Bestimmungen über die Behandlung von Zahlungsmitteln ZMBestB

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Inhalt: 1 Allgemeines... 1 2 Gesetzliche Zahlungsmittel... 1 3 Nachgemachte, verfälschte, als Falschgeld verdächtige, beschädigte oder abgenutzte gesetzliche Zahlungsmittel... 2 4 Zahlungen mit Geldsorten... 4 5 Verfahren bei der Annahme von Schecks... 5 6 Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme... 9 Anhänge Anhang 1 = Nachweisung über das an die Polizeidienststelle abgelieferte Falschgeld Anhang 2 = Anschreibung über Wertveränderung (Wertveränderungsbuch) Anhang 3 = Einlieferungsverzeichnis für auf Euro ausgestellte Schecks 1 Allgemeines 1.1 Die Zahlstellen und Geldstellen haben bei der Annahme, Verwaltung und Weitergabe von Zahlungsmitteln sowie von Falschgeld die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten. 1.2 Zahlungsmittel sind gesetzliche Zahlungsmittel sowie Schecks im Sinne der Nr. 5.2 und fremde Geldsorten, soweit gemäß Nr. 4.2.8 ZBestB zugelassen. 1.3 Die Entscheidung über den Einsatz und die Annahme von Kartenzahlverfahren oder den Einsatz von elektronischen Zahlungssystemen wird von der zuständigen obersten Bundesbehörde eigenverantwortlich im Rahmen der Bewirtschafterbefugnis getroffen. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel 2.1 Vom 1. Januar 2002 haben die EZB und die teilnehmenden Mitgliedsstaaten auf Euro lautende Banknoten und Münzen, die auf Euro oder Cent lauten, in Umlauf gesetzt. Diese Banknoten und Münzen haben als einzige in allen diesen Mitgliedsstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. 2.2 Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe des deutschen Münzgesetzes (MünzG) gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet. 1

Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind (s. 3 Abs. 1 Münzgesetz i.v.m. Artikel 10 u. 11 der Verordnung - EG - Nr. 974/98). 2.3 Euro-Banknoten und Euro-Münzen sind nach den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zu verpacken. 3 Nachgemachte, verfälschte, als Falschgeld verdächtige, beschädigte oder abgenutzte gesetzliche Zahlungsmittel 3.1 Die Zahlstelle und Geldstelle haben als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld), die ihr übergeben werden, anzuhalten und dem Übergebenden eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen: Die Euro-Münze/n Euro-Banknote/n über... Euro mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandene Münzzeichen; Noten: Notennummer) wurde/n als Falschgeld angehalten. Ort, Tag, Bezeichnung der Zahlstelle/Geldstelle, Unterschrift, Dienststempel. Sofern es nicht ratsam scheint, den/die Übergebende/n festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, haben die Zahlstelle oder die Geldstelle sich über diese Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (z.b. über die Herkunft der Falschstücke) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaige sonstige Beweismittel (z.b. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) sind von der Zahlstelle oder der Geldstelle sofort dem/der Leiter/-in der Dienststelle zu übergeben, der/die sie der Polizeidienststelle zuleitet. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, so ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. 3.1.1 Die Polizeidienststelle ist auch immer dann zu verständigen, wenn Zahlungsmittel vorgelegt werden, bei denen aus einem anderen Grund der Verdacht einer strafbaren Handlung (z.b. bei farblich markierten, echten Banknoten, die aus Raubüberfällen u. a. stammen können) vorliegt. In der dem Übergebenden zu erteilenden Bescheinigung sind in solchen Fällen die Worte als Falschgeld zu streichen. 3.1.2 Werden Falschstücke oder markierte echte Banknoten übersandt, so ist das aktenkundig zu machen. Zu der Überprüfung des betreffenden Bargeldes ist ein/e Zeuge/Zeugin hinzuzuziehen, der/die den Aktenvermerk mit zu unterschreiben hat. Im Übrigen gilt Nr. 3.1 sinngemäß. 2

