Amtsgericht Hann. Münden Hann. Münden, den Das Präsidium - Schlossplatz Tel.: 05541/ Fax: 05541/

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Amtsgericht Hann. Münden Hann. Münden, den 01.03.2016 - Das Präsidium - Schlossplatz 9-320 - Tel.: 05541/9881-0 Fax: 05541/9881-13 Beschluss Geschäftsverteilung ab 01.03.2016 Anlässlich der Abordnung von Frau Richterin Dr. Kunst an das Amtsgericht Hann. Münden werden die Geschäfte zum 01.03.2016 wie folgt verteilt: Abteilung I: (z. Zt: Direktor des Amtsgerichts Dr. Matusche) 1. Zivilsachen (einschließlich WEG) mit den Endnummern 2, 4, 6, 8 2. Sämtliche Freiheitsentziehungsverfahren außer Betreuungs- und Familiensachen sowie Freiheitsentziehungssachen nach dem 7. Buch des FamFG 3. Zuständigkeit nach dem SOG und dem NVerwVG 4. Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaft, soweit sie nicht Abteilung IV zugewiesen sind 5. Befangenheitsanträge gegen die Richter der Abteilungen II - V 6. An eine andere Abteilung zurückverwiesene Bußgeldsachen aus Abteilung IV Abteilung II:(z. Zt: Richterin am Amtsgericht Bierend) 1. Familienverfahren nach dem 2. Buch des FamFG mit Ausnahme der Verfahren des 5. Abschnitts (Adoptionsverfahren) -, einschl. Rechtshilfe, im 1:1 Turnus mit Abteilung V, wobei ein Verfahren stets in Abteilung II einzutragen ist, wenn ein Verfahren mindestens eines der Beteiligten der Familie in Abteilung II bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist oder es sich um ein Hauptsacheverfahren zu einem bereits abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren handelt (Sollte der Turnus durch die letztgenannte Eintragung unterbrochen werden, findet eine Bonusanrechnung für Abteilung II statt) sowie alle Familiengerichtssachen und Familienverfahren, die bis zum 29.02.2016 in Abteilung II eingetragen waren. 2. Jugendstrafsachen und Jugendbußgeldsachen 3. Einzelne richterliche Handlungen (Gs-Sachen), die in die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen 4. Adoptionsverfahren und Verfahren nach dem 5. Abschnitt des 2. Buchs des FamFG 5. Zwangsvollstreckungsverfahren (M-Sachen) 6. an eine andere Abteilung zurückverwiesene Strafrichter-, Schöffen- sowie erweiterte Schöffensachen aus Abteilung III 7. Cs-Sachen betreffend Angeschuldigte mit Anfangsbuchstaben A - K, die nicht in die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen Geschäftsverteilung 01.03.2016

Abteilung III: (z. Zt: Richterin Dr. Kunst) 1. Schöffengerichts- und Strafrichtersachen, soweit sie nicht Abteilung II zugewiesen sind 2. Vorsitzende des erweiterten Schöffengerichts 3. Einzelne richterliche Handlungen (Gs-Sachen), die nicht in die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen 4. an eine andere Abteilung zurückverwiesene Jugendstrafsachen und Jugendbußgeldsachen sowie Strafrichter-, Schöffen- und erweiterte Schöffensachen aus Abteilung II 5. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach dem 3. Buch des FamFG einschl. Rechtshilfe, in der Rangfolge des 272 Abs. 1 FamFG für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben im Stadtgebiet Hann. Münden, in Hedemünden, in Oberode, in der Einrichtung Herzogin Elisabeth Stift, in der Einrichtung Haus der Heimat sowie für Betroffene, bei welchen das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt während eines Aufenthalts im NZN Hann. Münden, bei Antragseingang bis 11:00 Uhr des laufenden Tages 6. bis zum 31.08.2009 eingegangene Nachlass- und Teilungssachen sowie Nachlass- und Teilungsverfahren nach dem 4. Buch des FamFG 7. Zwangsversteigerungs- Zwangsverwaltungs- und Verteilungsverfahren 8. Konkurs- und Vergleichsverfahren 9. Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens und Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem 6. Buch des FamFG 10. Umstellung von Vollstreckungstiteln pp. nach UG Abteilung IV: (z. Zt. Richter am Amtsgericht Hinterthür) 1. Beratungshilfesachen 2. Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach dem 3. Buch des FamFG einschl. Rechtshilfe, in der Rangfolge des 272 Abs. 1 FamFG für Betroffene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben in Gemeinde Dransfeld, Gemeinde Jühnde, Gemeinde Niemetal, Scheden, Mielenhausen, Volkmarshausen, Gimte, Hemeln, Glashütte, Bursfelde, Bonaforth, Gemeinde Staufenberg, Laubach, Lippoldshausen, Wiershausen sowie in den Einrichtungen Seniorenwohnanlage Dransfeld, Wohnstätte der WfB in Dransfeld, Seniorenheim Henze in Hemeln, Birkenhof und Landhaus Fuldablick in Spiekershausen, Haus Hainbuchenbrunnen, Schäferhof, Seniorenwohnpark Königshof, Altenwohnheim Hermannshagen, Haus Tannenkamp, Seniorengemeinschaft am Reinhardswald, Haus Tillyschanze, Wohngruppe Parkstraße, Wohngruppe Friedrichstraße in Hann. Münden, sowie für Betroffene, bei welchen das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt während eines Aufenthalts im NZN Hann. Münden, bei Antragseingang ab 11:00 Uhr des laufenden Tages Geschäftsverteilung 01.03.2016 2

