CUMÜN DA SCUOL B O T S C H A F T. für die kommunale Abstimmung vom 24. September Gäste- und Tourismustaxengesetz

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Transkript:

CUMÜN DA SCUOL B O T S C H A F T für die kommunale Abstimmung vom 24. September 2017 Gäste- und Tourismustaxengesetz

Geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Seit dem 1. Januar 2015 besteht die neue Gemeinde Scuol, die aus der Fusion der Gemeinden Ardez, Ftan, Guarda, Scuol, Sent und Tarasp hervorgegangen ist. Noch im Jahre 2014 wurden an der Urne die Verfassung und das Steuergesetz der neuen Gemeinde angenommen. Alle anderen Gesetze sind gemäss Fusionsvertrag innert 5 Jahren zu schaffen und gutzuheissen. Am 24. September 2017 wird über das Gästeund Tourismustaxengesetz abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie das Gäste- und Tourismustaxengesetz annehmen? Informationen zu diesem Gesetz finden Sie auf den folgenden Seiten. Der Gemeindevorstand hat das Gesetz zuhanden der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2017 in Scuol verabschiedet. Diese hat es besprochen und zuhanden der Urnengemeinde in positivem Sinne verabschiedet. Wir empfehlen Ihnen, geschätzte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, das Gesetz anzunehmen. Scuol, August 2017 Für den Gemeindevorstand Christian Fanzun, Präsident Andri Florineth, Gemeindeschreiber II

Gäste- und Tourismustaxengesetz Gäste- und Tourismustaxen Tourismusgemeinden erheben Gästetaxen (früher: Kurtaxen), um einen Teil der für den Tourismus notwendigen Einrichtungen und Angebote an Ort finanzieren zu können. Die Tourismustaxen (früher: Tourismusförderungsabgaben) dienen der Finanzierung des Tourismusmarketings, d.h. der Werbung für den Tourismusort. Das neue Gesetz Jede der ehemaligen Gemeinden (heute Fraktionen der neuen Gemeinde) hatte ihr Gästetaxengesetz, mit zwei Ausnahmen wurden auch Tourismustaxen erhoben. Das neue Gesetz vereinheitlicht die Praxis und die Taxen für das ganze Gebiet der neuen Gemeinde. Gästetaxen bezahlen (gemäss den Art. 7 + 8 des Gesetzes) die Beherberger für jede Übernachtung ihrer Gäste die Eigentümer von Feriendomizilen für ihre eigenen Übernachtungen (Jahrespauschalen) Ursprünglich war vorgesehen, für die Gästetaxen ein neues System einzuführen: die Beherberger hätten dann anstelle einer Gebühr für jede Übernachtung eine Pauschale aufgrund der Wohnungsgrösse bezahlt. Weil dafür aber die gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene fehlt, ist dies momentan nicht möglich. Ein eventueller Systemwechsel soll wieder zum Thema werden, sobald das kantonale Gesetz einen solchen erlaubt. Tourismustaxen bezahlen (gemäss Art. 10 Lit. a - e des Gesetzes) kommerzielle Beherbergungsbetriebe Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen, von Gästezimmern, von Gruppenunterkünften, Campingplätzen etc. Betriebe aller Art, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren III

Die Tourismustaxe der Beherberger wird aufgrund der Grösse ihrer Unterkunft (Anzahl der Zimmer) berechnet. Die anderen Betriebe bezahlen die Taxe gemäss ihrer Lohnsumme. Gebührenansätze Das Gesetz legt einen Rahmen für alle Taxen fest. Deren effektive Höhe wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Der Gemeindevorstand wird diese gutheissen, nachdem die Urnengemeinde das Gesetz angenommen hat. Es ist mit folgenden Taxen zu rechnen (CHF): Gästetaxe pro Übernachtung (Beherberger) 2.80 Pauschalen (Eigentümer etc. für ihre eigenen Übernachtungen) 1 bis 1 ½ Zimmer-Wohnungen und Wohnwagen 220.00 2 bis 2 ½ Zimmer-Wohnungen 335.00 3 bis 3 ½ Zimmer-Wohnungen 445.00 4 bis 4 ½ Zimmer-Wohnungen 560.00 Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern 670.00 Tourismustaxen pro Jahr Beherberger Hotels / Pensionen, pro Zimmer 220.00 Ferienwohnungen: 1- bis 1½-Zimmer-Wohnungen und Wohnwagen 190.00 für 2- bis 2½-Zimmer-Wohnungen 235.00 für 3- bis 3½-Zimmer-Wohnungen 280.00 für 4- bis 4½-Zimmer-Wohnungen 325.00 Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern 370.00 IV

Privatzimmer pro Zimmer 90.00 Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz 45.00 Campingplätze pro Standplatz für Wohnwagen, Zelte und dergleichen 90.00 Andere Personen/Betriebe Sie bezahlen 1.50 bis 2.25 ihrer Lohnsumme (je nach dem Grad ihrer Abhängigkeit vom Tourismus). Anpassungen der Ansätze sind spätestens 6 Monate im Voraus im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben und per 1. Januar in Kraft zu setzen (Art. 17 des Gesetzes). Der vollständige Gesetzestext befindet sich in einem separaten Dokument. Empfehlung Der Gemeindevorstand empfiehlt das Gäste- und Tourismustaxengesetz der Gemeinde Scuol zur Annahme. V