Das Versorgungsstärkungsgesetz Konsequenzen im Zulassungsrecht

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KV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5

Transkript:

Das Versorgungsstärkungsgesetz Konsequenzen im Zulassungsrecht NARKA 2015 26.09.2015 Dr. jur. Ingo Pflugmacher Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter für Medizinrecht der HHU Düsseldorf

95 I SGB V Mono-MVZ 95 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort fachübergreifende gestrichen.

95 I SGB V Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.

95 I SGB V Eine Fachrichtung genügt. Genügt eine Arztstelle / Zulassung? Genügt eine halbe Arztstelle? Wieviele Ärzte müssen tätig sein? Genügt ein Arzt?

95 I SGB V - perspektivisch Wozu führt diese Gesetzänderung? Wer wird Mono-MVZ gründen?

95 I a SGB V Gründer Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 126 Absatz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden;

Neu Angestellt und Gesellschafter Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. ( 95 Abs. VI SGB V)

95 III SGB V - Versorgungsauftrag Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Einhaltung der [ ] Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung zu prüfen. Die Ergebnisse sind den Landes- und Zulassungsausschüssen mindestens jährlich zu übermitteln.

95 III SGB V - Begründung Nach 95 Absatz 3 bewirkt die Zulassung einer Vertragsärztin bzw. eines Vertragsarztes, dass diese bzw. dieser zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des sich aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Entsprechendes gilt für die Zulassung von MVZ. Zur Unterstützung des mit der Errichtung einer Terminservicestelle (vgl. 75 Absatz 1a) verfolgten Ziels einer Reduzierung der Wartezeiten für Patientinnen und Patienten wird zusätzlich klargestellt, dass die KVen insbesondere anhand der ihnen vorliegenden Leistungsdaten zu prüfen haben, ob Ärzte / MVZ den sich aus ihrer Zulassung ergebenden Versorgungsauftrag erfüllen.

95 III SGB V - Begründung Die Regelung gilt entsprechend für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten kommt eine Verhängung der in den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelten Sanktionsmaßnahmen in Betracht ( 81 Absatz 5). Hierdurch wird sichergestellt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und MVZ in dem ihnen (gesetzlich) vorgegebenen Umfang zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen.

95 III SGB V Versorgungsauftrag Prüfung durch die KV anhand der ihr vorliegenden Leistungsdaten: Fallzahlen? Plausizeiten? Bedeutet geringe Fallzahl und/oder Zeit, dass man nicht zur Verfügung steht? Wie weist man im Streit das zur Verfügung stehen nach?

24 VII Ärzte-ZV Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

24 Ärzte-ZV- Begründung Mit der Ergänzung in Absatz 7 wird sichergestellt, dass MVZ bei Zulassung und Betrieb nicht gegenüber Vertragsärztinnen und Vertragsärzten benachteiligt werden. MVZ und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen gleiche Gestaltungsmöglichkeiten haben. Daher wird die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes MVZ (in gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter) geregelt. Eine solche Übertragung der Anstellungsgenehmigung ist analog der Sitzverlegung bei der Zulassung zulässig. Danach ist die Verlegung nur dann zulässig, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

32b VI Ärzte-ZV- Vertretung neu Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

Die Einziehung von Vertragsarztsitzen

103 Abs. 3 a SGB V Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich [ ] endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist[ ] Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

Das Versorgungsstärkungsgesetz Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Abs. 1 S. 3: Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

Das Versorgungsstärkungsgesetz Also: Der Ausschreibungsantrag kann abgelehnt werden, wenn ein Versorgungsgrad von 110% überschritten ist und der Antrag soll abgelehnt werden, wenn ein Versorgungsgrad von 140% überschritten ist und jeweils eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.

