Richterliche Geschäftsverteilung
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- Pamela Brauer
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1 Richterliche Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut für das Geschäftsjahr 2014
2 2 A. Bei dem Landgericht Landshut sind eingerichtet: 8 Zivilkammern, 2 Kammern für Handelssachen, 1 Kammer für Baulandsachen, 6 Strafkammern (davon 1 zugleich Kammer für Bußgeldsachen), 1 Hilfsstrafkammer, 1 Jugendkammer (zugleich Kammer für Bußgeldsachen), 1 Auswärtige Strafvollstreckungskammer. B. I. Der Präsident des Landgerichts Landshut erklärt: Ich schließe mich der 1. Zivilkammer an. II. Das Präsidium des Landgerichts Landshut bestimmt die Besetzung der Kammern, regelt die Vertretungen und verteilt die Geschäfte.
3 3 C. Grundsätzliche Bestimmungen I. Die Zivilkammern 1) Die Geschäfte der Zivilkammern erster Instanz werden verteilt oder - nach Sachgebieten - nach dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Beklagte (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) hat, oder - im Turnusverfahren, soweit in einer Sache kein Beklagter (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Landgerichts Landshut hat, 2) Die Verteilung nach Sachgebieten ausgenommen Bausachen und Handelssachen - geht der Verteilung nach Amtsgerichtsbezirken, die Verteilung nach Amtsgerichtsbezirken der Verteilung im Turnus vor. 3) Zuständigkeit nach Sachgebieten a) Für die Zuständigkeit nach Sachgebieten ist ausschließlich das Vorbringen in der Klageschrift maßgebend. b) Bei Konkurrenz der Sachgebietszuständigkeit entscheidet die nachstehende Reihenfolge: - Pressesachen (Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung und Schadenersatz gegen Angehörige oder Organe von Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film oder gegen Hersteller und Verfasser von Bild- und Tonträgern
4 4 jeder Art, soweit sie ihre Grundlage nicht in einem Wettbewerbsverhältnis haben) - Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung (Ansprüche auf Grund einer durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker sowie Tierärzte erbrachten oder zu erbringenden human- bzw. veterinärmedizinischen Tätigkeit oder auf Grund einer durch Hebammen erbrachten oder zu erbringenden vergleichbaren Tätigkeit) - Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - Insolvenzsachen (Verfahren, die von einem Insolvenzverwalter geführt werden oder die sich gegen einen Insolvenzverwalter richten) - Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie - Bank- und Finanzsachen (Streitigkeiten, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder Haupttätigkeiten im Sinne von 1 Abs. 1 oder Abs. 1 a oder Abs. 3 KWG zum Gegenstand haben). - Streitigkeiten nach 32 b ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. - Versicherungssachen (Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen zwischen Versicherungsnehmern einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger oder mitversicherter Personen und Versicherern, Versicherungsvermittlern oder Beratern) - Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, mit Ausnahme der in 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG genannten
5 5 - Bausachen (Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen und aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, sowie aus entsprechenden Bürgschaften, ferner über Ansprüche, die auf Grund des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom (RGBl. S. 490) geltend gemacht werden) - Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, Abs. 2 GVG, soweit sie vor der Zivilkammer anhängig gemacht werden - Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 4) Die Verteilung der Zuständigkeit nach Amtsgerichtsbezirken bestimmt sich nach den jeder Kammer zugeordneten Geschäftsaufgaben. 5) Verteilung im Turnus Von je 20 eingehenden neuen Verfahren ist zuständig: Die 4. Zivilkammer für das 6. und 18. Verfahren, die 5. Zivilkammer für das 2., 10., 15. und 16. Verfahren, die 7. Zivilkammer für das 3., 7., 13. und 17. Verfahren, die 8. Zivilkammer für das 1., 4., 5., 8., 9., 11., 12., 14., 19. und 20. Verfahren. Der laufende Turnus wird nach Maßgabe der neuen Turnusverteilung ab 15. September 2014 fortgeführt. 6) Diejenige Zivilkammer, bei der eine Zuständigkeit begründet wurde oder die eine Sache in I. Instanz abschließend erledigt hat, bleibt für deren weitere Bearbeitung zuständig, und zwar auch nach Rückkunft der Akten von einer Rechtsmittelinstanz oder bei Neuaufnahme der Sache ohne Rücksicht darauf, ob inzwischen einzelne Beteiligte ausgeschieden oder eingetreten sind, es sei denn, dass die Geschäftsverteilung eine ausdrückliche anderslautende Regelung enthält.
