Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau laut der Verordnung vom 23. Juli 2002

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Transkript:

Ausbildungsberuf Industriekaufmann/-frau laut der Verordnung vom 23. Juli 2002 Rechtsgrundlage Nach 9, Abs. 3, Ziff. 4 der Ausbildungsordnung soll der Prüfling im Prüfungsbereich Einsatzgebiet in einer Präsentation und einem Fachgespräch über eine selbständig durchgeführte Fachaufgabe in einem Einsatzgebiet zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben und ganzheitliche Geschäftsprozesse beherrscht und Problemlösungen in der Praxis erarbeiten kann. Der Prüfling erstellt über eine Fachaufgabe im Einsatzgebiet einen höchstens fünfseitigen Report als Basis für die Präsentation und das Fachgespräch. Eine Kurzbeschreibung der beabsichtigten Fachaufgabe ist dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Fachaufgabe zur Genehmigung vorzulegen. Dem Report können erläuternde Anlagen mit betriebsüblichen Unterlagen beigefügt werden. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgabe von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden ist. Der Report wird nicht bewertet. Er ist dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Einsatzgebiet durch unsere Handelskammer zuzuleiten. In der Präsentation soll der Prüfling auf der Grundlage des Reports zeigen, dass er Sachverhalte, Abläufe und Ergebnisse der bearbeiteten Fachaufgabe erläutern und mit praxisüblichen Mitteln darstellen kann. In einem Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die dargestellte Fachaufgabe in Gesamtzusammenhänge einordnen, Hintergründe erläutern und Ergebnisse bewerten kann. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Sachbearbeitung in einem speziellen Geschäftsfeld beherrscht. Präsentation und Fachgespräch sollen zusammen höchstens 30 Minuten und die Präsentation zwischen 10 und 15 Minuten dauern. Bei einer Wiederholung des Prüfungsbereiches Einsatzgebiet muss auch bei gleichem Einsatzgebiet eine neue Fachaufgabe ausgeführt und ein entsprechender neuer Report erstellt werden. Seite 1 von 6

Hinweise zur Fachaufgabe Die ausgewählte Fachaufgabe aus dem Einsatzgebiet, die inhaltlicher Gegenstand des Reports, der Präsentation und des Fachgesprächs werden soll, ist vor ihrer Durchführung im Betrieb, dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die beantragte Fachaufgabe für die Prüfung geeignet ist. Bei Eignung erfolgt eine Bestätigung (genehmigt, gegebenenfalls genehmigt mit Auflagen). Bei Ablehnung muss eine neue Fachaufgabe eingereicht werden. Zur Genehmigung ist eine Kurzbeschreibung (Ich-Form) der beabsichtigten Fachaufgabe einzureichen. Neben der Bezeichnung der Aufgabenstellung muss aus der Kurzbeschreibung auch deutlich werden, welche einsatzgebietsspezifischen Lösungen angestrebt und wie die einsatzgebietsspezifischen Aufgaben und Prozesse koordiniert werden. Kriterien für die Fachaufgabe im Einsatzgebiet Das Thema muss aus dem Einsatzgebiet gewählt werden. Es muss mindestens 1 Geschäftsprozess analysiert werden. Es müssen Schnittstellen zu anderen Prozessen erkennbar sein. Die Aufgabe muss auf 5 Seiten dargestellt und 10 bis 15 Minuten präsentiert werden können. Geschäftsprozesse sind eine zusammenhängende und jeweils abgeschlossene Abfolge von Tätigkeiten (Auftragsabwicklung, Personalwesen, Mahnwesen, Zahlungsabwicklung usw.) im Unternehmen, die zur Erfüllung einer betrieblichen Aufgabe notwendig sind. Prozessbeginn bzw. ende sind jeweils durch ein Ereignis (z.b. Produktionsplanung) bestimmt. Aufgabenbeschreibung handlungs- / tätigkeitsorientiert Darstellung der Fachaufgabe Beschreibung vor- und nachgelagerter Prozesse zur Eingrenzung der Fachaufgabe Seite 2 von 6

Die Verordnung über die Berufsausbildung sagt, dass in der Präsentation und in dem Fachgespräch zu zeigen ist, dass komplexe Fachaufgaben und ganzheitliche Geschäftsprozesse beherrscht und Problemlösungen in der Praxis erarbeitet werden. Das heißt, eine reine Beschreibung des Arbeitsablaufes ist nicht das Niveau, das erwartet wird. Es ist darauf zu achten, dass durch die Fachaufgabe keine Betriebsgeheimnisse oder der Datenschutz verletzt werden. Die Fachaufgabe ist vierfach bei der Handelskammer Hamburg einzureichen. Wenn die Fachaufgabe ohne wichtigen Grund verspätet eingereicht wird, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass das Antragsformular vom Auszubildenden und vom Ausbildenden unterschrieben wird. Die entsprechenden Formulare finden Sie auch unter www.hk24.de Dokumentennummer 5770. Hinweise zum Report Der Report soll folgende Formvorgaben beinhalten: 3 bis max. 5 DIN A 4 Seiten (ggf. max. 10 Seiten betriebliche Anlagen) geheftet einseitig Zeilenabstand 1.5-fach Schriftart Arial Schriftgröße 11 pt Er soll die Aufgabenstellung, die Arbeitsschritte bei der Durchführung, die beteiligten Schnittstellen sowie das Ergebnis beinhalten. Seite 3 von 6

