1 Geltungsbereich. 2 Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung. Inhaltsverzeichnis:

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Transkript:

Prüfungsordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) zur Feststellung der Studienbefähigung besonders befähigter Berufstätiger ohne Hochschulzugangsberechtigung vom 14.04.2010 Auf der Grundlage des 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700, 706), hat die Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) folgende Satzung erlassen: Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung 3 Antragstellung 4 Durchführung der Feststellungsprüfung 5 Bewertung der Prüfungsleistung 6 Wiederholung der Feststellungsprüfung 7 Bekanntgabe des Ergebnisses 8 Bescheinigung über das positiv abgeschlossene Feststellungsverfahren 9 Versäumnis, Krankheit, Rücktritt, Täuschung 10 Entscheidungen, Widerspruchsverfahren 11 Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift 12 Außerkrafttreten 13 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für alle an der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) angebotenen Studiengänge, für das Verfahren zur Feststellung der Studienbefähigung besonders befähigter Berufstätiger, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, ohne im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung zu sein. 2 Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung (1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Befähigung von Berufstätigen für ein Studium gliedert sich in: 1. die Prüfung für das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und 2. die Feststellungsprüfung. (2) Zur Feststellungsprüfung kann zugelassen werden, wer 1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt und 2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Bereich erfolgreich absolviert hat, insbesondere a) in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach 4 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl. 1 S. 160, 207) oder b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule, Fachschule oder Berufsakademie oder c) im mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder d) einen vor dem 03. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik und den Buchstaben a bis c gleichgestellten Abschluss hat und 3. mindestens drei Jahre in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Beruf tätig war. Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. 5

Von einer für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Berufsausbildung und Berufspraxis kann ausgegangen werden, wenn diese in einem fachlichen Bezug zum angestrebten Studiengang stehen sowie jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge aufweisen. In Zweifelsfällen ist eine Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss des zuständigen Fachbereiches vorzunehmen. (3) Die Prüfung des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage der von Bewerberinnen und Bewerbern einzureichenden schriftlichen Unterlagen und wird mit dem Aussprechen der Zulassung oder der Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung beendet. (4) Die Feststellungsprüfung schließt sich an die ausgesprochene Zulassung an. Sie besteht aus einer schriftlichen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung und wird mit der benoteten Feststellung der Studienbefähigung oder der Ablehnung der Studienbefähigung beendet. 4 Antragstellung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber können bis zum 15.01. d. J. (Ausschlussfrist) für das Wintersemester oder bis zum 15.07. d. J. (Ausschlussfrist) für das Sommersemester einen formlosen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Feststellungsprüfung mit folgendem Inhalt stellen: - Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz; ggf. Korrespondenzadresse), - tabellarischer Lebenslauf mit der Darstellung der beruflichen Ausbildung und beruflicher Tätigkeiten, - amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Schulausbildung, - amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Berufsausbildung, - amtlich beglaubigte Kopien sonstiger beruflicher Qualifikationsnachweise, - Angabe des gewünschten Studienganges mit kurzer verbaler Begründung, - eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber an keiner deutschen Hochschule die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden hat und sich nicht in einem weiteren Feststellungsverfahren für denselben Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule befindet. (2) Der Antrag ist beim Immatrikulationsamt einzureichen. Dieses entscheidet über die Zulassung zur Feststellungsprüfung innerhalb einer Frist von vier Wochen und teilt das Ergebnis den Bewerberinnen und Bewerbern sowie dem für die Abnahme der Prüfung zuständigen Fachbereich mit. Der Bescheid wird schriftlich erteilt und im Falle einer Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (3) Bewerbungen für mehrere Studiengänge können zugelassen werden. (4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in 27 Abs. 4 des HSG LSA und in 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 dieser Ordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen des Antrages unvollständig sind oder 3. die Bewerberinnen und Bewerber die Feststellungsprüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden haben oder 4. die Antragsunterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden. 5 Durchführung der Feststellungsprüfung (1) Der Prüfungsausschuss des zuständigen Fachbereiches bestellt nach den Regelungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung einen für die Feststellungsprüfung zuständigen Prüfungsausschuss, der sich aus 3 Mitgliedern, zwei Professorinnen oder Professoren sowie einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/LfbA oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/LfbA des Fachbereiches, zusammensetzt. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss Professorin oder Professor sein. (2) Die Feststellungsprüfung wird vor dem zuständigen Prüfungsausschuss abgelegt. (3) Die Feststellungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, das gewählte Studium aufzunehmen und im Rahmen dessen über eine ausreichende Motivation verfügt. 6

