Kunden-Nummer Antragsteller/in, Familienname Vorname Titel. Sozialversicherung SV-Nr. Beruf, Art der Beschäftigung beschäftigt bei selbst. unselbst.

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Transkript:

Merkur Versicherung Aktiengesellschaft Antragsnummer: Eingangsstempel LD Eingangsstempel GD Merkur Bestattungsvorsorge Antrag für eine klassische Lebensversicherung mit Wertanpassung gültig ab 1. Oktober 2012 Kunden-Nummer Antragsteller/in, Familienname Vorname Titel Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geschlecht Fam. Stand Telefonnummer: E-Mail m. w. Sozialversicherung SV-Nr. Beruf, Art der Beschäftigung beschäftigt bei selbst. unselbst. IKZ Postleitzahl Wohnanschrift, Ort Straße Haus-, Ort-Nummer Nationalität Identität des/der Antragstellers/in gemäß 98b VAG Reisepass Personalausweis Führerschein Firmenbuch Nummer: Ausgestellt am: von: Tritt der/die Antragsteller/in als TreuhänderIn auf: nein ja (Angaben zum/zur Treugeber/in notwendig unter Sonstige zu identifizierende Person ) Identitätsnachweise gemäß 98b VAG der zusätzlich zum/zur Antragsteller/in zu identifizierenden Person: Funktion: Prämienzahler Treugeber Sonstige: Familienname Vorname Titel Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geschlecht m. w. IKZ Postleitzahl Wohnanschrift, Ort Straße Haus-, Ort-Nummer Nationalität Reisepass Personalausweis Führerschein Firmenbuch Nummer: Ausgestellt am: von: Zu versichernde Person (Familienname, Vorname, Titel) Kunden-Nr. Verwandtschaftsverhältnis Geburtsdatum Tag Monat Jahr Beruf - Art der Beschäftigung Sozialversicherung SV- Nummer m. w. 235/001/5 DVR: 0047465 Firmenbuch: FN 38045 z, LG Graz als Firmenbuchgericht. Gültig ab 1. Oktober 2012 Tarif: EBT/ laufende Prämie EBTE/ Einmalerlag Polizzennummer: Versicherungssumme: 5.000, 7.500, 10.000, (zwischen 5.000, und 10.000, ) Prämienzahlungsdauer in Jahren: Versicherungsbeginn: Prämie oder Einmalerlag (inkl. Vers. Steuer): 1/... Versicherungsdauer = lebenslang 01 20 Ausschluss der Wertanpassung Unfalltodzusatzversicherung (nur für Tarif EBT/ laufende Prämie) = 100% der Versicherungssumme Ich beauftrage die Merkur Versicherung die mit der Bestattung verbundenen Kosten bis zur Höhe der fälligen Versicherungsleistung mit dem Unternehmen direkt zu verrechnen. Ein danach verbleibender Teil der Versicherungsleistung wird an den angeführten Bezugsberechtigten ausbezahlt. Bezugsberechtigt im Ablebensfall (Familienname, Vorname, Geburtsdatum): Seite 1

Zahlungsart: Einzugsermächtigung (siehe Schlusserklärung) Erlagschein Dauerauftrag GK-Name: GK-Konto: Personalnummer: Kontoinhaber/in: BLZ: Geldinstitut: Kontonummer: Falls von Antragsteller/in abweichend - Identifikation des/der Prämienzahlers/in gemäß 98b VAG unter Sonstige zu identifizierende Person Grund für Übernahme der Prämienzahlung: Unterschrift: x Besondere Vereinbarungen: Vermittler/in-Nr. Name Vermittler/in-Nr. Name Vermittler/in-Nr. Name Der/die Vermittler/in bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie die am Vertrag beteiligten Personen persönlich identifiziert hat und dass der/die Antragsteller/in und die zu versichernden Personen die in diesem Antrag gestellten Fragen selbst beantwortet und den Antrag eigenhändig unterschrieben haben. Ich wurde insbesondere über die Berechnung der Rückkaufswerte anhand einer Tabelle sowie über die individuelle Leistungshochrechnung umfassend informiert und erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, die vollständigen Informationen gemäß 9a und 18b VAG sowie die Versicherungsbedingungen gemeinsam mit der Polizze zu erhalten. Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen Schriftform: Folgende Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nur in Schriftform wirksam: Anträge auf Änderung des Tarifes, Kündigungen und Rücktrittserklärungen, Widersprüche, Anträge auf Prämienfreistellung und Ruhendstellung des Versicherungsvertrages, Rückkauf von Lebensversicherungen, Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses / Risikos, Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.b. Bezugsrechtsänderung), Anzeigen bei Verlust der Polizze, sowie sämtliche Erklärungen und Anträge im Zusammenhang mit der Leistungsabwicklung bzw. Auszahlung von Versicherungsleistungen. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich einverstanden. Die Informationen zur Bestattungsvorsorge inklusive der Hinweise betreffend Kosten und Gebühren sowie die Schlusserklärung auf der letzten Seite des Antrages enthalten wichtige rechtliche Bestimmungen. Ich habe sie gelesen und bestätige mit meiner Unterschrift, dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden. Ich habe eine Durchschrift des Antragsformulares erhalten. x x Ort, Datum Unterschrift Vermittler/in Unterschrift der zu versichernden Unterschrift Antragsteller/in (Vers.-Nehmer/in) Person ggf. als gesetzliche/r Vertreter/in ggf. als gesetzliche/r Vertreter/in Seite 2

