Vorlage zu TOP Prüfung des Jahresabschlusses Bericht des Prüfungsverbandes

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Transkript:

Vorlage zu TOP 2.1 - Prüfung des Jahresabschlusses 2013 - Bericht des Prüfungsverbandes 1. Beschlussfassung Der Bericht des Prüfungsverbandes (Bestätigungsvermerk) wird beraten und zur Kenntnis genommen. 2. Erläuterungen zum Sachverhalt Der Vorsitzende des Aufsichtsrates verliest den Bestätigungsvermerk des vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.v. zur erfolgten Prüfung des Jahresabschlusses 2013. Der Vertreter des Prüfungsverbands steht für Fragen zur Verfügung. 3. Formelles Verfahren Die berät gemäß 34 Absatz 2 Satz c) über den Bericht zur gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses. Vorlage zu TOP 2.2 Genehmigung des Budgets des Aufsichtsrates für 2013 1. Beschlussfassung Die Überschreitung des Budgets für den Aufsichtsrat wird von der nachträglich genehmigt. 2. Erläuterungen zum Sachverhalt Nach der gültigen Satzung verfügt der Aufsichtsrat über ein Budget für alle Auslagen des Organs. Das Budget ist im Jahr 2013 überschritten worden. Grund war ein Wechsel im Vorstand. Die damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates hat auf Veranlassung des Registergerichts interimsweise die Funktion des Vorstandes übernommen und hierfür ein Zahlungen aus diesem Budget erhalten. Weitere inhaltliche Erläuterungen folgen im Rahmen der Versammlung. Der Aufsichtsrat und der Vertreter des Prüfungsverbands stehen für Fragen zur Verfügung. 3. Formelles Verfahren Die legt das Budget des Aufsichtsrates gemäß 24 Absatz 6 fest. Vorlage zu TOP 5: Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 1. Beschlussfassung Die beschießt den vorgelegten und erläuterten Jahresabschluss per 31.12.2014 2. Erläuterungen zum Sachverhalt Der Jahresabschluss wurde von der Genosssenschaft vorbereitet. Die Erstellung erfolgte durch den Steuerberater, Herrn Dipl-Ökonom Rolf-Dieter Herrmann. Der Aufsichtsrat hat dem Jahresabschluss in seiner Sitzung am 27. Mai 2015 zugestimmt. 3. Formelles Verfahren Die beschließt gemäß 34 Absatz 1 Satz b) über die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang). 4. Anlagen: Nachweis des Jahresabschlusses 2014, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang über die Homepage und als Tischvorlage. Vorlage zu TOP 6 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2014 1. Beschlussfassung Das Jahresergebnis zum 31.12.2014 schließt mit

einer Bilanzsumme von Euro 6.724.780,18 und einem Jahresüberschuss Euro 27.513,87 Nach Einstellung in die gesetzliche Rücklage in Höhe von Euro - 2.800,00 verbleibt ein Bilanzgewinn in Höhe von Euro 24.713,87 Es erfolgt eine Dividendenausschüttung in Höhe von Euro 19.031,86 sowie eine Zuführung zur freien Rücklage in Höhe von Euro 5.682,01 2. Erläuterungen zum Sachverhalt Aufsichtsrat und Vorstand haben diese Verwendung des Bilanzgewinns als Empfehlung an die einstimmig beschlossen. 3. Formelles Verfahren Die beschließt über die Gewinnverwendung gem. 34 Absatz 1, Satz c über die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorlage zu TOP 7 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 1. Beschlussfassung Den Mitgliedern des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt. 2. Erläuterungen zum Sachverhalt Auf Antrag aus den Reihen der Anwesenden wird den Mitgliedern des Vorstandes für das abgeschlossene Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 3. Formelles Verfahren Die beschließt über die Entlastung gem. 34 Absatz 1, Satz f. der Satzung. Vorlage zu TOP 8 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 1. Beschlussfassung Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt. 2. Erläuterungen zum Sachverhalt Auf Antrag aus den Reihen der Anwesenden wird den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das abgeschlossene Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 3. Formelles Verfahren Die beschließt über die Entlastung gem. 34 Absatz 1, Satz f. der Satzung. Vorlage zu TOP 9 Beschlussfassung über die neu aufgelegte Satzung 1. Erläuterungen zum Sachverhalt Entsprechend dem Auftrag aus der des Jahres 2014 ist eine Satzungskommission gebildet worden. Die Wahl, Zusammensetzung und Arbeit der Kommission wird vor der Beschlussfassung vom Leiter der Satzungskommission erläutert. Die Kommission hat in vier Sitzungen über die erforderlichen Änderungen im Regelwerk unserer beraten und Beschlüsse zu den erforderlichen Satzungsänderungen als Empfehlung an die gefasst. Beraten wurde die Kommission vom Justiziar des Prüfungsverbandes, des vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.v., Herrn Heinrich Kleine Arndt. Vorstand und Aufsichtsrat haben die Empfehlungen der Kommission in der gemeinsamen Sitzung am 27.05.2015 diskutiert und diesen zugestimmt.