6 6 Die Zivilkammer, bei der ein Arrest- oder Verfügungsverfahren anhängig war oder anhängig ist, ist auch für das Hauptsacheverfahren zuständig. Das Gericht des Hauptsacheverfahrens ist zuständig für nachfolgende Arrest- bzw. Verfügungsverfahren. 7) Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Zivilkammern, insbesondere im Verfahren vor dem Einzelrichter ( ZPO), erfolgt durch Beschluss aller der jeweiligen Kammer angehörenden Richter gem. 21 g GVG. 8) Güterichter: Die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Zivilrichter können in geeigneten Verfahren die Akten dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Güterichter zur Durchführung einer Güteverhandlung zuleiten. Sofern der Güterichter die Eignung ebenfalls bejaht und die beteiligten Parteien einem Güteversuch zustimmen, führt er eine Güteverhandlung durch. Andernfalls leitet er die Akten an den zuständigen Streitrichter zur Fortsetzung des Verfahrens zurück. Gelingt im Gütetermin eine Einigung der Parteien, so protokolliert der Güterichter einen richterlichen Vergleich und leitet die Akten an den Streitrichter zurück. Gleiches gilt bei einer anderweitigen Erledigung. Scheitert der Güteversuch, so leitet der Güterichter die Akten an den zuständigen Streitrichter zur Fortsetzung des Verfahrens zurück.
7 7 II. Die Strafkammern 1) Die Geschäfte der Strafkammern werden wie folgt verteilt: a) Die erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen werden zwischen der 1. Strafkammer und der 4. Strafkammer dergestalt verteilt, dass eingehende Verfahren jeweils abwechselnd der 1. Strafkammer und der 4. Strafkammer zugeteilt werden. Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen. Dabei werden - Verfahren, die der 4. Strafkammer gemäß D. III. 5) b) zugewiesen sind, und erstinstanzliche Jugendkammerverfahren jeweils als Eingang der 4. Strafkammer - Schwurgerichtssachen, die der 1. Strafkammer gemäß D. III. 1) d) zugewiesen sind, als Eingang der 1. Strafkammer gezählt und auf den Turnus der erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen angerechnet. Als Neueingang, der beim Turnus zu berücksichtigen ist, gelten auch - Verfahren, die gemäß 209 Abs. 2, 209 a, 225 a StPO übernommen oder gemäß 209 Abs. 1, 209 a, 270 StPO zugewiesen wurden sowie - Verfahren, die gemäß 4, 13 StPO übernommen wurden. Gehen Verfahren am selben Tag beim Landgericht ein, werden sie in der Reihenfolge im Turnus dergestalt berücksichtigt, dass das jeweils niedrigere Geschäftszeichen als früherer Eingang gilt.