DATENSCHUTZERKLÄRUNG Vorvertragliche Anzeigepflicht Unrichtige oder unvollständige Angaben können zum Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag und zu Leistungsfreiheit führen. Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise: Der Antragsteller ist gemäß 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter den in 16 ff VersVG bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Daten 1. bei Vertragsabschluss Der Antragsteller (sofern dieser nicht auch die zu versichernde Person ist, auch diese) stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen dieser Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von den untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, sowie den bekanntgegebenen Sozialversicherungsträgern ermitteln darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der genannten Ärzte und Einrichtungen. Davon umfasst sind die zu dieser Beurteilung erforderliche medizinische Unterlagen (Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf kann zur Folge haben, dass sich der Versicherer die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt. 2. im Versicherungsfall Der Antragsteller und/oder die zu versichernde Person stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung einholen darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen von den genannten Ärzten, Krankenanstalten sowie sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge. Davon umfasst sind die zur Beurteilung unerlässlichen medizinischen Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- oder Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP- Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Im Fall einer solchen Datenermittlung werden der Antragsteller und die zu versichernde Person 14 Tage im Voraus über die beabsichtigte Datenermittlung und deren Zweck und konkretes Ausmaß verständigt. Dieser Datenermittlung kann binnen der 14tägigen Frist dem Versicherer gegenüber widersprochen werden. Nach 11a VersVG bestehen für den Antragsteller und die zu versichernde Person auch die Möglichkeit, der Datenermittlung jeweils im Einzelfall zuzustimmen. Machen der Antragsteller und die zu versichernden Personen von diesem Recht auf Einzelfallzustimmung Gebrauch, so haben sie dies dem Versicherer in geschriebener Form mitzuteilen. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen nehmen zur Kenntnis, dass es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungsfallprüfung kommen kann. Bei Widerspruch binnen 14 Tagen oder bei Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall sind die benötigten Unterlagen vom Antragsteller, Bezugsberechtigten oder der zu versichernden Person in vollem Umfang beizubringen. Bis zum Erhalt aller benötigten Unterlagen können Leistungsansprüche nicht fällig werden. Der Antragsteller und die zu versichernde Person stimmen zu, dass der Versicherer Auskünfte über zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles beantragte, bestehende oder beendete Personenversicherungen bei Sozialversicherungsträgern, öffentlichen Fonds zur Gesundheitsfinanzierung und privaten Versicherungsunternehmen (bei Doppelversicherungen) zur Beurteilung der Leistungspflicht im unerlässlichen Ausmaß einholt. Der Antragsteller und die zu versichernde Person entbinden die in den Punkten 1 und 2 genannten Befragten im Voraus von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflichten im Umfang der Zustimmungserklärung. Ort, Datum Unterschrift der mitzuversichernden Unterschrift Antragsteller/in (Vers.-Nehmer/in) Personen ggf. als gesetzliche/r Vertreter/in ggf. als gesetzliche/r Vertreter/in Seite 3

Informationen zur Bestattungsvorsorge (klassische Lebensversicherung) gemäß 9a und 18b VAG Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 1. Information zum Unternehmen Versicherer ist die Merkur Versicherung AG, 8010 Graz, Joanneumring 22, registriert beim Landesgericht Graz als Firmenbuchgericht unter FN 38045z, www.merkur.at 2. Anwendbares Recht / Vertragsgrundlagen Die beantragte Versicherung unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, Erklärungen zum Datenschutz, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die zum Tarif gehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3. Bezeichnung und Anschrift der Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die diesen Vertrag betreffenden Beschwerden können an die FMA gerichtet werden. 4. Produktbeschreibung Ihre Versicherung ist eine klassische Lebensversicherung, welche Leistungen im Ablebensfall bietet. Die Leistungen im Ablebensfall und im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Rückkauf) sowie den garantierten Rechnungszins können Sie Ihrem persönlichen Anbot oder Ihrer Polizze entnehmen. 