TSG 08 Roth e.v. Wahl- und Versammlungsordnung

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Transkript:

TSG 08 Roth e.v. Wahl- und Versammlungsordnung Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.2015 gilt diese Ordnung ab dem 01.05.2015 1 Allgemeines Die Wahl- und Versammlungsordnung (WVO) gilt für alle Organe des Vereins und ist bindend. 1. Die TSG 08 Roth erlässt zur Durchführung der Versammlungen und Sitzungen aller Organe des Vereins diese WVO. 2. Alle Versammlungen und Sitzungen sind nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet ausschließlich der Versammlungs- oder der Sitzungsleiter. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn schutzwürdige Belange des Vereins und von Personen betroffen sind. Die Teilnahme- und die Stimmberechtigung in den Versammlungen richtet sich nach der Satzung. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Gäste haben kein Stimmrecht. Gäste sind nicht zugelassen, wenn schutzwürdige Belange des Vereins oder von Personen tangiert sind. 3. Für die Sitzungen des Vorstandes gilt die Geschäftsordnung dieses Organs. 2 Einberufung 1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung richtet sich nach der Satzung des Vereins. Sie werden vom Vorstand einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung (Roth-Hilpoltsteiner-Volkszeitung). Zu einer Delegiertenversammlung sind die Delegierten schriftlich per einfachen Brief einzuladen. Zusätzlich erfolgt eine Ankündigung in der Tageszeitung (Roth-Hilpoltsteiner- Volkszeitung).

2. Alle weiteren Versammlungen sind durch die jeweiligen Vorsitzenden/Leiter einzuladen. Der Vorstand ist dazu rechtzeitig - in der Regel mindestens zwei Wochen vorher - durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 3. Sofern ein Mitglied oder Delegierter seine E-Mailadresse oder Fax-Nummer hinterlegt, ist eine Einladung auf dem elektronischen Weg möglich und gültig. Der Betroffene sorgt dafür, dass Adress- und Nummernänderungen aktuell der Geschäftsstelle gemeldet werden. 3 Beschlussfähigkeit 1. Die Beschlussfähigkeit der Versammlungen und Sitzungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer immer gegeben, wenn die Einladung dazu form- und fristgerecht erfolgt ist. 2. Bei Mitgliederversammlungen zur Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung. 3. Stimmrechtsübertragungen sind gleich welcher Form nicht gestattet. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder laut Satzung. 4. Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung stimmberechtigten anwesenden Mitglieder die Versammlung verlassen haben. In diesem Fall muss die Beschlussfähigkeit unverzüglich beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig. 4 Versammlungsleitung 1. Die Versammlungen werden vom jeweiligen Versammlungsleiter (Vorsitzender, Stellv. Vorsitzender, Abteilungsleiter, Sportbereichsleiter oder dem Ausschussvorsitzenden) eröffnet, geleitet und geschlossen. 2. Falls der Versammlungsleiter oder seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, kann ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Teilnehmer mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt werden. 3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Er übt das Hausrecht aus. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Teilnehmern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. 4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge kann nur zu Beginn einer Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit entschieden werden. 5. Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung sind mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

1. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort. 5 Redeordnung 2. Es wird eine Rednerliste geführt nach der das Wort erteilt wird. Der Versammlungsleiter kann jedoch, wenn es ihm zweckmäßig erscheint, die Reihenfolge der Redner ändern. 3. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, den Redner zu unterbrechen, um ihn zur Sache zu mahnen oder ihn zur Ordnung zu rufen. 4. Ist ein Redner in gleicher Angelegenheit zweimal zur Sache gerufen worden, entscheidet der Versammlungsleiter, ob der Redner weitersprechen darf. 5. Ist ein Redner zweimal zur Ordnung gerufen worden, wird ihm vom Versammlungsleiter für die Dauer der Beratung dieser Sache das Wort entzogen. 6. Antragssteller können sowohl bei Beginn, als auch am Ende der Aussprache das Wort erhalten. Haben sie das Schlusswort erhalten, kann zu der zu behandelnden Sache nicht mehr gesprochen werden. 7. Zum selben Gegenstand dürfen andere Redner als der Antragsteller nur zweimal das Wort ergreifen. 8. Mitglieder des Vorstandes können auf Verlangen jederzeit außerhalb der Rednerliste zum Wort zugelassen werden. 9. Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden. Das Wort wird erteilt, sobald der augenblicklich Sprechende seine Ausführungen beendet hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und sachlich sein. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. 10. Ein Redner, der zur Sache gesprochen hat, kann nicht gleichzeitig Anträge zur Geschäftsordnung stellen. 11. Wird der Übergang zur Tagesordnung, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste oder Vertagung beantragt, kann außerhalb der Rednerliste vor der Beschlussfassung ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort ergreifen. 12. Der Versammlungsleiter ist berechtigt anzuordnen, dass Wortmeldungen und Anträge schriftlich einzureichen sind. Anträge müssen den Namen des Antragstellers enthalten. 13. Der Versammlungsleiter entscheidet darüber, ob Teilnehmer die Versammlung zu verlassen haben, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie persönlich betreffen. 6 Anträge 1. Anträge zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Diese werden den Delegierten zugeleitet oder in der Delegiertenversammlung aufgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien

können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen. 2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge 8 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen. 3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. 4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. 5. Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen der Satzung. 7 Dringlichkeitsanträge 1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung schriftlich vorgelegt werden und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen. 1. Anträge zur Geschäftsordnung sind: 8 Anträge zur Geschäftsordnung Übergang zur Tagesordnung Schluss der Debatte Begrenzung der Redezeit Vertagung 2. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben. 3. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. 4. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Die Versammlung kann beschließen, ob diesen Rednern noch das Wort erteilt werden soll. 9 Abstimmungen 1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. 3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet der Versammlungsleiter ohne Aussprache. 4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. 5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei allen Versammlungen muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden. 6. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. 7. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gültig sind nur Ja - oder Nein - Stimmen. Stimmenthaltungen sind ungültig. Einfache Mehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. 8. Der Versammlungsleiter stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest, sofern keine begründeten Einwendungen von Versammlungsteilnehmern geäußert werden. Auf Verlangen der Mehrheit der Teilnehmer kann zu einem Vorgang eine offene Abstimmung einmal wiederholt, bei geheimer Abstimmung können die Stimmergebnisse einmal nachgezählt werden. Eine Wiederholung der Abstimmung oder das Nachzählen der Stimmergebnisse bei geheimer Abstimmung kann nur unmittelbar nach der ersten Abstimmung beantragt werden. 10 Wahlen 1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. 2. Die Wahl erfolgt offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Wahlleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn mindestens 10 Stimmberechtigte die geheime Abstimmung beantragen. Bei zwei oder mehr Kandidaten hat die Wahl grundsätzlich geheim zu erfolgen. 3. Jedes Amt wird einzeln gewählt. Es können jedoch mehrere Ämter in einem Wahlgang en bloc gleichzeitig gewählt werden, wenn dies auf Antrag die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. 4. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. 5. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

6. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, welche die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. 7. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. 8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und durch den Wahlleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. 9. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhält. Einfache Mehrheit bedeutet eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Kandidieren bei einem Wahlgang mehr als zwei Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten. Kandidieren für eine Wahl zwei Personen und beide erhalten die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl erforderlich. Erhalten bei einer Stichwahl beide Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so ist die Stichwahl bis zu zweimal zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die einfache Mehrheit erreicht. Danach entscheidet das Los. Bei Wahlen, bei denen nur ein Kandidat zur Wahl steht, gelten nur Stimmen, die mit ja oder dem Namen des Kandidaten oder aber mit einem nein abgegeben werden, als gültige Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als einem Kandidaten zählen nur Stimmen mit einem Namen der vorgeschlagenen Personen oder ein nein als gültige Stimmen. Enthaltungen sind ungültige Stimmen. 10. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse, der Sportbereiche oder der Abteilungen während der Wahlperiode beruft der Vorstand im Benehmen mit dem betreffenden Gremium ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. 11 Versammlungsprotokolle 1. Über alle Versammlungen sind laut Satzung Protokolle zu führen. Sie sind vom Vorsitzenden oder dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen, innerhalb von drei Wochen den Mitgliedern des Vorstandes, bei Delegiertenversammlungen den jeweiligen Abteilungen, und Sportbereichen zuzustellen. Der Protokollführer erstellt das Protokoll selbständig nach bestem Wissen und Gewissen. Er kann bei Unklarheiten den jeweiligen Versammlungsleiter zu Rate ziehen. Bei Beschlüssen ist ein gesondertes Beschlussblatt unterschriftlich durch den 1.Vorsitzenden zu erstellen und zu führen. 2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen das Protokoll erhoben ist. Ein Widerspruch zum Protokoll ist bei der nächsten Versammlung desselben Organs aufzuklären. Ergänzend zu dieser WVO gilt die Satzung. 12 Schlussbestimmung