Ausbildungsvertrag Zwischen der Stadtkapelle Hausach, vertreten durch ihren Geschäftsführer Michael Benz und dem/der Auszubildenden: wohnhaft: Telefon: Geburtsdatum: Zu erlernendes Instrument: Vertreten durch den/die Erziehungsberechtigten: Ausbildungsbeginn: wird folgendes vereinbart: 1. Aufgabe / Unterrichtsziel Die Stadtkapelle Hausach sieht ihre Aufgabe in der Vermittlung einer umfassenden musikalischen Grundausbildung auf einem Musikinstrument, das Verwendung im Blasorchester findet. Ziel der Instrumentalausbildung bei der Stadtkapelle ist die Ausbildung des Nachwuchses für das Jugendorchester und das Stammorchester der Stadtkapelle Hausach. Die Stadtkapelle behält sich vor, die Ausbildung auf den verschiedenen Instrumenten entsprechend ihrem jeweils aktuellen Bedarf, ihrer Kapazität sowie dem verfügbaren Budget anzupassen. Es besteht daher kein grundsätzliches Recht, sein Kind bei der Stadtkapelle ausbilden zu lassen bzw. auf einem bestimmten Wunschinstrument ausbilden zu lassen. Die Anmeldung zum Instrumentalunterricht muss aus diesem Grunde in Absprache bzw. Konsens mit der Stadtkapelle oder dem Koordinator der Zöglingsausbildung (jeweiliger Dirigent) erfolgen. Der Instrumentalunterricht bei der Stadtkapelle Hausach wird finanziell von der Stadtkapelle bzw. der Stadt Hausach gefördert, d.h. die Eltern der Zöglinge bezahlen nur einen Teil der tatsächlichen Unterrichtskosten. Aus diesem Grunde hat die Stadtkapelle ein berechtigtes Interesse daran, dass der/die Schüler/in das Instrument gewissenhaft erlernt mit dem Ziel, Mitglied des Jugendorchesters und der Stadtkapelle zu werden. Schülerinnen und Schüler der Stadtkapelle, die einen geförderten Instrumentalunterricht genießen, sollen deshalb gemäß Ausbildungskonzept in die musikalische Gemeinschaft integriert werden und den Orchestern mit allen in der Satzung der Stadtkapelle näher erläuterten Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
Sollte der/die auszubildende Schüler/in hinreichenden Grund zu der Annahme geben, dass keinerlei Interesse an diesem Ziel besteht, behält sich die Stadtkapelle vor, den Ausbildungsvertrag zu kündigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der/die Schüler/in ungenügende Leistungen und Desinteresse zeigt, sowie keine Anstrengungen unternimmt, das gewählte Musikinstrument ernsthaft zu erlernen. Die Stadtkapelle holt sich hierzu in regelmäßigen Abständen Beurteilungen des jeweiligen Ausbilders ein. Die Stadtkapelle ist bei der Ausbildung ihres Nachwuchses bestrebt, für eine stets ausgewogene Instrumentierung ihrer Orchester zu sorgen. Sie ist darauf angewiesen, dass die auszubildenden Schülerinnen und Schüler Bereitschaft zeigen, den Zweck der Stadtkapelle aktiv zu unterstützen und sich musikalisch in der Stadtkapelle zu engagieren. Aus diesem Grunde bittet die Stadtkapelle um Verständnis dafür, dass sie bei Missbrauch ihrer Ausbildungsförderung entsprechende Gegenmaßnahmen wie Kündigung des Ausbildungsverhältnisses und evtl. Rückforderung von Zuschussbeträgen zu den Ausbildungskosten in Erwägung ziehen wird. 2. Ausbildungskonzept Die Ausbildung erfolgt durch ausgewählte, pädagogisch geschulte Privatmusiklehrer sowie die Musikschule Offenburg/Ortenau im Einzelunterricht. Bei dieser Unterrichtsform kann sich der Lehrer individuell mit dem Schüler befassen. Unser Ausbildungskonzept stellt sich wie folgt dar: Das Eintrittsalter sollte 8-10 Jahre sein. Alle Schüler/innen zahlen einen Preis, unabhängig von der Dauer des Unterrichts: 53,00 monatlich. Unterrichtsdauer kann 25, 30, 35, 40 oder 45 Minuten sein. Der/ die Schüler/in beginnt mit 25 Minuten Einzelunterricht. Sollte er/ sie sich als fleißig und interessiert erweisen, kann der Lehrer nach Absprache mit dem Dirigenten die Unterrichtszeit für ein weiteres Semester erhöhen Je länger also ein/e Schüler/in bei der Stadtkapelle bleibt, desto preiswerter wird der Unterricht. Nach ca. 1 2 Jahren Unterrichtsdauer bzw. nach Empfehlung der Lehrkraft soll der/die Schüler/in im Kinderblasorchester der Musikschule Offenburg/Ortenau GmbH mitspielen. Die Kosten hierfür werden von der Stadtkapelle getragen. Nach ca. 2 3 Jahren bzw. nach Absprache mit der Lehrkraft soll der/die Schüler/in das bronzene Leistungsabzeichen erwerben. Die entstehenden Kosten hierfür werden ebenfalls von der Stadtkapelle getragen. Mit Erwerben des bronzenen JMLA jedoch frühestens mit Erreichen des 13. Lebensjahres kommt der/die Schüler/in in das Jugendorchester Hausach/Fischerbach. Da er/sie sich jetzt aktiv am Vereinsgeschehen beteiligt, wird der geleistete Einsatz mit einer Entgeltermäßigung belohnt: der Preis sinkt auf 43,00 pro Monat. Nach 5 6 Unterrichtsjahren soll der/die Schüler/in die Prüfung zum silbernen Leistungsabzeichen ablegen. Die Kosten hierfür werden wiederum von der Stadtkapelle getragen. Das silberne JMLA berechtigt dann zum Eintritt in die Stadtkapelle. Danach endet die Ausbildung, kann aber bei begabten und interessierten Schülern noch verlängert werden. Geschwisterkinder erhalten eine Ermäßigung und zahlen 43,00 im Monat.
