Beitrittserklärung WirGarten Lüneburg eg, Feldstraße 14, Lüneburg

Ähnliche Dokumente
Genossenschaftssatzung pro Kirchditmold

1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck.

Satzung Geno ScOLAR eg

Satzung der Dorfschule Wismarer Land eg. Stand: 14. März 2016

Satzung. Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg mit Sitz in Halle

S A T Z U N G. der. Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg. mit dem Sitz in. Neubulach

Satzung der Genossenschaft Interkulturelles Generationendorf Hitzacker Süd eg

Satzung. der OEKOGENO Hausgenossenschaft eg

Satzung der Gemeinschaft Sulzbrunn eg

Satzung der LandMarkt Erfurt eg

statthus eg Satzung der statthus eg Seite 1 von 6

SATZUNG ProgrAMMkino reutlingen eg

Satzung der 1801 Deutsche Leibrenten Immobiliengenossenschaft eg

Satzung der Grüner Weiler eg

Satzung der Genossenschaft ProjektWerk eg

Satzung von Vitopia eg

Satzung der Genossenschaft ProjektWerk eg Kultur & Gewerbe

Bildungs-Bau Berlin eg

03 ökohäuser investitionen solide finanziert SATZUNG

Name: Vorname: Straße: Hausnummer: Postleitzahl: Ort: Geburtsdatum: Telefon:

Satzung der OWS Handels und Energie Genossenschaft eg

Satzung der Kulturgenossenschaft GLOBE

Neuerungen sind blau gekennzeichnet Entfallende Satzungsteile sind grün gekennzeichnet. Synopse zur Satzungsänderung in der GV am

SATZUNG der Genossenschaft ARBEITZUERST eg. I Grundsätzliches. II Mitgliedschaft. 1 Firma, Sitz

1 Name, Sitz. SATZUNG der Bürger-Energiegenossenschaft Hersfeld eg. 2 Zweck und Gegenstand. Inhalt

Satzung der Lebensbogen eg

Veloismus eg. Beitritt zur Genossenschaft. In dieser Mappe findest du unter anderem die Beitrittsunterlagen für die Veloismus eg.

Mustersatzung. für kleine Wohnungsgenossenschaften (Bewohnergenossenschaft) Muster. März 2014

Satzung SuB Senioren- und Bürgerzentrum Wesselburen eg

Die Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer

Satzung der Erste Deutsche Vorsorgegenossenschaft eg. (4) Dies wird insbesondere erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände der Genossenschaft:

Beitrittserklärung zur LandMarkt Erfurt eg

Satzung der Ökonauten eg. Stand: 28. Januar 2015

Inhaltsverzeichnis. I. Firma und Sitz der Genossenschaft. 1 Firma und Sitz. II. Gegenstand der Genossenschaft

Allgemeine Geschäftsordnung Bürger-Energiegenossenschaft West e G

Beitrittserklärung. Verein der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Bad Honnef e.v. Paul Schilling Girardetallee Bad Honnef

1 Name und Sitz des Vereins

Geschäftsordnung. der Genossenschaft BürgerEnergieAltmark eg

Satzung der Genossenschaft Rehfelde-EigenEnergie

Freunde des TIZ Theater im Zehnthaus e.v. Theater hautnah. Mitgliedsantrag:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Satzung. der. Wohnungsbaugenossenschaft Agora eg

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

BZW. Beziehungsweise(n) eg Satzung

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Fragen zur Ausgestaltung der Satzung

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung Akademie für Potentialentfaltung eg

Eigenheimerverein Trostberg im Eigenheimerverband Bayern e.v.

Alumni der Deutschen Bank e. V. Satzung Dezember (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Deutschen Bank e.v..

Satzung des Vereins Alteisen.Training

Satzung. Neues Wohnen in Werne e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen: Neues Wohnen in Werne.

V e r e i n s s a t z u n g

Satzungsauszug. Auszug aus der. Satzung. Wohnungsbaugenossenschaft Wesel. Eingetragene Genossenschaft

S a t z u n g. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V..

Satzung. Förderverein der Grundschule Kreuzäcker

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Wohnungsbaugenossenschaft,,Bremer Höhe`` eg Berlin, Prenzlauer Berg

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung des Vereins Sternwarte Südheide

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Satzung. 2. Über Fahrten zu Auswärtsspielen kann bei genügendem Interesse der Vorstand entscheiden.

Satzung. 1) Der Verein führt den Namen Fördergesellschaft Finanzmarktforschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister.

Landshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung. 1 (Name und Sitz)

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Nachhaltigen Schülergenossenschaft AtheKiosk des Gymnasiums Athenaeum Stade

Satzung. - Konzeptberatung Gesundheit, Finanzen und Recht, ggf. durch Einschaltung

2

Satzung des MV-Foto e.v.

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen Schalke Fanclub Klein Schalke 04 RIETBERG und führt das Logo

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Satzung der CENTRALTHEATER BRAKE eg

Gymnasium in Herrsching

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

Satzung für den Förderverein des CVJM Göttingen e. V.

Satzung Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Yoga für alle e.v. Zweck des Vereins Mittelbeschaffung und Verwendung

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1 Name und Sitz (1) Die Genossenschaft führt den Namen: StattAuto eg. (2) Sie hat ihren Sitz in Lübeck.

( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart e.v. ( neu vom 10.5.

Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.

Satzung. des. Gewinnsparverein der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Baden-Württemberg e.v.

Satzung des Debattierclub Hamburg

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

Förderverein Katharina Kasper ViaNobis e.v. S a t z u n g. Name, Sitz und Geschäftsjahr. Zweck des Vereins. (1) Der Verein führt den Namen

Satzung der Langenberger Werbevereinigung e.v. Name, Sitz und Zweck. Paragraph 1

Beitrittserklärung nach dem Genossenschaftsgesetz

Satzung der Taxen-Union Hamburg Hansa e.v.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

II. Firma, Name Sitz und Gegenstand der Genossenschaft 1 Name, Sitz, Gegenstand

Inhalte des Vertrages der stillen Gesellschaft (Stichworte):

Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

Satzung des Forschungsvereins der Hochschule Macromedia e.v.

Neue Schule Wolfsburg

Satzung des Vereins Bensheim hilft

Transkript:

Beitrittserklärung WirGarten Lüneburg eg, Feldstraße 14, 21335 Lüneburg Hinweis: Die WirGarten Lüneburg eg wurde am 03.03.2017 gegründet und wird aktuell ins Genossenschaftsregister eingetragen. Dies kann bis zu zwei Monaten dauern. Erst nach dem Eintrag kann die Beitrittserklärung durch den Vorstand schriftlich bestätigt werden. Wir bitten um leserliche Druckschrift. (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) (Telefon)! Ich möchte den Newsletter erhalten. (E-Mail Adresse)! Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zur WirGarten Lüneburg Genossenschaft und die Beteiligung mit zwei (2) Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 50 Euro.! Darüber hinaus erkläre ich hiermit die Beteiligung mit (max. 998) weiteren Geschäftsanteilen in Höhe von 50 Euro je Geschäftsanteil. Insgesamt beteilige ich mich also mit (max. 1000) Geschäftsanteilen im Wert von (max. 50.000) Euro. (Hinweis: Im Durchschnitt muss jedes Mitglied 800 Euro Geschäftsanteile zeichnen, damit eine Finanzierung sichergestellt ist.) Ich habe die angehängte Satzung der WirGarten Lüneburg eg zur Kenntnis genommen. (Ort, Datum, Unterschrift) SEPA Lastschriftmandat Ich ermächtige ich die WirGarten Lüneburg eg, einmalig eine Zahlung (Betrag für die Einzahlung von Geschäftsanteilen) von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der WirGarten Lüneburg eg auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen. (Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer: DE98ZZZ00001996599 Mandatsreferenznummer: Wird separat mitgeteilt.) (Name) (Vorname) (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) (Name und BIC des Kreditinstituts) (IBAN) (Ort, Datum, Unterschrift KontoinhaberIn) Zulassung durch die Genossenschaft: Dem Antrag wird entsprochen: (Ort, Datum, Unterschrift des Vorstands der WirGarten Lüneburg eg)

Satzung WirGarten Lüneburg eg (Stand 03.03.2017) Präambel 1. Wir wollen uns von frischer Bio-Gemüse-Vielfalt aus unserem WirGarten ernähren. 2. Wir wollen unseren WirGarten besuchen und freiwillig mitarbeiten, um zu erfahren, wo und wie unser Gemüse angebaut wird. 3. Wir wollen unsere Lebensgrundlagen wie eine hohe Biodiversität, intakte Gewässer und ein gesundes Bodenleben schützen und verbessern. Mit diesen Absichten bauen wir unsere eigene, transparente und ökologische Gemüsegärtnerei in Bürgerhand auf. Die Mitglieder der WirGarten Lüneburg eg 1 Name und Sitz (1) Die Genossenschaft heißt WirGarten Lüneburg eg. (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Lüneburg. 2 Zweck und Gegenstand (1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. (2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist a. die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte sowie deren Lagerung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb. b. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zu ökologischer Landwirtschaft, saisonaler und regionaler Ernährung und gutem Essen. (3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. (4) Beteiligungen an andere Unternehmen sind nur zulässig, wenn diese der Förderung der Mitglieder dienen. 3 Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. (2) Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder d) Ausschluss. 1

4 Geschäftsanteil und Nachschusspflicht (1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00. Jedes Mitglied muss sich mit mindestens zwei Geschäftsanteilen beteiligen. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zulässig. (3) Die Mitglieder können mehrere Geschäftsanteile übernehmen. (4) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen, b) an der Generalversammlung teilzunehmen, c) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen, d) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, e) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und f) die Mitgliederliste einzusehen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten, b) die Interessen der Genossenschaft zu fördern, c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen, d) eine Änderung ihrer Anschrift und E-Mail-Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen. 6 Kündigung Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist. (2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. (2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 9 Ausschluss (1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn a) sie die Genossenschaft schädigen, b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen, c) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat. (3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. (4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. 2

10 Auseinandersetzung (1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. (3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. (4) Ansprüche auf Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. 11 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. (2) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie drei Tage vor Beginn der Frist an die aktuelle Anschrift oder Mailadresse abgesendet worden sind. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitglieder können schriftlich Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. (7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). (8) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. (9) Die Beschlüsse werden gem. 47 GenG protokolliert. 12 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. (4) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. 13 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung zwei Jahre nach der Wahl. (2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben. (3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. 3

(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 25.000, b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 10.000, c) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen, d) sämtliche Grundstücksgeschäfte, e) die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs f) Erteilung von Prokura und g) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand. (6) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen. 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. (2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 15 Gewinnverteilung und Verlustdeckung (1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung. Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken oder auf neue Rechnung vortragen. Bei einem Gewinn kann sie diesen in die gesetzliche Rücklage und freie Rücklage einstellen oder auf neue Rechnung vortragen. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. (3) Gewinne werden nicht an die Mitglieder ausgeschüttet. 16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Landeszeitung für die Lüneburger Heide. 4