Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 311. Beschluss
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- Hertha Fried
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1 Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG Aktenzeichen: KEK 311 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Sylvius Bardt, Zimmerstrasse 68, Berlin, - Veranstalterin - w e g e n Anmeldung von Beteiligungsveränderungen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der Questico AG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Anmeldung von Beteiligungsveränderungen 1.1 Mit Schreiben vom an die mabb, ergänzt durch Schreiben vom , meldete die Questico AG ( Questico ) Beteiligungsveränderungen an: An Questico beteiligen sich zwei Investmentfonds der Assurance Générale de France S.A. ( AGF ), Paris, mit insgesamt 3,6 % der Anteile und zwar die FCPI AGF Innovation 5 ( FCPI 5 ) und die FCPI AGF Innovation 6 ( FCPI 6 ) mit je 1,8 % sowie die Extorel Treuhand Beteiligungsgesellschaft mbh ( Extorel ), München, mit ebenfalls 1,8 %. Ferner erhöht die Hauptaktionärin Wellington Partners Verwaltungs GmbH, München, ihren Anteil an Questico von bislang 55,4 % auf 60,6 %. Dazu erwerben diese Aktionäre auf Grundlage eines Aktienkaufvertrags vom jeweils Aktien von den vier Gründungsgesellschaftern Sylvius Bardt, Dr. Ulrich Kohl, Dieter Lang und Bryan Leppi, deren Beteiligung sich dadurch jeweils von 10,11 % auf 7,4 % verringert. Die mabb hat der KEK die Anmeldung mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Beteiligungsveränderungen sind mittlerweile vollzogen. 1.2 Zugrunde liegende Vereinbarungen Aktienkaufvertrag vom xxx Beteiligungsvertrag und Aktionärsvereinbarung vom 15./16./ xxx...
3 3 1.3 Beteiligungsverhältnisse Demnach besteht nunmehr bei Questico die folgende Aktionärsstruktur (Anteile jeweils gerundet): Wellington Partners Verwaltungs GmbH 60,6 % Sylvius Bardt 7,4 % Dr. Ulrich Kohl 7,4 % Dieter Lang 7,4 % Bryan Leppi 7,4 % AGF-Fondsgesellschaften 3,6 % FCPI AGF Innovation 5 1,8 % FCPI AGF Innovation 6 1,8 % Extorel Treuhand GmbH 1,8 % Michael Wölfle 0,9 % Fabio Selmoni 0,2 % Streubesitz von Mitarbeitern / ehem. Mitarbeitern ca. 3,0 %. 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 3.1 Questico Questico veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der mabb vom das bundesweite Fernsehprogramm Astro TV mit Beratungs- und Informationssendungen rund um die Themen Astrologie, Horoskope und Kartenlegen. Astro TV wird unverschlüsselt über digitalen und analogen Astra-Satelliten verbreitet. Questico veranstaltet ferner das 30-minütige Programm Zukunftsblick Daily im Mischkanal (Spreekanal) im Berliner Kabelnetz. Kerngeschäftsfeld ist die kostenpflichtige telefonische Beratung durch nach eigenen Angaben 2500 Experten, Astrologen, Kartenleger und Hellseher, die auch über die Internetseite vermittelt wird (zu den sonstigen Medienaktivitäten der Veranstalterin vgl. bereits Beschluss i. S. Questico, Az.: KEK 220, I 2.1 und 3.1 und die Angaben unter com). Gesellschaftszweck von Questico ist die Beratung zu verschiedenen Themenkomplexen durch Dritte via Internet, Internet-Telefonie und WAP sowie der Betrieb von Werbung und Marketingberatung xxx...
