Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 082.

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1 Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 082 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG, Mediapark 7, Köln, vertreten durch die VIVA Fernsehen Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Gorny, - Veranstalterin - wegen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) vom aufgrund der Beratungen in den Sitzungen am und am in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Die von der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten und mit Schreiben vom nachgemeldeten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich ( 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt.

2 2 B e g r ü n d u n g I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung Mit Schreiben vom an die LfR hat die VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG ( VIVA KG ), Köln, angezeigt, dass die Kommanditisten der VIVA KG und die Gesellschafter der VIVA Fernsehen Beteiligungs GmbH ( VIVA GmbH ) die Aktiengesellschaft VIVA Media AG ( VIVA AG ) gegründet und das Kapital dieser neuen Aktiengesellschaft mit ihren sämtlichen Anteilen an der VIVA KG und VIVA GmbH belegt haben. Der Gründungsbeschluss datiert vom Die VIVA GmbH und die VIVA KG seien nunmehr 100%ige Töchter der VIVA AG. Mit Schreiben vom an die LfR legte die Veranstalterin die Gründungsurkunde vom , UR-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx, einschließlich der Satzung der VIVA AG in der Fassung vom vor. Mit Schreiben vom legte sie weitere Unterlagen, insbesondere einen Vertrag (UR-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx) zur Änderung des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags mit der Sony Medienbeteiligungsgesellschaft mbh (UR.-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx) vor. Ferner legte die Veranstalterin mit Schreiben vom , ebenfalls an die LfR, Angaben zur geplanten Aktionärsstruktur (Übersicht Shareholder Structure, undatiert) und Handelsregisterauszüge der VIVA AG, HRB 33547, Handelsregister Köln, sowie die Eintragungsnachricht zu einer Änderung bei der VIVA KG, HRA 13164, Handelsregister Köln, vor. Schließlich überreichte sie mit Schreiben vom die Vollständigkeitserklärung und einen Auszug aus ihrem Verkaufsprospekt zur modifizierten Aktionärsstruktur sowie mit Schreiben vom die geänderte Satzung in der am beurkundeten Fassung. Die nach Ausscheiden der Gesellschafterin Sony Medienbeteiligungsgesellschaft mbh, München, verbliebenen Gesellschafter der VIVA KG und der VIVA GmbH haben zunächst mit gegenüber dem letzten Stand der bisherigen VIVA-Gesellschaften (vgl. hierzu Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 069) unveränderten Beteiligungsverhältnissen im Wege der Sachgründung die VIVA AG gegründet.

3 3 Die Gründung der VIVA AG beruht auf dem Vertrag vom zwischen den bisherigen VIVA-Gesellschaftern, der Warner Music Germany Entertainment GmbH, der EMI Group Germany, der Universal Vertrieb GmbH, dem Rechtsanwalt Helge Sasse, der Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbh und der Edel Music AG. Der Vertrag sieht die dargestellte Sachgründung der VIVA AG (Gründungsvertrag, Einbringungsvertrag) vor und enthält deren Satzung in der Fassung vom Die Satzung sieht als Gegenstand des Unternehmens den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere im Bereich der Medien, vor (xxx). Die VIVA AG verfügte zunächst über ein Grundkapital von Euro 15 Mio., das in 15 Mio. Stückaktien mit gleichen Rechten eingeteilt war (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Es wurde durch Einbringung sämtlicher Geschäfts- und Gesellschaftsanteile der bisherigen Beteiligten an der VIVA GmbH und der VIVA KG erbracht (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx). Die Aktien wurden als Namensaktien ausgegeben (xxx). Die Gesellschaft ist zur Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen berechtigt (xxxxxxxxxxxxxx x). Die Beschlüsse im Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann (xxx), werden mit einfacher Mehrheit gefasst (xxxx). Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern; die Gründungsgesellschafter (xxxxxxxxxx) haben das Recht, bei einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von mehr als 5 % jeweils ein Mitglied zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen (xxxx). Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind oder durch schriftliche Stimmabgabe bzw. -enthaltung an der Beschlussfassung mitwirken (x xx). Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (xxxxxxxxxxxxxxxxxx). Besondere Stimmrechte oder Vorrechte einzelner Gesellschafter bestehen nicht. Ebenfalls am wurde der Aufsichtsrat bestellt, in den die Herren Manfred Zumkeller (Geschäftsführer Warner Music Germany Entertainment GmbH), Andy Bird (Co-Managing Director/Executive Vice President, Entertainment Networks Europe Turner Ltd.), Rupert Perry (Senior Vice President, EMI Music London), Wolf-D. Gramatke (Chairman und CEO, Universal Music Group), RA Helge Sasse und Michael Haentjes (Vorstandsvorsitzender, Edel Music AG) entsandt werden. Zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wurde Manfred Zumkeller, zum stellvertretenden Vor-

