenders. Das hat auch bei Berechnung von Pfandeinsatz für die Dauer des Verbleibs beim Vertragspartner Gültigkeit. Die Verpackungsmittel sind grundsätzlich vom Vertragspartner sofort bei Anlieferung in selber Anzahl und gleicher Beschaffenheit zu tauschen. Das gilt auch bei Zulieferungen durch beauftragte Spediteure. Verwender, Spediteure und Vertragspartner führen über das Verpackungsmaterial Leergutkonten, deren Salden gegenseitig abzustimmen sind. Wird einer Saldenmitteilung des Verwenders vom Spediteur / Vertragspartner nicht innerhalb von fünf Tagen widersprochen, gilt der Saldo als bestätigt und bildet die Grundlage für weitere Lieferungen. Für Beschädigungen oder den Verlust von Verpackungsmitteln haftet der Spediteur / Vertragspartner dem Verwender in Höhe der Kosten der Wiederbeschaffung. 4) MÄNGELRÜGEN a) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder abweichender Beschaffenheit der Ware, oder wegen Lieferung einer erkennbar anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Empfang der Ware und dem Erkennen des Mangels, geltend gemacht werden. b) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Menge, Gewicht, Qualität und Beschaffenheit prüfen. Er ist verpflichtet erkennbare Mängel sofort auf der Empfangsquittung / dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden berechtigen den Unternehmer gegenüber dem Verwender nicht zur Annahmeverweigerung. c) Bei verbrauchbaren Waren berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zu einer angemessenen Kaufpreisminderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Forderung auf Nacherfüllung. Sollte eine solche in einer angemessenen Zeit gleich aus welchen Gründen nicht möglich sein, hat der Unternehmer wahlweise das Recht zum Rücktritt vom Kauf oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

d) Bei lebenden Tieren ist der Verwender im Falle von Mängelrügen jederzeit nach Ankündigung berechtigt, die betreffenden Tiere auf seine Kosten von einem Tierarzt seiner Wahl im Beisein des Vertragspartners in dessen Räumlichkeiten besichtigen, untersuchen und behandeln zu lassen. 5) ZAHLUNG a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistungen des Verwenders ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt durch Banküberweisung oder Bargeldzahlung zu erfolgen. Andere Zahlungsarten (z.b. Wechsel) bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Verwenders. Die dafür anfallenden Bankgebühren, Spesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. b) Bei vereinbarter Zahlung mit Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verwender als Zahlung, sondern erst seine endgültige Einlösung durch die Bank. c) Wird die Zahlung von Lieferungen / Leistungen auf Ziel vereinbart, ist der Tag der Lieferung / Leistung die Grundlage der Zielfestsetzung. d) Eine Aufrechnung von Gegenansprüchen des Vertragspartners an den Verwender kann nur dann erfolgen, wenn diese vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen. e) Der Verwender kann jederzeit seine Forderungen und die seiner verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Vertragspartners aufrechnen. 6) KONTOKORRENT a) Falls es zwischen den Partnern gesondert vereinbart wird, können gegenseitige Forderungen aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent eingestellt werden. b) Die Bedingungen dafür sind Gegenstand der besonderen Vereinbarung und gelten nur in Schriftform. 7) PREISFESTLEGUNG Die Preisfestsetzung erfolgt in gegenseitiger Absprache. Ist keine Vereinbarung getroffen, kann der Verwender den Preis nach billigem Ermessen festsetzen. 8) LEISTUNGSSTÖRUNGEN a) Der gesamte Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner vereinbarte Zahlungsziele zehn Tage überschreitet oder die Zahlung endgültig verweigert. Diese Rechtsfolge gilt auch, wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate mehr als acht Tage in Rückstand gerät. Der Verwender kann im Falle der endgültigen Zahlungsverweigerung und bei Ratenrückstand mit sofortiger Wirkung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und weitere Lieferungen verweigern. Er hat das Recht alle dadurch anfallenden Kosten, Auslagen und Entschädigungen für Wertminderung vom Vertragspartner zu verlangen. b) Preisbeeinflussende Sonderabsprachen verlieren bei Zahlungsverzug/ - verweigerung sofort ihre Wirkung. c) Bei Zahlungsverzug/ -verweigerung ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensansprüche bleibt vorbehalten, ebenso die

Möglichkeit, aus zwingenden Gründen höhere Zinsen zu verrechnen. Der Verwender kann Vorauszahlungen und Teilzahlungen durch Banküberweisung oder Barzahlung verlangen. d) Bei Annahmeverzug/ -verweigerung durch den Vertragspartner kann der Verwender die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder ohne Ankündigung weiter verkaufen. Dabei erzielte Mindererlöse gehen zu Lasten des Vertragspartners. 9) EIGENTUMSVORBEHALT a) Die von dem Verwender an den Vertragspartner gelieferte Ware, auch Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises, uneingeschränktes Eigentum des Verwenders. Dies gilt auch für alle Forderungen, die der Verwender gegen den Vertragspartner aus den Geschäftsverbindungen hat oder künftig erwirbt. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug/ - verweigerung, kann der Verwender nach einer angemessenen Fristsetzung von seinem vorbehaltenen Eigentumsrecht an der Ware Gebrauch machen. b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verwender Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, die dem Wert seiner Vorbehaltsware dem Wert der durch Vermengung, Vermischung und Verbindung neu entstandener Ware im Verhältnis entspricht. c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware sofort zu benachrichtigen. d) Soweit der Vertragspartner sein Inventar und seine im Eigentum befindliche Ware verpfändet hat, ist die vom Verwender unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware insbesondere gelieferte Tiere von der Verpfändung ausgenommen. e) Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, auch in anteilmäßig veränderter Form und Art, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Zur Verpfändung und / oder Sicherheitsübereignung an Dritte ist er nicht befugt. f) Auf Verlangen des Verwenders ist der Vertragspartner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware / Tiere gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten in Höhe des Kaufpreises zu versichern und die Versicherungsansprüche an den Verwender abzutreten. g) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware ganzwertig und aus der durch Veränderung hergestellten neuen Ware anteilwertig schon bei Wareneingang an den Verwender ab. 10) HAFTUNG a) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. b) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird. c) Der Verwender haftet nicht für Mängel und Schäden an der Ware, die aufgrund von Amtspflichtverletzung und grober Fahrlässigkeit von Behörden und amtlicher oder privater Untersuchungslabors dem Vertragspartner sofort oder später entstehen. d) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränken sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

e) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung aller Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 11) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND a) Erfüllungsort für beide Vertragspartner sind immer die Geschäftsräume der Verwaltung des Verwenders, ganz gleich um welche juristische Person oder juristische Institution / Einrichtung es sich bei dem Vertragspartner handelt. Das gilt auch dann, wenn sich der Firmensitz / Wohnsitz des Vertragspartners außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AGV s oder Verträgen aller Art zwischen den Vertragspartnern, ist ausschließlich der Gerichtsort des Firmen-/ Wohnsitzes des Verwenders. c) Das am Erfüllungsort / Gerichtsstand gültige deutsche Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner, auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland einbezogen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfindet. d) Mündliche Nebenabsprachen zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.