8 8 b) Ist eine der Strafkammern bereits für ein anhängiges Verfahren zuständig, das sich gegen einen Angeschuldigten (Angeklagten) richtet, gegen den allein oder zusammen mit Anderen eine weitere Anklage erhoben wird, dann ist sie auch für das neu eingehende Verfahren zuständig. Dieses Verfahren wird auf den Turnus angerechnet. Wird eine zur Strafkammer erhobene Anklage zurückgenommen und erneut zur Strafkammer erhoben, wird ohne Anrechnung auf den Turnus die Strafkammer zuständig, bei der das Verfahren zuvor anhängig war. c) Die Berufungsverfahren werden soweit keine Sonderzuständigkeit besteht in einem regelmäßig wiederkehrenden Turnus von 10 Verfahren zwischen der 2. und 5. Strafkammer verteilt. Die Geschäftsstelle reiht dafür die an einem Tag eingehenden Berufungsverfahren nach ansteigenden Geschäftszeichen. Auf der Grundlage dieser Reihung übernimmt die 2. Strafkammer das 1. bis 5. und die 5. Strafkammer das 6. bis 10. Verfahren. Verfahren gemäß D. III. 3. g) Satz 1 werden auf den Turnus im Verhältnis von 2:1 zugunsten der 2. Strafkammer angerechnet. Die 3. Strafkammer übernimmt die ab dem 01. August 2014 eingehenden ersten 10 Berufungsverfahren, die gemäß C. II. 1) c) für die 2. Strafkammer bestimmt wären. Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen. d) Die Zuständigkeit einer Strafkammer für ein Verfahren wird durch nachträgliche Abtrennungen von Sachverhalten oder Angeschuldigten (Angeklagten) nicht berührt. Abgetrennte Verfahren sind unabhängig von der Vergabe eines eigenen Aktenzeichens nicht als Neueingänge zu behandeln und daher im Turnus nicht zu berücksichtigen.
9 9 e) Vom Revisionsgericht zurückverwiesene Verfahren einschließlich Verfahren der Jugendkammer werden bei den Kammern, die am Turnus teilnehmen, auf den Turnus angerechnet. Dasselbe gilt für Wiederaufnahmeverfahren. 2) Im Übrigen bestimmt sich die Verteilung der Geschäfte der Strafkammern und der Jugendkammer nach D III. III. Die Strafvollstreckungskammern Die Geschäftsaufgaben der Strafvollstreckungskammern werden nach Amtsgerichtsbezirken gemäß der unter D IV. 1) und 2) getroffenen Regelung verteilt. IV. Kammer für Baulandsachen Die Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen ergibt sich aus der unter D V. wiedergegebenen Regelung. V. Fortbestehen der Zuständigkeit Die durch den Eingang einer Sache begründete Zuständigkeit besteht fort - in Zivil- und Handelssachen ungeachtet der Erhebung einer Widerklage, einer Klageänderung oder Klageerweiterung sowie einer Verbindung oder Trennung von Verfahren, - in Strafsachen ungeachtet der Erhebung einer Nachtragsanklage sowie einer Verbindung oder Trennung von Verfahren.
10 10 D. I. Die Zivilkammern 1) 1. Zivilkammer, Kennzahl a) Die der Zivilkammer als Berufungsgericht zugewiesenen Aufgaben in den von den Amtsgerichten Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a. d. Isar und Landshut entschiedenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit diese nicht von den Kammern für Handelssachen zu entscheiden sind. b) Behandlung von Beschwerden gegen die von den Amtsgerichten Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a. d. Isar und Landshut in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe. c) Alle sonstigen unter die Zuständigkeit einer Zivilkammer fallenden Geschäftsaufgaben, soweit sie nicht besonders aufgeführt sind.
11 11 2) 2. Zivilkammer, zugleich Baukammer, Kammer für Bank- und Finanzgeschäfte, Kammer für Klagen nach 32 b ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG, sowie für Streitigkeiten aus Handelssachen gemäß C I. 3 b) - Kennzahl a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, in denen auch nur einer der Beklagten (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Erding hat. Diese Regelung gilt auch, wenn ein weiterer Beklagter seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk der Amtsgerichte Landshut oder Freising hat. b) Ansprüche gegen gewerbliche Anlageberater und vermittler aus deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb fremdfinanzierter Immobilien und dem Beitritt zu Gesellschaften.
12 12 3) 3. Zivilkammer und Beschwerdekammer - Kennzahl a) Entscheidungen über die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte, die keiner anderen Zivilkammer zugewiesen sind. b) Entscheidungen nach 36 ZPO und 5 FamFG. c) Entscheidungen gemäß 127 GNotKG. d) Vollstreckbarerklärungen von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden aus anderen Staaten, soweit eine Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts gegeben ist.
