Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach

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Transkript:

Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach zur Anwendung bei Einführung neuer und bei Änderungen vorhandener Verpackungen Techem Energy Services GmbH Zentrallager Höchster Straße 74 65835 Liederbach nachfolgend Techem genannt Stand: 12.09.2016

Vorwort Über 60 Jahre Erfahrung im Bereich der Auswertung technisch-chemischer Verfahren und Patente und die Vision als weltweit tätiger Energiedienstleister zeichnen die Techem aus. Als Marktführer in Deutschland fungiert die Techem im Bereich der verbrauchsgerechten Erfassung und Abrechnung von Wärme und Wasser. Die erfolgreiche Marktpositionierung hängt unter anderem mit der engen Zusammenarbeit und der über Jahre aufgebauten Treue zu unseren Lieferanten zusammen. Heute ist die Supply Chain nicht mehr nur auf die Senkung der Einkaufskosten und die Sicherung globaler Produktionsstandorte reduziert. Eine modern aufgestellte Supply Chain liefert mittlerweile durch lieferantenseitige Produktinnovationen erhebliche Wertbeiträge für das Unternehmenswachstum. Dabei spielt auch die Qualität der Endprodukte eine zentrale Rolle. Letzteres ist besonders relevant für die Techem und vor allem für unsere Montagetätigkeiten und Kundschaft. Techem steht für Qualität. Um diese zu gewährleisten, spielt die Auswahl der geeigneten Verpackung für Produktionsmaterial eine signifikante Rolle. Als strategischer Partner sollte sich der Lieferant deshalb mit den Qualitäts-, Umweltschutz- und Arbeitsschutzanforderungen der Techem identifizieren und diese umsetzen. Hierbei sind die jeweiligen Landesgesetze zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Gesamtkosten der optimierten Logistikkette, vom Lieferanten zur Techem und letztendlich auch zum Endkunden, stellen der reibungslose Ablauf und die möglichst effiziente Bearbeitung von Aufträgen eine Wichtigkeit dar. Dieses Verpackungshandbuch enthält Richtlinien und Vorschriften für den Einsatz von Verpackungen der Techem Produkte. Im Interesse unserer Lieferanten und Kunden ist es von Nöten, diese Richtlinien einzuhalten und qualitativ zu unterstützen. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 2/12

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 2 1. Einleitung... 4 1.1 Hintergrund des Verpackungshandbuches... 4 1.2 Begriffserklärung... 5 2. Allgemeine Verpackungsanforderungen... 6 2.1 Festlegung der Verpackung... 6 2.2 Ansprechpartner... 7 2.3 Verpackungsstandards... 7 2.4. Verpackungsbeispiele:... 8 3. Verpackungsbegleitende Informationen... 9 3.1 Verpackungskennzeichnung... 9 3.2 Frachtpapiere... 10 3.3 Lieferscheine... 10 3.4 Barcode... 10 3.5 Ladungskennzeichnung... 10 3.6 Symbole für Verpackungs-/Handhabungshinweise... 10 3.7 Gefahrguttransport... 11 3.8 Lithiumbatterien... 11 Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 3/12

1. Einleitung Die nachfolgenden Richtlinien und Vorschriften der Techem bilden die Grundlage für die Anlieferung von Waren. Die zu beliefernden Standorte gelten als ergänzende vertragliche Vereinbarungen zu den allgemeinen Einkaufsbedingungen. Das Verpackungshandbuch wird an die Lieferanten und Bewerber der Techem verteilt. Es ist unter http://www.techem.de/supplychainmanagement hinterlegt. 1.1 Hintergrund des Verpackungshandbuches Das Verpackungshandbuch informiert die Lieferanten über die Verpackungsvorschriften der Techem, sodass diese auf der Basis dieser Vorschriften ein optimiertes Verpackungssystem entwickeln können. Damit soll ein störungsfreier Materialfluss zwischen den Lieferanten und Techem, bis in die Außenorganisation gewährleistet werden. Dies ist unter Berücksichtigung sämtlicher qualitativer, ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte zu betrachten. Darüber hinaus soll das Verpackungshandbuch als Leitfaden für interne Fachbereiche dienen, um gleichzeitig Lieferanten bei Auswahl und Einsatz der optimalen Verpackung für Lieferungen zu beraten und zu unterstützen. Mögliche negative Umwelteinwirkungen, soweit als wirtschaftlich vertretbar, sind zu vermeiden. Zielsetzung ist die durchgängige Gestaltung der logistischen Kette, sowie partnerschaftliche Nutzung der damit verbundenen Optimierungspotenziale. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 4/12

