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Transkript:

Wassermotorräder (Jet-Ski) Stand: 1. Januar 2001 a) Was sind Wassermotorräder? Wassermotorräder sind Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jet-Ski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge ( 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung). Hierzu hat das Bundesverkehrsministerium am 23. Oktober 2000 ein veröffentlicht, die bis zu diesem Zeitpunkt hergestellt und verkauft wurden und die als Wassermotorräder im Sinne der Wassermotorräder-Verordnung gelten. b) Wasserflächen auf Bundeswasserstraßen, die für den Betrieb mit sogenannten Wassermotorrädern zugelassen sind Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen hatten und haben bei der Festlegung von geeigneten Wasserflächen folgende Kriterien zu beachten: 1. In unmittelbarer Nähe der Strecke sollte keine Wohnbebauung vorhanden sein (Mindestabstand 600 m). 2. Die Einbringung der Fahrzeuge sollte mit landseitiger Zufahrt innerhalb der ausgewiesenen Strecke möglich sein. 3. Die Strecke darf nicht in oder an einem Naturschutzgebiet, einem zum Europäischen ökologischen Netz "NATURA 2000" gehörenden Gebiet oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet liegen. 4. Die Länge der Strecke muss mindestens 300 m betragen; nach Möglichkeit sollte sie nicht unmittelbar an eine bereits vorhandene Wasserskistrecke anschließen. 5. Die Strecke sollte nur dort durch Tonnen gekennzeichnet werden, wo ein Tafelzeichen an Land nicht ausreichend ist. 6. Innerhalb der vorgesehenen Strecke darf keine Hafenausfahrt, Flussmündung oder häufig genutzte Anlegestelle vorhanden sein. 7. Nach Möglichkeit ist keine bereits vorhandene Wasserskistrecke aufzuheben, es sei denn, diese wurde in der Vergangenheit nicht oder kaum in Anspruch genommen. 8. Der Mindestabstand zu Wehren muss 200 m betragen. Binnenschifffahrtsstraße km-begrenzung Elbe: 194,60-196,50 Lage Raum Wartenburg Bemerkungen rechte Stromseite 224,00-225,00 Raum Apollensdorf rechte Stromseite 307,50-309,00 Raum Schönebeck 376,00-377,50 Raum Grieben/Schelldorf rechte Stromseite Donau: 2356,40-2355,00 Raum Geisling rechte Stromseite

2262,80-2260,60 Raum Winzer/Ottach Main: 48,50-49,30 Raum Offenbach/Rumpenheim rechte Stromseite 168,20-170,00 Raum Trennfeld 206,20-207,60 Raum Neuendorf/Langenprozelten 325,00-326,00 Raum Bergrheinfeld/Grafenrheinfeld 346,30-347,30 Raum Ottendorf/Untertheres Mosel: 13,50-14,50 Neckar: 107,56-107,86 Rhein: 275,00-276,80 Raum Winningen Heilbronn/Neckarsulm Raum Meißenheim 372,30-374,30 Raum Karlsruhe 409,60-412,30 Raum Speyer 446,50-449,00 Unterhalb Worms 459,40-461,00 Oberhalb Gernsheim 466,40-468,10 Unterhalb Gernsheim rechte Stromseite 492,00-493,50 Raum Ginsheim linke Stromseite 544,70-545,50 Raum Kaub rechte Stromseite 627,70-628,60 Raum Sinzig linke Stromseite 666,50-667,00 Raum Wesseling linke Stromseite 750,00-753,00 Raum Büderich/Ilverich/Lohausen Weser: 37,10-38,00 Raum Wahmbeck 166,00-166,50 Raum Rinteln 192,70-194,00 Raum Bad Oeynhausen/Rehme 293,70-296,00 Raum Stendern 326,65-327,40 Raum Eissel linke Stromseite in einer Breite von 40 m vom Ufer;

nur von April bis Oktober: freitags, sonntags und an Feiertagen von 10.00-13.00 Uhr und 15.00-19.00 Uhr; samstags von 10.00-13.00 Uhr und 15.00-20.00 Uhr Die angegebenen Wasserflächen werden durch folgende Hinweistafeln gekennzeichnet: E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski, usw.) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können für einzelne Strecken zeitliche Befahrensverbote erlassen und Höchstgeschwindigkeiten festsetzen. c) Verhaltensmaßregeln Nach der "Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)" vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) darf das typische Figurenfahren nur noch auf den ausgewiesenen Wasserflächen betrieben werden. Erlaubt sind aber Touren- und Wanderfahrten sowie Fahrten zur nächstgelegenen zugelassenen Wasserfläche, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird. Das Führen von Wassermotorrädern unterliegt folgenden Beschränkungen: 1. Der Betrieb ist grundsätzlich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nicht nach Sonnenuntergang, erlaubt. Die Wasser -und Schifffahrtsdirektionen können im Einzelfall andere Regelungen durch Verordnung erlassen. 2. Die Sicht muss mindestens 1.000 m betragen. 3. Der Motor muss sich beim Überbordgehen des Fahrers entweder automatisch abschalten oder automatisch auf die kleinste Fahrstufe zurückschalten, wobei das Fahrzeug eine Kreisbahn einschlagen muss. 4. Fahrer und Begleitpersonen müssen Schwimmhilfen tragen. 5. An den Wassermotorrädern müssen gut lesbare (10 cm hohe Zeichen, dunkle Schrift auf hellem Grund oder umgekehrt) amtliche Kennzeichen angebracht sein, die von einem Wasser- und Schifffahrtsamt zugeteilt werden.