13 13 4) 4. Zivilkammer, zugleich Baukammer und Kammer für Streitigkeiten aus - Heilbehandlungen, - Handelssachen gemäß C I. 3 b) Kennzahl a) Erstinstanzielle bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gegen Beklagte (Antragsgegner), wenn auch nur einer von ihnen seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk der Amtsgerichte Eggenfelden oder Landau a.d. Isar hat. Diese Regelung gilt auch, wenn einer der weiteren Beklagten (Antragsgegner) seinen Wohnsitz im Bezirk der Amtsgerichte Erding, Freising oder Landshut hat. b) Erstinstanzielle Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Beklagter einen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Landgerichtsbezirk Landshut hat, nach näherer Bestimmung des Turnus gemäß C. I. 5) der Geschäftsverteilung.
14 14 5) 5. Zivilkammer, zugleich Baukammer und Kammer für Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, mit Ausnahme der in 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG genannten, sowie für Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie, ferner für Streitigkeiten aus Handelssachen gemäß C I. 3 b) - Kennzahl a) Insolvenzsachen. b)erstinstanzielle bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gegen Beklagte (Antragsgegner), die ihren Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) in dem Amtsgerichtsbezirk Freising haben. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Beklagter (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Landshut hat. c) Erstinstanzielle Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Beklagter einen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Landgerichtsbezirk Landshut hat, nach näherer Bestimmung des Turnus gemäß C. I. 5) der Geschäftsverteilung.
15 15 6) 6. Zivilkammer Beschwerdekammer - Kennzahl Entscheidungen über die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Betreuungssachen ( 271 FamFG) auch soweit sie bisher bei der 3. Zivilkammer anhängig waren -, in Unterbringungssachen ( 312 FamFG) und in Freiheitsentziehungssachen ( 415 FamFG).
16 16 7) 7. Zivilkammer, zugleich Baukammer und Kammer für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen und aus Handelssachen gemäß C I. 3 b) - Kennzahl a) Erstinstanzielle bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen auch nur einer der Beklagten (Antragsgegner) seinen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Bezirk des Amtsgerichts Landshut hat, die anderen Beteiligten diesen dagegen außerhalb des Landgerichtsbezirks Landshut haben. b) Erstinstanzielle Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Beklagter einen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Landgerichtsbezirk Landshut hat, nach näherer Bestimmung des Turnus gemäß C. I. 5) der Geschäftsverteilung.
17 17 8) 8. Zivilkammer, zugleich Baukammer, Kammer für Pressesachen, für Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen der rechtsberatenden Berufe, aus der Berufstätigkeit der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, aus Geschäften nach 1 Abs. 1 a Nr. 9 KWG (Factoring) und aus Handelssachen gemäß C I. 3 b) sowie für Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz - Kennzahl Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, in denen kein Beklagter einen Wohnsitz (Sitz, Niederlassung) im Landgerichtsbezirk Landshut hat, nach näherer Bestimmung des Turnus gemäß C I. 5) der Geschäftsverteilung. Ab 15. September 2014 werden folgende anhängige Verfahren aus anderen Referaten übertragen: a) Sämtliche bis 14. September 2014 eingegangene Verfahren (auch Bau-, Handels- und Kammersachen), die dem Referat 43 zugewiesen sind, ausgenommen sind OH-Verfahren und Verfahren, die der Sonderzuständigkeit der 4. Zivilkammer (Streitigkeiten aus Heilbehandlungen) unter fallen. b) Aus den Referaten 21, 23, 24, 41, 42, 44, 71, 72, 73 und 74 mit Stand 25. August 2014 folgende Verfahren (auch Bau-, Handels- und Kammersachen): das älteste Verfahren des 1. Halbjahres 2013 das älteste und jüngste Verfahren des 2. Halbjahres 2013 das älteste und jüngste Verfahren des 1. Quartals 2014 das älteste und jüngste Verfahren des 2. Quartals 2014 Ausgenommen hiervon sind OH-Verfahren und Verfahren, für die eine Sonderzuständigkeit der jeweiligen Kammer gegeben oder bereits ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt ist.