3.1.3 Erhält die Zahlstelle oder Geldstelle nach Nr. 3.1 anzuhaltendes Falschgeld von einer anderen öffentlichen Kasse oder Zahlstelle oder einem Geldinstitut, so hat der/die Leiter/-in der Dienststelle, das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Außerdem ist eine Bescheinigung nach Nr. 3.1 zu erteilen. Wegen der Ersatzleistung hat sich der/die Leiter/-in der Dienststelle, mit der Stelle, von der er/sie die Falschstücke erhalten hat, in Verbindung zu setzen und ihr eine Bescheinigung der Polizeidienststelle über die Einreichung der Falschstücke oder eine Durchschrift des Berichts an die Polizeidienststelle zur Verfügung zu stellen. 3.2 Die Zahlstelle oder die Geldstelle hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit zweifelhaft ist, anzuhalten und dem/der Übergebenden oder Übersendenden eine Bescheinigung nach Nr. 3.1 zu erteilen, in der die Worte als Falschgeld durch die Worte wegen Zweifel an der Echtheit zu ersetzen sind. - Die Zahlstelle oder die Geldstelle hat die von ihr angehaltenen Euro-Münzen und Euro- Banknoten der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. - Im Falle der Echtheit der verdächtigen Stücke erhält sie von der Deutschen Bundesbank den Gegenwert; im Falle der Unechtheit wird sie von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Zahlstelle oder die Geldstelle hat die/den Übergebende/n oder Übersendende/n zu unterrichten. 3.3 Fehlerhaft geprägte echte Euro-Münzen sind von der Zahlstelle oder der Geldstelle anzunehmen oder umzutauschen. Die Zahlstelle oder die Geldstelle hat die von ihr angenommenen Euro-Münzen der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet den Gegenwert. Fehlerhaft hergestellte echte Euro-Banknoten (Fehldrucke und Fehlschnitte) darf die Zahlstelle oder die Geldstelle nicht annehmen. 3.4 Die Zahlstelle oder Geldstelle hat Euro-Münzen, die durch Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit eingebüßt haben, sowie unansehnlich gewordene oder beschädigte (auch durchlöcherte oder verrostete) Euro-Münzen vorbehaltlich Abs. 2 anzunehmen oder umzutauschen. Die Zahlstelle oder die Geldstelle hat die von ihr angenommenen oder umgetauschten Euro- Münzen der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet den Gegenwert. Beschädigte Euro-Münzen sind nicht anzunehmen oder umzutauschen, wenn besondere Gründe dagegen sprechen (z.b. Verdacht auf mutwillige Beschädigung). Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so sind die Münzen anzuhalten; im Übrigen ist sinngemäß nach Nr. 3.1 oder Nr. 3.1.1 zu verfahren. In der zu erteilenden Bescheinigung sind die Worte als Falschgeld zu streichen. 3.5 Die Zahlstelle oder die Geldstelle darf beschädigte Euro-Banknoten nur dann annehmen, wenn je Note mehr als die Hälfte vorgelegt wird. Sie hat die von ihr angenommenen Euro- 3

