Verordnung über die geografischen Namen

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Transkript:

Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom [Version 14, 19.04.2007; bereinigt] Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 7, 22 Absatz 3 und 29 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes 1, sowie die Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 des Transportgesetzes 2 verordnet: 1. Abschnitt: Grundlagen Art. 1 Zweck Geografische Namen bezeichnen Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Art. 2 Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeit und die Kostentragung für das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten geografischer Namen. Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen und von topografischen Objekten; b. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Tabellen Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen ), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden; c. Geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung; d. Topografische Objekte: Gewässer (z.b. Flüsse, Bäche, Seen, Weiher, Wasserfälle, Quellen), Gletscher, Siedlungen (z.b. Stadt, Dorf, Quartier, Weiler, Einzelhöfe), Gelände (z.b. Berge und Hügel), Landschaften (z.b. Gebiete, SR 1 SR 2 SR 742.40 1999-5887 1

Täler, Alpen, Fluren, Wälder), kulturelle Objekte (z.b. Burgen, Schlösser, Klöster, Kirchen, Kapellen), öffentliche Bauten (z.b. Schulhäuser, Spitäler, Berghütten) sowie besondere Objekte von Verkehrsverbindungen (z.b. Brücken, Pässe, Tunnels, Flugplätze). e. Strassen: Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannte Gebiete, insbesondere solche, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen; f. Ortschaften: Bewohnte geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl; g. Gemeinden: Die in der kantonalen Gesetzgebung als Gemeinde bezeichnete kleinste politische Einheit in der institutionellen Gliederung der Schweiz, welche durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt ist; h. Stationen: Bahnhöfe, Stationen, Haltestellen sowie Tal-, Berg- und Zwischenstationen aller für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Fahrplanverordnung 3.; Art. 4 Allgemeine Regeln 1Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen. 2Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Schriftsprache formuliert. 3Sie sollen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden. Art. 5 Allgemeine Toponymische Richtlinien Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die Allgemeinen Toponymischen Richtlinien gemäss den Empfehlungen der UN-Sachverständigengruppe für geografische Namen (UNGEGN). 2. Abschnitt: Geografische Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung Art. 6 Grundsatz Das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der geografischen Namen der amtlichen Vermessung ist Aufgabe der amtlichen Vermessung. Art. 7 Zuständigkeit 1 Die zuständige kantonale Behörde setzt die Schreibweise sowie die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommission und den Gemeinden fest. 3 SR 742.151.4 2

2 Das Bundesamt für Landestopografie: a. besorgt das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, welche ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerks sind; b. übernimmt für das Landeskartenwerk eine geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung; c. verwaltet die geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell). Art. 8 Allgemeine Regeln 1 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt allgemeine Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Landesvermessung. 2 Diese bestehen insbesondere aus den Regelungen für die unterschiedlichen Regionen der Landessprachen; 3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion legt Art und Umfang der Umsetzung der allgemeinen Regeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest. Art. 9 Ergänzende kantonale Regeln Der Kanton kann auf der Grundlage der allgemeinen Regeln des Bundes ergänzende und präzisierende Regeln erlassen. Art. 10 Kantonale Nomenklaturkommission 1 Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein. 2 Die Nomenklaturkommission überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezü glich der sprachlichen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Regeln. 3 Sie ist Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen der amtlichen Vermessung. 3. Abschnitt: Strassennamen Art. 11 Grundsätze 1 Alle Strassen im bewohnten Gebiet werden benannt. 2 Die Kantone gewährleisten die umfassende Benennung von Strassen. 3 Die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung ist behördenverbindlich. 3