3. Unterrichtsbeginn - Semester Der Unterricht bei der Stadtkapelle Hausach kann nur zu Beginn des Sommer- oder Wintersemesters aufgenommen werden. Das Sommersemester beginnt am 01.05. und endet am 31.10. Das Wintersemester beginnt am 01.11. und endet am 30.04 des Folgejahres. 4. Anmeldung / Abmeldung Damit die Anmeldungen zum jeweiligen Semesterbeginn bearbeitet und die Ausbildung koordiniert werden kann, ist die Einhaltung einer Anmeldefrist von einem Monat erforderlich. Anmeldungen zum Sommersemester müssen der Stadtkapelle bis zum 31. März, zum Wintersemester bis zum 30. September vorliegen. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei der Stadtkapelle bzw. ihrem Ausbildungskoordinator (Dirigent) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Der Vordruck ist bei der Stadtkapelle auf Anfrage erhältlich oder auf www.stadtkapelle-hausach.de abrufbar. In der Regel wird das Anmeldeformular nach einem Vorgespräch mit dem Dirigenten ausgehändigt. Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet die Stadtkapelle. Während eines Semesters kann nicht an- oder abgemeldet werden. Es sind immer die Gebühren für das volle Semester zu entrichten. Über die Gründe und Anerkennung einer außerordentlichen Abmeldung entscheidet die Stadtkapelle im Einzelfall, nach Rücksprache mit der jeweiligen Lehrkraft. Gründe für eine außerordentliche Abmeldung können sein: dauerhafte Erkrankung (Nachweis durch ärztliches Attest), Um- bzw. Wegzug des Schülers aus Hausach. Der/die Anmelder/in ist Vertragspartner der Stadtkapelle. Der Vertragspartner haftet für die aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere die Bezahlung des Unterrichtsentgelts, z.b. wenn der Zahlungspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. 5. Ausbildungsvertrag Die Anmeldung zum Instrumentalunterricht bei der Stadtkapelle Hausach ist für den Anmelder verbindlich. Durch die Anmeldung, den unterschriebenen Ausbildungsvertrag sowie die Aufnahme des Unterrichtes kommt ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis zustande. Der Ausbildungsvertrag ist unbefristet und endet nur durch schriftliche Abmeldung. Wenn von keinem der beiden Vertragspartner eine schriftliche Kündigung ergeht, verlängert sich die Ausbildung bzw. der Ausbildungsvertrag jeweils um ein weiteres Semester. 6. Unterrichtsentgelt Das Unterrichtsentgelt beträgt unabhängig von der Dauer des Einzelunterrichtes 53,00 im Monat. Weiteres zum Entgelt entnehmen Sie bitte dem Punkt Ausbildungskonzept.
