Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV Aktenzeichen: KEK 278 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Loft TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Kamlah und Dagmar Graef, Bavariafilmplatz 7, Grünwald, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Fernsehspartenprogramms Loft TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Der von der Loft TV GmbH mit Schreiben vom und vom bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms Loft TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Loft TV GmbH ( Loft TV ) hat mit Schreiben vom bei der BLM einen Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms unter dem Arbeitstitel Loft TV zur digitalen Verbreitung für die Dauer von acht Jahren gestellt. Mit Schreiben vom hat die BLM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt waren an der Antragstellerin, mittelbar über die an Loft TV mehrheitlich beteiligte Odeon Film AG ( Odeon Film ), Grünwald, und ihre damalige Mehrheitsgesellschafterin Bavaria Film GmbH ( Bavaria Film ), die ARD- Anstalten SWR, BR, WDR und MDR beteiligt, die indirekt zusammen mit der FlA Förderbank Bayern sämtliche Anteile an Bavaria Film halten. Mit Schreiben vom und bat daher die KEK u. a. um Auskünfte zu den gesellschaftsrechtlichen Einflussverhältnissen bei Bavaria Film. Der Antrag wurde dann von der Antragstellerin zunächst nicht weiter verfolgt. Bavaria Film hat mit Wirkung zum 26./ ihre gesamte Beteiligung an Odeon Film (ca. 53,66 %) an die GFP Vermögensverwaltungs GmbH & Co. Beteiligungs KG ( GFP ), Berlin, veräußert. GFP hat weitere Aktien über die Börse erworben und hinsichtlich der übrigen außenstehenden Aktien von Odeon Film ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durchgeführt und hält derzeit ca. 72,51 % der Kapitalanteile und eine geringfügig höhere Stimmrechtsbeteiligung an Odeon Film (vgl. im Einzelnen unten I 3.2.3). Auf der Grundlage dieser veränderten Beteiligungsverhältnisse hat die Antragstellerin mit Schreiben vom , ergänzt durch Schreiben vom , ihren Zulassungsantrag für Loft TV erneuert.

3 3 ca Einzelanleger ca Einzelanleger GFP Zweite Medienfonds German FilmproductionsGFP GmbH & Co. Beteiligungs KG Zweite Medienfonds German FilmproductionsGFP GmbH & Co. Beteiligungs KG David Groenewald Harald Schultes GFP GmbH & Co. KG Streubesitz Food Vision AG Stephan O. Hansch Odeon Film AG (Eigenbesitz 1,48 %) Streubesitz Loft TV Vermarktungsund Holding AG Odeon Digital Media AG Loft TV Loft TV GmbH 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein bundesweites ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf die Themen Lebensart und Genießen, Kochen, Wohnen, Wellness und Reisen. Das Programm wendet sich vornehmlich an die so genannten home actives, eine vorwiegend weibliche Zielgruppe ab 30 Jahren, die ihren Lebensmittelpunkt zu Hause hat, und soll spezifisch auf die Rezeption in der Küche ausgerichtet werden. xxx Geplant ist, Loft TV digital über Satellit (Astra) zu verbreiten. xxx... 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Loft TV GmbH Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist u. a. die Organisation, Vorbereitung, Herstellung und Bearbeitung von Programmen jeder Art auf Speichermedien jeder Art, die Sendung, Vervielfältigung und der Vertrieb der Programme und die Auswertung der Rechte daran (xxx...). An Loft TV halten die

4 4 Loft Vermarktungs- und Holding AG Odeon Digital Media GmbH 37,4 % 62,6 % und die der Anteile. xxx Beteiligte Loft Vermarktungs- und Holding AG Die Loft Vermarktungs- und Holding AG, ebenfalls Grünwald, xxx... An ihr ist die FoodVision AG, St. Gallen/Schweiz, mit nunmehr insgesamt 60 % der Anteile beteiligt. Daneben halten die auch unmittelbar an Loft TV beteiligte Odeon Digital Media GmbH 35 % und ihr Geschäftsführer Stephan O. Hansch 5 % der Anteile FoodVision AG Unternehmenszweck der FoodVision AG ist nach Angaben von Loft TV u. a. der Betrieb von Kochschulen und die Veranstaltung von Events und Beratung von Unternehmen rund um das Thema Food und Ernährung. Ihre Aktien werden zu 60 % von Harald Schultes gehalten, der selbst eine Kochschule in München betreibt; 40 % der Aktien befinden sich in Streubesitz Odeon Film Die Odeon Digital Media GmbH (vormals: Odeon New Vision GmbH), Grünwald, steht vollständig im Anteilsbesitz der Odeon Film AG. Dieses börsennotierte Unternehmen gehört mit Umsatzerlösen im Jahr 2005 von ca. 37,8 Mio. nach eigenen Angaben zu den größten Produktionsfirmen für Fernsehfilme und -serien sowie Kinofilme in Deutschland. Verschiedene Tochterfirmen sind in den Bereichen Filmproduktion und Radio ( Radio Teddy der Radio im Filmpark Babelsberg GmbH & Co. KG) tätig (vgl. im Einzelnen Angebotsunterlage, S. 13 sowie die Angaben unter Hauptaktionärin von Odeon Film ist nunmehr die GFP: Sie erwarb aufgrund eines Aktienkaufvertrags vom die Beteiligung der Bavaria Film von der insgesamt stimmberechtigten Stammaktien, d. h. ca.