Art. 12 Empfehlungen Die Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Empfehlungen über die Schreibweise der Strassennamen und über Gebäudeadressierungen. Art. 13 Festsetzung 1 Der Kanton regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festsetzung der Strassennamen. 2 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert. 3 Die festgesetzten Strassennamen werden der kantonalen Vermessungsaufsicht, dem Bundesamt für Statistik und der Post mitgeteilt. 4. Abschnitt: Ortschaftsnamen Art. 14 Grundsätze 1 Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, welche auch untergeordnete Siedlungen einschliessen, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen. 2 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Empfehlungen zur Schreibweise der Ortschaftsnamen. Art. 15 Amtliche Vermessung 1 Ortschaften umfassen eine in der amtlichen Vermessung festgelegte Fläche. 2 Die Abgrenzung der Ortschaften und die Schreibweise der Ortschaftsnamen der Amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich. Art. 16 Festsetzung 1 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach Anhörung der Gemeinden und der Post die Ortschaften, legt Abgrenzung, Name und Schreibweise fest und stellt dem Bundesamt für Landestopografie Antrag. 2 Das Bundesamt für Landestopografie holt die Mitberichte der betroffenen Departemente ein. Die Frist zur Stellungnahme beträgt 30 Tage. 3 Wird der Antrag nicht bestritten oder geht innert der Frist keine Stellungnahme ein, genehmigt das Bundesamt für Landestopografie den Antrag. 4 Wird der Antrag bestritten, teilt das Bundesamt für Landestopografie dies der zuständigen kantonalen Behörde mit. Wenn diese es innert 30 Tagen verlangt, geht das Geschäft zum Entscheid an den Bundesrat. 5 Änderungen als Folge der Festsetzung von Ortschaftsnamen sind so rasch als möglich durchzuführen. Die zuständige kantonale Behörde kann eine Frist ansetzen. 4

Art. 17 Veröffentlichung, Mitteilung 1 Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie bis längstens 30 Tage vorher den Zeitpunkt mit, ab welchem die festgelegten Namen gelten. 2 Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die neuen oder geänderten Ortschaftsnamen im Bundesblatt und informiert die betroffenen Stellen der Bundesverwaltung. 3 Das Bundesamt für Verkehr informiert die betroffenen Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs. Art. 18 Postleitzahl 1 Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen. 2 Die Postleitzahl wird von der Post nach Anhörung von Kanton und Gemeinde festgelegt und dem Bundesamt für Landestopografie mitgeteilt. Art. 19 Amtliche Verzeichnisse 1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Ortschaftsverzeichnis mit Postleitzahl und Perimeter. 2 Die Post führt ein Verzeichnis der Postleitzahlen und der zugehörigen Ortschaftsnamen nach Absatz 1. Art. 20 Kosten 1 Die Kosten, die dem Bund, der Post und den Transportunternehmungen durch die Festsetzung oder Änderung von Ortschaftsnamen entstehen, trägt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller. 2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt zusammen mit den betroffenen Ämtern des Bundes, der Post und den Transportunternehmen auf Anfrage hin einen konsolidierten Kostenvoranschlag. 5. Abschnitt: Gemeindenamen Art. 21 Grundsätze 1 Der Name einer Gemeinde muss im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eindeutig sein und darf zu keiner Verwechslung mit dem Namen einer anderen Gemeinde Anlass geben. In folgenden Fällen muss ein Zusatz zum Namen der Gemeinde beigefügt werden: a. Der gleiche Name wird für zwei oder mehr Gemeinden verwendet; b. Der Name von zwei oder mehr Gemeinden wird zwar unterschiedlich geschrieben, stimmt in der Aussprache aber überein. 5

2 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Empfehlungen zur Schreibweise der Gemeindenamen. Art. 22 1 Das Bundesamt für Statistik: Amtliches Gemeindeverzeichnis a. vergibt für jede Gemeinde in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine verbindliche Nummer; b. erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz. 2 Das amtliche Gemeindeverzeichnis ist nach Kantonen sowie nach Bezirken oder einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons gegliedert. Art. 23 Verbindlichkeit 1 Die Schreibweise der Gemeindenamen im amtlichen Gemeindeverzeichnis ist behördenverbindlich. 2 In amtlichen Publikationen dürfen für den Gemeindenamen zusätzlich jene Übersetzungen verwendet werden, die in der entsprechenden Sprache üblich sind. 3 In Publikationen des Bundes können die Zusätze gemäss Artikel 21 Absatz 1 weggelassen oder abgekürzt wiedergegeben werden, wenn keine Gefahr der Verwechslung besteht. 4 Die Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind im amtlichen Verkehr zwischen Behörden verbindlich. Art. 24 Festsetzung 1 Der Kanton übermittelt dem Bundesamt für Landestopografie Anträge für: a. die Änderung eines Gemeindenamens; b. den neuen Gemeindenamen im Falle einer Zusammenlegung von Gemeinden; c. die Gemeindenamen im Falle einer Aufteilung von Gemeinden; 2 Das Bundesamt für Landestopografie holt die Mitberichte der betroffenen Departemente ein. Die Frist zur Stellungnahme beträgt 30 Tage. 3 Wird der Antrag nicht bestritten oder geht innert der Frist keine Stellungnahme ein, genehmigt das Bundesamt für Landestopografie den Antrag. 4 Wird der Antrag bestritten, teilt das Bundesamt für Landestopografie dies der zuständigen kantonalen Behörde mit. Wenn diese es innert 30 Tagen verlangt, geht das Geschäft zum Entscheid an den Bundesrat. Art. 25 Veröffentlichung, Mitteilung 1 Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie bis 6