Das Unterrichtsentgelt ist die Monatsrate eines Semesterentgeltes und somit auch während der Ferienzeiten zu bezahlen. Das Unterrichtsentgelt wird im Abbuchungsverfahren entrichtet. Bei Rückruf fälliger oder strittiger Unterrichtsentgelte durch den Zahlungspflichtigen ohne vorherigen Klärungsversuch mit der Stadtkapelle, verpflichtet sich der Zahlungspflichtige zur Übernahme der Bankgebühren. 7. Unterrichtszeit Der Unterricht findet einmal wöchentlich statt. Der Wochentag wird in Absprache mit dem Ausbilder festgelegt. Während der allgemeinen Schulferien und an Feiertagen findet kein Unterricht statt. Von dem Schüler / der Schülerin wird erwartet, dass er / sie pünktlich und regelmäßig zum Unterricht erscheint. 8. Unterrichtsausfall Die Stadtkapelle bietet regelmäßig wöchentlich (außer in den Ferien und an Feiertagen) Instrumentalunterricht an und ist bemüht, Unterrichtsausfälle weitgehend zu vermeiden. Kann ein Schüler wegen Krankheit oder Verhinderung den Unterricht zum vereinbarten Termin nicht besuchen, sollte möglichst frühzeitig eine Mitteilung an die Lehrkraft erfolgen. Grundsätzlich ist bei entschuldigtem oder unentschuldigtem Fehlen keine Erstattung der Unterrichtsgebühren vorgesehen. Bei länger andauernder Erkrankung des Schülers / der Schülerin kann im Einzelfall (bei Vorlage eines ärztlichen Attestes) eine Erstattung erfolgen. Fällt der Unterricht kurzfristig z.b. wegen Erkrankung oder Verhinderung der Lehrkraft aus, werden die betreffenden Schüler nach Möglichkeit telefonisch unterrichtet. Ist dies nicht möglich, erfolgt ein Aushang an der Tür des Unterrichtsraumes. Bei länger andauerndem Unterrichtsausfall durch Erkrankung des Ausbilders bemüht sich die Stadtkapelle, eine Vertretung zu stellen. 9. Leihinstrument Ein Ausbildungsinstrument wird, sofern kein eigenes Instrument vorhanden ist, von der Stadtkapelle leihweise zur Verfügung gestellt. Momentan wird hierfür keine Leihgebühr erhoben. Der Vertragspartner hat bei Überlassung des Leihinstrumentes eine Erklärung zu unterschreiben, dass er das Instrument in ordentlichem und spielbarem Zustand übernommen hat. Eventuelle Mängel oder sichtbare Beschädigungen, die das Instrument zum Zeitpunkt der Überlassung aufweist, sind unverzüglich mitzuteilen und zu protokollieren. Hierbei kann die entsprechende Lehrkraft den Vertragspartner unterstützen, falls diesem die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung des Instrumentenzustandes fehlen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das ihm zur Verfügung gestellte Musikinstrument sorgfältig zu behandeln. Das Instrument ist Eigentum der Stadtkapelle bzw. der Stadt Hausach und muss nach Anleitung des Ausbilders regelmäßig gereinigt und gepflegt werden. Zusätzlich erhalten die Zöglinge bei Aushändigung ihres Instrumentes auch eine Pflegeanleitung, die in jedem Falle zu befolgen ist.
Aufgetretene Schäden am Instrument sind unverzüglich der Stadtkapelle zu melden. Hierzu ist der Instrumentenwart der Stadtkapelle zu kontaktieren. Die Kontaktadresse/Telefonnummer findet sich auf der zu unterschreibenden Erklärung (s.o.) Die Kosten für Reparaturen und Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstanden sind, sind vom Auszubildenden bzw. den Erziehungsberechtigen zu tragen. Ebenso haften diese bei Verlust des ausgehändigten Instrumentes. Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bzw. Austritt aus der Stadtkapelle ist das Instrument in dem bei Beginn der Ausbildung protokollierten Zustand wieder zurückzugeben. Hiervon unberührt sind geringfügige und natürliche Abnutzungserscheinungen, die sich auch durch sachgemäße Verwendung nicht vermeiden lassen, z.b. kleine Kratzer im Lack usw. Auf eigene Kosten angeschaffte Zubehörteile wie Mundstück, bleiben natürlich Eigentum des Schülers. 10. Kaution Eine Kaution für die Leihinstrumente wird derzeit nicht erhoben. 11. Lernmittel Das für den Unterricht von der Lehrkraft verwendete und als notwendig erachtete Unterrichtsmaterial muss von den Schülern selbst angeschafft werden. 12. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht der Stadtkapelle bzw. deren Vertreter/Lehrkräfte besteht nur während des Unterrichts. Eltern müssen insbesondere kleinere Kinder zum Unterrichtsraum bringen und dort wieder abholen. 13. Mitgliedschaft Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages beginnt für den/die Auszubildende/n die Mitgliedschaft in der Stadtkapelle Hausach. Er/sie erkennt die Satzung der Stadtkapelle Hausach an und verpflichtet sich, mit dem erlernten Instrument aktiv in den Orchestern (Kinderblasorchester, Jugendorchester, Stadtkapelle) mitzuwirken, sobald der Leistungsstand dies ermöglicht. Über die Übernahme in die jeweiligen Orchester entscheidet der Dirigent der Stadtkapelle. Der/die Schülerin verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Eintritts ins Stammorchester der Stadtkapelle mindestens fünf Jahre aktiv zur Verfügung zu stehen. Bei vorzeitigem Austritt behält sich die Stadtkapelle die Rückforderung von Zuschussbeiträgen vor. Von dieser Regelung unberührt sind zwingende Gründe wie z.b. Wegzug oder Krankheit. 14. Satzung Die Satzung der Stadtkapelle Hausach wird anerkannt und ist Inhalt dieses Vertrages.
15. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung des Ausbildungsvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine rechtlich zulässige Regelung gelten, die wirtschaftlich der unwirksamen am nächsten kommt. Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der Schriftform. Unterschriften der Vertragspartner: Ort, Datum: Ort, Datum:.. Erziehungsberechtigte/r Des auszubildenden Zöglings.... Stadtkapelle Hausach