5. Wahlmöglichkeiten Sie haben die Möglichkeit einer Änderung der Versicherungssumme oder der Prämienzahlungsdauer. Auch besteht während der Prämienzahlungsdauer die Möglichkeit eine Unfalltod-Zusatzversicherung ein- bzw. auszuschließen. 6. Gewinnbeteiligung Die Lebensversicherer sind gesetzlich zu vorsichtiger Kalkulation verpflichtet, damit die vertraglichen Leistungen auch dann erfüllt werden können, wenn sich die Kapitalmarktsituation, die Sterblichkeit oder die Kostensituation ungünstig entwickelt. Bei einer günstigeren Entwicklung dieser Komponenten entstehen Gewinne. Die Gewinne der Lebensversicherer setzen sich demnach aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem Kostenergebnis zusammen. Ihre Versicherung ist an dem von der Merkur Versicherung AG erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Die Aufteilung der Gewinne erfolgt über Gewinnverbände, in denen gleichartige Versicherungen zusammengefasst werden. Den Gewinnverband, dem Ihre Versicherung zugeordnet ist, und eine Zahlendarstellung der Leistungen inkl. einer prognostizierten Gewinnbeteiligung können Sie Ihrem persönlichen Anbot oder Ihrer Polizze entnehmen. Alle Versicherungen, die sich am Bilanzstichtag mindestens im dritten (bei Versicherungsverträgen gegen Einmalerlag im zweiten) Versicherungsjahr befunden haben, haben Anspruch auf Zuweisung von Gewinnanteilen. Der jährlich Ihrer Versicherung zugeteilte Gewinn setzt sich aus einem Zinsgewinnanteil zusammen. Der Zinsgewinn hängt vom tatsächlichen Kapitalanlageergebnis ab. Im Wege des Zinsgewinnanteiles wird Ihre Versicherung an jenen Erträgen der Kapitalanlagen, die den garantierten Rechnungszins übersteigen, beteiligt. Der Zinsgewinn wird in Prozent der Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung bemessen. Der jährlich zugeteilte Zinsgewinnanteil wird als Einmalerlag für eine zusätzliche prämienfreie Versicherung verwendet, welche gemeinsam mit der vertraglichen Leistung aus der Versicherung fällig wird. Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über Gewinne auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. 7. Informationen zur Prämie Die vorgeschriebene Prämie beinhaltet bereits die Versicherungssteuer, die wir an das Bundesministerium für Finanzen abführen. Die Prämie richtet sich nach dem Tarif und dem Alter des (der) Versicherten. Bei erhöhtem Risiko können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbart werden. Die Prämien sind Jahres- oder einmalige Prämien, die im Vorhinein und für uns kostenfrei zu bezahlen sind. Die Jahresprämien sind über einen bei Vertragsabschluss zu vereinbarenden Zeitraum zu entrichten. Sie können Jahresprämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen. 8. Deckungserfordernis und Deckungsstock Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis), in dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. 9. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen: Rücktrittsrecht nach 3 KSchG Sie sind als Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, berechtigt - sofern der Antrag außerhalb der von uns dauernd benützten Räume unterfertigt wurde - vom Vertrag oder vom Antrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages und danach binnen einer Woche erklärt werden; der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Rücktrittsrecht nach 3a KSchG Sie können binnen einer Woche schriftlich vom Antrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn für Ihre Einwilligung maßgebliche Umstände, deren Eintritt als wahrscheinlich dargestellt wurde, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß Seite 4 eintreten. Maßgebliche Umstände sind insbesondere die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Ihnen erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und Sie eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten haben. Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten oder wenn der Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes mit Ihnen individuell vereinbart wurde oder wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklären. Rücktrittsrecht nach 5b und 5c VersVG Sie können binnen 2 Wochen schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie nicht eine Kopie des Antrages, die Versicherungsbedingungen oder die in den 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent erfolgte, die in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen erhalten haben. Diese Rücktrittsfrist beginnt zu laufen, wenn diese Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, und Sie die Polizze und die Versicherungsbedingungen einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Ist der Antragsteller Verbraucher, so kann dieser binnen einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Rücktrittsrecht nach 165a VersVG Sie sind berechtigt binnen 30 Tagen nach Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages von diesem zurückzutreten. Als Verbraucher beginnt für Sie die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn Sie auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden sind. Rücktrittsrecht nach 8 FernFinG Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.b. über Internet, e-mail, direct-mail) abgeschlossen, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen schriftlich zurückzutreten. Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): Sie können Ihren Lebensversicherungsvertrag schriftlich kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 10. Abgabenrechtliche Vorschriften Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle relevanten Steuerfragen einzugehen. Daher erheben die nachfolgend angeführten Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Offene Fragen richten Sie bitte an uns oder an Ihren Steuerberater. Versicherungssteuer Die Prämien der Lebensversicherung unterliegen einer Versicherungssteuer in Höhe von 4 % ( 6 Abs.1 VersStG). Ausnahmen sind Lebensversicherungen gegen Einmalerlag mit Laufzeiten unter 15 Jahren (für vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Versicherungsverträge: Laufzeiten unter 10 Jahren). Hier fällt eine Versicherungssteuer von 11 % an. Wird eine Lebensversicherung innerhalb von 15 Jahren (für vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Versicherungsverträge: innerhalb von 10 Jahren) nach Abschluss rückgekauft oder die Kapitalabfindung einer Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht beansprucht, so unterliegt die gezahlte Prämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7 %, wenn die Prämie nicht laufend und im Wesentlichen gleichbleibend bezahlt wurde. Insbesondere gilt dies für den Rückkauf von Lebensversicherungen gegen Einmalprämie sowie von Lebensversicherungen gegen laufende Prämienzahlung, wenn die Versicherung prämienfreigestellt wurde ( 6 Abs.1a VersStG). Nach dem 31.Dezember 2007 erfolgte Prämienfreistellungen, die nicht bereits bei Vertragsabschluss konkret vereinbart wurden, bewirken keine Nachforderung der 7%igen Versicherungssteuer. Kapitalertragssteuer Lebensversicherungen sind kapitalertragssteuerfrei. Einkommensteuer Leistungen aus der Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Ausnahmeregelungen bestehen für Leistungen in Rentenform gemäß 29 Abs.1 EStG, und für Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bei Rückkauf oder Kapitalabfindung innerhalb von 15 Jahren (für vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Versicherungsverträge: innerhalb von 10 Jahren) gemäß 27 EStG. Sonderausgaben Die Prämien für die Lebensversicherung können als Sonderausgaben, begrenzt durch den Sonderausgabenrahmen, abgesetzt werden. Eine Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgesetzten Prämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden oder innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss eine Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. 11. Änderung der Rechtslage Diese Angaben entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen - Stand 1.5.2012 - die durch zukünftige Novellierungen der Gesetze geändert werden können.

Kosten und Gebühren Die vorgeschriebene Prämie enthält neben der Risikoprämie (für die Tragung des Ablebensrisikos, berechnet auf Basis der Österreichischen Sterbetafel 2000/02 inklusive eines 5%igen Zuschlages) die Versicherungssteuer, den Kostenanteil für Abschluss (maximal 6% der Prämiensumme exkl. Versicherungssteuer) und für Verwaltung (maximal 1 der Versicherungssumme p.a. der Laufzeit und bei Tarifen gegen laufende Prämie zusätzlich maximal 9% der laufenden Prämie exkl. Versicherungssteuer). Bei Tarifen gegen laufende Prämie beinhaltet die Prämie weiters einen Kostenanteil für das Inkasso (maximal 3% der laufenden Prämie exkl. Versicherungssteuer). Bei Tarifen gegen Einmalerlag und prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen werden jährlich maximal 1 der Versicherungssumme in Rechnung gestellt. Für den Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung ist ein Risikozuschlag in der Höhe von maximal 1 der Versicherungssumme p.a. der Laufzeit, für die Zusatzversicherung Unfalltod eine Zusatzprämie von 1,5 der Versicherungssumme p.a. der prämienpflichtigen Laufzeit und für die Überführung eine Zusatzprämie von 1,2 der Versicherungssumme p.a. der Laufzeit in der Prämie enthalten. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Versicherungsjahre wird ein Stornoabschlag in der Höhe von 10% der Deckungsrückstellung einbehalten. Die Höhe des Abschlages vermindert sich in jedem weiteren Jahr um 0,5 %, beträgt jedoch mindestens 5% der Deckungsrückstellung. Im Falle einer Prämienfreistellung während der prämienpflichtigen Laufzeit verrechnen wir einen Stornoabschlag in Höhe von 5% der Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern ergibt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko und ggf. abgeschlossener Zusatzversicherungen. Dieser Stornoabschlag ist in den angeführten Rückkaufs- und Prämienfreistellungswerten bereits berücksichtigt. Schlusserklärung für die Lebensversicherung In Anwendung des 1a VersVG ist der Antragsteller 6 Wochen an diesen Antrag gebunden. Der Versicherungsschutz entsteht erst mit Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahme-erklärung des Versicherers. Der Antragsteller nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass vor diesem Zeitpunkt eine vorläufige Deckungspflicht des Versicherers nicht besteht; dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Die Antragstellung ist nur schriftlich möglich. Der Antragsteller sowie die unterzeichnenden Personen bestätigen ausdrücklich, dass die Antragstellung nur im Rahmen dieses schriftlichen Antrages erfolgt und mit dem Vermittler (Außendienstmitarbeiter) keine sonstigen Abreden und Vereinbarungen, insbesondere keine mündlicher Art, getroffen wurden. Die mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Personen sind nicht bevollmächtigt, mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben; diese sind nur dann wirksam, wenn sie im Antrag schriftlich festgehalten sind bzw. auch auf der Polizze bestätigt werden. Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen sowie Kenntnisse und Wahrnehmungen des Vermittlungsagenten sind der Kenntnis des Versicherers nicht gleichzusetzen. Der Vermittler ist weiters nicht berechtigt, über die Bedeutung oder Erheblichkeit der im Antrag enthaltenen Fragen und hiebei insbesondere die Gesundheitsfragen verbindliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben. Der Antragsteller und Versicherungsnehmer bestätigt, die im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben und verbürgt sich für die Richtigkeit der Angaben, auch wenn sie nicht von eigener Hand geschrieben sind. Wissen und Verhalten der zu versichernden Person stehen dem des Antragstellers (Versicherungsnehmers) gleich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften: Hiermit ermächtige(n) ich (wir) die Merkur Versicherung Aktiengesellschaft widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch meine/unsere kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich/ wir habe(n) das Recht, innerhalb von 56 Kalendertagen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner/ unserer Bank zu veranlassen. Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen des ZIS Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug in der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Antragsteller und die zu versichernde Person stimmt zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) im Rahmen des ZIS in Einzelfällen an andere die Personenversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen übermitteln und von diesen auch erhalten kann. Diese Zustimmungserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Der Versicherer kann bis zum Erhalt aller erforderlichen Unterlagen die Antragsprüfung nicht vornehmen. Ein Widerruf kann daher zur Folge haben, dass sich der Versicherer die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ferner zu, dass der Versicherer Personenidentifikations- und Vertragsdaten (z.b. Art des Vertrages, Laufzeit, Versicherungssumme; keinesfalls sensible Daten) zu ihrer Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte verwendet oder durch Konzern- und Partnerunternehmen verwenden lässt und dass ihnen, auch telefonisch, per Fax, E-Mail usw. Vorschläge für Vertragsanpassungen und andere Produkte unterbreitet werden. ja nein Diese Zustimmungserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Die aktuellen Konzern- und Partnerunternehmen sind im Internet auf unserer Homepage (www.merkur.at) zu finden oder können über die Servicehotline (0800/20 60 80) erfragt werden. Generaldirektion A-8010 Graz, Joanneumring 22 Tel. (+43) 0316/8034-0, Fax (+43) 0316/8034-2534 E-mail: merkur@merkur.at www.merkur.at Servicetelefon: 0800/206080 Landesdirektionen: 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 23-25, 01/5055744 3100 St. Pölten, Peppertstraße 33, 02742/368642 4020 Linz, Volksgartenstraße 17, 0732/664466 5020 Salzburg, Auerspergstraße 15, 0662/871434 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 17, 0512/59840 6850 Dornbirn, Mozartstraße 3, 05572/24505 8010 Graz, Conrad v. Hötzendorfstraße 86, 0316/8083-0 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 17, 0463/511848 Merkur Versicherung Aktiengesellschaft Firmenbuch FN 38045 z LG Graz als Firmenbuchgericht UID: ATU28646007 St.Spk.: BLZ 20815 Kto. 0000-133280 Seite 5