Zum Ablauf der Beschlussfassung wird auf die Vorbemerkungen der Satzungssynopse verwiesen. 2. Formelles Verfahren Die beschließt über die Satzungsänderungen gem. 34 Absatz 1, Satz a. der Satzung. Entsprechend 35 Absatz 2, Satz b bedürfen Beschlüsse zur Änderung der Satzung einer Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. 3. Beschlussfassung Aufgrund der besonderen Bedeutung einiger Änderungen empfiehlt die Satzungskommission bei der Beschlussfassung in zwei Schritten vorzugehen. Änderungen in der Gliederung, zur Korrektur von Schreibfehlern oder Anpassung an die Mustersatzung des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. erfolgen im ersten Schritt in einem Beschluss. Die als besonders wichtig eingeschätzten Änderungen sollen einzeln beschlossen werden. Beschluss 1: Entsprechend den Erläuterungen in der Vorlage werden die in der Synopse unter Neue Satzung dargestellten Änderungen der Satzung nach dem Vorschlägen der Satzungskommission mit Ausnahme von 17 Absatz 6, 24 Absätze 1 und 8, 25, Absatz 2 und 44 Absatz 5 von der beschlossen. Beschluss 2: Aufgrund der Veränderungen am Kapitalmarkt wird eine Höchstgrenze der möglichen zu zeichnenden Anteile eingeführt. Es erfolgt der Beschluss: 17 Absatz 6 wird geändert in: Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 20. Beschluss 3: In 24 Absatz 1 wird eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates auf 80 Jahre eingeführt und die Formulierung der Mustersatzung übernommen. 24 Absatz 1 wird wie folgt beschlossen: Der Aufsichtsrat besteht aus mindesten 3 Mitgliedern. Die kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 80. Lebensjahres erfolgen Beschluss 4: Die in 24 Absatz 6 (Satzung alt) geregelte Budgetierung der Aufwendungen für den Aufsichtsrat wird aufgegeben und die rechtssichere Formulierung aus der Mustersatzung übernommen. 24 Absatz 6 wird geändert in 24 Absatz 8 und lautet: Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt hierüber sowie über die Höhe der Vergütung die. Beschluss 5: 25, Absatz 2 regelt die Vertretung der gegenüber dem Vorstand. In der Mustersatzung liegt diese Verantwortung bei der. Die Kommission hat darüber diskutiert, wie praktikabel diese Regelung ist. Sie schlägt folgende Regelung zum Beschluss vor: Der Aufsichtsrat vertritt die gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Beschluss 6: 43 regelt die Prüfung durch den Prüfungsverband und wird entsprechend der Mustersatzung geändert und zu 44. In Absatz 5 wird der Regionalverband vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.v. als Prüfungsverband festgelegt. Die Änderung von 44 Absatz 5 wird wie folgt beschlossen: Die ist Mitglied des vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.v. bzw. dessen Rechtsnachfolger. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.

Besondere Hinweise zur Beschlussfassung unter TOP 9 Entsprechend dem Beschluss der des Jahres 2014 wurde eine Satzungskommission gebildet. Diese bestand aus den smitgliedern Frau Anne Langen-Stöckel, Frau Heike Schmidt, Herrn Werner Skambraks und Herrn Heiko Tuschner und für den Aufsichtsrat Frau Birgit Heuer sowie für den Vorstand Herrn Reiner Fulst. Die meisten Satzungsänderungen orientieren sich an der Mustersatzung des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.v. Die Satzungskommission verbindet damit den Wunsch sowohl bei der Eintragung der geänderten Satzung als auch bei zukünftigen Rechtsstreitigkeiten größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Die Mustersatzung ist von namhaften Experten des Bundesverbandes entwickelt worden und berücksichtigt auch die Urteile aus wichtigen Gerichtsverfahren. Die Satzungskommission hat die erforderlichen Änderungen in vier Sitzungen beraten. Drei Sitzungen fanden mit der Unterstützung des Justiziars unseres Prüfungsverbandes vdw Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Niedersachsen und Bremen e.v., Herrn Kleine Arndt, statt. Aufgrund der umfangreichen Änderungen und für die Erhaltung der Übersichtlichkeit hat die Satzungskommission empfohlen, die Beschlüsse in zwei Schritten zu fassen. Im ersten Schritt werden die Änderungen beschlossen, die vor allem die Gliederung der Satzung, die Korrektur der Schreibfehler und einfache Anpassungen an die Mustersatzung betreffen. Im zweiten Schritt werden einzelne Beschlüsse über wichtige Änderungen gefasst. Auf die Vorlagen zu diesen Beschlüssen wird verwiesen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die männliche Schreibweise gewählt. Selbstverständlich sind sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint.