Der Report ist wie folgt zu gliedern: Deckblatt (Name, Ausbildungsbetrieb, Thema) Gliederung Betriebliche Dokumentation der Ergebnisse im Zusammenhang mit der Problemstellung (3 bis 5 DIN A 4 Seiten) Literaturverzeichnis / Quellenangaben Anlagenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis (wenn erforderlich) Auch wenn der Report nicht benotet wird, sollte der Auszubildende auf sorgfältige Ausführung bedacht sein, zumal die Präsentation sowie das anschließende Fachgespräch letztendlich darauf basieren und der Grundstein für den Erfolg bereits mit dem Report gelegt wird. Der Report ist in vierfacher Ausfertigung bei der Handelskammer Hamburg einzureichen. Präsentation einschließlich Fachgespräch Präsentation und Fachgespräch sollen zusammen höchstens 30 Minuten dauern. Für die Präsentation sind 10 bis 15 Minuten vorgesehen. Die Präsentationsmittel werden im Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Fachaufgabe angekreuzt. Im Prüfungsraum stehen für den Prüfling ein Flipchart, eine Pinnwand und ein Beamer zur Verfügung. Der Laptop ist vom Prüfungsteilnehmer mitzubringen. Der Umfang der mitgebrachten Präsentationsmittel muss vom Prüfling so gewählt werden, dass der Auf- und Abbau im Prüfungsraum innerhalb von 5 Minuten vom Prüfling alleine vorgenommen werden kann. Für die Funktionsfähigkeit der mitgebrachten Präsentationsmittel ist der Prüfling selbst verantwortlich. Seite 4 von 6

Bitte denken Sie zur Ihrer Sicherheit daran, Ihre Präsentation als Handout in vierfacher Form zur mündlichen Prüfung mitzubringen. Fachgespräch und Präsentation finden im gleichen Raum statt. Der Prüfungsausschuss möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass gemäß Prüfungsordnung für Industriekaufleute die Präsentation des Prüflings dem Ausschuss die Möglichkeit eröffnen soll, folgende Aspekte im anschließenden Fachgespräch zu überprüfen: Erkennbarer selbstständiger Tätigkeitsbezug des Auszubildenden im Geschäftsprozess Eigenständige Beurteilung des Geschäftsprozesses Probleme bzw. mögliche Verbesserungspotenziale im Geschäftsprozess aufzuzeigen und alternative Lösungsvorschläge darzustellen. Mögliche Bewertungskriterien für die Präsentation (Gewichtung 30 %) Aufbau und inhaltliche Struktur (Gliederung, Logik, Definierte Ziele, d. h. Ziel und Zweck u. roter Faden klar erkennbar) Aufgabenstellung und Lösungswege (Ablauf und Inhalt, d.h. Thema eingehend bearbeitet und Inhalte verständlich vermittelt) Zielgruppengerechte Darstellung (Medieneinsatz, Visualisierung - Bilder, Schrift, Farben, Zeit eingehalten) Kommunikative Kompetenz/sprachliche Gestaltung (Körpersprache, Mimik, Gestik angemessen, Sprache deutlich, Tempo u. Lautstärke angemessen) Seite 5 von 6

Mögliche Bewertungskriterien für das Fachgespräch (Gewichtung 70% ) Beherrschung des relevanten Fachhintergrundes (Fachsprache, theoretischer und praktischer Fachhintergrund, Argumentation) Einordnung in die betrieblichen Gesamtzusammen-hänge (Einordnung in den jeweiligen betrieblich-fachlichen Gesamtzusammenhang) Beherrschung im betrieblich-wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang (Auswirkungen und Lösungswege bei betrieblich-wirtschaftlichen Veränderungen) Bewertung und Analyse der Ergebnisse (Soll-/Ist-Vergleich, Kennzahlen, Berichtswesen) Wir weisen darauf hin, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen eine pädagogischwissenschaftliche Leistung ist, die der Nachprüfung nur in einem beschränkten Umfang unterliegt. Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob die Prüfer den Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung überschritten, ihrer Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Seite 6 von 6