18 18 Ist am 25. August 2014 in diesen Referaten kein Verfahren aus einem der genannten Zeiträume mehr anhängig, wird das nächstjüngste Verfahren übertragen, auf das die übrigen Kriterien zutreffen. c) Aus den Referaten 51, 52, 54 und 55 mit Stand 25. August 2014 folgende Verfahren (auch Bau-, Handels- und Kammersachen): Referat 51: sämtliche vom 27. Dezember 2012 bis einschließlich 21. Juli 2014 eingegangene Verfahren mit den Endziffern 3 und 4, soweit es sich nicht um Insolvenzsachen handelt. Referate 52 und 55: das jeweils älteste und jüngste Verfahren des 1. und 2. Quartals Referat 54: das älteste Verfahren des 1. Quartals 2014 und das jüngste Verfahren des 2. Quartals Ausgenommen hiervon sind OH-Verfahren und Verfahren, für die eine Sonderzuständigkeit der 5. Zivilkammer gegeben oder bereits ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt ist.
19 19 8) Zu Güterichterinnen bzw. Güterichtern werden bestimmt: a) für das Landgericht Landshut Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht, die sich wechselseitig vertreten. und Richterin am Landgericht wird das Güteverfahren 11 AR 274/14 und Richterin am Landgericht das Verfahren 11 AR 2637/13 zugewiesen. Die an 01. Juni eingehenden Güteverfahren werden zwischen den Güterichterinnen dergestalt verteilt, dass sie abwechselnd Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht zugeteilt werden. b) für die Amtsgerichte Landshut und Freising als Vertreterin der nach dortiger Geschäftsverteilung bestimmten Güterichter Richterin am Landgericht c) für die Amtsgerichte Eggenfelden und Landau a. d. Isar als Vertreterin der nach dortiger Geschäftsverteilung bestimmten Güterichter Richterin am Landgericht
20 20 II. Die Kammern für Handelssachen 1) 1. Kammer für Handelssachen - Kennzahl Alle am Landgericht Landshut anhängigen und neu eingehenden Verfahren in Handelssachen gemäß 94 ff. GVG, 72 Abs. 1 GVG mit Ausnahme der der 2. Kammer für Handelssachen zugewiesenen Verfahren.
21 21 2) 2. Kammer für Handelssachen - Kennzahl Alle Folgeverfahren zu ehemals bei der 2. Kammer für Handelssachen anhängigen Verfahren
22 22 III. Die Strafkammern und die Jugendkammer 1) 1. Strafkammer Große Strafkammer und Strafkammer als Schwurgericht - Kennzahlen 10020, 20010, 30010, 50040, a) Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafverfahren gemäß 74 Abs. 1 GVG nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmung C. II. der Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut, soweit keine Sonderzuständigkeit der 4. Strafkammer gemäß D. III. 5) b) besteht. b) Die Verhandlungen und Entscheidungen über die von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der Jugendkammer und der 4. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist. c) Die Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt, soweit dafür nicht die Jugendkammer, die 4. Strafkammer gemäß D. III. 5) b) oder die 2. Strafkammer zuständig ist (Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2013). d) Aufgaben der Strafkammer als Schwurgericht: 74 Abs. 2 GVG. e) Die Entscheidungen gemäß 161 a Abs. 3, 163 a Abs. 3 Satz 3 StP0. f) Alle sonstigen unter die Zuständigkeit einer Strafkammer fallenden Geschäftsaufgaben, auch soweit sie nicht besonders aufgeführt sind.
