Satzung des S S V Sport Schützen Verein Dortmund 1990 e. V. Vereins-Nr. 5239 1 Der Verein führt den Namen Sport-Schützen-Verein Dortmund 1990 e. V. und hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister der AG Dortmund eingetragen. 2 Sinn und Zweck des Vereins ist a) das sportliche Schießen für Erwachsene und Jugendliche zu pflegen und zu betreiben, b) das Ausrichten von Meisterschaften im sportlichen Schießen und c) das Gefühl der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft innerhalb des Schützen- und Sportwesens zu erhalten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Der Verein umfasst a) Ordentliche Mitglieder über 18 Jahren b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren c) Passive Mitglieder. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Alle Mitglieder haben gleichfalls die sich aus der Satzung und dem Zweck des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. 5 Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen) 3. durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte b) wegen unehrenhafter Handlungen c) wenn Beiträge und andere Zahlungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht bezahlt werden, und auch nach ergangener Mahnung (Datum der Zustellung) binnen 14 Tagen nicht beglichen sind kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Insbesondere gilt dies im Wiederholungsfalle. d) wegen vereinschädigenden Verhaltens a1) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Vereinsordnung a2) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
vor der Entscheidung zum Ausschluss ist ein Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich gegenüber der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Austrittserklärungen müssen schriftliche an den Vorstand gerichtet werden. Sie müssen vier Wochen vor Jahresende im Besitz des Vorstandes sein. Die Beiträge müssen bis zum Zeitpunkt des Austrittes also bis zum Jahresende voll entrichtet sein. 6 Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, die volljährigen Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. 7 Das Geschäftjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 8 Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem 1. und 2. Kassierer, dem Jugendleiter und dem 1. und 2. Sportleiter. Der Vorstand isd 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. Kassierer und der Sportleiter. Zur Vertretung des Vereins genügt die übereinstimmende Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils einer der 1. oder 2. Vorsitzende zu sein hat. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch durch einfache Mehrheit bestimmen, dass zum Vorstand eine Anzahl von Beisitzern tritt. 9 Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
mindestens 3 Wochen vorher einzuladen sind. Die jährliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers 2. Entlastung des gesamten Vorstandes 3. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. 4. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und es wird ein neuer Kassenprüfer hinzugewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach 3 Jahren möglich. 5. Jede Änderung der Satzung. 6. Entscheidung über die eingereichten Anträge. 7. Auflösung des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll auszufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 10 Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat in Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von zwei Tagen bei telefonsicherer Bekanntgabe. Der Vorstand und der
erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 11 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 12 Die zu gründende Jugendabteilung verwaltet sich selbst. Die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung ist der Jugendtag. Auf diesem Jugendtag, der alljährlich stattzufinden hat, wird der Jugendleiter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die finanziellen Mittel, die der Jugendabteilung laut Vorstandsbeschluß jährlich zugestanden werden, sind vom Jugendleiter in eigener Verantwortung selbst zu verwalten. Der Jugendleiter erstellt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. 13 Der Sportleiter verwaltet die ihm laut Vorstandsbeschluss zugestandenen finanziellen Mittel ebenfalls in eigener Verantwortung, ohne jeweils vorherige Rücksprache mit dem Vorstand halten zu müssen. Der Sportleiter erstellt in der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. 14 Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 2.500,00 _ für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 2.500,00 _ bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. 15 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Westfälischen Schützenbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der weiteren Sportförderung zu verwenden hat. Kein Mitglied hat Sonderrechte an dem Vermögen des Vereins. Dortmund, den 23.06.2006