Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010

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Transkript:

Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.2010 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 1 Steuergläubiger Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird 2 Steuergegenstand 1. die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (Warenspielgeräte, Unterhaltungsgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafes, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten; 2. die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit auf Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen. 3 Befreiungen Steuerfrei ist der Betrieb von Musikboxen und ähnlichen Tonwiedergabegeräten sowie von Kickern, Billard, Dart und Kinderspielgeräten. (1) Bemessungsgrundlagen sind 4 Bemessungsgrundlagen Seite 1 von 5

1. zu 2 Nr. 1 die Anzahl der gegen Entgelt genutzten Geräte je angefangenem Kalendermonat; 2. zu 2 Nr. 2 die Anzahl der gegen Entgelt genutzten Geräte pro Tag der Aufstellung. (2) Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. Die Steuer beträgt 5 Steuersätze 1. für Geräte nach 2 Nr. 1 a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 61,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat; b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Internetcafes, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Kantinen, Vereins- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten 28,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat; c) unabhängig vom Aufstellort für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, 300,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. 2. für Geräte nach 2 Nr. 2 2,00 EUR je Gerät pro angefangenen Tag der Aufstellung. 3. Für Geräte nach 2, an denen Gewinnspiele veranstaltet werden, beträgt die Steuer 600,00 EUR je Gerät und angefangenem Kalendermonat. 6 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Als Veranstalter gilt der Eigentümer der Geräte; im Falle einer Sicherheitsübereignung oder eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses der wirtschaftliche Eigentümer. (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er Seite 2 von 5

im Rahmen der Veranstaltung an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. 7 Entstehung des Steueranspruches Der Steueranspruch entsteht mit der Benutzung des Gerätes durch den/die Spieler/in. 8 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für Geräte nach 2 Nr. 1 ist die Steuer für alle in Köln aufgestellten Geräte des Veranstalters vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Ein entsprechender Steuerbescheid wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres übersandt. Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Der Eigentümer und derjenige, dem das Gerät von dem Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde (Nutzer), haben innerhalb eines Monats sowohl die Aufstellung als auch die Außerbetriebnahme jedes Gerätes beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Geräteaustausch. Bei verspäteter Anzeige und fehlendem Nachweis über die Außerbetriebnahme des Gerätes gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige. (2) Geräte nach 2 Nr. 2 sind spätestens am 1. Tag der Veranstaltung beim Kassenund Steueramt der Stadt Köln anzumelden. Die Steuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes nach 2 Nr. 1 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. 9 Steuervereinbarungen Das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln kann abweichend von der Vorschrift des 5 den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. Seite 3 von 5

10 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht erfolgter oder verspäteter Anzeige über die Aufstellung eines Gerätes erfolgt nach der Vorschrift des 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 11 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassenund Steueramtes der Stadt Köln zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8 und 11 dieser Satzung können gemäß 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der 12 22 a des KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach 12 des KAG für die Vergnügungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2010 in Kraft. Sie ist für alle Geräte anzuwenden, die ab diesem Tag entgeltlich genutzt werden. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den 15.06.2010 Der Oberbürgermeister gez. Roters Seite 4 von 5

- ABl StK 2010, S. 446 - Seite 5 von 5