I. Firma und Sitz der 1 Firma und Sitz Die führt die Firma Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Hannover-Ost e.g.". Sie hat ihren Sitz in Hannover. II. Gegenstand der 2 Zweck und Gegenstand der (1) Zweck der ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die kann Bauten in allen Rechtsund Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 28 die Voraussetzungen. I. Firma und Sitz der 1 Firma und Sitz Die führt die Firma Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Hannover-Ost e.g.". Sie hat ihren Sitz in Hannover. II. Gegenstand der 2 Zweck und Gegenstand der (1) Zweck der ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die kann Bauten in allen Rechtsund Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 28 die Voraussetzungen. (4) Beteiligungen sind zulässig. Gliederung angepasst Seite 1

Seite 2 III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder (1) Mitglieder können werden: a) natürliche Personen, b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf schriftlichen Widerspruch des Abgewiesenen und nach Anhörung des Vorstandes endgültig. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. (2) Die Mitgliedschaft kann im Regelfall nur in Zusammenhang mit der Überlassung einer Wohnung, einer Gewerbeeinheit oder einer Garage begründet werden. 5 Eintrittsgeld (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß 28 der Satzung. (2) Das Eintrittsgeld kann III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Mitglieder können werden: (1)natürliche Personen, (2)Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so entscheidet der Aufsichtsrat auf schriftlichen Widerspruch des Abgewiesenen und nach Anhörung des Vorstandes endgültig. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. 5 Eintrittsgeld (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß 28 der Satzung. (2) Das Eintrittsgeld kann Nummerierung angepasst Streichung Abs. 2 zur Klarstellung!

dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: (1) Kündigung, (2) Tod, (3) Übertragung des Geschäftsguthabens, (4) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, (5) Ausschluss. dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: (1) Kündigung, (2) Tod, (3) Übertragung des Geschäftsguthabens, (4) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, (5) Ausschluss. 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der zu erklären. (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am 30. September des Geschäftsjahres, zu dessen Ende gekündigt wird, der zugegangen sein. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des 67a GenG, wenn die a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, c) die Erweiterung einer Seite 3 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der zu erklären. (2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des 67a GenG, insbesondere wenn die a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, c) die Erweiterung einer

Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der oder zur Erbringung von Sachoder Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist Seite 4 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren

verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. 17 Abs. 6 ist zu beachten. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Seite 5

Personenhandelsgesellsc haft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. Personenhandelsgesellsc haft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. 11 Ausschluss eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht. b) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der besteht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, d) wenn es unbekannt Seite 6 11 Ausschluss eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der ausgeschlossen werden, a) wenn es durch ein genossenschaftswidri ges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht. b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der besteht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, d) wenn es unbekannt

verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist, e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die nicht vorhanden waren. verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist. f) Vorstand, Aufsichtsrat und Mitarbeiter der mündlich oder schriftlich beleidigt werden. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfschreiben) mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das ausgeschlossene Mitglied an einer nicht teilnehmen. (4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschluss es durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfschreiben) gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und Seite 7 (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das ausgeschlossene Mitglied an einer nicht teilnehmen. (4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschluss es durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.b. Einwurfeinschreiben)

den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 34 Abs. 1 Buchstabe h) beschlossen hat. mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 35 Abs. 1 Buchstabe h) beschlossen hat. Seite 8 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 34 Abs. 1 b). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguth aben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 Abs. 7). Die ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der bzw. deren Rechtsnachfolger gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguth 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 35 Abs. 1 b). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 Abs. 7). Die ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungs-

abens an Dritte sind unzulässig und der gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguth abens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der gemeinschaftlich durch Beschlußfassung in der aus. (2) Aus den Aufgaben der ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor guthabens an Dritte sind unzulässig und der gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der durch Beschlussfassung in der aus. (2) Aus den Aufgaben der ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, Seite 9

