Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ

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1 Konkrete Vorgehensweise bei der Gründung eines MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln -

2 Problemkreise Reaktionen niedergelassener Ärzte? Gesellschaftsform und -beteiligungen Gemeinnützigkeit? Zustimmung Dritter (Kommunalaufsicht, Kirchliche Stellen, Aufsichts-/Verwaltungsrat u.ä.) In House Probleme Kauf von Praxen ( Sitz ) Anstellungsverträge mit Ärzten Zulassungsantrag

3 FAZ Nr. 97, S. 14

4 Reaktion niedergelassener Ärzte Wie reagieren die niedergelassenen Ärzte??? Welche Fachgruppen, insb: Fachärzte der stat. Abteilungen am Haus, Hausärzte??? Einweiserstatistik (tats. prüfen!!) Einbindung Niedergelassener: möglich/gewünscht? Gesellschaftsanteile? Kollektivverhalten? ( Boykott des Hauses!)

5 !

6 Ärztezeitung vom , S. 8

7 Wetterauer Zeitung Nr. 250 vom , S. 33

8 Zulassung und MVZ I Erlangen von Zulassungen: Nicht der Planung unterliegendes Fachgebiet Geplantes, aber regional nicht gesperrtes Fachgebiet Verzicht des (bisherigen) Vertragsarztes auf Zulassung unter Anstellung im MVZ (i.d.r.: verbunden mit Erwerb der Praxis!) Erwerb einer Praxis im Nachbesetzungsverfahren Sonderbedarf

9 Zulassung und MVZ II 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem MVZ tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach Abs. 4 ist nicht möglich.

10 Zu beachten bei MVZ-Gründung am Krankenhaus - Kommender Ärztemangel, damit Nachbesetzungsproblematik, insbesondere bei kleinen Fachgruppen (verschärftes Problem in den Neuen Bundesländern!!!) - Damit einhergehend: Praxiswertverfall

11 Suche nach MVZ-interessierten Ärzten Kommen lassen Praxisabgaben beachten Ärzteblatt/DÄBl. Anzeigen/Ausschreibungen-Makler Aktiv ansprechen? Aktiv ansprechen lassen durch wen? Veranstaltung Einzelgespräche

12 Zulassung und MVZ III asset deal oder share deal (Immobilie, Substanz, Vorräte, good will) Kauf eines Sitzes? Fälligkeit Kaufpreis Dauerschuldverhältnisse, insb: Arbeitsverträge Mietvertrag Leasingverträge/Wartungsverträge Sachbez. Versicherungsverträge Rechnungsabgrenzung Gesellschaftsbeteiligungen Gewährleistung Haftung für Verbindlichkeiten? (Konkurrenzschutzklausel!!!) Bedingungen Schiedsgericht

13 Zulassung und MVZ IV - Verzichtserklärung - Keine Widerruflichkeit!!! (vgl. zur Bedeutung auch LSG NRW, MedR 1998, 377) Problem bei Konkurrentenklage Lösungsmöglichkeiten: Kundgabe einer bloßen Verzichtsabsicht (Streitig, ob ausreichend) Verzicht unter Bedingung (Zulässigkeit str.) Treuhänderische Hinterlegung bei der KV [aber nicht anerkannt von ZA Brandenburg]

14 Zulassung und MVZ V 103 Abs. 4 a Satz 2, 3 SGB V Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung nach Abs. 4 Satz 1 [Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht, Entziehung] von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein MVZ den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt. Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

15 Cave: Zulassung und MVZ VI Die Fortführung der Praxis selbst (in den bisherigen Räumlichkeiten) ist in der Regel unzulässig, da hierin ein Verstoß gegen das Zweigpraxisverbot liegen wird. Denkbar aber: Führung als ausgelagerter Praxisteil, sofern berufsrechtliche Voraussetzungen erfüllt.

16 Zulassung und MVZ VII Aufteilung von Sitzen (Arztstellen) 38 Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte (G-BA) Bestimmung der Anrechnungsfaktoren (1) 1Für die Feststellung des Versorgungsgrades sind genehmigte angestellte Ärzte in medizinischen Versorgungszentren mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen, soweit sie vollbeschäftigt sind. 2Die Berücksichtigung erfolgt nur für die Arztgruppen nach 4. 3Teilzeitbeschäftigte Ärzte sind bei der Feststellung des örtlichen Versorgungsgrades der ambulanten Versorgung nach Maßgabe des konkreten Beschäftigungsumfangs in der ambulanten Versorgung zu berücksichtigen. 4Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren: Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor bis 10 Stunden pro Woche 0,25 über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5 über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75 über 30 Stunden pro Woche 1,0 (2) Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 0,23 zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.

17 Zulassung und MVZ IX Strategie vor dem Zulassungsausschuß Einfache Fachgebiete Einfache Konstellation (keine Teilzeitbeschäftigungen etc) Wenig Erscheinende Hinwirken auf Zulassung ggfls unter Auflagen Abhängigkeit Zulassung/HR-Eintragung Erläuterung von Fragen (nicht Mauern )

18 Danke! Kontakt: Dr. Martin Rehborn Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte Westenhellweg Dortmund 0231/ oder 0173/ vorz.m.rehborn@rehborn-do.de

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