Banknoten der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet den Gegenwert, Euro-Banknoten, die aus Teilen zusammengesetzt sind, die nicht oder nicht zweifelsfrei zu ein und derselben Note gehören, dürfen nicht angenommen werden; das gilt auch dann, wenn ein Teil der zusammengesetzten Note für sich größer als die Hälfte einer Note ist. 3.6 Darf die Zahlstelle oder die Geldstelle Euro-Münzen oder Euro-Banknoten nicht annehmen oder umtauschen, so sind die Besitzer an eine Filiale der Deutschen Bundesbank zu verweisen. 3.7 Die Bestimmungen der Nrn. 3.1 und 3.2 gelten sinngemäß auch für Geldsorten. 3.7.1 Zahlstellen oder Geldstellen im Ausland sollen, wenn sie Falschgeld in Geldsorten bereits bei der Annahme erkennen, mit dem/der Einzahlenden, abweichend von Nr. 3.1, lediglich eine kurze Verhandlung über die Herkunft des Falschgeldes aufnehmen. Der Einzahlende darf durch Beschäftigte der Zahlstelle oder der Geldstelle nicht festgehalten werden; jedoch ist in den Fällen, in denen dies im Inland ratsam wäre, die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. 3.7.2 Bestehen bei Geldsorten in den Fällen entsprechend den Nrn. 3.3 bis 3.5 Zweifel über die Einlösungsfähigkeit, so ist die Annahme solcher Geldsorten abzulehnen; die Besitzer sind an eine Filiale der Deutschen Bundesbank oder ein mit dem Ankauf Geldsorten befasstes Kreditinstitut zu verweisen. 3.8 Ist der/die Einzahler/-in des Falschgeldes (Nr. 3.1) oder des als Falschgeld verdächtigen Geldes (Nr. 3.2) nicht mehr festzustellen, weil die Zahlstelle oder die Geldstelle es erst nach der Annahme (z.b. bei Tagesabschluss oder bei der Ablieferung) als solches erkannt hat, so hat sie eine Niederschrift über ihre Feststellungen zu fertigen. Das Geld und die Niederschrift sind unverzüglich dem/der Leiter/-in der Dienststelle vorzulegen. Diese/r hat vor Abgabe an die Polizeidienststelle (Nr. 3.1) oder die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbank (Nr. 3.2) einen Aktenvermerk darüber zu fertigen, ob die Fälschung als leicht erkennbar anzusehen ist. 3.9 Über das an die Polizeidienststelle abgelieferte Falschgeld führt die Zahlstelle oder die Geldstelle eine Nachweisung (Anhang 1). Euro-Münzen und Euro-Banknoten, die der Deutschen Bundesbank als Falschgeld verdächtiges Geld übersandt (Nr. 3.2 und Nr. 3.8) und von ihr als Falschgeld festgestellt wurden, sind nach Eingang der Mitteilung der Deutschen Bundesbank über die Unechtheit in die Nachweisung einzutragen. 4 Zahlungen mit Geldsorten 4.1 Sind beim Tagesabschluss im Kassenbestand Geldsorten enthalten, so ist der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert in Euro in den Tagesabschluss zu übernehmen. Die Zusammensetzung der Geldsorten ist in einer Anschreibung über Wertveränderung - sog. Wertveränderungsbuch (Anhang 2) - darzustellen. 4.2 Hat die Zahlstelle oder die Geldstelle Geldsorten nicht als Einzahlung, sondern als Beweismittel aufgrund einer Beschlagnahmung oder aus einem sonstigen Grunde als Verwahrung angenommen, so gelten die Geldsorten nicht als Zahlungsmittel, sondern als Wertgegenstände; 4

der/die Einlieferer/Einlieferin ist bei der Annahme darauf hinzuweisen, dass sie nicht verzinst werden. 4.3 Quittungen über Einzahlungen, die in Geldsorten entrichtet werden, sind auf Euro auszustellen und der angenommene Fremdwährungsbetrag, der Umrechnungskurs und ggf. der Eurobetrag, der als Wechselgeld zurückgezahlt worden ist, nur nachrichtlich zu vermerken. 4.4 Als Einzahlung angenommene Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss zu verwerten, indem sie an die zuständige Filiale der Deutschen Bundesbank als Auftragspapiere abgegeben oder an ein Kreditinstitut verkauft werden. 4.5 Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind als Vorschuss oder als Verwahrung in die Zahlungsnachweisung einzutragen. Der/Die zuständige Titelverwalter/-in ist zu unterrichten. 4.6 Die Unterlagen über den Verkauf von Geldsorten sind als Belege zur Anschreibung über Wertveränderung zu nehmen. 4.7 Im Übrigen sind beim Verkehr mit Geldsorten die Devisenvorschriften zu beachten. 5 Verfahren bei der Annahme von Schecks 5.1 Der Scheck ist eine schriftliche Anweisung an die/den Bezogene/n (z.b. Kreditinstitut), aus dem Guthaben des/der Scheckausstellers/-in einen bestimmten Geldbetrag an den/die Zahlungsempfänger/-in zu zahlen. 5.1.1 Der Scheck muss in bestimmter Form ausgestellt und als Scheck bezeichnet werden. Schecks sind Wertpapiere und werden nach Inhaberschecks, Orderschecks und Rektaschecks unterschieden. Der Scheck ist - ein Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger/-in sein/e Inhaber/-in bezeichnet ist. Er gilt als Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger/-in eine bestimmte Person mit den Zusatz oder Überbringer bzw. einem gleichbedeutenden Vermerk oder wenn kein/e Zahlungsempfänger/-in angegeben ist. Die Übertragung des Inhaberschecks erfolgt durch formlose Weitergabe. - Orderscheck, wenn er mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk an Order auf einen/eine bestimmten/bestimmte Zahlungsempfänger/-in ausgestellt ist. Der Orderscheck kann durch Indossament und formlose Weitergabe übertragen werden. - Rektascheck, wenn er wie der Orderscheck auf einen/eine bestimmten/bestimmte Zahlungsempfänger/-in ausgestellt ist, aber den Vermerk des/der Ausstellers/Ausstellerin nicht an Order oder einen gleichbedeutenden Vermerk trägt. 5.1.2 Im Sinne dieser Bestimmungen ist außerdem zu unterscheiden nach Schecks, die - auf Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland bezogen sind (Inlandsschecks), 5