3. Landwirtschaftssachen 4. an eine andere Abteilung zurückverwiesene Bußgeldsachen aus Abteilung I 5. Grundbuchsachen 6. Zweiter Amtsrichter im erweiterten Schöffengericht 7. Befangenheitsanträge gegen den Richter der Abteilung I 8. Zivilsachen (einschließlich WEG) mit den Endnummern 0, 1 9. Bußgeldsachen einschließlich Erzwingungshaft mit den Endnummern 0, 1, die ab dem 01.03.2016 eingegangen sind. Abteilung V: (z. Zt. Richter am Amtsgericht Stehr) 1. Zivilsachen (einschließlich WEG) mit den Endnummern 3, 5, 7, 9 2. Familienverfahren nach dem 2. Buch des FamFG mit Ausnahme der Verfahren des 5. Abschnitts (Adoptionsverfahren) -, einschl. Rechtshilfe, im 1:1 Turnus mit Abteilung II, wobei ein Verfahren stets in Abteilung V einzutragen ist, wenn ein Verfahren mindestens eines der Beteiligten der Familie in Abteilung V bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist oder es sich um ein Hauptsacheverfahren zu einem bereits abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren handelt (Sollte der Turnus durch die letztgenannten Eintragungen unterbrochen werden, findet eine Bonusanrechnung für Abteilung V statt) sowie alle Familiengerichtssachen und Familienverfahren, die bis zum 29.02.2016 in Abteilung V eingetragen waren 3. an eine andere Abteilung zurückverwiesene erweiterte Schöffensachen als 2. Amtsrichter 4. Rechtshilfe und Amtshilfe in den gesetzlich geregelten Fällen außer in Familien- und Vormundschafts- und Betreuungssachen 5. Güterichter gem. 278 Abs. V ZPO. Für die Zuständigkeit nach Endnummern und Turnus wird bestimmt, dass in den betroffenen Abteilungen die Eingänge in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs einzutragen sind, d.h.: Eingänge sind mit der Uhrzeit zu versehen. Bei gleichzeitigem Eingang ist in der Reihenfolge des Alphabets nach dem Namen des Erstbeklagten oder -betroffenen einzutragen. Als gleichzeitiger Eingang gilt auch, wenn sich der Zeitpunkt des Eingangs nicht mehr feststellen lässt. Erzwingungshaftanträge der Finanzämter werden als Zivilsachen gem. 888 ZPO behandelt. In Familiensachen ist 23b Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden. Geschäftsverteilung 01.03.2016 3