1.2 Begriffserklärung Artikel Ware mit Kennzeichnung Artikelnummer, Bezeichnung Packmittel Bezeichnung für das Behältnis, in dem die Ware verpackt wird. Es werden u.a. folgende Packmittel unterschieden: Kartons, Tüten, etc. Packhilfsmittel Zubehör, das neben dem Sichern der Packmittel oder Ladeeinheiten auch zum Schutz des Packgutes dient (z.b. Stretchfolie, Klebeband, Umreifungsband). Verpackungen Physische Umhüllung von Packgütern zur Abgrenzung der Warenmenge oder Sicherung der Ware. Die Verpackung soll das Packgut selbst und andere Güter vor Beschädigungen schützen. Einzelverpackung Bei der Einzelverpackung handelt es sich um eine Verpackung, in der sich nur ein Teil befindet, plus das dazugehörige Zubehör (Bedienungsanleitungen, Dichtungen, Plomben usw....) Mehrfachverpackung Bei der Mehrfachverpackung handelt es sich um eine Verpackung, in der sich mehrere gleiche Artikel ohne Einzelverpackung befinden, plus Bedienungsanleitungen. Umverpackung Bei der Umverpackung handelt es sich um eine Verpackung, in der sich mehrere Teile des gleichen Artikels in Einzelverpackung befinden. Ladungsträger Tragendes Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken zu einer Ladeeinheit, z.b. Paletten und Gitterboxen. Der Ladungsträger hat die Aufgabe das Packgut zu schützen und einen sicheren Transport, sowie Lagerung, zu gewährleisten. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 5/12

2. Allgemeine Verpackungsanforderungen Um den Zielort zu erreichen, muss der Lieferant gewährleisten, dass sowohl intern als auch extern, alle gelieferten Teile ordnungsgemäß und adäquat geschützt und verpackt sind. Er hat die Vorschriften des Verpackungshandbuches einzuhalten, sowie eventuelle nationale und internationale Vorschriften zu beachten. Der Verpackungsabfall muss minimal gehalten werden, indem er sich nur auf die notwendigen Verpackungsmaterialien beschränkt, ohne die Qualität der Ware zu gefährden. Unabhängig von der Wahl der Verpackungsart sind folgende Anforderungen an die Lieferung immer zu erfüllen: unbeschädigte Lieferung qualitativ ausreichende Verpackung von außen gut erkennbare Beschriftung der Verpackung Behältnisse, in Form von Plastiktüten, müssen verschweißt sein Lieferung nur in sauberer Verpackung Stapelfähigkeit optimale Raumausnutzung Bildung rationaler Ladeeinheiten Transportsicherung problemlose Entladung und Handling der Lieferung 2.1 Festlegung der Verpackung Die Verpackungsfestlegung erfolgt grundsätzlich durch den Lieferanten, basierend auf den Anforderungen des Techem Verpackungshandbuches. Es obliegt somit der Verantwortung des Lieferanten, die Vorschriften aus dem Verpackungshandbuch sinnvoll umzusetzen. Unabhängig davon ist die Techem jederzeit berechtigt, dem Lieferanten die einzusetzende Verpackung, z.b. im Falle empfindlicher Teile, mit speziellen Schutzanforderungen zwingend vorzuschreiben. Der Lieferant ist in der Verantwortung, eine unbeschädigte Anlieferung der Ware zum Zielort zu gewährleisten. Wird die vorgeschriebene Verpackung nicht eingehalten bzw. Vorschriften aus dem Verpackungshandbuch missachtet, behält sich Techem das Recht vor, entstandene zusätzliche Kosten wie Handlingsarbeiten, benötigte Verpackung oder Abfallentsorgung dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. Für Qualitätseinbußen infolge inadäquater, beschädigter oder verschmutzter Verpackung wird der Lieferant haftbar gemacht. Abweichungen in begründeten Fällen sind mit dem jeweiligen Ansprechpartner der Techem rechtzeitig abzustimmen. Grundsätzlich richtet sich die Wahl der Verpackungsart nach den Produkteigenschaften, den Schutzanforderungen, der Transportart und den Begebenheiten beim Lieferanten. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 6/12