- auf Euro oder auf ausländische Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Ausland bezogen sind (Auslandsschecks), - auf ausländische Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Inland bezogen sind (Fremdwährungsschecks). Eine ausländische Währung ist die Währung eines Staates, dessen Währung nicht der Euro ist. 5.1.3 Reiseschecks (sog. Traveller s Cheques) sind Inhaberschecks, deren Einlösung von ausgebenden Instituten garantiert wird, sofern die für die Einlösung vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten sind. 5.2 Zahlstellen haben Schecks, die zum vereinfachten Scheckeinzug nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank zugelassen sind (Nr. 5.13) als Einzahlung anzunehmen, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. 5.3 Zahlstellen dürfen nicht annehmen - Orderschecks, in denen der/die Aussteller/Ausstellerin weder eine Bundeskasse oder Zahlstelle noch eine Dienststelle des Bundes als Zahlungsempfängerin bezeichnet hat, es sei denn, dass der/die Einzahler/-in sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger/ rechtmäßige Inhaber/-in ausweist und er/sie den Scheck an die Bundeskasse, Zahlstelle oder Dienststelle des Bundes indossiert hat oder mit einem Blankoindossament versehen hat, - Rektaschecks, - Schecks, in denen der Vermerk Nur zur Verrechnung mit einem Zusatz versehen ist (z.b. Nur zur Verrechnung mit der Firma... ), auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist, - Schecks, in denen die Worte oder Überbringer gestrichen sind, - Schecks, die keine Schecknummer enthalten oder sonst unvollständig sind (Blankoschecks). 5.4 Zahlstellen sollen Schecks, die so spät eingehen, dass sie innerhalb der Vorlegungsfrist (Art. 29 Scheckgesetz) weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt, noch einer Abrechnungsstelle (Art. 31 Scheckgesetz) eingeliefert werden können, nicht annehmen. 5.5 Zahlstellen können die Annahme von Schecks ablehnen, wenn zu vermuten ist, dass sie mangels Deckung nicht eingelöst werden. Nicht abgelehnt werden darf die Annahme von Schecks, die von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt sind und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden können. 5.6 Schecks, die nicht als Einzahlung angenommen werden, sind unbeschadet der Nr. 5.13 wie Wertgegenstände zu behandeln, sofern die Annahme nicht abzulehnen ist (vgl. Bestimmungen für die Behandlung von Wertgegenständen in Zahlstellen des Bundes). 6

5.7 Die Zahlstellen sind berechtigt, automationsfähige Euro-Reiseschecks deutscher Kreditinstitute sowie deutscher Niederlassungen ausländischer Emittenten (z.b. Reiseschecks der American Express Company) anzunehmen. Bei der Annahme sind die für die Entgegennahme von Reiseschecks geltenden Bestimmungen zu beachten. Aus Gründen der Verfahrenssicherheit sind nur solche Reiseschecks anzunehmen, die vom Erwerber selbst vorgelegt werden. Es ist zu beachten, dass die Codierzone der Reiseschecks - auch auf der Rückseite - nicht bestempelt oder beschriftet werden darf. 5.8 Vordatierte Schecks dürfen nur für Vollstreckungsschulden angenommen werden. Voraussetzung für die Annahme ist, dass - der Tag der Scheckausstellung um nicht mehr als 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Scheckannahme vordatiert ist, - nicht zu befürchten ist, dass der Scheck am angegebenen Ausstellungstag nicht eingelöst wird, - der/die Vollstreckungsschuldner/-in nicht schon wiederholt ungedeckte Schecks eingereicht hat, - der/die Vollstreckungsschuldner/-in ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Verzugsfolgen bis zum vordatierten Ausstellungsdatum des Schecks andauern, also ggf. bis dahin Säumniszuschläge berechnet werden müssen. 5.9 Schecks sollen auf den anzunehmenden Betrag lauten. Für die Auszahlung von Mehrbeträgen gilt Nr. 5.12 sinngemäß. 5.10 Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist die Quittung mit dem Vermerk Mit Scheck eingezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung zu versehen. 5.10.1 Quittungen über Schecks, die auf ausländische Währung lauten, sind auf Euro/Cent auszustellen. Der Währungsbetrag ist dazu mit dem entsprechenden Referenzkurs umzurechnen. Der maßgebliche Referenzkurs ist bei der Europäischen Zentralbank, hilfsweise bei der Deutschen Bundesbank (Filiale) zu erfragen. Der Währungsbetrag und der Referenzkurs sind auf der Quittung nachrichtlich zu vermerken. Bei Unterschieden zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten gilt Nr. 4.5 entsprechend. 5.10.2 Ist für die mit Scheck entrichtete Einzahlung eine Gegenleistung zu bewirken, so ist in der Quittung außerdem zu vermerken, ob die Gegenleistung entsprechend Nr. 5.12 sofort, nach einer Frist von acht Arbeitstagen, nach einer Frist von sechs Wochen oder nach einer Frist von drei Monaten bewirkt werden darf. 7

