Das MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung

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1 Das MVZ als Möglichkeit der Berufsausübung Universität Greifswald, 1. Dezember 2010 Studium der Humanmedizin/Querschnittsbereich Q3 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öff. Gesundheitspflege Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

2 Ihre Referent Diplom-Kaufmann René Linke Steuerberater ECOVIS Grieger Mallison & Partner Steuerberatungsgesellschaft Greifswald Tel.: Fax: Folie 2 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

3 Ziele der bisherigen Gesundheitsreformen Reduzierung ( Dämpfung ) der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen Ermöglichung/Stärkung der sektorübergreifenden Versorgung =>Verbesserung der Patientenversorgung Beispiele: Modellvorhaben (seit 1989) Disease-Management-Programme (seit 2001) Integrierte Versorgung (Neufassung seit 2004) Hausarztzentrierte Versorgung (seit 2004) Besondere ambulante Versorgung (seit 2004) Teilnahme ist jeweils freiwillig, Patient muss sich in entsprechendes Programm einschreiben Folie 3 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

4 Entwicklung der Selektivverträge Quelle: Universität Duisburg / Essen, School of Management Folie 4 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

5 ärztl. Zukunft = Kooperation Prognose der KBV: Das ärztliche Honorar verlagert sich weg von öffentlich-rechtlichen Kollektivverträgen 2005: 99% aller ambulanten Leistungen 2010: 55% aller ambulanten Leistungen 2015: 42% aller ambulanten Leistungen EBM PKV IV / DMP Selbstz. Folie 5 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

6 Situation bis 2003 Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen nur durch in örtlicher Praxis niedergelassene Ärzte (Ausn.: Notfallambulanz) Bildung von GP en nur zwischen identischen oder verwandten Fachgebieten ( sinnvolle Kombinationen) überörtliche Kooperationen ebenso unzulässig wie Verbindung mit entfernten Fachgebieten oder Nichtärzten Organisation einer Kooperation in Form einer GmbH unzulässig Erbringung ärztlicher Tätigkeiten durch angestellte Ärzte unzulässig Folie 6 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

7 01. Januar GMG Einführung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) fachübergreifende Erbringung ärztlicher Leistungen durch im MVZ tätige Ärzte Anstellung von Ärzten zulässig Gesellschaftereignung für alle Leistungserbringer Organisation in Form einer GmbH zulässig Zulassungsprivileg für angestellte MVZ-Ärzte Restriktionen: Zulassung nur für einen Ort Einsatz von Ärzten in KH und MVZ (Teilzeit) problematisch Zulassung des MVZ strikt an Gründereigenschaft des Trägers gebunden Folie 7 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

8 01. Januar 2006 VÄG (I) Liberalisierung des Vertragsarztrechts auch außerhalb von MVZ Unbeschränkte Zulässigkeit angestellter ambulanter ärztlicher Tätigkeit Zulässigkeit überörtlicher (Gemeinschafts-) Praxen Zulässigkeit von Teilgemeinschaftspraxen Zulässigkeit ambulanter Tätigkeit von KH-Ärzten Karenzzeit von sechs Monaten für MVZ bei Verlust eines Trägers Folie 8 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

9 01. Januar 2006 VÄG (II) (neue) Restriktionen: Aufhebung des Angestelltenprivilegs für MVZ-Ärzte Selbstschuldnerische Haftungsübernahme des / der MVZ-Träger Teilgemeinschaftspraxen zwischen Erbringern überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen und überweisungsberechtigten Leistungserbringern gesetzlich untersagt und Neuregelungen zunächst nur in SGB V und Ärzte-ZV umgesetzt, untergesetzliche Regelungen und damit die Zulassungspraxis der KV erst einmal nicht geändert seit 07/07 Umsetzung in untergesetzliche Regelungen erfolgt Folie 9 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

10 Aktuelle Zulassungssituation zugelassene MVZ 51,3% / 38,3% in reiner Trägerschaft von Vertragsärzten / Krankenhäusern (in Mecklenburg-Vorpommern 22 MVZ insgesamt, davon 14 in KH-Trägerschaft) in MVZ tätige Ärzte davon angestellt (etwa 79%) Größen von 2 bis ca. 50 Ärzte bundesweiter Durchschnitt: 4,7 Ärzte Hausärzte, Internisten und Chirurgen am häufigsten vertretene Fachgruppen Hausärzte in etwa 42% aller MVZ vertreten (Quelle: KBV, Stand ) Folie 10 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

11 Entwicklung der Zulassungszahlen MVZ KH-MVZ Dez 05 Dez 06 Dez 07 Dez 08 Folie 11 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

12 Rechtliche Grundlagen I Fachübergreifende Tätigkeit zwei verschiedene Fachrichtungen müssen im MVZ vertreten sein Unterschiedliche Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen nur hausärztliche Arztgruppe nicht fachübergreifend fachärztlicher und hausärztlicher Internist fachübergreifend Ärztliche Leitung vergleichbar mit Ärztlichem Direktor im KH ärztliche Fachbereichsleitung möglich (Aufsicht nur im eigenen Fachgebiet) kooperative Leitung bei MVZ mit unterschiedlichen Berufsgruppen möglich Unabhängigkeit von nichtärztlichen Weisungen (kfm. GF?) Umfang: fachliche Leitung und Überwachung, Abrechnung, Berufsrecht, Erstellung von Arztberichten und Ansprechpartner für Kassenärztliche Vereinigung Folie 12 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

13 Rechtliche Grundlagen II Einrichtung - räumliche Struktur, personelle Kapazität, Ausstattung mit Sachmitteln - grundsätzlich ein Standort für alle MVZ-Ärzte (Filialen möglich) - keine Ausübung mittels fahrender MVZ möglich Tätigkeit der Ärzte - Approbation, allg. oder fachärztl. Weiterbildung, Eintragung in das Arztregister erforderlich - Teilzeittätigkeit, Tätigkeit in KH und MVZ jetzt grundsätzlich möglich - Beachte: Auswirkung von Teilzeit auf Bedarfsplanung Nebentätigkeit eines VA es max. 13 Stunden / Woche Folie 13 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

14 Rechtliche Grundlagen III zulässige Organisationsformen grds. alle, aber OHG / KG (-), da Arztberuf kein Gewerbe Anerkennung eines MVZ als gemeinnützig möglich taugliche Gründer - alle zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen Leistungserbringer, bspw. Vertragsärzte, KH, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer, Krankenpflegeeinrichtungen - nicht: Krankenkassen, Pharmaunternehmen, Heilpraktiker, Landeskrankenhausgesellschaft Folie 14 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

15 Rechtliche Grundlagen IV Berufsrechtliche Einschränkung - nicht alle Leistungserbringer sind miteinander vereinbar - problematisch: Apotheker (Fremdbesitzverbot) keine Kombination von VÄ und einem KH in einer Kapitalgesellschaft möglich Zulassung des MVZ - Erwerb Vertragsarztsitz durch - Beteiligung an Ausschreibungsverfahren (KV M-V: nur bestehende MVZ) - Umwandlung von Vertragsarztsitzen (Personenidentität für Übergangszeitraum) Folie 15 MVZ-Seminar Uni HGW 1. Dezember 2010

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! René Linke Steuerberater, Dipl.-Kfm. Tel.: mail: Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung

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