2.2 Ansprechpartner Das Zentrallager ist zuständig für Verpackungsanfragen. Als Ansprechpartner werden folgende Personen benannt: Ansprechpartner Telefon-Nr. Fax/Mobil Ingo.Müller@techem.de Head of Central Warehouse Alexander.Colaninno@techem.de Supervisor 069/300976-30 069/300976-81 069/300976-39 069/300976-81 2.3 Verpackungsstandards Für die möglichst effiziente Auslegung des Materialhandlings und der reibungslosen Bearbeitung von Aufträgen im Supply Chain Management, sind folgende Verpackungsanforderungen einzuhalten: Verpackungen werden entweder durch den Lieferanten vorgeschlagen und von Techem, Supply Chain Management und Device Engineering & Quality Assurance, freigegeben bzw. durch Techem vorgegeben. Besteht aus Sicht des Lieferanten ein Grund zu einer Verpackungsänderung, so ist der neue Vorschlag immer durch Techem freizugeben. Vorübergehende Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung durch Supply Chain Management. Die Verpackung ist immer an die qualitativen und technischen Anforderungen der Ware anzupassen. Die Verpackungsqualität ist dem jeweiligen Gewicht und der Größe der Ware anzupassen. Bei Überseesendungen sollten die Verpackungen aus geprüfter, nassfest verleimter Wellpappe gemäß DIN 55 468 Teil 2 bestehen. Eine Umverpackung darf ein Maß von 45cm x 45cm x 45cm und einem Gewicht von 25 Kg nicht überschreiten. Um eine effiziente Ausnutzung der vorhandenen Umverpackungen zu gewährleisten, müssen alle Verpackungen mit dem Zentrallager abgestimmt werden. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 7/12

2.4. Verpackungsbeispiele: Mehrfachverpackung Artikel-Nr. Bezeichnung Länge Höhe Breite Volumen 1740 FHKV 43,5 cm 13,5 cm 3,5 cm 2100 cm³ Umverpackung 46 cm 28,5 cm 36 cm 47200 cm³ Verpackung mit 10 Stück Beschriftung der Verpackung mit 10 Stück Umverpackung mit 220 Stück Beschriftung der Umverpackung mit 220 Stück Einzelverpackung Artikel-Nr. Bezeichnung Länge Höhe Breite Volumen 61144600 AP-Vario 3 11,5 cm 8 cm 7,5 cm 690 cm³ Umverpackung 40 cm 17 cm 16 cm 11000 cm³ Beschriftung der Einzelverpackung Umverpackung mit 12 Stück (2 x 6 Stück) Einzelverpackung Beschriftung der Umverpackung mit 12 Stück Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 8/12

3. Verpackungsbegleitende Informationen 3.1 Verpackungskennzeichnung Jede Verpackung ist an deutlich sichtbarer Stelle mit einem Etikett (weiß) zu kennzeichnen. Die Etikettengröße muss mindestens 10,0 cm x 5,0 cm betragen. Bei kleineren Verpackungen muss die Etikettengröße der Verpackung angeglichen werden. Auf den Etiketten sind (mindestens) die nachfolgenden Angaben aufzubringen: Techem Artikelnummer Techem Artikelnummer als Barcode Techem Artikelbezeichnung Stückzahl pro Packstück Techem Bestellnummer = 450 10 Stellen + Position Techem Bestellnummer als Barcode Barcodes im Format code 128 subset b, ausschließlich in schwarz auf weiß drucken. Die Höhe des Barcodes muss mindestens 10mm betragen, die Weite ist mit dem Zentrallager abzustimmen. Ansonsten sind Barcodes grundsätzlich dem Etikett anzupassen. Die Schriftgröße der Artikelnummer und Stückzahl muss so groß gewählt werden, dass diese sich von der restlichen Beschriftung abhebt. Bei Verpackungen auf denen kein Etikett angebracht ist, sondern die Beschriftung direkt auf die Verpackung aufgedruckt wird, gelten die gleichen Beschriftungsregeln wie auf einem Etikett. Reihenfolge der Beschriftung auf dem Etikett: Techem Artikelnummer Techem Artikelnummer als Barcode Techem Artikelbezeichnung Stückzahl Techem Bestellnummer Techem Bestellnummer als Barcode Das Etikett muss bei allen Verpackungen so positioniert werden, dass es als Siegel fungiert. D.h. das Etikett muss so angebracht werden, dass ein Öffnen der Verpackung nur unter Beschädigung dieses möglich ist (siehe Bild Einzelverpackung). Bei Verpackungen die direkt bedruckt sind, muss ein separates Siegel angebracht werden. Ansonsten darf die Verpackung nur den Namen der Verpackung z.b. Standard VDW 2.4 usw., das Handelszeichen oder andere Identifikationen der Techem tragen. Ausnahmen sind nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem zuständigen Ansprechpartner möglich. Bei beglaubigungspflichtiger Ware müssen immer das aktuelle Beglaubigungsjahr z.b. 2016 und das Herstellungsdatum auf dem Etikett vermerkt sein. Bei nicht beglaubigungspflichtiger Ware muss immer das Herstellungsdatum vermerkt werden. Bei nationaler MID-Gerätenacheichung, ist die Etikettenfarbe aller Verpackungen in dem die Ware sich befindet in signalgelb anstatt in weiß zu verwenden. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 9/12