5.10.3 Auf Quittungen über vordatierte Schecks ist auf beide Ausfertigungen der Vermerk zu setzen: Vordatierter Scheck am... angenommen. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung. 5.11 Die nicht als Verrechnungsscheck gekennzeichneten Schecks sind sofort beim Eingang mit dem Vermerk Nur zur Verrechnung zu versehen. Ein Blankoindossament des/der Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk an... (Bezeichnung der Bundeskasse oder Zahlstelle) zu vervollständigen. 5.12 (1) Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist (z.b. Aushändigung von Waren oder Wertzeichen), darf erst bewirkt werden, wenn der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut vollständig eingelöst worden ist. Die Einlösung eines als Einzahlung angenommenen Schecks wird unterstellt, wenn das Konto der Bundeskasse innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreichung (Nr. 5.13) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die Fristen betragen gerechnet vom Ausstellungstag an - acht Arbeitstage bei Inlandsschecks, - sechs Wochen bei Auslandsschecks, die zum Vereinfachten Auslandsscheckeinzug nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank zugelassen sind, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden. Hierbei gelten die in einem Land Europas und in einem an das Mittelmeer grenzenden Land ausgestellten und in einem Land Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteil ausgestellt und zahlbar sind, - drei Monate bei Auslandsschecks, die zum Vereinfachten Auslandsscheckeinzug nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank zugelassen sind, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden. (2) Die Gegenleistung darf vor der Einlösung bewirkt werden, wenn - der Scheck von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von einem inländischen Kreditinstitut ausgestellt ist, - der Scheck von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt ist und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden kann oder - ein Euro-Reisescheck unter Beachtung der für die Entgegennahme vorgeschriebenen Bestimmungen angenommen wird. 5.13 Die Zahlstelle hat die angenommenen Schecks unverzüglich der Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierbei sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Besonderen Bedingungen für den Einzug von Schecks und Lastschriften für Kassen von öffentlichen Verwaltungen (Einzugsverfahren für Staatskassen) der Deutschen Bundesbank zu beachten, aus denen sich auch ergibt, welche Schecks zum vereinfachten Scheckeinzug zugelassen sind und welche Schecks nur zur Gutschrift des Gegenwertes nach Eingang eingereicht werden können. Der Gesamtbetrag der eingereichten Schecks ist im sog. Kontogegenbuch einzutragen. 8