4 4 sitzenden Andy Bird bestellt. Zu Mitgliedern des Vorstandes wurden Dieter Gorny und Christian Gisy, ersterer zum Vorsitzenden, bestellt. Dieter Gorny ist alleinvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Der Börsengang der VIVA AG wurde am durchgeführt. Die Zeichnung der jungen VIVA-Aktien erfolgte durch das Investmenthaus Merrill Lynch. Zum Börsengang wurde die Erhöhung des Grundkapitals um xxxxxxxxxxxxxx und für einen Greenshoe ein genehmigtes Kapital von xxxxxxxxxxxx beschlossen. xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Gemäß 5 Abs. 1 der geänderten Satzung in der am beurkundeten Fassung beträgt das Grundkapital der VIVA AG nunmehr xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Noch in der Zeit nach dem Börsengang haben sich die Beteiligungsverhältnisse bei der VIVA AG weiter verändert. Die neue Aktionärin Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungs KG hat nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister am Aktien von der Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungs GmbH erworben (Verkaufsprospekt der VIVA AG, S. 70). An dieser Gesellschaft sind Herr Sasse als persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter in Höhe von 25 %, Herr Zumkeller in Höhe von 10,638 % sowie Herr Gorny und fünf weitere Kommanditisten beteiligt. Für die Neuaktionärin Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungs KG hatte zunächst der Gründungsgesellschafter Helge Sasse die Aktien treuhänderisch übernommen (Verkaufsprospekt der VIVA AG, Seite 69). An dieser Gesellschaft sind Herr Sasse wiederum als Komplementär und Herr Zumkeller mit jeweils 8,75 % der Anteile sowie Herr Gorny und dieselben fünf weiteren Kommanditisten beteiligt. Das Grundkapital der VIVA ist nunmehr zwischen deren Aktionären wie folgt verteilt: Warner Music Germany Entertainment GmbH 18,9 % Universal Vertrieb GmbH 18,9 % EMI Group Germany GmbH 18,9 % Edel Music AG 12,1 % Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungs KG 3,9 % Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungs KG 3,1 % Dieter Gorny 0,7 %

5 5 Streubesitz 23,5 % 2 Veranstalterin und Beteiligungsverhältnisse 2.1 VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG Die von der angezeigten Beteiligungsveränderung betroffene Veranstalterin ist die VIVA Fernsehen GmbH & Co. KG (VIVA KG). VIVA KG veranstaltet zwei Musikspartenprogramme, VIVA und VIVA 2, aufgrund von Zulassungsbescheiden der LfR vom (für das Programm VIVA) und vom (für das Programm VIVA 2); die Zulassungen sind jeweils auf die Dauer von 10 Jahren befristet. 2.2 Bisherige Beteiligungsverhältnisse Die Beteiligungsverhältnisse bei VIVA GmbH und VIVA KG stellten sich zuletzt wie folgt dar (vgl. Beschluss Az.: KEK 069): Warner Music Germany Entertainment GmbH EMI Group Germany GmbH Anteil am Stammkapital der VIVA GmbH Anteil am Kommanditkapital (Festkapital) der VIVA KG Anteil am variablen Kapital der VIVA KG DM DM DM DM DM DM Universal Vertrieb GmbH DM DM DM Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbh DM DM DM Helge Sasse DM DM DM Edel Music AG DM DM DM Insgesamt: DM DM DM Diese Beteiligungsverhältnisse sind in Vollzug des Sony-Beteiligungsverkauf- und Übertragungsvertrags vom (UR-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) und des Anteilskauf- und Übertragungsvertrags mit Edel Music AG (UR-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx), ebenfalls vom , herbeigeführt worden (vgl. Beschluss Az.: KEK 069). Mit Änderungsvertrag vom (UR-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

6 6 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) wurden zwei bisher als getrennte Geschäftsanteile geführte Anteile an der VIVA GmbH zusammengeführt und neu aufgeteilt, so dass in der Folge RA Helge Sasse anstelle von zwei Anteilen zu DM 3.900,00 bzw. DM 200,00 nunmehr einen einheitlichen Anteil in Höhe von DM 4.100,00 erwerben konnte. Weitere Änderungen sah dieser Vertrag nicht vor. Die Beteiligungen von Einzelpersonen (Helge Sasse, Hannes Rossbacher, Rudi Dolezal und f-tv Film- und Fernsehproduktions GmbH) an der Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbh mit je 25 % bestanden nach Kenntnis der KEK auch weiterhin in der genannten Höhe. Alle diese Direktbeteiligungen an der Veranstalterin sind dann im Wege der Sacheinlage bei der Gründung in die VIVA AG eingebracht worden (dazu unter 3). 2.3 Angezeigte Beteiligungsveränderungen Die angezeigten Veränderungen bei der VIVA KG ergeben sich im Wesentlichen aus der Gründung der VIVA AG und deren Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der VIVA GmbH und sämtlicher Kommanditanteile der VIVA KG sowie dem Börsengang der VIVA AG. Die Beteiligungen der einzelnen VIVA-Gesellschafter an der VIVA AG hatten sich der Höhe nach gegenüber den zuletzt an der VIVA KG bestehenden Beteiligungen in der Gründungsphase der VIVA AG zunächst nicht verändert. Sie haben sich im Zuge des Börsengangs mit einer Platzierung von 23,5 % des erhöhten Grundkapitals bei den Gesellschaftern Warner Music Germany Entertainment GmbH, EMI Group Germany GmbH und Universal Vertrieb GmbH von bisher 24,9 % auf jeweils 18,9 % reduziert. Entsprechende Reduktionen ergeben sich bei der Edel Music AG (bislang: 16,0 %; nunmehr: 12,1 %). Helge Sasse ist als Gesellschafter ganz ausgeschieden; er hält nunmehr eine Beteiligung von 25 % an der neuen Aktionärin Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungsgesellschaft KG. Diese hält als Rechtsnachfolgerin der Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungs mbh 3,9 % der ausstehenden Aktien (gegenüber bislang 5,2 % an der VIVA GmbH und VIVA KG). Die neue Gesellschafterin Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungsgesellschaft KG, die die bislang von Helge Sasse gehaltenen Anteile an der VIVA AG erworben hat, hält 3,1 % des Kapitals; Helge Sasse ist an ihr mit 8,75 % beteiligt. Ferner ist die Ausgabe weiterer Stück Aktien (entsprechend 0,7 % des Kapitals) an Dieter Gorny erfolgt.