23 23 g) Sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Richter beim Amtsgericht und der Schöffengerichte in allen Verfahren, in denen dem Beschuldigten eine Straftat gemäß 74 Abs. 2 GVG (Schwurgerichtssachen) zur Last liegt, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist. h) Sämtliche Beschwerden gegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl bzw. gegen deren Ablehnung oder Außervollzugsetzung, soweit nicht die 3. Strafkammer, die 6. Strafkammer oder die Jugendkammer zuständig ist. i) Alle vorgerichtlich als Hauptsachegericht zu treffenden Entscheidungen der Strafkammern, soweit nicht die 3. Strafkammer, die 4. Strafkammer gemäß D. III. 5) b) oder die Jugendkammer zuständig ist. j) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zum zweiten Mal zurückverwiesenen Sachen der 2. und 5. Strafkammer. k) Die Entscheidungen darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe ( 77 Abs. 3 Satz 2 GVG). l) Festsetzung von Vergütungen gemäß 16 Abs. 1 ZSEG oder 4 Abs. 1 JVEG, soweit keine Zuständigkeit der 3. Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer- begründet ist. Schöffen zu b): In Jugend- und Jugendschutzsachen entscheidet die Kammer als Große Jugendkammer oder Kleine Jugendkammer unter Beiziehung von Jugendschöffen.
24 24 2) Jugendkammer - Kennzahlen 50050, 50060, a) Die gemäß 33 b, 41 Abs. 1, 41 Abs. 2 Satz 1 JGG und 74 b, 26 Abs. 1 Satz 1 GVG der Großen Jugendkammer und der Kleinen Jugendkammer zugewiesenen Sachen einschließlich der insoweit vorgerichtlich als Hauptsachegericht zu treffenden Entscheidungen. b) Alle Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Jugendgerichts beim Amtsgericht und der Jugendschöffengerichte gemäß 41 Abs. 2 Satz 2 JGG, 73 Abs. 1 GVG. c) Wiederaufnahmeverfahren in Jugendsachen und Jugendschutzsachen gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt (Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2013). d) Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG, soweit Jugendliche und Heranwachsende betroffen sind.
25 25 3) 2. Strafkammer Kleine Strafkammer - Kennzahlen: 10010, 10030, 20070, 30040, a) Berufungsverfahren gegen Urteile des Richters beim Amtsgericht und des Schöffengerichts der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk nach Maßgabe der Turnusregelung gem. C. II. 1) c). b) Außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidungen in den bei dieser Kammer anhängigen Verfahren. c) Die Verhandlungen und Entscheidungen der vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 5. Strafkammer. d) Die Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt, soweit die Zuständigkeit einer Kleinen Strafkammer gegeben ist (Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2013). e) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zum zweiten Mal zurückverwiesenen Sachen der 1., 3. und 4. Strafkammer. f) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafsachen anderer Gerichte ( 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), soweit die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist. g) Die Verhandlungen und Entscheidungen von Strafverfahren, in denen der Vorsitzende der 5. Strafkammer kraft Gesetzes oder durch Beschluss nach 27, 30 StPO ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für vom Revisionsgericht zurückverwiesene Strafverfahren der 2. Strafkammer.
26 26 4) 3. Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer und Kammer für Bußgeldsachen - Kennzahlen 20140, 10230, 30050, 40010, 40020, a) Die Wirtschaftsstrafsachen gemäß 74 Abs. 1, 74 c Abs. 1 Nr. 1 3, 5, 5 a und 6 GVG auch für die Landgerichte Passau und Deggendorf ( 55 Ziffer 3 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni GVBl 2012, 295). b) Die Verhandlung und Entscheidung als Kleine Wirtschaftsstrafkammer über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte aus dem Landgerichtsbezirk Landshut, soweit sie Wirtschaftsstrafsachen betreffen ( 74 Abs. 3, 74 c Abs. 1 GVG). c) Alle Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Richters am Amtsgericht und der Schöffengerichte, soweit sie Wirtschaftsstrafsachen betreffen ( 74 c Abs. 2, 73 Abs. 1 GVG). d) Alle vorgerichtlich als Hauptsachegericht zu treffenden Entscheidungen, soweit sie Wirtschaftsstrafsachen betreffen. e) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 6. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist. f) Die Verhandlungen und Entscheidungen der von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafsachen anderer Gerichte ( 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), soweit die Zuständigkeit der Großen Strafkammer gegeben ist.
27 27 g) Festsetzung von Vergütungen gemäß 16 Abs. 1 ZSEG oder 4 Abs. 1 JVEG, wenn die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft bei der Heranziehung beteiligt war. h) Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist.
28 28 5) 4. Strafkammer Große Strafkammer - Kennzahlen 20110, 30020, a) Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafverfahren nach näherer Bestimmung der allgemeinen Regelung unter C. II. der Geschäftsverteilung des Landgerichts Landshut. b) Alle zur Zuständigkeit einer Strafkammer gehörenden Strafverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Delikts des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches ( 172 bis 184 g StGB) auch soweit die Anklage zusätzlich andere Tatvorwürfe erfasst erhoben hat. Diese Verfahren werden auf den Turnus der Strafkammern gemäß C. II. 1) a) zugunsten der 4. Strafkammer angerechnet. Diese Sonderzuständigkeit erstreckt sich auch auf Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG des Landgerichts Ingolstadt einschließlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach 364 a StPO und 364 b StPO. c) Die Wirtschaftsstrafsachen gemäß 74 Abs. 1, 74 c Abs. 1 Nr. 1 3, 5, 5a und 6 GVG auch für die Landgerichte Passau und Deggendorf ( 55 Ziffer 3 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni GVBl 2012, 295), soweit sie am in der 4. Strafkammer anhängig waren. d) Die Verhandlung und Entscheidung über die von einem Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 1. Strafkammer und 3. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer gegeben ist.
29 29 6) 5. Strafkammer Kleine Strafkammer - Kennzahlen 10210, 10220, 20090, a) Berufungsverfahren gegen Urteile des Richters beim Amtsgericht und des Schöffengerichts der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk nach Maßgabe der Turnusregelung gem. C. II. 1) c). b) Außerhalb der Hauptverhandlung ergehende Entscheidungen, in den bei dieser Kammer anhängigen Verfahren. c) Die Verhandlungen und Entscheidungen der vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Strafverfahren der 2., 3. und 6. Strafkammer, soweit letztere als Berufungsgericht entschieden haben.
30 30 7) 6. Strafkammer Große Strafkammer Kennzahl 10040, a) Sämtliche Beschwerden gegen einen Sicherungshaftbefehl gemäß 453 c StPO bzw. gegen dessen Ablehnung, soweit nicht die 3. Strafkammer oder die Jugendkammer zuständig ist. b) Sämtliche Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte gemäß 73 GVG, soweit sie nicht in die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer oder der Jugendkammer fallen.
31 31 8) 7. Strafkammer (Hilfsstrafkammer) - Große Strafkammer Kennzahl Die Hilfsstrafkammer übernimmt von den der 1. Strafkammer gemäß D. III. 1. a) zugewiesenen erstinstanzlichen allgemeinen Strafsachen - bis spätestens 17. Juli 2014 anhängig gewordene Verfahren, die noch nicht eröffnet wurden und bei denen aktuell Untersuchungshaft vollzogen wird, - die nächsten fünf eingehenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Eingangs Untersuchungshaft vollzogen wird. Die Tätigkeit der Hilfsstrafkammer endet mit dem Abschluss der ihr zugewiesenen Verfahren. Für von einem Revisionsgericht zurückverwiesene Strafverfahren der Hilfsstrafkammer ist die 1. Strafkammer zuständig. Die Regelungen C.II.1b und d gelten für die Hilfsstrafkammer entsprechend.
