Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV Aktenzeichen: KEK 653 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WestCom Broadcast Services GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz- Ulrich Hütker, Westfalendamm 87, Dortmund, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Fernsehspartenprogramms Help TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Grüning, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der WestCom Broadcast Services GmbH mit Schreiben vom bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Help TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag 1.1 Die WestCom Broadcast Services GmbH hat mit Schreiben vom gegenüber der LfM angezeigt, dass sie im Wege einer formwechselnden Umwandlung aus der Help TV AG hervorgegangen ist, der bisherigen Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung des Spartenprogramms Help TV. Im Zuge dieser Umwandlung ist es auch zu Beteiligungsveränderungen gekommen. Mit Schreiben vom hat die LfM den Antrag der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Nach dem zuletzt durch die KEK mit Beschluss vom i. S. Help TV, Az.: KEK 362, genehmigten Stand waren am Grundkapital der Help TV AG die Aktionäre Studio Dortmund GmbH für Fernsehen und Film ( Studio Dortmund GmbH ) mit 93 %, Ulrich Hansbuer mit 5 % und Stephan Mattukat mit 2 % beteiligt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom den notariell beurkundeten Beschluss zur formwechselnden Umwandlung der Help TV AG in die WestCom Broadcast Services GmbH gemäß 190 ff., 226, 238 ff. UmwG vorgelegt XXX... Aus der Urkunde geht hervor, dass bereits im April 2010 die Aktionäre Ulrich Hansbuer und Stephan Mattukat aus der Gesellschaft ausgeschieden waren und die Studio Dortmund GmbH damit alleinige Aktionärin war. 1.3 Ebenfalls mit Schreiben vom hat die Antragstellerin einen Kauf- und Abtretungsvertrag vom vorgelegt, wonach die Studio Dortmund GmbH sämtliche von ihr an der WestCom Broadcast Services GmbH gehaltenen Geschäftsanteile auf die WestCom Media Holding GmbH übertragen hat XXX... Alleingesellschafter der WestCom Media Holding GmbH ist Peter Pohl. 2 Programmstruktur und -verbreitung Help TV ist als interaktives Beratungsprogramm konzipiert, bei dem sich die Zuschauer per Telefon live in den Sendungen mit Fragen aus verschiedenen Bereichen (z. B. Psychologie, Gesundheit, Finanzen, Technik, Jobsuche, Partnerwahl und Recht) an Experten wenden können. Die Zulassung erteilte die LfM am

3 für die Dauer von zehn Jahren. Nach dem Sendestart am hat die Veranstalterin die Verbreitung von Help TV zum über den digitalen Astra-Satelliten sowie über die digitalen Kabelnetze eingestellt. Inzwischen wurden auch die Aktivitäten im Internet eingestellt. 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 WestCom Broadcast Services GmbH Gesellschaftszweck der WestCom Broadcast Services GmbH ist nach deren Gesellschaftsvertrag vom die Bereitstellung von technischen Infrastrukturen zur Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produkten, seien es einzelne Beiträge, Voll- und/oder Spartenprogramme, Mediendienste oder andere Formate, insbesondere die Verbreitung über digitale Systeme (Terrestrik, Kabel, Satellit), über Internet sowie über mobile Telekommunikationsplattformen einschließlich der Bereitstellung begleitender Dienstleistungen XXX Beteiligte Die WestCom Media Holding GmbH hält neben den Anteilen der WestCom Broadcast Services GmbH auch 70 % der Geschäftsanteile der Studio Dortmund GmbH und 99,8 % der Geschäftsanteile der WestCom Medien GmbH. Die WestCom Medien GmbH veranstaltet seit 1993 im Hauptprogramm Sat.1 das landesweite Regionalfensterprogramm 17:30 Live für Nordrhein-Westfalen. Seit 2006 hält sie dafür eine eigenständige Zulassung der LfM (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. Benehmensherstellung zur Zulassung von WestCom als Regionalfensterveranstalter, Az.: KEK 314 sowie in gleicher Sache zuletzt Beschluss vom , Az.: KEK 560). Unternehmen der WestCom-Media-Gruppe produzieren ferner Programme und Beiträge (u. a. Nachrichten-, Service- und Call-In-Formate) für andere Fernsehveranstalter, u. a. Sat.1, ProSieben, N24, RTL, ARD, ZDF, tv.nrw und 9Live Peter Pohl hält sämtliche Anteile der WestCom Media Holding GmbH sowie mittelbar sämtliche Anteile der Studio Dortmund GmbH und der WestCom Medien GmbH.

4 4 II Verfahren 1 Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Die KEK stuft den vorliegenden Sachverhalt als Zulassungsfall ein und fasst den Antrag der WestCom Broadcast Services GmbH insofern als auf Zulassung zur Veranstaltung des Spartenprogramms Help TV gerichtet auf. Die rundfunkrechtliche Zulassung ist eine höchstpersönliche Rechtsposition und kann als solche weder durch Vertrag noch in der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. z. B. Beschlüsse i. S. MultiThématiques, Az.: KEK 146, Premiere, Az.: KEK 155 und 166, Das Vierte und NBC Europe, Az.: KEK 302, 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal, Az.: KEK 303, MTV, Nick, Nickelodeon und VH-1 Classic, Az.: KEK 363, sowie zuletzt i. S. Sky Select, Az.: KEK 571; siehe zudem 8 Abs. 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein- Westfalen). Eine Übertragbarkeit wird auch nicht mittelbar durch Umwandlungsvarianten nach dem Gesellschaftsrecht eröffnet. Nach dem Formwechsel bedarf die WestCom Broadcast Services GmbH als neue Veranstalterin des Programms Help TV einer eigenen Zulassung. Zwar besteht bei einer formwechselnden Umwandlung gemäß 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der ursprüngliche Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität in der neuen Rechtsform fort. Es liegt somit kein Fall der Rechtsnachfolge vor, sondern es herrscht Identität des Rechtsträgers. Das Medienkonzentrationsrecht nach dem Rundfunkstaatsvertrag ist jedoch formstreng. Bei Änderungen der Rechtsform des Zulassungsträgers ist die Prüfung als Zulassungsfall geboten, weil sich in diesem Zusammenhang Einflussverhältnisse ändern können. In materieller Hinsicht ergibt sich aus dieser Einstufung der KEK kein anderer Prüfungsmaßstab. Die Beurteilung als Zulassungsfall erfolgt durch die KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Wie die Landesmedienanstalt dem Sachverhalt Rechnung trägt, etwa durch Änderung der bestehenden Zulassung, entscheidet die Landesmedienanstalt nach den jeweiligen landesmedienrechtlichen Gesichtspunkten.

5 5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Die Antragstellerin hat die Veränderungen in ihrer Beteiligungsstruktur und Gesellschaftsform erst nach dem Vollzug angezeigt. Gegenwärtig veranstaltet die Antragstellerin allerdings keinen Rundfunk. 2 Zurechnung von Programmen Das beantragte Programm wird der Antragstellerin und der Studio Dortmund GmbH, der WestCom Media Holding GmbH und Peter Pohl zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). 3 Vorherrschende Meinungsmacht Help TV hat mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung der WestCom Broadcast Services GmbH zur Veranstaltung von Help TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Lübbert Bauer Brautmeier Dörr Fuchs Grüning Langheinrich Mailänder Müller-Terpitz Schwarz Thaenert

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