Satzung der Gemeinde Sonnenberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich

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Transkript:

Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 81 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der derzeit gültigen Fassung beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Sonnenberg in ihrer Sitzung am 13.12.2005 folgende Satzung der Gemeinde Sonnenberg über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet. (2) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen die notwendigen Stellplätze gemäß den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden. (2) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 nicht genannt sind, ist der Stellplatzbedarf unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. (3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. (4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von anderen Anlagen.

3 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Errichtung baulicher Anlagen (1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277: 1987-06 zu ermitteln. (2) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen (1) Bei einer Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. (2) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet. (3) Ist der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage vor der Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erloschen erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach 3 und 2. Dies gilt entsprechend, wenn es sich um eine früher militärisch genutzte bauliche Anlage handelt, die mit Aufgabe der militärischen Nutzung erstmals unter die gemeindliche Planungshoheit und den Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung gefallen ist. 5 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfs (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn 1. die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder zulassen oder 2. Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern oder 3. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. (2) Eine Minderung des Stellplatzbedarfs ist nicht zulässig, wenn notwendige Stellplätze ganz oder teilweise nach 43 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung abgelöst werden.

Anlage 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf* Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilien- / Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 110 m² Hauptnutzfläche 2 je Wohnung über 110 m² Hauptnutzfläche 1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 16 Betten 1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 11 Betten 1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 45 m² Hauptnutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, 1 je 30 m² Hauptnutzfläche Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 45 m² Hauptnutzfläche 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Theater, 1 je 5 Besucherplätze Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater, Vortragssäle) 1 je 9 Besucherplätze 4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 320 m² Sportfläche 5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 320 m² Grundstücksfläche 5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 110 m² Hallenfläche 5.4 Hallenbäder 1 je 55 m² Hallenfläche 5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld 5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen 1 je 16 Besucherplätze zusätzlich zu 5.1 bis 5.5 5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 11 Tribünenplätze zusätzlich zu 5.1 bis 5.5 5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage 5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn 5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot 5.11 Golfplätze 5 je Loch 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o. Ä. 1 je 11 m² Gastraumfläche 6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime 1 je 3 Betten 6.3 Jugendherbergen 1 je 11 Betten 7 Krankenanstalten 7.1 Altenpflegeheime 1 je 11 Betten

- 2 - Nr. Nutzungsarten Zahl der Stellplätze 8 Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 je Gruppenraum 8.2 Jugendfreizeitheime und dergleichen 2 je Freizeiteinrichtung 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 65 m 2 Hauptnutzfläche 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 110 m² Hauptnutzfläche 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz 9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten 10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 11 m 2 Hauptnutzfläche 10.3 Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte Nutzungen 1 je 30 m² Hauptnutzfläche *Erläuterung zur Herleitung der örtlichen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf: Die in der Richtlinie über die notwendigen Stellplätze der Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung (VVBbgBO) vom 01.September 2003 (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 42, 22. Oktober 2003) in Tabellenform enthaltenen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf wurden bei der Herleitung der in der Anlage 1 aufgeführten Nutzungsarten und Richtzahlen an die örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde Sonnenberg angepasst. Da die Nutzungen in der Regel einen Einzugsbereich haben, der über die Gemeinde Sonnenberg hinausgeht, wurden die Verkehrsverhältnisse im Amt Gransee und Gemeinden zugrunde gelegt. Als Indikator wird der Wert Pkw/ Einwohner verwandt. Im Amtsgebiet sind 0,51 Pkw/ Einwohner vorhanden, während für das gesamte Land Brandenburg 0,55 Pkw/ Einwohner vorhanden sind. Die Richtzahlen wurden um das Verhältnis dieser Werte zueinander von 0,93 korrigiert. Dabei wurden die mit quantitativen Mengenangaben versehenen Richtzahlen aus der Richtlinie über die notwendigen Stellplätze 2003 durch diesen Index 0,93 dividiert. Zur Verwaltungsvereinfachung wurden Zahlen größer als 20 auf fünf, Zahlen größer als 100 auf 10 gerundet (Beispiel Nutzungsart Einfamilien-/ Mehrfamilienhäuser: Bei der Richtzahl 1 je Wohnung bis 100 m 2 Hauptnutzfläche aus der Richtlinie über die notwendigen Stellplätze 2003 wurde die quantitative Mengenangabe 100 m 2 Hauptnutzfläche durch den Index 0,93 geteilt. Das Ergebnis 107,5 wurde auf 110 gerundet, so dass die örtliche Richtzahl 1 je 110 m 2 Hauptnutzfläche ermittelt wurde [vgl. 1.1]). Ausgenommen von der Korrektur blieben die Richtzahlen für Pflegeplätze an Tankstellen sowie Kraftfahrzeugwaschanlagen aller Art, da hier der Zu- und Abgangsverkehr immer mit Kraftfahrzeugen erfolgt, und Richtzahlen ohne quantitativen Bezug (Beispiel Nutzungsart Tennisplätze: 2 je Spielfeld ), die ohne Veränderung aus der Richtlinie über die notwendigen Stellplätze 2003 übernommen wurden. Aufgrund ihrer räumlich-funktionalen Überdimensionierung wurde auf Regelungen für folgende Nutzungskategorien verzichtet: Krankenhäuser, übergeordnete Schulen sowie Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel und sonstige großflächige Handelsbetriebe.