Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung)

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Transkript:

GR Nr. 2008/520 Antrag der Redaktionskommission vom 19.06.2009 Verordnung über das Taxiwesen (Taxiverordnung) gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes und Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung der Stadt Zürich erlässt der Gemeinderat: 001 002 I. Bewilligungen 003 A. Betriebsinhabende 004 A. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber Art. 1 Taxibegriff Das Taxi ist ein Personenwagen, welches ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes Entgelt dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit. Art. 2 Bewilligungspflicht 008 1 Das Führen eines Taxibetriebes in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. 2 Es ist verboten, Betriebsbewilligungen in irgendeiner Form ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. 005 Art. 1 Begriff 006 Das Taxi ist ein Personenwagen, der ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes Entgelt dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit. 007 009 1 Das Führen eines Taxibetriebs in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. 010 011

Art. 3 Betriebsbewilligung 012 1 Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhabenden, mit den zugelassenen Fahrzeugen ab dem Gebiet der Stadt Zürich Taxifahrten durchzuführen. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit anderen zürcherischen Gemeinden sowie mit der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen abschliessen. Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung 016 1 Betriebsbewilligungen werden erteilt, wenn die Bewerbenden a) im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind b) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen 2 Die Betriebsbewilligung wird insbesondere nicht erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. Art. 5 Juristische Personen 021 Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden erteilt, wenn a) diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlassung in der Schweiz haben, b) die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den natürlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen. 013 1 Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen und Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen vom Gebiet der Stadt Zürich aus Taxifahrten durchzuführen. 014 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit anderen Gemeinden des Kantons Zürich sowie mit der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen abschliessen. 015 017 1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber a) im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind und b) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. 018 2 Eine Betriebsbewilligung wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. 020 022 Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden erteilt, wenn a) diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlassung in der Schweiz haben und b) die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den natürlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen. 023

Art. 6 Anzahl der Betriebsbewilligungen 024 Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements eine solche anordnen und legt für diesen Fall Richtlinien fest. Art. 7 Geltungsdauer 027 Die Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefristet erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung befristet erteilt werden. Art. 8 Entzug der Betriebsbewilligung 030 1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, a) wenn die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. b) wenn die Personen mit Betriebsbewilligung bzw. die für den Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten, 025 Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl der Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements dies anordnen. Sie oder er legt für diesen Fall Richtlinien fest. 026 028 029 031 1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn a) die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen; b) die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten oder c) wenn die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden. 2 Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben bzw. von der zuständigen Behörde einzuziehen. c) die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden. 032 2 Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben oder von der zuständigen Behörde einzuziehen. 033 B. Taxifahrzeuge 034 Art. 9 Einlösungs- und Vorführpflicht 035 1 Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxis geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst werden. 036 1 Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxi geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst werden.

2 Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der Stadtpolizei vor Inbetriebnahme zur Kontrolle der vorgeschriebenen Ausrüstung vorzuführen. 3 Die Stadtpolizei kennzeichnet jeden kontrollierten Wagen im Fahrzeugausweis. 4 Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Bewilligungsinhabende spätestens nach einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen. 037 038 3 Die Stadtpolizei kennzeichnet jedes kontrollierte Fahrzeug im Fahrzeugausweis. 039 4 Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung spätestens nach einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen. 042 Art. 10 Ausrüstung der Taxifahrzeuge 043 1 Jedes Taxifahrzeug ist mit einer von der Stadtpolizei geprüften und für 045 den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ablesbaren Taxuhr auszurüsten. 2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt, 046 wie die Taxifahrzeuge einheitlich zu kennzeichnen sind. Die Verwendung dieses Kennzeichens für Fahrzeuge ohne Betriebsbewilligung der Stadtpolizei ist untersagt. 3 Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nichtrauchertaxis bezeichnen. 047 3 Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nichtrauchertaxi bezeichnen. 048 C. Taxichauffierende 049 C. Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure Art. 11 Taxiausweis 050 1 Für die Tätigkeit als Chauffierende, sei es selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Stadtpolizei erforderlich. 2 Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerbenden a) im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind, b) die Fachprüfung bestanden haben, 051 1 Für die Tätigkeit als Chauffeurin oder Chauffeur, sei es selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Stadtpolizei erforderlich. 052 2 Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber a) im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind; b) die Fachprüfung bestanden haben;

c) sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können, d) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. 3 Der Taxiausweis wird insbesondere nicht erteilt, wenn die Bewerbenden in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt und/oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. 4 Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung. 056 c) sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können und d) über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. 054 3 Der Taxiausweis wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten. 057 Art. 12 Gültigkeitsdauer/Entzug 1 Der Taxiausweis gilt für die Dauer der Berufsausübung und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig. Er ist auf allen Fahrten mitzuführen. 2 Die Inhabenden des Taxiausweises haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, welche eine Änderung des Führeroder Fahrzeugausweises nötig machen. 3 Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhabende die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 4 Bei Aufgabe der Berufsausübung ist der Taxiausweis innert 14 Tagen der Stadtpolizei zurückzugeben. 058 Art. 12 Gültigkeitsdauer und Entzug 059 060 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Taxiausweises haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen. 061 3 Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhaberinnen oder Inhaber die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 062 063 II. Betriebsvorschriften 064 Art. 13 Angebot von Taxifahrten 065 1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden. 2 Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der 066 1 Zum Anbieten von Fahrten und zum Warten auf Aufträge dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden. 067 2 Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der

Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen auf dem übrigen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren oder ähnlichen Kontrollgeräten sind ausgeschlossen und die örtliche Signalisation ist einzuhalten. 3 Auf Begehren von Passantinnen und Passanten dürfen nur unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. Das langsame und wiederholte Umherfahren zum Zwecke der Kundenwerbung ist untersagt. Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum Anbieten von Fahrten und zum Warten auf Aufträge auf dem übrigen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren oder ähnlichen Kontrollgeräten sind davon ausgeschlossen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. 068 3 Auf Begehren von Passantinnen oder Passanten dürfen nur unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. Das wiederholte langsame Umherfahren zum Zweck der Werbung von Kundinnen oder Kunden ist untersagt. 069 Art. 14 Zustand der Fahrzeuge 070 Die Fahrzeuge sind innen und aussen stets sauber zu halten. 071 072 Art. 15 Verhalten der Chauffierenden 1 Die Chauffierenden haben sich gegenüber allen Personen höflich und anständig zu benehmen. 2 Den Chauffierenden ist es verboten, a) ohne Zustimmung des Fahrgastes weitere Personen mitzuführen, b) Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören, c) den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten, d) während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgastes zu rauchen. 3 Chauffierende haben das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffentlichen Fundbüro abzugeben. Der bzw. die Chauffierende benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewilligung. 073 Art. 15 Verhalten der Chauffeurinnen und Chauffeure 074 1 Die Chauffeurinnen und Chauffeure haben sich gegenüber allen Personen höflich und anständig zu benehmen. 075 2 Den Chauffeurinnen und Chauffeure ist es verboten, a) ohne Zustimmung des Fahrgasts weitere Personen mitzuführen; b) Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören; c) den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten und d) während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgasts zu rauchen. 076 3 Chauffeurinnen und Chauffeure haben das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffentlichen Fundbüro abzugeben. Die Chauffeurin oder der Chauffeur benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewilligung. 077 Art. 16 Tarif 078 1 Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Taxikommission eine verbindliche Tarifordnung. 079

2 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich Bedienungsgeld, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können. 3 Das Fordern von Trinkgeld ist verboten. 081 080 2 Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich des Bedienungsgelds, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können. 082 Art. 17 Taxuhr 083 1 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden. 084 2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn a) sich Chauffierende bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gemeldet haben, b) das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom vereinbarten Zeitpunkt an. 3 Nach Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden. 4 Solange die Taxuhr eingeschaltet ist, muss sie automatisch beleuchtet sein. 5 Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter Angabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur mit Zustimmung des Fahrgastes fortgesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug aus dem Dienst zu nehmen. 085 2 Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn a) sich Chauffeurinnen oder Chauffeure bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gemeldet haben oder b) das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom vereinbarten Zeitpunkt an. 086 087 088 5 Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter Angabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur mit Zustimmung des Fahrgasts fortgesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug ausser Dienst zu stellen. 089 Art. 18 Standplätze 090 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre zweckmässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen. Betreffend Standplätze hat die Taxikommission ein Antragsrecht. 2 Bei der Bestimmung der Standplätze ist auf die Bedeutung des Taxis als ein der Öffentlichkeit dienendes Verkehrsmittel und auf die Bedürfnisse der Passantinnen und Passanten gebührend Rücksicht zu nehmen. 091 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre zweckmässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen. Die Standplätze betreffend hat die Taxikommission ein Antragsrecht. 092 093

