Vom 27. Januar Geändert durch Satzung vom (AmtsBl. M-V 2010 S. 627)

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Transkript:

Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) über die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in analogen Kabelanlagen Kanalbelegungsplan Bekanntmachung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern Fundstelle: AmtsBl. M-V 2010 S. 64 Vom 27. Januar 2010 Geändert durch Satzung vom 29.09.2010 (AmtsBl. M-V 2010 S. 627) gemäß 50 Absatz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RundfG M-V) vom 20.11.2003 (GVOBl. M-V S. 510), mehrfach geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.03.2010 (GVOBl. M-V S. 150) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Kabelanlagen im Sinne dieser Satzung sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen von einer Einspeisungsstelle aus auch Rundfunkprogramme leitergebunden verbreitet werden. Diese können sowohl aus elektromagnetischen Leitern (Kabel) als auch aus opto-elektrischen Leitern (Glasfaser) bestehen. (2) Dieser Satzung unterliegen Kabelanlagen (Netzebene 3 und/oder Netzebene 4) mit Einspeisestellen in Mecklenburg-Vorpommern sowie die sie betreibenden Unternehmen (Kabelnetzbetreiber). Kabelanlagenbetreiber ist derjenige, der berechtigt ist, über die Kabelanlage einschließlich Einspeisestelle (Kopfstation) zu verfügen. Dieser Satzung unterliegen ferner alle von einem Kabelanlagenbetreiber für die Verteilung von Rundfunk und Diensten vorgesehenen Kanäle im Frequenzraster von 47 bis 862 MHz. (3) Diese Satzung gilt für Kabelanlagen mit mehr als 100 Wohneinheiten. Sie findet auch bei jeder Änderung der Belegung in einer Kabelanlage Anwendung. 2 Frequenzbereiche (1) Den Regelungen unterliegen alle verfügbaren Kanäle, soweit sie für Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten im Frequenzraster von 47 bis 862 MHz vorgesehen sind. (2) Im Frequenzbereich 87,5 bis 108 MHz (UKW/Band II) sind mindestens 30 Kanäle zur Belegung mit analogen Hörfunkprogrammen in Stereoqualität auszuweisen.

3 Allgemeine Belegungsgrundsätze (1) Die Kanalbelegung erfolgt für die analoge Belegung aufgrund des 50 Absatz 1 bis 3 RundfG M-V unter Beachtung der Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Programmblöcke. Diese umfassen a) im must-carry-bereich 1. die gesetzlich bestimmten sowie aufgrund einer Zulassung nach 8 RundfG M-V veranstalteten landesweiten Programme, 2. Durchführung von Pilotprojekten und Offenen Kanälen in M-V, b) im can-carry-bereich 1. alle für das Verbreitungsgebiet vorgesehenen Regionalprogramme, 2. sonstige deutschsprachige Rundfunkprogramme, 3. Rundfunkprogramme aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft und 4. andere ausländische Rundfunkprogramme. (2) Bei der Belegung der Kanäle sind die vorhandenen Kapazitäten optimal auszunutzen. (3) Programmen, denen nach 50 Absatz 1 bis 3 RundfG M-V ein Vorrang vor anderen Programmen zukommt, sind grundsätzlich reichweitenstärkere Kanäle zuzuweisen als nachrangigen Programmen. (4) Ein Kanal kann zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel (Partagierung) für mehrere Programme grundsätzlich genutzt werden. Für die Partagierung gelten die allgemeinen Belegungsbestimmungen. 4 Vorrangig einzuspeisende Programme (1) Die aufgrund des NDR-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages veranstalteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme sowie die aufgrund einer Zulassung der MMV nach 8 RundfG M-V veranstalteten und verbreiteten landesweiten Programme sind zwingend einzuspeisen bzw. zeitgleich, vollständig und unverändert zu verbreiten (must-carry-programme). (2) Das Gleiche gilt für die Offenen Kanäle und Pilotprojekte in Mecklenburg- Vorpommern (Hörfunk und Fernsehen). (3) Der Kabelanlagenbetreiber ist verpflichtet, die must-carry-programme grundsätzlich in technisch gleichwertigen Kanälen im unteren Frequenzbereich einzuspeisen.

Zweiter Abschnitt Belegung von Kabelkanälen mit analogen Rundfunkprogrammen 1. Fernsehprogramme 5 Mangel an Übertragungskapazitäten Stehen in einer Kabelanlage mehr in analoger Technik verbreitete Fernsehprogramme zur Einspeisung an, als Kanäle verfügbar gemacht werden können, richtet sich die Auswahl der einzuspeisenden Programme nach den nachfolgenden Bestimmungen. 6 Auswahlgrundsätze Bei der Auswahl der Programme ist zu berücksichtigen, welchen Beitrag das Programm zur Angebots- und Spartenvielfalt (Information, Bildung, Kultur, Sport, Unterhaltung, Musik, Fremdsprachen) insbesondere in Bezug auf die Meinungs- und Willensbildung im Gesamtangebot der betreffenden Kabelanlage leistet. Daneben sind auch Gesichtspunkte der Sprachenvielfalt und der inhaltlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des einzelnen Programms, des barrierefreien Zugangs für Menschen mit Behinderung, ferner der lokale oder regionale Bezug des Programms zu berücksichtigen. 7 Rangfolgeentscheidung Die Entscheidung über die Belegung der von 50 Absatz 2 RundfG M-V (must-carry) nicht erfassten Kanäle trifft a) die MMV unter Beachtung der Angebots- und Anbietervielfalt (can-carry- Programme), b) im Umfang von einem Drittel (im Durchschnitt der vorhandenen analogen Kabelanlagen bis zu elf bzw. zwölf Programmplätze) der insgesamt verfügbaren analogen Übertragungskapazität im verbleibenden höherfrequenten Frequenzbereich der Betreiber der Kabelanlage (free-carry-bereich). 8 Verfügbare Übertragungskapazitäten, Anzeigepflicht Betreiber von Anlagen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, die mehr als 100 Wohneinheiten versorgen, haben die im Land Mecklenburg-Vorpommern insoweit genutzten und zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der MMV unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität (Bandbreite) und Belegung in den unter 3 aufgeführten Frequenzbereichen unter Angabe der einzelnen Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und Dienste sowie mit der Angabe deren Art der Zuführung, der Rückkanäle sowie Angaben zur Anzahl und Zusammensetzung von Programmpaketen, ferner mit der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich der MMV mitzuteilen.

(1) Einspeisung must-carry: 9 Belegung mit analogen Fernsehprogrammen (must-carry- und can-carry-bereiche) a) Von den Übertragungskapazitäten werden zur analogen Übertragung (PAL) von vorrangig zu berücksichtigenden Fernsehangeboten nach 50 Absatz 1 bis 3 RundfG M-V Übertragungskapazitäten ausgewiesen: wahlweise im Standardbereich I, III, IV einschließlich des oberen und unteren Sonderkanalbereiches und des erweiterten Sonderkanalbereichs. Von diesen werden den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für ihr Fernsehangebot ARD-Das Erste, dem NDR sowie dem ZDF jeweils ein Kanal zugewiesen. Von diesen werden den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem ZDF für die auch für Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten Fernsehangebote 3sat, ARTE, ARD/ZDF Kinderkanal, Phoenix jeweils ein Kanal zugewiesen. b) Nach 8 RundfG M-V ggf. zugelassene landesweite Programme erhalten analoge Übertragungskapazitäten im must-carry-bereich. c) Für den Offenen Kanal sowie für die Durchführung von Projekten nach 43 RundfG M-V werden ebenfalls im must-carry-bereich analoge Übertragungskapazitäten zugewiesen. (2) Die Einspeisung im can-carry-bereich richtet sich nach folgender Rangfolge: 1. alle für das Verbreitungsgebiet vorgesehenen Regionalprogramme, 2. von den Dritten Fernsehprogrammen bevorzugt die Programme der benachbarten Bundesländer, mindestens zwei Dritte Fernsehprogramme der Landesrundfunkanstalten der ARD, 3. Vollprogramme, 4. mindestens zwei deutschsprachige Spartenprogramme Information/ Bildung, 5. mindestens zwei deutschsprachige Spartenprogramme Sport, 6. mindestens ein Spartenprogramm Musik, 7. mindestens ein englischsprachiges Voll- oder Spartenprogramm Information, 8. mindestens ein französischsprachiges Programm, 9. mindestens ein Mediendienst.

2. Hörfunkprogramme 10 Übertragungskapazitäten in Breitbandkabelnetzen für vorrangig zu berücksichtigende Hörfunkangebote (analog) (1) Von den in Kabelnetzen nutzbaren Übertragungskapazitäten werden zur analogen Übertragung von vorrangig zu berücksichtigenden Hörfunkangeboten nach 50 RundfG M-V Frequenzen im Standardbereich II ausgewiesen. (2) Davon werden nach Absatz 1 dem NDR für seine Hörfunkangebote NDR 1 Radio MV, NDR 2, NDR Kultur, NDR Info und N-Joy-Radio fünf Frequenzen zugewiesen. (3) Ferner werden nach Absatz 1 dem Deutschlandradio für die gesetzlich bestimmten Hörfunkangebote Deutschlandfunk und Deutschlandradio Kultur zwei Frequenzen zugewiesen. (4) Nach Absatz 1 werden den nach 8 Absatz 1 RundfG M-V zugelassenen privaten landesweiten Hörfunkveranstaltern Antenne MV und Ostseewelle HIT-RADIO Mecklenburg-Vorpommern je eine Frequenz zugewiesen (must-carry), ferner den nach 8 Absatz 1 RundfG M-V zugelassenen jeweiligen regionalen Hörfunkveranstaltern (can-carry). (5) Von den in Kabelnetzen nutzbaren Übertragungskapazitäten werden für den Offenen Kanal sowie für die Durchführung von Projekten nach 43 RundfG M-V zur analogen Übertragung zwei Frequenzen im Standardbereich II ausgewiesen. 3. Digitale Programme 11 Digitale Übertragungskapazitäten in Kabelnetzen Die Belegung digitaler Kabelanlagen (Plattformen) richtet sich bis auf Weiteres nach 52b RStV und der gemeinsamen Satzung der Landesmedienanstalten über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß 53 RStV vom 4. März 2009. 4. Schlussbestimmungen 12 Auswahlentscheidung (1) Die MMV trifft in Streitfällen über die in den Kabelanlagen durchzuführende technische Belegung eine Vorrang- und Auswahlentscheidung. Sie kann hierzu im Einzelfall die Belegung von Kanälen mit bestimmten Programmen anordnen. (2) Für Ordnungswidrigkeiten und das -verfahren gilt 67 RundfG M-V. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Kanalbelegungsplan tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kanalbelegungsplan der Landesrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2004 (AmtsBl. M- V/AAz. S. 648 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juni 2006 (AmtsBl. M- V/AAz. S. 936), außer Kraft.