5.13.1 Die Zahlstellen, die kein eigenes Bundesbank-Girokonto haben, haben die angenommenen Schecks in das Einlieferungsverzeichnis - Anhang 5 - einzutragen und unverzüglich der für sie zuständigen Kasse zuzuleiten. 5.13.2 Zahlstellen dürfen angenommene Schecks nicht zur Bareinlösung vorlegen (Nr. 5.11 Satz 1). 5.13.3 Vordatierte Schecks sind bei der Zahlstelle in der Verwahrungsanschreibung - Teilband Wertgegenstände - nachzuweisen. Der Zahlstellenverwalter hat sicherzustellen, dass die Schecks termingerecht der Filiale der Deutschen Bundesbank vorgelegt werden. 5.13.4 Ist ein Scheck nicht eingelöst worden (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als nicht bewirkt. Der Sachverhalt ist auf dem Beleg zu vermerken und, soweit erforderlich, der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Das Scheckgesetz (6. Abschnitt - Rückgriff mangels Zahlung) ist zu beachten. Rückschecks dürfen nur nach Zahlung des Scheckbetrages und der Kosten zurückgegeben werden. Der Betrag der Rückschecks ist im Kontogegenbuch als Lastschrift einzutragen. 5.13.5 Die Zahlstellen haben Kosten, die dadurch entstehen, dass Schecks nicht eingelöst worden sind, in die Zahlungsnachweisung als Vorschuss einzutragen und den zuständigen Titelverwalter unverzüglich zu unterrichten. Außerdem sind die Kosten und der Scheckbetrag von dem/der Zahlungspflichtigen oder gegebenenfalls von einem/einer anderen Scheckverpflichteten anzufordern. Dies gilt grundsätzlich auch für die Kosten, die bei der Einreichung oder Behandlung von Schecks entstehen. 5.14 Ist ein entgegengenommener Scheck abhanden gekommen, so hat die Zahlstelle/Geldstelle den/die Aussteller/-in und das bezogene Kreditinstitut sofort zur Sperrung des Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches Aufgebotsverfahren ist von der Zahlstelle zu veranlassen. 6 Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme 6.1 Gesicherter Zahlungseingang Bei Annahme von Kartenzahlungen und Zahlungen über elektronische Zahlungssysteme muss der Eingang der Zahlung innerhalb des Zahlungsvorganges (z.b. elektronische Online- Abfrage beim Betreiber) sichergestellt werden. 6.2 Bruttoabrechnung des Zahlungsbetrages Mit dem jeweiligen Anbieter eines Zahlungsverfahrens ist zu vereinbaren, dass der Zahlungsbetrag ohne Abzug von Kosten zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten des Zahlungsverfahrens sind gesondert abzurechnen. 9

; Anhang 1 (Deckblatt) Zahlstelle Seite: ------------------------------- Titelseite Nachweisung über Falschgeld für die Haushaltsjahre 20..., 20..., 20... Diese Nachweisung enthält Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *) Geführt von:, vom bis (Ort) (Datum) (Unterschrift) (Zahlstellenprüfer/-in) vom bis vom bis vom bis *) Nichtzutreffendes streichen 10

; Anhang 1 (Deckblatt) Seite: (linke Seite) Lfd. Nr. Banknote über Euro Bezeichnung des angehaltenen Falschgeldes Wertangabe Kennzeichnung Münze über Euro Münze: Jahreszahl, Münzzeichen (soweit vorhanden), nationale Rückseite Banknote: Notennummer (auf Notenrückseite) Fälschungsmerkmale Das Falschgeld ist angehalten worden am von (Bezeichnung der Stelle) 1 2 3 4 5 6 7 8 11

; Anhang 1 (Deckblatt) Seite: (rechte Seite) Kassenfehlbetrag ist entstanden in Höhe von Das Falschgeld ist abgegeben Das Falschgeld ist von der Ausgabestelle begutachtet worden Euro Cent am an in unter deren Briefbuchnummer und wird dort geführt unter Klasse lfd. Nr. der Kontrolle Vermerke 9 10 11 12 13 14 15 16 12

; Anhang 2 (Deckblatt) Zahlstelle Seite: ------------------------------- Titelseite Wertveränderungsbuch für die Haushaltsjahre 20..., 20..., 20... Diese Nachweisung enthält Blätter, die mit einer - amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trockenstempel befestigten - Schnur durchzogen sind *) Geführt von:, vom bis (Ort) (Datum) (Unterschrift) (Zahlstellenprüfer/-in) vom bis vom bis vom bis *) Nichtzutreffendes streichen 13

; Anhang 2 (Einlegeblatt) Seite: (linke Seite) Lfd. Nr. Tag der Eintragung Grund der Eintragung Gebuchter Euro-Betrag Zugang Kurs in Euro Betrag in Geldsorten Euro Cent 1 2 3 4 5 6 14

; Anhang 2 (Einlegeblatt) Seite: (rechte Seite) Gebuchter Eurobetrag Abgang Kurs in Euro Betrag in Geldsorten Bei der Verwendung entstandener Mehrerlös Mindererlös Verbuchungsstelle der Beträge in Spalte 10 und 11 Vermerke Euro Cent Euro Cent Euro Cent 7 8 9 10 11 12 13 15

; Anhang 3 --------------------------- -------------------- --------------- Zahlstelle Ort Datum Einlieferungsverzeichnis für auf Euro ausgestellte Schecks lfd. Nr. Aussteller/-in Bezogenes Kreditinstitut Konto-Nr. Betrag - Euro/Cent - 1 2 3 4 5 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 16