6. Der Fahrer des Wassermotorrads muss mindestens über den Sportbootführerschein- Binnen verfügen, der auf Verlangen z.b. der Wasserschutzpolizei zur Prüfung auszuhändigen ist. 7. Auf den freigegebenen Wasserflächen dürfen die Fahrer durch ihre Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation nicht beschädigen. Wassermotorräder unterliegen der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen. Das heißt, sie müssen eine Kennzeichnung tragen. Im Falle der Wassermotorräder gibt es in dieser Verordnung sogar eine besondere Regelung. Für diese Fahrzeuge ist nur das amtliche Kennzeichen zulässig. Ein amtlich anerkanntes Kennzeichen (Nummer des internationalen Bootsscheins) ist hier nicht zulässig. Bundesumweltminister Jürgen Trittin und Bundesverkehrsminister Kurt Bodewig appellieren an die Fahrer der Wassermotorräder, die Vorschriften der Verordnung genauestens zu beachten. Sie werden nicht zögern, den Betrieb dieser Fahrzeuge weiter einzuschränken, wenn sich herausstellen sollte, dass die erlaubten Tourenfahrten, Wanderfahrten oder Fahrten zur nächstgelegenen ausgewiesenen Wasserfläche zu verbotenen Fahrweisen, vor allem dem Figurenfahren, missbraucht werden. Beide Ministerien werden regelmäßig die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung und den freigegebenen Wasserflächen prüfen. Alle Betroffenen sind daher aufgerufen, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Referat LS 26, möglichst bis zum Jahresende entsprechende Stellungnahmen zuzuleiten. Es wird dann zu entscheiden sein, ob z. B. die Verordnung modifiziert werden muss oder bei den ausgewiesenen Strecken Änderungen vorgesehen werden müssen. Vernünftiges, diszipliniertes, rücksichtsvolles und damit partnerschaftliches Verhalten heißt die Devise! Verzeichnis von Fahrzeugen, die vom Bundesverkehrsministerium als Wassermotorräder zugelassen sind 1. Hersteller Sea Doo Bombardier : GS/GT/ GTS (580-718 ccm) GTi (718 ccm) GTX (580-782 ccm) GTX RFI GTX limited (951 ccm) GSX (580-782 ccm) GSX RFI GSX limited (951 ccm) SP/ SPi (580-718 ccm) SPX (580-782 ccm) XP (580-782 ccm) XP limited (951 ccm) HX (718 ccm) 2. Hersteller Yamaha : VXR

Pro VXR Marine Jet 650 T Marine Jet 650 S Wave Blaster Wave Blaster II Wave Blaster 800 Wave Runner 500 Wave Jammer Wave Runner III Wave Runner III GP Wave Raider 700 Wave Raider Deluxe Wave Raider 760 Wave Raider 1100 Wave Venture 700 Wave Venture 760 Wave Venture 1100 Wave Runner GP 760 Wave Runner GP 800 Wave Runner GP 1200 Wave Runner XL 700 Wave Runner XL 760 Wave Runner XL 1200 SUV (Super Venture) Super Jet (650-700 ccm) FX 1 3. Hersteller Kawasaki Tandem Sport X 2 X 4/ X 4i/ X 4i R 650 SC 750 SS 750 SS Xi 750 ST 750 STS 750 XI 750 XIR 750 Zxi 900 Zxi

1100 Zxi 900 STX 1100 STX Ultra 150 JS 300/ 300 SX JS 440 JS 550/ 550 SX JS 650 SX JS 750 SX JS 750 SXI JS 750 SXI Pro JS SXI Pro 4. Hersteller Polaris Hurricane SL 650/ 650 STD SL 700 SL 700 Deluxe SLT 700 SL 750 SLT 750 SL 780 SLT 780 SLX 780 SLTX SLX Pro 785 Pro 785 SL 900 SL 1050 SLTX 1050 SLTH 1050 SLX SLH Genesis Genesis with FFI 5. Hersteller Tigershark Barracuda Tigershark

Daytona Daytona 770 Daytona 1000 Monte Carlo Monte Carlo 640 Monte Carlo 770 Monte Carlo 1000 Montego (Deluxe) Montego TS 640 TS 770 TS 640 L TS 770 L TS 1000 L TS 770 R TS 1000 R 6. Hersteller Wet Jet Duo 300 Duo 300 ZX Duo 300 Kraze Duo ZX Kraze 7. Hersteller Thunderjet F 14 F 15 8. Hersteller Firma A. Möricke Water Cat's Stand: 23. 10. 2000 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen