6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Formulare Für die Gesuchseinreichung sind die entsprechenden Formulare der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu verwenden. Art. Kostengutsprache Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden. Soforthilfe Art. Die Soforthilfe umfasst in der Regel höchstens die Kosten für a Tage Notunterkunft, b Tage Überbrückungsgeld, c 4 Stunden juristische Hilfe, d 0 Stunden psychologische Hilfe, e medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe in der Höhe von je 00 Franken. Die Bemessung der Soforthilfe richtet sich nach den Bestimmungen über die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter. Über Beträge, welche die Höchstwerte gemäss Absatz übersteigen, legen die Beratungsstellen gesondert Rechenschaft ab. ) BSG 6. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 0-9
6. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter Art. 4 Juristische Hilfe Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 5 Stunden juristische Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt. Es können weitere Kostengutsprachen erteilt werden. Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsgesetzgebung. * 4 Im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren beträgt die Pauschale für die Parteikosten 500 bis 800 Franken. Übersteigt der Aufwand diese Pauschale, so können die Kosten gemäss dem Ansatz nach Absatz unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person übernommen werden. Art. 5 Psychologische Hilfe Leistungserbringer und Bemessung Kostenbeiträge können geleistet werden für psychologische Hilfe bei a einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, b einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder c einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht. In Abweichung von Absatz können nach Einholung einer Expertise Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden. Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen. 4 Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz Buchstabe c und Absatz beträgt höchstens 50 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Art. 6 Kostengutsprache Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 0 Stunden psychologische Hilfe erteilt. Es kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 0 Stunden erteilt werden.
6. In Ausnahmefällen können weitere Kostengutsprachen nach Einholung einer Expertenmeinung erteilt werden. Art. 7 Materielle Hilfe Die Bemessung des Überbrückungsgeldes richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung vom 4. Oktober 00 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) ). * 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 Übergangsbestimmung Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht. Art. 9 Aufhebung eines Erlasses Die Einführungsverordnung vom. Januar 99 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 99 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BSG 6.) wird aufgehoben. Art. 0 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 00 in Kraft. T Übergangsbestimmung der Änderung vom 0.0.00 * Art. T- * Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttretendieser Änderung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht. Bern, 8. April 00 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger ) BSG 860.
6. 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 8.04.00 8.04.00 Erlass Erstfassung 0-9 0.0.00 0.0.0 Art. 4 Abs. geändert 0-8 0.0.00 0.0.0 Titel T eingefügt 0-8 0.0.00 0.0.0 Art. T- eingefügt 0-8 7.04.06 0.05.06 Art. 7 Abs. geändert 6-06
5 6. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 8.04.00 8.04.00 Erstfassung 0-9 Art. 4 Abs. 0.0.00 0.0.0 geändert 0-8 Art. 7 Abs. 7.04.06 0.05.06 geändert 6-06 Titel T 0.0.00 0.0.0 eingefügt 0-8 Art. T- 0.0.00 0.0.0 eingefügt 0-8