4 4 Nach Durchführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms bis zum halten nunmehr 18 Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter von Questico insgesamt ca. 3,0 % der Anteile xxx... Sie üben ihr Stimmrecht nicht aus, sondern haben xxx... die amtierenden Vorstandsmitglieder zur gemeinschaftlichen Stimmrechtsausübung ermächtigt (vgl. Beschluss i. S. Questico, Az.: KEK 263, I 1.2). 3.2 Beteiligte Unternehmen Neuaktionäre FCPI AGF-Fonds FCPI AGF Innovation 5 und FCPI AGF Innovation 6 sind zwei Fondsgesellschaften nach französischem Recht (FCPI: Fonds commun de placement pour l innovation) des Versicherungskonzerns Assurance Générale de France S.A. ( AGF ), Paris. Sie werden jeweils von der AGF Private Equity S.A., Paris, vertreten. Die AGF-Gruppe, eine Tochtergesellschaft der Allianz AG, ist nach eigenen Angaben eines der drei größten Versicherungsunternehmen in Frankreich, mit internationalen Aktivitäten in den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen ( AGF hält nach Auskunft von Questico keine anderweitigen mediennahen Beteiligungen in Deutschland Extorel Die Extorel Treuhand Beteiligungsgesellschaft mbh, München, hält nach Auskunft der Veranstalterin folgende weiteren Medienbeteiligungen: einen Anteil von 33,66 % an der FinanzBuch Verlag GmbH sowie 33,51 % an der GoingPublic! AG & Co. KG. Extorel ist nach Angaben von Questico eine Fondsgesellschaft im alleinigen Anteilsbesitz von Herrn Falk Strascheg. Herr Strascheg ist auch in Höhe von 1,47 % an der bundesweiten Fernsehveranstalterin JobTV 24 beteiligt (vgl. Beschluss i. S. JobTV24, Az.: KEK 360) Altaktionäre Größte Aktionärin von Questico ist das Venture-Capital-Unternehmen Wellington Partners Verwaltungs GmbH, das seine Anteile treuhänderisch für die vier Fonds-
5 5 gesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) hält. Die Wellington Partners Verwaltungs GmbH ist Komplementärin dieser vier Fondsgesellschaften xxx...von den Kommanditisten der Fonds xxx... hält nach Angaben von Questico insgesamt nur xxx... mehr als 5 % (exakt: 5,24 %) der Anteile. xxx... Die Wellington Partners Ventures-Fondsgesellschaften sind im bundesweiten Fernsehen auch mittelbar in Höhe von 24 % an der 1-2-play GmbH beteiligt, die auf Grundlage einer Zulassung der BLM das bundesweite digitale Unterhaltungsspartenprogramm 1-2-play TV veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK i. S: 1-2-play.tv, Az.: KEK 351). Eine andere Fondsgesellschaft der Wellington-Gruppe, die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P., ist in Höhe von derzeit 36,34 % und künftig 35,1 % an der GIGA Digital Television GmbH beteiligt, die das bundesweite Spartenprogramm GIGA Digital veranstaltet; ferner hält dort die Wellington Partners GmbH derzeit 3,94 % und künftig 3,1 % der Anteile (vgl. Beschluss i. S. GIGA Digital, Az.: KEK und -2) Weitere Aktionäre von Questico sind die Unternehmensgründer und Vorstandsmitglieder Sylvius Bardt (Vorsitzender), Dr. Ulrich Kohl, Dieter Lang und Bryan Leppi (vgl. Beschluss i. S. Questico, Az.: KEK 220, I 3.2.2). Geringfügige Beteiligungen halten auch Fabio Selmoni und der Aufsichtsratsvorsitzende Michael Wölfle, der auch Geschäftsführer der GIGA Digital Television GmbH und der Contento GmbH ist, die das bundesweite Pay-TV-Programm Games TV veranstaltet, sowie weitere Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt; Entscheidungsgegenstand Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzu-
6 6 melden und nicht vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die vorliegend angemeldeten Beteiligungsveränderungen wurden unter Verstoß gegen diese Verpflichtung zwar nach ihrer Anmeldung, aber bereits geraume Zeit vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. 2 Zurechnung von Programmen Astro TV ist weiterhin der Veranstalterin, der Wellington Partners Verwaltungs GmbH und den Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). Der Wellington-Gruppe wird auch das bundesweite Programm GIGA Digital zugerechnet. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom teilte Questico mit, dass ihr keine Zuschaueranteile für Astro TV vorliegen und sie bislang keine Reichweitenmessungen durchgeführt hat. Sie geht von einer rein technischen Reichweite des Programms von ca. 17 Mio. Haushalten in Deutschland aus. Gemäß 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Hierfür verwendet die KEK in der Regel die laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) erhobenen Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer. Demzufolge erreichten in der Referenzperiode (Dezember 2004 bis November 2005) die Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD, einschließlich der Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL, SAT.1, ProSieben, kabel eins, RTL II, Super RTL, VOX, DSF, 9Live, n-tv, Eurosport, EuroNews, MTV, MTV 2 Pop/Nick, Tele 5, VIVA, VIVA Plus und XXP zusammen einen Zuschaueranteil von ca. 95,4 %. Demnach verblieb für die restlichen Programme ein Zuschaueranteil von ungefähr 4,6 %. Dieser Anteil umfasst unter anderem die Nutzung der im Premiere- Bouquet enthaltenen Programme. Der Anteil von Premiere lag 2005 ungefähr bei 2,3 %. Der nach Abzug von Premiere verbleibende Anteil der restlichen Programme
7 7 erfasst eine Vielzahl weiterer Programme. Dies sind außer Astro TV z. B. CNN, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle und fremdsprachige Programme. Die von der AGF/GfK veröffentlichten Daten über die Fernsehnutzung lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile für Astro TV zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht, so dass den angemeldeten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Dörr Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts
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