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Das Versorgungsstärkungsgesetz Die Gesetzesbegründung: Den Zulassungsausschüssen wurde die Möglichkeit eingeräumt, Nachbesetzungsanträge abzulehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit haben die Zulassungsausschüsse kaum Gebrauch gemacht. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Die zukünftige Rechtslage Kann-Regelung bedeutet allein die Einräumung von Ermessen. Soll-Regelung bedeutet eine strikte Bindung für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen überwiegende Gründe für ein Abgehen von der Norm sprechen (BVerwGE 64, 323). Es wird zukünftig (bei gesetzeskonformer Anwendung durch die Zulassungsausschüsse) also entscheidend auf die Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen ankommen. Allein die Überversorgung im Planungsbereich genügt nicht, maßgeblich dürfte sein, ob andere Vertragsärzte zur Weiterversorgung der Patienten bereit und in der Lage sind. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Privilegierungen Die Ausschreibung muss erfolgen, wenn die Praxis durch einen Nachfolger weitergeführt werden soll, der eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet ausgeübt hat, für das der Landesausschuss nach 100 Abs. 1 SGB V das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat oder Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des ausscheidenden Vertragsarztes ist oder er ein angestellter Arzt des ausschreibenden Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Privilegierungen Ebenfalls privilegiert ist ein potentieller Nachfolger, der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet desselben Planungsbereiches zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Arztdichte ein Versorgungsbedarf besteht. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Privilegierungen - Details Wenn der beabsichtigte Nachfolger ein angestellter Arzt des ausschreibenden Arztes oder ein bisheriger Gemeinschaftspraxispartner ist, so führt dies nur dann zur Privilegierung, wenn das Anstellungsverhältnis oder die Gemeinschaftspraxis mindestens drei Jahre angedauert hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder die Gemeinschaftspraxis vor dem 05.03.2015 schon bestand. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Gestaltungsmöglichkeiten einer BAG Dreijährige gemeinsame Berufsausübung führt zur Privilegierung, das Nachbesetzungsverfahren ist durchzuführen. Also: Entweder Ausschreibung und Mitteilung, das ein (seit mehr als 3 Jahren) vorhandener BAG-Partner den Vertragsarztsitz übernimmt und als Arztstelle fortführt, oder sogleich Verzicht zugunsten des BAG-Partners mit nachfolgender Anstellung. Dann (Nach)besetzung der Arztstelle mit dem präferierten Nachfolger und Rückumwandlung nebst Aufnahme in die BAG. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Gestaltungsmöglichkeiten Verzicht zugunsten eines anderen Vertragsarztes und kurzzeitige Anstellung. Dann Nachbesetzung der Arztstelle (Wechsel des Angestellten) Schließlich Rückumwandlung der Arztstelle in freiberufliche Zulassung. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Die Entschädigung: 103 Abs. 3 a : die Kassenärztliche Vereinigung hat eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre. 103 Abs. 4 Satz 8: Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Verkehrswert: BSG B 6 KA 39/10 R Modifizierte Ertragswertmethode, Substanzwert und immaterieller Wert, letzterer berechnet unter Berücksichtigung der Kosten der Praxis und der Einnahmen auch aus privatärztlicher Tätigkeit, abzüglich des kalkulatorischen Arztlohns in Abhängigkeit vom Umfang der Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Die offenen Fragen: Entschädigung für Anlagevermögen (wem gehört dies danach)? Entschädigung für Kosten aus Dauerschuldverhältnissen (Miete, Arbeitsverhältnisse etc.)? Entschädigung bei Gemeinschaftspraxis? Steuervorteil auf Entschädigung? Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Fazit Das GKV-VSG ist keine Revolution des Vertragsarztrechts. Es werden aber an vielen Stellen kleine Änderungen eingeführt, die mittelfristig die vertragsärztliche Tätigkeit verändern werden. Es findet sich sowohl Liberalisierung als auch Bevormundung der Vertragsärzte. Die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung nimmt weiter zu. Die Regelungen zur Stilllegung von Vertragsarztsitzen müssen von jedem Arzt genau verfolgt werden, falls das Gesetz richtig angewandt wird, werde viele hiervon betroffen sein. Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de

Dr. jur. Ingo Pflugmacher www.busse-miessen.de Fax: 0228-98391- 40 Tel: 0228-98391- 41 Oxfordstr. 21 53111 Bonn Pflugmacher@Busse-Miessen.de Busse & Miessen Bonn Berlin Leipzig www.busse-miessen.de