Polen. Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern/Krankenpflegern. Regierungspräsidium Darmstadt

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Transkript:

Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern Polen Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt

Das Merkblatt enthält die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger* aufgrund einer in Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Berufsausbildung in der Krankenpflege. Ferner sind die erforderlichen Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, genannt. (*Die Berufsbezeichnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 2004 von Krankenschwester/Krankenpfleger in Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger geändert.) Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin. Die Telefonnummern der für die jeweiligen Berufe und Länder zuständigen Ansprechpartner/innen finden Sie im Download Ansprechpartner. Zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt () für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung), wenn Sie in Hessen wohnen, d. h. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben oder zumindest der Beruf in Hessen ausgeübt werden soll. Für diese zuständigkeitsbegründenden Tatsachen werden glaubhafte Nachweise benötigt. Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall Ihre gesundheitliche Eignung Ihre Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes sowie die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. A) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger wird Ihnen direkt erteilt, wenn Sie einen der folgenden Ausbildungsnachweise vorlegen und die Ausbildung nach dem genannten Stichtag begonnen haben: Nr. Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag 1. Dyplom ukonczenia studiow wyzszych na kierunku pielegniarstwo z tytulem magister pielegniarstwa Berufsbezeichnung: Pielegniarka 2. Dyplom ukonczenia studiow wyzszych zawodowych na kierunku/specjalnosci pielegniarstwo z tytulem licencjat pielegniarstwa instytucja prowadzaca ksztalcenie na poziomie wyzszym uznana przcz wlasciwc wladze (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung) Instytucja prowadzaca ksztalcenie na poziomie wyzszym uznana przez wlasciwe wladze 01.05.2004 01.05.2004 Stand: 22. Juni 2016 2

B) Sofern Sie einen Ausbildungsnachweis mit einem der in der Tabelle genannten Titel besitzen und Sie die Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, kann eine direkte staatliche Anerkennung nur erfolgen, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde in Polen vorlegen, aus der sich ergibt, dass Sie in Polen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten von Krankenschwestern oder Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt haben. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben. C) Sofern Sie eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist nach dem 1. Mai 2004 begonnen haben und den Abschluss durch einen Ausbildungsnachweis belegen, der nicht einem der unter Punkt A genannten Ausbildungsnachweise entspricht, müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und den in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht. D) Sofern Sie eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist absolviert haben, die vor dem 1. Mai 2014 begonnen hat und und den Abschluss durch einen Ausbildungsnachweis belegen, der nicht einem der unter Punkt A genannten Ausbildungsnachweise entspricht, müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens vorlegen. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und Ihr aufgrund dieser Ausbildung erworbene Ausbildungsnachweis den in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht. Sofern Ihr Ausbildungsnachweis den in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht, die Ausbildung aber nicht die Mindestanforderungen erfüllt, kann eine direkte staatliche Anerkennung nur erfolgen, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens vorlegen, aus der sich ergibt, dass Ihr Ausbildungsnachweis den in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichsteht und Sie in Polen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten von Krankenschwestern oder Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt haben. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben. Stand: 22. Juni 2016 3

Die unter B, C und D genannten Bescheinigungen stellt in Polen die jeweils örtlich zuständige Kreis-/Bezirkskammer der Krankenschwestern und Hebammen (Okregowa Izba Pielegniarek i Poloznych) aus. E) Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung: Sofern Sie eine Ausbildung zur Krankenschwester/ zum Krankenpfleger, die/der für die allgemeinen Krankenpflege verantwortlich ist, abgeschlossen haben, aber nicht die Voraussetzungen für eine direkte Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger nach Buchstabe A bis D erfüllen, besteht für Sie die Möglichkeit, die staatliche Anerkennung zu erhalten, wenn Sie durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland ausüben zu können. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erstrecken sich auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege. Eine Berufspraxis als Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, kann hierbei berücksichtigt werden (abhängig von Dauer und Aktualität der Berufserfahrung). Die Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs und die Inhalte der Eignungsprüfung werden daher individuell von meiner Behörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgelegt. Sofern ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen den beiden Möglichkeiten wählen. Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung können nur erfolgen, wenn Sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Ferner ist es erforderlich, dass Sie zunächst einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger bei meiner Behörde stellen. Erst wenn Ihnen die Entscheidung meiner Behörde vorliegt, dass in Ihrem Fall ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich bzw. möglich ist, können Sie den Anpassungslehrgang beginnen bzw. die Prüfung ablegen. Stand: 22. Juni 2016 4