32 32 IV. Die Strafvollstreckungskammern 1) Strafvollstreckungskammer Die Geschäftsaufgaben der Strafvollstreckungskammer gemäß 78 b GVG in Verbindung mit 78 a Abs. 1 GVG und nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom (BGBl. I Seite 1537), soweit nicht die Strafvollstreckungskammer für den Amtsgerichtsbezirk Erding zuständig ist. a) Bei Entscheidungen nach 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG: b) Bei Entscheidungen nach 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG: Richter am Landgericht bei Verurteilten mit Nachnamen, die mit den Buchstaben A bis G beginnen; Richter am Landgericht den Buchstaben H bis K beginnen; bei Verurteilten mit Nachnamen, die mit Richter am Landgericht die mit den Buchstaben L bis Q beginnen; bei Verurteilten mit Nachnamen, Richterin am Landgericht die mit den Buchstaben R Z beginnen. bei Verurteilten mit Nachnamen,
33 33 2) Auswärtige Strafvollstreckungskammer Alle Geschäftsaufgaben der Strafvollstreckungskammer gemäß 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG für den Amtsgerichtsbezirk Erding.
34 34 V. Kammer für Baulandsachen - Kennzahl Baulandsachen gemäß 217 ff. BauGB für die Landgerichtsbezirke Landshut, Passau und Deggendorf ( 47 Ziffer 4 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni GVBl 2012, 295)
35 35 E. Ergänzende Bestimmungen 1) Bereitschaftsdienste an dienstfreien Werktagen Die Bereitschaftsdienste werden vom Präsidium wie folgt festgesetzt: a) für das Landgericht Landshut: Anlage I b) für das Amtsgericht Landshut: Anlage II 2) Ergänzungsrichter und Vertretungen: a) Zu den Ergänzungsrichtern der 1. Strafkammer, 3. Strafkammer, 4. Strafkammer, 6. Strafkammer und Jugendkammer werden nach Maßgabe des ersten Tages der jeweiligen Hauptverhandlung in dieser Reihenfolge die jeweils dienstjüngsten Richter auf Lebenszeit der 7. Zivilkammer, 4. Zivilkammer, 2. Zivilkammer, 1. Zivilkammer und 5. Zivilkammer bestellt, wobei im 1. Fall des Bedarfs eines Ergänzungsrichters der Richter der 7. Zivilkammer, im 2. Fall der Richter der 4. Zivilkammer usw. bestellt ist. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des verhinderten Richters der jeweils dienstjüngste Richter auf Lebenszeit der nächstberufenen Zivilkammer. b) Die zu Vertretern der Beisitzer bestimmten Richter einer Kammer sind in folgender Reihenfolge berufen, jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten Richter: - Richter (auf Probe), in der Reihenfolge ihres Dienstantritts im Justizdienst, bei gleichem Dienstantritt in der Reihenfolge des Lebensalters, - Richter am Landgericht, soweit das allgemeine Dienstalter noch nicht festgesetzt ist, in der Reihenfolge ihres Dienstantritts im Justizdienst, bei gleichem Dienstantritt in der Reihenfolge des Lebensalters,
36 36 - Richter auf Lebenszeit mit festgesetztem Dienstalter, beginnend mit dem dienstjüngsten Richter, bei gleichem Dienstalter in der Reihenfolge des Lebensalters. Soweit die regelmäßigen Vertreter verhindert sind, sind sämtliche Richter des Landgerichts in der vorstehenden Reihenfolge berufen. 3) Führungsaufsicht: Mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung von Aufsichtsstellen für Führungsaufsicht vom ist bei dem Landgericht Landshut mit Wirkung vom eine Führungsaufsichtsstelle für die Landgerichtsbezirke Deggendorf, Landshut und Passau errichtet. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle und seine Vertreter wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München bestellt. 4) Ermäßigung des Dienstes: Der Dienst ist ermäßigt bei der a) Richterin am Landgericht auf drei Viertel, b) Richterin am Landgericht auf drei Viertel, c) Richterin am Landgericht auf ein Halb, des regelmäßigen Dienstes. 5) Vorrangregelung: Anlage III
37 37 6) Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen des Landgerichts Landshut Zuständig sind gemäß Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom , Gz /2013. a) in Wirtschaftsstrafsachen ( 74 c GVG) das Landgericht München I, b) in allen übrigen Strafsachen das Landgericht Traunstein.
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