Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

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Transkript:

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) vom 6. September 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37a und 83 Absatz 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 1 über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 11 Absatz 4 und 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 2 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sowie die Artikel 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 7 Absatz 3, 12 Absätze 1 und 5, 16 Absätze 1 3 sowie 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 3 gegen die Schwarzarbeit (BGSA), verordnet: Art. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern (Art. 2 und 3 BGSA) 1 Arbeitgeber, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. 2 Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordentlichen Abrechnungsverfahren kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden. 3 Arbeitgeber, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden. 4 Die AHV-Ausgleichskasse leitet die Anmeldung eines Arbeitgebers nach Absatz 1 ohne Verzug an den zuständigen Unfallversicherer weiter. 5 Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der Quellensteuer eine Provision von 10 Prozent des gesamten von ihnen einkassierten Quellensteuerbetrags. SR 822.411 1 SR 642.11 2 SR 642.14 3 SR 822.41; AS 2007 359 2006-1830 373

Art. 2 Kantonales Kontrollorgan (Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone statten das Kontrollorgan nach Artikel 4 BGSA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen aus. 2 Sie sorgen dafür, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen. 3 Das kantonale Kontrollorgan koordiniert seine Tätigkeit mit derjenigen anderer Kontrollstellen, der tripartiten Kommission nach Artikel 360b des Obligationenrechts (OR) 4 und der durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe. 4 Die Kantone können vorsehen, dass das Kontrollorgan sowohl für den Vollzug des BGSA als auch für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 5 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig ist. 5 Die Kantone stellen den mit der Kontrolle betrauten Personen ein Dokument aus, das es ihnen erlaubt, sich über ihre Funktion auszuweisen. Art. 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone können Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren. Sie regeln in einer Leistungsvereinbarung den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung. 2 Ein paritätisches Organ, an das Kontrolltätigkeiten delegiert wurden, kann lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Art. 4 Auskünfte und Unterlagen (Art. 7 BGSA) 1 Die mit den Kontrollen betrauten Personen können von den Arbeitgebern, von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von den Selbstständigerwerbenden Auskünfte und Unterlagen verlangen, welche die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss Ausländerrecht und der Melde- und Abrechnungspflicht gemäss Sozialversicherungs- und Quellensteuerrecht belegen. 2 Unterlagen nach Absatz 1 sind insbesondere: a. Unterlagen, welche die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden belegen; b. Unterlagen, die Art und Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen den beteiligten Personen belegen; c. die individuellen Lohnabrechnungen nach Artikel 323b OR 6 sowie Belege über die Auszahlung der Löhne. 4 SR 220 5 SR 823.20 6 SR 220 374

Art. 5 Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen (Art. 12 Abs. 1 BGSA) Die kantonalen Steuerbehörden sind nach Artikel 12 Absatz 1 BGSA meldepflichtig, wenn das nicht deklarierte jährliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Grenzbetrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 7 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigt. Art. 6 Liste der sanktionierten Arbeitgeber (Art. 13 Abs. 3 BGSA) 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) macht in einem Abrufverfahren eine Liste der von den kantonalen Behörden ausgesprochenen Sanktionen gegenüber Arbeitgebern zugänglich, die von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ausgeschlossen wurden und denen Finanzhilfen gekürzt wurden. 2 Die in der Liste aufgeführten Entscheide werden mit Ablauf der Zeitperiode, für welche die Sanktionen ausgesprochen wurden, gelöscht. Art. 7 Gebühren (Art. 16 Abs. 1 BGSA) 1 Eine Gebühr wird kontrollierten Personen auferlegt, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Artikel 6 BGSA verletzt haben. 2 Die Gebühren betragen höchstens 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der dem Kontrollorgan entstandenen Auslagen. Die Höhe der Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Ermittlung des festgestellten Verstosses erbrachten Kontrollaufwand stehen. Art. 8 Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 und 3 BGSA) 1 Die Kantone legen dem SECO jährlich eine Abrechnung vor mit dem Nachweis über: a. die gesamten vom Kanton im Rahmen des Vollzugs des BGSA getragenen Kosten; b. den Gesamtbetrag der in Anwendung des BGSA bezogenen Gebühren; c. den Gesamtbetrag der Bussen, die im Rahmen der Sanktionen, auf die in Artikel 10 Absatz 1 BGSA verwiesen wird, erhoben wurden. 2 Die von den Kantonen getragenen und nicht durch Gebühren oder Bussen gedeckten Kontrollkosten werden zur Hälfte vom Bund übernommen. 7 SR 831.101 375

3 Der Bund belastet seinen Kostenanteil den nachstehenden Institutionen wie folgt: a. dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung: den Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 14 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 8 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) abzüglich des den AHV-Ausgleichskassen zustehenden Anteils; b. dem Fonds der Arbeitslosenversicherung: den Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 9 in Verbindung mit Artikel 14 bis AHVG; c. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten; d. der Ersatzkasse nach Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 10 über die Unfallversicherung: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten. Art. 9 Datenschutz (Art. 17 BGSA) 1 Das kantonale Kontrollorgan nach Artikel 17 Absatz 1 BGSA und die kantonalen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 BGSA sind befugt, die dort aufgeführten Daten einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten. 2 Sie sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten. 3 Die Personendaten müssen fünf Jahre nach ihrer Erhebung oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine Sanktion gegen den betreffenden Arbeitgeber wirksam ist, mit Ablauf der Sanktion vernichtet werden. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen anderer Gesetzgebungen. 4 Dritte, an die Kontrolltätigkeiten delegiert worden sind, unterstehen denselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie die kantonalen Kontrollorgane und die kantonalen Behörden. Art. 10 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 8 SR 831.10; AS 2007 370 9 SR 837.0 10 SR 832.20 376

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 6. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 377

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: Anhang (Art. 10) 1. Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 11 3a. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a DBG Art. 17a Anwendbares Recht Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung. Art. 17b Besteuerungsgrundlage Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben. Art. 17c Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber 1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 12 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss. 2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch. Art. 17d Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die steuerpflichtige Arbeitnehmerin oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. 11 SR 642.118.2 12 SR 831.101; AS 2007 379 378

2. Verordnung vom 31. Oktober 1947 13 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 8 bis Aufgehoben Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Art. 34 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen: c. Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 14 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich. 2 Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. 3 Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Art. 34d Geringfügiger Lohn 1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. 2 Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. 3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden. 13 SR 831.101 14 SR 822.41; AS 2007 359 379

Art. 35 Abs. 4 4 Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA 15 entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge. Art. 41 bis Abs. 1 Bst. c und d 1 Verzugszinsen haben zu entrichten: c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA 16 zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse; d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode; Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14 bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Art. 211 ter Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens 1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA 17. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt. 2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt. 3 Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel müssen dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Departement hört den Verwaltungsrat des Fonds an. 15 SR 822.41; AS 2007 359 16 SR 822.41; AS 2007 359 17 SR 822.41; AS 2007 359 380

3. Verordnung vom 20. Dezember 1982 18 über die Unfallversicherung Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben Art. 118 Sachüberschrift und Abs. 1 Spezielle Abrechnungsverfahren 1 Arbeitgeber, die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 19 über Massnahmen gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit abrechnen, können in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten nicht erhoben. 18 SR 832.202 19 SR 822.41; AS 2007 359 381

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