Kosten für die Bearbeitung des Antrages Für das Anerkennungsverfahren müssen Kosten erhoben werden. Diese betragen zurzeit: Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: Kopien (je Kopie): 150,00 EUR 112,50 EUR 75,00 EUR 0,20 EUR Erforderliche Unterlagen 1. Antrag bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden - 2. Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über den Hauptwohnsitz in Hessen oder Nachweise, dass der Beruf in Hessen ausgeübt werden soll. 3. standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.b. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch), ggf. mit deutscher Übersetzung -eine unbeglaubigte Kopie ist hier ausreichend- 4. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses hier reicht eine unbeglaubigte Kopie 5. Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeiten bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden - 6. Ausbildungsnachweis über die abgeschlossene Ausbildung in polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung 7. ggf. Bescheinigung der zuständigen polnischen Stelle oder Behörde (siehe unter B, C und D) Sofern Sie die Voraussetzungen nach Buchstabe A bis D nicht erfüllen und somit ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, müssen Sie zusätzlich folgenden Nachweis vorlegen: Stand: 22. Juni 2016 5

8. Nachweis der Ausbildungsstätte über Inhalt und Umfang der absolvierten Berufsausbildung in polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung. Aus diesem Nachweis müssen folgende Informationen hervorgehen: a) Dauer der Ausbildung (von bis) b) Art und Umfang der erteilten Unterrichtsfächer (Stunden pro Fach, getrennt nach theoretischem und praktischem Unterricht/Übungen). Die Stundenzahl pro Fach sollte auf die gesamte Ausbildungsdauer bezogen sein. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist. Unter praktischem Unterricht versteht man z.b. Übungen an Modellen und Puppen oder an Mitschülern im Rahmen des Unterrichts an der Ausbildungsstätte. c) Art und Umfang der praktischen Ausbildung (klinische Praktika). Es muss aufgeführt sein, in welchen Fachgebieten (Abteilungen) mit welcher Stundenzahl pro Bereich die praktische Ausbildung stattfand. Unter praktischer Ausbildung versteht man klinische Praktika bzw. Praktika in geeigneten medizinischen Einrichtungen an Patienten. 9. ggf. Nachweise über Fortbildungen im Bereich der Pflege mit deutscher Übersetzung 10. ggf. Nachweise über Berufstätigkeiten als Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege zuständig ist, mit deutscher Übersetzung 11. Sprachzertifikat zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse Welche Sprachzertifikate/Niveaustufen akzeptiert werden, entnehmen Sie bitte dem Download Merkblatt Deutschkenntnisse. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch eines der in dem Merkblatt aufgeführten Sprachzertifikate ist auch zu erbringen, wenn ein Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder eine Eignungsprüfung bestanden wurde. In diesem Fall ist das Deutsch-Zertifikat spätestens nach erfolgreichem Anpassungslehrgang bzw. nach bestandener Eignungsprüfung vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger vor, so sind sofern Sie auch über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes außerdem noch folgende Unterlagen vorzulegen: Stand: 22. Juni 2016 6

Diese Unterlagen sind nur dann bereits mit dem Antrag vorzulegen, wenn eine direkte staatliche Anerkennung möglich ist und Sie bereits über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Falls ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, müssen die gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes nach erfolgreichem Anpassungslehrgang bzw. nach bestandener Eignungsprüfung nachgewiesen werden, sofern dann bereits das Sprachzertifikat vorgelegt werden kann. 1. Führungszeugnis bzw. Bescheinigung nach Nr. 1 Buchstabe d des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG 1.1. Leben Sie bereits länger als 1 Jahr in Deutschland, so ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Das Führungszeugnis darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein und ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt der Stadt/ Gemeinde) unter Angabe des Verwendungszweckes bzw. des hiesigen Aktenzeichens, zu beantragen. 1.2. Leben Sie kürzer als 1 Jahr in Deutschland, so ist eine Bescheinigung nach Nr. 1 Buchstabe d des Anhanges VII der Richtlinie 2005/36/EG der in Polen örtlich zuständigen Bezirkskammer der Krankenschwestern und Hebammen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes einer Gesundheits- und Krankenpflegerin / eines Gesundheits- und Krankenpflegers verfügen. Die Bescheinigung darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 2. Erklärung über die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck ausfüllen und unterschreiben 3. Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, mit der bestätigt wird, dass Sie die für Ihren Beruf erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen (kann vom Hausarzt bzw. vom praktischen Arzt oder vom Personalarzt Ihrer Arbeitsstelle ausgestellt werden). Zu diesem Zweck lassen Sie sich bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck von dem entsprechenden Arzt in Deutschland ausfüllen. Weitere Rückfragen bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen. Wichtige Hinweise Sämtliche Unterlagen sind als beglaubigte Kopien (keine Farbkopien) vorzulegen (beglaubigen kann ein Notar oder die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in Deutschland). Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass keine unbeglaubigten Kopien sowie keine Farbkopien vorgelegt werden, da diese nicht akzeptiert werden können. Die deutschen Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und beeidigtem Übersetzer anzufertigen bzw. zu beglaubigen. Die Übersetzungen müssen vom Original oder beglaubigten Kopien angefertigt werden und dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Fotokopien angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden. Stand: 22. Juni 2016 7

Den Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte an folgende Anschrift: Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Persönlich erreichen Sie das in folgendem Dienstgebäude: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude, 64283 Darmstadt (Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle Luisenplatz) Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Ansprechpartnerin. Stand: 22. Juni 2016 8