7 7 2.4 Beteiligungen bei anderen Fernsehveranstaltern Die Aktionärin Warner Music Entertainment GmbH ist mit 50 % am Satellitenfenster- Spartenprogramm CNN beteiligt; außerdem ist die mit ihr verbundene Time-Warner- Gruppe mit 49,79 % der Kapital- und Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter des Informationsspartenprogramms n-tv beteiligt. Universal Vertrieb GmbH ist über mehrere Beteiligungsstufen eine Tochtergesellschaft des Unternehmens Universal Studios, Inc., der mittelbaren Alleineigentümerin der 13 th Street GmbH, die das Programm 13 th Street auf der Plattform von Premiere World veranstaltet, und der Studio Universal GmbH, die eine Zulassung für das noch nicht verbreitete Programm Studio Universal besitzt (vgl. Beschlüsse der KEK in Sachen 13 th Street, Az.: KEK 013, Studio Universal, Az.: KEK 044, und 13 th Street/Studio Universal, Az.: KEK 073). Die weiteren Aktionäre der Muttergesellschaft der Veranstalterin sind nach Kenntnis der KEK an anderen Fernsehprogrammveranstaltern in der Bundesrepublik Deutschland nicht beteiligt. Die VIVA AG plant nach Presseberichten eine deutliche Ausweitung ihrer Aktivitäten in europäischen Nachbarländern wie in Polen und der Schweiz. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin sowie Angaben über die zur Vorbereitung des Börsengangs erfolgte Kapitalerhöhung und das Ergebnis der Börsenplatzierung sind im Verlauf des Prüfverfahrens nachgereicht worden. Der zuständigen Landesmedienanstalt LfR war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die für die konzentrationsrechtliche Beurteilung wesentlichen Änderungen im Rahmen des Börsengangs, die in der Übergangsphase durch eine kapitalmäßige Beteiligung der Investment Bank Merrill Lynch erfolgten, waren den vorgelegten Unterlagen zunächst nur andeutungsweise, insbesondere aus der Mitteilung der Beteiligung von Merrill Lynch im Schreiben der Veranstalterin vom und der Übersicht Shareholder Structure (undatiert, von der Veranstalterin vorgelegt mit Schreiben

8 8 vom ) zu entnehmen. Sie sind erst durch die spätere Vorlage des Verkaufsprospektes aufgehellt worden. Die Veranstalterin hat die Änderungen unter Verstoß gegen 29 Satz 1 RStV jeweils erst nach den verschiedenen Stufen des Vollzugs angezeigt und damit ein mit Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit sanktioniertes Gebot ( 49 Abs. 1 Ziff. 29 RStV) missachtet. Die zur Veränderung von Beteiligungsverhältnissen führende Gründung der VIVA AG geschah schon am ; der Eintritt der Gesellschafter Die Initiatoren Eins Kapitalbeteiligungs KG und Die Initiatoren Zwei Kapitalbeteiligungs KG in die VIVA AG wurde im Juni 2000 vollzogen, und die Aktien werden seit mehreren Wochen an der Börse gehandelt. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. Die mit dem Vertragswerk vom vorgesehenen Beteiligungsveränderungen sind zwar zeitnah bei der LfR angemeldet worden, die Änderungen sind jedoch ausweislich der Eintragungsnachricht des Handelsregisters bereits vollzogen. Die weiteren Beteiligungsveränderungen die Übertragung der Anteile der Musik im Fernsehen Kapitalbeteiligungs GmbH und von Helge Sasse auf zwei Neuaktionäre sowie die Beteiligungsveränderungen in Vollzug des Börsengangs - wurden erst mit Schreiben vom offengelegt; zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits vollzogen. Diese Beteiligungsveränderungen hätten zum überwiegenden Teil vor ihrem Vollzug angemeldet werden müssen; lediglich die Reduzierung der Beteiligung der Altaktionärin Edel Music AG durfte als geringfügige Beteiligungsveränderung bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Sinne der Richtlinie der KEK zu 29 Satz 5 RStV ohne Bestätigung der Unbedenklichkeit vollzogen werden (Richtlinie, Punkte 1.2 und 3).