Art. 19 Beförderungspflicht 094 1 Chauffierende haben Fahraufträge sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. 2 Chauffierende sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, können mit Einwilligung des Fahrgastes Umwege gefahren werden. Art. 20 Benützung von Bus- und Tramfahrspuren 098 Den behördlich bewilligten und gekennzeichneten Taxis für den Personentransport mit Fahrauftrag ist zu gestatten, die Fahrspuren von Bus und Tram so weit zu befahren, als dies die Verkehrssicherheit und die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt. III. Taxikommission 101 Art. 21 Kommission 102 Art. 21 Taxikommission 1 Der Stadtrat ernennt eine Kommission zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängenden Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen. Im Weiteren kommen mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern aus der Verwaltung und allfälligen anderen Organisationen hinzu. 2 Die Kommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen, die gestützt auf die Taxivorschriften zu erlassen sind. 3 Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst. 095 1 Chauffeurinnen und Chauffeure haben Fahraufträge sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund nicht zugemutet werden kann. 096 2 Chauffeurinnen und Chauffeure sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, dürfen mit Einwilligung des Fahrgasts Umwege gefahren werden. 097 099 100 103 1 Der Stadtrat ernennt eine Kommission (Taxikommission) zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängenden Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen. Hinzu kommt mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern aus der Verwaltung und allfälligen anderen Organisationen. 104 2 Die Taxikommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen, die gestützt auf die Taxiverordnung zu erlassen sind. 105 3 Die Taxikommission erlässt eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst. 106

IV. Informationsbeschaffung 107 Art. 22 1 Die Stadtpolizei Zürich konsultiert vor Erteilung von Taxiausweisen und Betriebsbewilligungen die Datenbank POLIS und verlangt von den Bewerbenden einen aktuellen Strafregisterauszug. 2 Die Stadtpolizei Zürich ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe bei Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiausweisen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen. 3 Die Stadtpolizei Zürich stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe Kenntnis erhalten. 4 Das Stadtrichteramt Zürich kann seine Verfahrenserledigungen betreffend Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe der Stadtpolizei Zürich zustellen. 108 Art. 22 Informationsbeschaffung 109 1 Die Stadtpolizei konsultiert vor der Erteilung von Taxiausweisen und Betriebsbewilligungen die Datenbank POLIS und verlangt von den Bewerberinnen und Bewerbern einen aktuellen Strafregisterauszug. 110 2 Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl bei Ermittlungs- als auch bei Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiausweisen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen. 111 3 Die Stadtpolizei stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe Kenntnis erhalten. 112 4 Das Stadtrichteramt kann seine Verfahrenserledigungen, die Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe betreffen, der Stadtpolizei zustellen. 113 113.0 V. Gebühren 113.1 Art. 23 Gebühren 113.21 Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt. 113.32 Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückvergütung für benzin- oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A oder für dieselbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausgerüstet sind, 50% der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 75% der vollen Gebühr

rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung. 113.43 Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen. V. Straf- und Schlussbestimmungen 114 VI. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 23 Strafbestimmungen 113.5 115 Art. 24 Strafbestimmungen 1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizeibusse im Rahmen116 1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizeibusse bestraft. der gesetzlichen Bestimmungen bestraft. 2 Ebenso wird mit Polizeibusse bestraft, wer Fahraufträge ab dem Gebiet der Stadt Zürich an Chauffierende ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. 3 Die Strafbestimmungen einschlägiger kantonaler und eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten. 4 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Entzug des Taxiausweises können unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Art. 24 Gebühren 121 [neu Art. 23] 1 Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden 122 durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizeidepartements festgesetzt. 2 Wenn Inhabende einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie 124 während des ganzen Kalenderjahres Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückerstattung für benzin-, oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A 50% der Gebühr; für dieselbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausgerüstet sind 50%; bei Fahrzeugen der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden zusätzlich 25% der vollen Gebühr rückvergütet. 117 2 Ebenso wird mit Polizeibusse bestraft, wer Fahraufträge vom Gebiet der Stadt Zürich aus an Chauffeurinnen und Chauffeure ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. 118 3 Die Strafbestimmungen kantonaler und eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten. 119 120

Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung. 3 Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen. 126 127 Art. 25 Ausführungsbestimmungen 128 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann Vollzugsbestimmungen erlassen. Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts 129 Die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September 2000 werden aufgehoben. Art. 27 Inkrafttreten 132 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 133 127 128 130 131 134 137 Zustimmung: Präsident Mark Richli (SP), Referent; Christian Aeschbach (FDP), Ruth Anhorn (SVP), Ernst Danner (EVP), Dr. Ueli Nagel (Grüne) Enthaltung: --- Abwesend: Mario Mariani (CVP), Min Li Marti (SP) Für die Redaktionskommission Präsident Mark Richli (SP) Sekretär Christian Aeschbach (FDP)