(4) Jeder Fachbereich erstellt für die einzelnen Bachelor-Studiengänge einen Katalog der für diesen Studiengang erforderlichen Fachgebiete. Der Katalog ist in geeigneter Form vom Fachbereich bekannt zu machen. Aus diesen Fachgebieten werden die Themen der Klausur gemäß Absatz 5 Nr. 1 gewählt. (5) Die Feststellungsprüfung umfasst die folgenden Teilprüfungen: 1. eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausur von mindestens 90 Minuten zu Themen, deren Kenntnis eine Voraussetzung für Grundlagen des Studienfaches bildet. Diese Themen werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt; die Bewertung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses. (6) Die schriftliche Prüfung ist zuerst abzulegen. Die mündliche Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn die schriftliche Prüfung bestanden wurde. (7) Die Ladungsfrist zu jeder Teilprüfung muss mindestens 1 Woche betragen. (8) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft macht, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist ihr oder ihm durch den Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2. eine mündliche Prüfung in Form eines Prüfungsgespräches von mindestens 20 Minuten, maximal 60 Minuten, bei dem die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen sollen, dass sie über eine ausreichende Allgemeinbildung sowie über spezielle berufliche Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um das Studium in dem gewünschten Studiengang mit Erfolg zu absolvieren. Die Bewertung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses. 6 Bewertung der Prüfungsleistung (1) Die Noten zu den Prüfungsleistungen gemäß 5 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 werden von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung 2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 7

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren, gesondert bewertbaren Prüfungsleistungen und/oder wird eine Teilprüfung von mehreren Prüfenden bewertet, wird die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsleistungen gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (3) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 4,0 = ausreichend lauten. 7 Wiederholung der Feststellungsprüfung (1) Bei Nichtbestehen der Feststellungsprüfung ist die Wiederholung einmalig möglich. (2) Im Falle der Wiederholung sind alle Prüfungsleistungen zu wiederholen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Wiederholung bei dem zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Festlegung der Termine erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. 9 Bescheinigung über das positiv abgeschlossene Feststellungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss erteilt über das Ergebnis eines positiv abgeschlossenen Feststellungsverfahrens eine Bescheinigung (Feststellung der Studienbefähigung), die die Art der Prüfungsleistungen, die erzielten Noten sowie den gewünschten Studiengang ausweist. Die Bescheinigung wird mit dem Datum der letzten erfogreich abgeschlossenen Prüfungsleistung sowie der Durchschnittsnote erteilt. Diese wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der in 5 Abs. 5 Nr. 1 und 2 genannten Teil- Prüfungen. (2) Die Bescheinigung gilt fachbezogen für den gewählten Studiengang an der Hochschule, an der die Feststellungsprüfung erfolgreich durchgeführt wurde. (3) Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von maximal drei Jahren bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation. (4) Ein Studiengangwechsel ist ausgeschlossen. 8 Bekanntgabe des Ergebnisses (1) Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird den Bewerberinnen und Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. (2) Die Feststellungsprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Teilprüfung mit nicht ausreichend bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend bewertet gilt. Die Feststellungsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Teilprüfung mit nicht ausreichend bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. (3) Ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Feststellungsprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über eine nicht bestandene oder eine endgültig nicht bestandene Feststellungsprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend bewertet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund: - zu einem für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin nicht erscheint, - nach Beginn einer Prüfung von der Prüfung zurücktritt. (2) Wird bei einer Prüfung der Abgabetermin aus von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so gilt sie als mit nicht ausreichend bewertet. (3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfung mit nicht ausreichend zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe wird durch den Prüfungsausschuss ein neuer Termin für die entsprechende Prüfung festgelegt. 8

(4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als mit nicht ausreichend bewertet. Werden derartige Tatsachen erst nach der Ausgabe der Bescheinigung gemäß 9 Abs. 1 bekannt, widerruft der zuständige Prüfungsausschuss das Ergebnis der Feststellungsprüfung und zieht die Bescheinigung ein. Eine Entscheidung nach Satz 2 ist innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Tatbestandes zu treffen und nur im Zeitraum von 2 Jahren nach Ablegung der Prüfung möglich. Sie führt während des Studiums zur Exmatrikulation. (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann durch den Prüfenden oder die Prüfende oder den Aufsichtsführenden oder die Aufsichtführende von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle ist die Prüfung mit nicht ausreichend zu bewerten. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber von der Erbringung weiterer Prüfungen ausschließen. (6) Belastende Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. 11 Entscheidungen, Widerspruchsverfahren (1) Alle Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden und einen Verwaltungsakt darstellen, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gemäß 41 VwVfG bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung richtet, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dem betreffenden Prüfer oder der betreffenden Prüferin oder den betreffenden Prüfenden zur Überprüfung zu. Wird die Bewertung antragsgemäß verändert, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob 1. das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, 2. der Prüfer oder die Prüferin von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, 3. allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet worden sind, 4. sich der Prüfer oder die Prüferin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, leitet er diesen dem Fachbereichsrat zur Entscheidung zu. (3) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet der Rektor oder die Rektorin den Widerspruchsführer oder die Widerspruchsführerin. 12 Niederschrift, Einsicht in die Niederschrift (1) Über den Ablauf der Feststellungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Namen der beteiligten Prüfungsausschussmitglieder, der Name der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die Entscheidungen und die Gründe für die Entscheidungen sowie das Tagesdatum ersichtlich sein müssen. (2) Auf Antrag wird den Bewerberinnen und Bewerbern Einsicht in die Niederschrift gewährt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Feststellungsprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 13 Außerkrafttreten Die Prüfungsordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) zur Feststellung der Studienbefähigung besonders befähigter Berufstätiger ohne Hochschulzulassungsberechtigung vom 17.01.2007 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/2007) wird hiermit außer Kraft gesetzt. 9

14 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Kultusministerium am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Magdeburg- Stendal (FH) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) vom 14.04.2010 und der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.05.2010. Der Rektor 10