9 9 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 AktG stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Der Veranstalterin VIVA KG werden die Programme VIVA und VIVA 2 zugerechnet. Weitere Programme werden von ihr in der Bundesrepublik Deutschland nicht veranstaltet, sie ist auch an keinem anderen Veranstalter von bundesweiten Fernsehprogrammen beteiligt. Aufgrund der Innehabung sämtlicher Gesellschaftsanteile der VIVA KG werden deren Programme auch der VIVA AG zugerechnet. Darüber hinaus werden der VIVA AG keine weiteren Programme zugerechnet (vgl. noch für die VIVA KG Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 069). Den Aktionären der VIVA AG werden auf der dritten Stufe mangels einer indirekten Beteiligung von wenigstens 25 % am Grundkapital der AG die VIVA-Programme nicht zugerechnet. 2.2 Zuschaueranteile Angaben über die Zuschaueranteile der Programme VIVA und VIVA 2 liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist nicht Mitglied oder Lizenznehmerin der GfK; daher werden die Zuschaueranteilserhebungen zu ihren Programmen nicht veröffentlicht. Nach den Erhebungen der KEK erreichen die ausgewiesenen größeren Programmanbieter in der Bundesrepublik (ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte,

10 10 Kinderkanal, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II, Super RTL, VOX, DSF, Premiere World) im Referenzzeitraum von Juni 1999 bis Mai 2000 einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 93,6 %. Der für alle restlichen Sender verbleibende Zuschaueranteil liegt somit bei maximal ca. 6,4 %. Der auf VIVA entfallende Anteil kann daher nur einen Bruchteil dieses Anteils ausmachen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Grundsätzlich kann die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen ebenso wie die Veranstaltung weiterer zulassungspflichtiger Programme zu vorherrschender Meinungsmacht führen. Vorliegend entstehen jedoch durch die angezeigten Beteiligungsveränderungen keine Bedenken im Hinblick auf vorherrschende Meinungsmacht bei einem beteiligten Unternehmen oder bei der Veranstalterin selbst. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass bei einer Aktiengesellschaft die Ermittlung der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Handelbarkeit der Aktien Probleme aufwerfen kann. Die VIVA AG führt jedoch ausschließlich Namensaktien (xxxxxxxxxxxxxxx). Die Ausgabe von Namensaktien stellt sicher, dass die jeweiligen Aktieninhaber nach Eintragung in das Aktienbuch bekannt sind und die Beteiligungsverhältnisse transparent bleiben. Zwar sind insoweit Manipulationen durch Strohmanngeschäfte oder eine verzögerte Eintragung von Änderungen ins Aktienbuch denkbar; diese Möglichkeit der Verschleierung der tatsächlichen Beherrschungsverhältnisse besteht jedoch auch bei anderen Gesellschaftsformen, bei denen ebenfalls ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Strohmänner oder sonstige Verschleierungstaktiken hinsichtlich der wahren Beteiligungsverhältnisse denkbar sind. Eine besondere Gefährdung der Sicherung der Meinungsvielfalt resultiert aus der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft daher nicht (so auch 13 Landesmediengesetz Baden-Württemberg sowie dessen amtliche Begründung). Auf die zu 29 Satz 5 RStV beschlossene Richtlinie der KEK zu Ausnahmen von der Anmeldepflicht wird verwiesen.

11 11 4 Abschließende Feststellung Aus der Gründung der VIVA Media AG und der Übernahme der Kommandit- bzw. Geschäftsanteile der VIVA KG und der VIVA GmbH durch diese ergeben sich wegen der relativ geringen Zuschaueranteile der Programme VIVA und VIVA 2 keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Das Gleiche gilt für die Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse durch den Eintritt von Neuaktionären deren Gesellschafter im Wesentlichen mit den ehemaligen Beteiligten an der VIVA KG identisch sind - und für die mit dem Börsengang von VIVA AG verbundenen prozentualen Veränderungen der Beteiligungen. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. 5 Vorbehalt zur Zuschaueranteilsermittlung Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV durch die KEK abgeschlossen ist, werden für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt. Gemäß 34 Satz 3 RStV hat die Landesmedienanstalt durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelung unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach dem Rundfunkstaatsvertrag, die aufgrund dieser Daten nach 34 Satz 1 RStV ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können. (gez.) Mestmäcker Kübler Lerche Lübbert Mailänder

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