5 5 53,66 % des Grundkapitals von Odeon Film, ferner durch Zukäufe über die Börse zwischen dem und dem weitere ca. 6,49 % des Aktienkapitals und im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die außenstehenden Aktionäre schließlich weitere ca. 12,36 % und verfügt damit derzeit über ca. 72,51 % des Grundkapitals und der Stimmrechte (Stand: , vgl. Pflichtmitteilung gemäß 15 WpHG vom und Ad-Hoc-Meldung der Odeon Film vom unter Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot an die außenstehenden Aktionäre unter S. 15, und Auskunft von Loft TV vom ). Die übrigen Odeon-Film-Aktien befinden sich in Streubesitz (26,01 %) und Eigenbesitz (ca. 1,48 %). GFP erwirbt derzeit weiterhin in geringem Umfang über die Börse Odeon-Film-Aktien (vgl. z. B. Pflichtmitteilung nach 23 Abs. 2 WpÜG vom , FAZ vom ). xxx... Odeon Film soll nach Angaben von GFP unabhängig weitergeführt werden, jedoch mit GFP bei der Vergabe von Produktionsdienstleistungsaufträgen, Co- Produktionen oder der Übernahme von Stoffrechten zur Eigenentwicklung kooperieren (Angebotsunterlage S. 16) GFP GFP ist eine im März 2006 gegründete Beteiligungsgesellschaft, deren Zweck es ist, Beteiligungen an operativ tätigen Filmgesellschaften einzugehen (Angebotsunterlage, S. 10). Geschäftsführende Komplementärin ohne Kapitaleinlage ist die GFP Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin. Ihr geschäftsführender Alleingesellschafter und einziger Angestellter ist Herr David Groenewold. Kommanditisten sind die Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Beteiligungs KG ( GFP 2 ), die 67 % der Anteile hält, und die Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Dritte Beteiligungs KG ( GFP 3 ) mit 23 % der Anteile, beide mit Sitz in Berlin, sowie David Groenewold (10 %). Die Medienfonds GFP 2 und GFP 3 mit einem Volumen von derzeit ca. 70 Mio. bzw. ca. 26 Mio. dienten bislang ausschließlich der Finanzierung von Kino- und Fernsehproduktionen (vgl. Angebotsunterlage S. 11). Von den als Kommanditisten beteiligten Einzelanlegern der GFP 2 und 950 Anlegern der GFP 3 hält nach Angaben von Loft TV keiner 5 % oder mehr der Kapitalanteile.

6 6 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Loft Vermarktungs- und Holding AG liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Die Beteiligungsverhältnisse bei Odeon Film unterliegen derzeit gewissen Schwankungen, da die Annahmefrist für das Übernahmeangebot erst kürzlich abgelaufen ist und GFP weiterhin in geringem Umfang Anteile an Odeon Film erwirbt (s. o. I 3.2.3). Die Beteiligten sind gehalten, der KEK nach der vollständigen Abwicklung der Übernahme die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Sie müssen eventuelle Beteiligungsveränderungen bei Odeon Film, die oberhalb der Schwellenwerte der Richtlinie der KEK gemäß 29 Satz 5 RStV im Hinblick auf börsennotierte Aktiengesellschaften liegen, unverzüglich gemäß 29 Satz 1, 4 RStV anzeigen. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Das beantragte Programm wird der Antragstellerin, der Loft Vermarktungs- und Holding AG und der Odeon Digital Media GmbH gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zugerechnet. Ferner ist es der Foodvision AG, Harald Schultes und Odeon Film sowie GFP, GFP 2, GFP 3 und David Groenewold gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 AktG zuzurechnen. Weitere bundesweite Programme werden ihnen nicht zugerechnet. Loft TV hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile.

7 7 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von Loft TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder

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