Bei nachbeglaubigter Ware, muss immer bei allen Verpackungen in dem sich die Ware befindet das alte Beglaubigungsjahr überklebt werden. 3.2 Frachtpapiere Jeder Lieferung muss ein Frachtbrief des Spediteurs beigefügt werden. Weitere Details entnehmen Sie bitte den Anlieferbedingungen des Zentrallagers. http://www.techem.de/supplychainmanagement 3.3 Lieferscheine Ein Lieferschein (Warenbegleitschein) ist ein Dokument, das über die gelieferte Ware Auskunft gibt. Dieser muss jeder Sendung beigefügt werden. Weitere Details entnehmen Sie bitte den Anlieferbedingungen des Zentrallagers. http://www.techem.de/supplychainmanagement 3.4 Barcode Zur schnelleren Identifizierung der angelieferten Ware und zur Vermeidung von Fehlern in der Wareneingangserfassung, sind Lieferscheine mit einem Barcode zu versehen. Weitere Details entnehmen Sie bitte den Anlieferbedingungen des Zentrallagers. http://www.techem.de/supplychainmanagement 3.5 Ladungskennzeichnung Details entnehmen Sie bitte den Anlieferbedingungen des Zentrallagers. http://www.techem.de/supplychainmanagement 3.6 Symbole für Verpackungs-/Handhabungshinweise Sofern das Packgut eine besondere Art der Handhabung des Packstückes erfordert, ist dies deutlich durch sichtbare Hinweise, äußerlich an der Verpackung anzubringen. Die Symbole für die Handhabungszeichen von Verpackungen sind in ISO R/780 und in DIN 55 402 international einheitlich festgelegt. Auf die Symbole darf keinesfalls verzichtet werden, um Sprachprobleme im internationalen Verkehr vorzubeugen. Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 10/12

Die wichtigsten Zeichen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Bezeichnung Symbol Bezeichnung Symbol Zerbrechliches Packgut Fragile, Handle with care Kein Handhaken verwenden Use no Hooks Oben This way up Vor Hitze (Sonneneinstrahlungen) schützen Keep away from heat Schwerpunkt Centre of gravity Elektronische gefährdetes Bauelement Vor Nässe schützen Keep dry Bitte nicht stapeln! Do not Stack! Zulässigen Stapellast Stacking limitation Klammern in Pfeilrichtung Stacking limitation Gabelstapler hier nicht ansetzen Do not use fork lift truck here Sperrschicht nicht beschädigen Do not destroy barrier 3.7 Gefahrguttransport Als Gefahrguttransport bezeichnet man den Transport im öffentlichen Raum der Güter und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen angesichts ihrer Zusammensetzung oder ihres Zustandes beim Transport, bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Umwelt ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind. Die Techem arbeitet mit den verschiedensten Gütern und Stoffen, darunter auch Lithium bzw. explizit Lithiumbatterien. 3.8 Lithiumbatterien Seit dem 01. Januar 2009 gelten neue Regelungen für die Verpackung, Kennzeichnung, Handling und Begleitpapiere von lithiumbasierten Batterien, Akkus oder Knopfzellen. Diese Regelungen, sowie weitergehende Informationen sind in folgenden Schriften festgelegt: Für den Luftverkehr gelten die Regeln der einschlägigen Verpackungsanweisungen der DGR (Gefahrgutvorschriften) Teil 1 der IATA (Internationale Flug-Transport-Vereinigung, Version 51, 2010). Für den europäischen Straßenverkehr gelten die Regeln des Europäischen Übereinkommens über die internati- Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 11/12

onale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Version 2009). Für den Seeverkehr gilt der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code, Version 2008). Um zum erleichterten Transport zugelassen zu werden (also ohne die Vorschriften der Gefahrgutverordnung in vollem Maße zu genügen), müssen Sendungen ab dem 1 Januar 2009 folgende Anforderungen erfüllen: Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien: Zellen mit Nennenergie von höchstens 20Wh, Batterien mit einer Nennenergie von höchstens 100Wh Lithium-Metall-Zellen und -Batterien: Zellen mit höchstens 1g Lithiumgehalt, Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2g Lithium Die Packstücke müssen einen Falltest aus 1,20 m Höhe ohne Beschädigung des Inhaltes überstehen Es müssen Innenverpackungen verwendet werden, die die verpackten Batterien/Zellen komplett umschließen Batterien/Zellen müssen vor Kurzschluss geschützt verpackt werden Batterien/Zellen müssen vor Berührung durch leitendes Material geschützt werden Jede Verpackung muss auf der Außenseite der Versandeinheit mit einem speziellen Handhabungshinweis für Lithiumbatterien gekennzeichnet werden. Gegebenenfalls ist für Rückfragen eine Telefonnummer zu hinterlegen. Folgende Kennzeichnung ist dabei zu verwenden: Verpackungshandbuch für das Zentrallager Liederbach Seite 12/12