allem berechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 17), b) das Stimmrecht in der auszuüben ( 32), sofern die Teilnahme nicht gemäß 11, Absatz 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe die Berufung einer oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen zu fordern ( 34 Abs. 3), d) an einer gemäß 32 Abs. 4 einberufenen teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die einberufen wurde ( 32 Abs. 5), f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ( 44 Abs. 2), g) Auskunft in der zu verlangen h) am Bilanzgewinn der teilzunehmen ( 40), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( 8), j) den Austritt aus der zu erklären ( 7), k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguth abens gemäß 12 zu fordern, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 17), b) das Stimmrecht in der auszuüben ( 31), c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen, soweit diese zur Zuständigkeit der gehören, zu fordern ( 33 Abs.3) d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen. e) Auskunft in der zu verlangen f) am Bilanzgewinn der teilzunehmen ( 41), g) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( 8), h) den Austritt aus der zu erklären ( 7), i) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, j) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 12 zu fordern, k) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, l) die Mitgliederliste einzusehen, Seite 10

m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. m) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. Korrektur des 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Die Nutzung einer swohnun g sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgese tz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs- / Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der zu. (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder (1) Die Nutzung einer swohnun g sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgese tz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs- / Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der zu. (2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer swohnun g erfolgt nach den Vergabegrundsätzen gemäß 28 Abs. 2. Sie begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer swohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter Seite 11 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer swohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes (2) Das Nutzungsverhältnis an einer swohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag Absatz d) alt entfällt Nummerierung neu ab d)

den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. 16 Pflichten der Mitglieder (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch: a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 41), c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der nach Auflösung der bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben ( 87a GenG). (2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die beschließt. (3) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten, auch aus abgeschlossenen Verträgen, sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. 16 Pflichten der Mitglieder (1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch: a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 42), c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der nach Auflösung der bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben ( 87a GenG). (2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die beschließt. (3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. Änderung/Streichung, da ein Jahresabschluss keinen Lagebericht enthalten muss. Seite 12

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme Seite 13 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 300 Euro. (2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 1 Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet, ebenso die Anteile des Ehegatten. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 30 Euro (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 30 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. In besonderen Fällen kann er die Zahlung stunden. (4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 300 Euro. (2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 1 Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet, ebenso die Anteile des Ehegatten. (3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 100 Euro (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 100 Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.

Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt 40 Abs. 4 der Satzung. (6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied oder einen Rechtsnachfolger gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguth aben gilt 12 der Satzung. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt 41 Abs. 4 der Satzung. (6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 20. (7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguth aben gilt 12 der Satzung. 18 Kündigung weiterer Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der zur Beteiligung mit mehreren Seite 14 18 Kündigung weiterer Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i. S. von 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der zur Beteiligung mit

Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist ( 17 Abs. 3 bis 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist ( 17 Abs. 3 bis 5), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. zeitgemäße Heraufsetzung des Betrages Satz gestrichen! Ratenzahlung mit ausreichend 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der keine Nachschüsse zu leisten. 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der keine Nachschüsse zu leisten. Seite 15

VI. Organe der 20 Organe Die hat als Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat, die. 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied muss vom Aufsichtsrat als geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellt werden, das zugleich Vorsitzender des Vorstandes ist. (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die widerrufen werden ( 34 Abs. 1 Buchstabe h). (3) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Seite 16 VI. Organe der 20 Organe Die hat als Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat, die. 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. Ein Vorstandsmitglied kann vom Aufsichtsrat als geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellt werden, das zugleich Vorsitzender des Vorstandes ist. (2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes (3) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt und nach erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. 24 Abs. 6 der Satzung bleibt unberührt. (4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die widerrufen werden - ( 35 Abs. 1 Buchstabe h). (5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes Begrenzung zur Vermeidung reiner Kapitalanlage

mündlich Gehör zu geben. (4) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Vorsitz des Aufsichtsrates unterzeichnet namens der die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarung en ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitz, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die zuständig. (5) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt. bis zur Entscheidung durch die vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der mündlich Gehör zu geben. (6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die zuständig. Im übrigen gilt 25 Abs. 2. (7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt. Seite 17

22 Leitung und Vertretung der (1) Der Vorstand leitet die unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen durch Beschluß des Aufsichtsrates. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die, indem sie der Firma der oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Seite 18 22 Leitung und Vertretung der (1) Der Vorstand leitet die unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die, indem sie der Firma der oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit 2 seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung Beibehaltung der praktikablen, flexiblen Regelung

Beschlüsse sind von den dabei mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. (8) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, wenn sie dazu eingeladen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. (9) An den Sitzungen des Vorstandes kann der Vorsitz des Aufsichtsrates beratend teilnehmen. beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. (8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer anzuwenden. Über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu wahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer anzuwenden. Über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte Seite 19