Automobil- und Motorradclub Annaberg-Buchholz e.v. im ADAC. Satzung

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Transkript:

Automobil- und Motorradclub Annaberg-Buchholz e.v. im ADAC Satzung Satzung in der Fassung vom 29. 11. 2008

S a t z u n g des Automobil- und Motoradclub Annaberg-Buchholz e. V. im ADAC 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 28. 02. 1959 in Annaberg-Buchholz gegründete und am 08. 05. 1990 bestätigte Verein führt den Namen: Automobil- und Motorradclub Annaberg-Buchholz e. V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Annaberg eingetragen. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 Mitgliedern. Ein Geschäftsjahr für den Verein sind 2 Kalenderjahre. 2 Zweck und Ziele Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der 52 ff. der Abgabenordnung. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z. B.: Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere. (IV) Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. (V) Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder des Clubs können alle interessierten Personen, die die Satzung des Clubs anerkennen, werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Clubmitgliedschaft ist nicht übertragbar. 4 Aufnahme Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung, brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar. 5 Beiträge Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des jeweiligen Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Durch das Ausscheiden aus dem Club wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliedsliste des Clubs gestrichen werden, wenn: a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint. (IV) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar. 7 Organe Die Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht des Rechnungsprüfers c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes 9 Durchführung der Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel! Stimmengleichheit gilt als Ablehnung! Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: a) Satzungsänderungen b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. (IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. (VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: a) auf Anordnung des Vorstandes des Clubs b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs 11 Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1. dem Vorsitzenden 2. dem Vorstandsmitglied für Finanzen 3. dem Vorstandsmitglied für Sport 4. dem Vorstandsmitglied für Kraftfahrzeugveteranensport 5. dem Vorstandsmitglied für Verkehr und Technik 6. dem Vorstandsmitglied für Touristik 7. dem Schriftführer 8. der Vorsitzenden der Frauengruppe Zur Vorbereitung der Übernahme eines Vorstandsamtes können Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Beisitzer haben bei Vorstandsentscheidungen volles Stimmrecht. Sie werden nicht dem Vereinsregister gemeldet, und haben nicht das Recht, den Verein nach außen zu vertreten.

Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wird durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied auf unbestimmte Zeit übertragen. Der so bestimmte stellvertretende Vorsitzende kann auf eigenem Wunsch sich von dieser Funktion entbinden lassen. Diese Entscheidung ist ein Jahr im Voraus dem Vorstand mitzuteilen. Ansonsten wird die Amtszeit durch Vorstandsentscheid oder Ausscheiden aus dem Vorstand beendet. (IV) Der Club wird gerichtlich und außerordentlich vertreten durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderungen des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten. (V) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. (VI) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung. (VII) Vorstandsmitglieder können nur Ortsclubmitglieder sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Kalenderjahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeradenen Ziffern aufgeführten, so dann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. (VIII) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig. (IX) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

12 Rechnungsprüfer Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 13 Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 14 Auflösung Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. 15 Vermögensverwendung Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettungs GmbH oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Annaberg-Buchholz.