längstens 30 Tage vorher den Zeitpunkt mit, ab welchem die festgelegten Namen gelten. 2 Das Bundesamt für Landestopografie veröffentlicht die neuen oder geänderten Gemeindenamen im Bundesblatt und informiert die betroffenen Stellen der Bundesverwaltung. 3 Das Bundesamt für Statistik übernimmt die festgesetzten Gemeindenamen im amtlichen Gemeindeverzeichnis. Es macht den neuen Stand der Gemeinden auf den Zeitpunkt hin zugänglich, ab welchem die festgelegten Namen gelten. Art. 26 Meldepflicht Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie folgende Veränderungen mit: a. die Gebietsveränderung zwischen Gemeinden; b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Falle einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden; c. die Änderungen des Namens des Bezirks oder der vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons; d. die Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk oder zu einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons. Art. 27 Kosten Die Kosten für das Verfahren des Bundes trägt der Bund. 6. Abschnitt: Stationsnamen Art. 28 Grundsatz 1 Stationsnamen müssen für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft eindeutig sein. 2 Die Station erhält den Namen der Ortschaft, die sie bedient. 3 Bedient eine Station mehrere Ortschaften oder keine Ortschaft, so erhält sie den Namen, der für die Verkehrsbedürfnisse am besten geeignet ist. In der Regel trägt sie nur einen Namen. 4 Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf nicht aus dem Namen eines Unternehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen. Art. 29 Schreibweise 1 Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übereinstimmen. 7

2 Das Bundesamt für Verkehr erlässt Empfehlungen zur Schreibweise der Stationsnamen. Art. 30 Festsetzung 1 Anträge auf Festsetzung von Stationsnamen sind dem Bundesamt für Verkehr einzureichen. 2 Das Bundesamt für Verkehr holt die Mitberichte der betroffenen Departemente und Transportunternehmungen ein. Es beauftragt gleichzeitig die Kantone, die Anhörung der betroffenen Gemeinden durchzuführen. 3 Das Bundesamt für Verkehr setzt die Stationsnamen fest. Art. 31 Mitteilung, Veröffentlichung 1 Das Bundesamt für Verkehr informiert das Bundesamt für Landestopografie, die übrigen betroffenen Stellen der Bundesverwaltung sowie die zuständige kantonale Stelle. 2 Es informiert die betroffenen Transportunternehmungen. 3 Im Rahmen der offiziellen Publikation der Fahrpläne gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Fahrplanverordnung 4 wird ein Verzeichnis der Stationsnamen publiziert. 7. Abschnitt: Koordination und Mitwirkung Art. 32 Koordination auf internationaler Ebene Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die internationalen Beziehungen im Bereich der geografischen Namen. Art. 33 Koordination auf nationaler Ebene 1 Das Bundesamt für Landestopografie koordiniert die Tätigkeit der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Namen. 2 Es kann für Koordinationsarbeiten Unternehmen des Bundes sowie kantonale Fachstellen beiziehen. Art. 34 Mitwirkung der Kantone, Gemeinden und Organisationen Bei der Erarbeitung von Regeln, Empfehlungen, Weisungen und Normen über die geografischen Namen stellt das zuständige Bundesamt die Mitwirkung der Kantone, Gemeinden und Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher. 4 SR 742.151.4 8

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Dezember 1970 5 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen wird aufgehoben. Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz 6 in Kraft. [Datum] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin: 5 AS 1970 1651 6 SR 9

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