Vertretungsregelungen I. Bei Vertretung eines Richters 1. Der Richter der Abteilung I wird vertreten von den Richtern der a) Abt. II zu Nr. 2, zu Nr. 5 soweit der Richter der Abt. IV abwesend oder ausgeschlossen ist b) Abt. III zu Nr. 3, zu Nr. 6 c) Abt. IV zu Nr. 1 Endziffer 2, zu Nr. 4, zu Nr. 5 d) Abt. V zu Nr. 1 Endziffern 4, 6, 8 2. Der Richter der Abteilung II wird vertreten von den Richtern der a) Abt. I zu Nr. 6, zu Nr. 7 b) Abt. III zu Nr. 2, zu Nr. 3 c) Abt. IV zu Nr. 5 d) Abt. V zu Nr. 1, zu Nr. 4 3. Der Richter der Abteilung III wird vertreten durch die Richter der a) Abt. I zu Nr. 4, zu Nr. 7, zu Nr. 8 b) Abt. II zu Nr. 1. zu Nr. 2, zu Nr. 3 c) Abt. IV zu Nr. 5 d) Abt. V zu Nr. 6, zu Nr. 9, zu Nr. 10 4. Der Richter der Abteilung IV wird vertreten durch die Richter der a) Abt. I zu Nr. 3, zu Nr. 6, zu Nr. 9 b) Abt. II zu Nr. 1, zu Nr. 7 c) Abt. III zu Nr. 2 d) Abt. V zu Nr. 4, zu Nr. 5, zu Nr. 7 soweit der Richter der Abteilung II abwesend oder ausgeschlossen ist, zu Nr. 8 5. Der Richter der Abteilung V wird vertreten von den Richtern der a) Abt. I zu Nr. 1 Endziffern 3, 5, 7 b) Abt. II zu Nr. 2, zu Nr. 5 c) Abt. III zu Nr. 3 d) Abt. IV zu Nr. 1 Endziffer 9, zu Nr. 4 Geschäftsverteilung 01.03.2016 4

II. Bei Vertretung zweier Richter Es bleibt bei der vorstehend getroffenen Regelung, jedoch übernehmen zusätzlich 1. im Vertretungsfall Abt. I und II: der Richter Abt. III die 1.a); der Richter Abt. IV die 2.a) 2. im Vertretungsfall Abt. I und III: der Richter Abt. II die 3.a); der Richter Abt. V die 1.b) 3. im Vertretungsfall Abt. I und IV: der Richter Abt. III die 4.a); der Richter Abt. II die 1.c) 4. im Vertretungsfall Abt. II und III: der Richter Abt. I die 2.b); der Richter Abt. IV die 3.b) 5. im Vertretungsfall Abt. II und IV: der Richter Abt. V die 4.b); der Richter Abt. III die 2.c) 6. im Vertretungsfall Abt. III und IV: der Richter Abt. V die 3.c); der Richter Abt. II die 4.c) 7. im Vertretungsfall Abt. I und V: der Richter Abt. IV die 5.a); der Richter Abt. III die 1.d) 8. im Vertretungsfall Abt. II und V: der Richter Abt. I die 2.d); der Richter Abt. IV die 5.b) 9. im Vertretungsfall Abt. III und V: der Richter der Abt. IV die 5 c), Richter Abt. II die 3 d) 10. im Vertretungsfall IV und V: der Richter der Abt. II die 5 d); der Richter der Abt. III die 4 d) III. Bei Vertretung dreier Richter Bei Vertretung dreier Richter vertritt der Richter mit der niedrigeren Abteilungsnummer (also von I aufsteigend) den fehlenden Richter mit der nachfolgenden nächsthöheren Abteilungsnummer. Der Richter mit der höheren Abteilungsnummer vertritt sodann den fehlenden Richter mit der nachfolgenden nächsthöheren Abteilungsnummer Der verbleibende fehlende Richterdienstposten wird derart vertreten, dass der Richter mit der niedrigeren Abteilungsnummer die Buchstaben a) und b) des Vertretungsplanes I, der Richter mit der höheren Abteilungsnummer c) und d) vertritt. Ist kein Richter mit niedrigerer Abteilungsnummer als der zu vertretende Richter existent oder anwesend, so beginnt die Zählung wieder von Abteilung V abwärts. IV. Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst wird nach der Reihenfolge der Abteilungsziffern aufsteigend von I bis V umlaufend wahrgenommen, wobei die Vertretung jeweils von dem Nachfolgenden der Reihe übernommen wird. Ein Bereitschaftsdienst ist nicht zu leisten direkt vor oder nach einer Abwesenheit. Die werktägliche Erreichbarkeit wird dadurch garantiert, dass jeder Richter zur Tageszeit ( 104 Abs. 3 StPO) ein Handy betriebsbereit mit sich führt und seinen Festnetzanschluss mit einem Anrufbeantworter versieht. Beide Telefonnummern werden bei der Polizei hinterlegt. Haase Dr. Matusche Hinterthür Stehr Bierend Geschäftsverteilung 01.03.2016 5