Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

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1 Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bartl, Gutenbergstr. 1, Unterföhring, - Veranstalterin - Bevollmächtigte: xxx.. w e g e n einer mittelbaren Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom aufgrund der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH bedarf nicht der Unbedenklichkeitsbestätigung nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung 1.1 Mit Schreiben vom an die BLM haben die Bevollmächtigten der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH ( Kabel 1 ) und der P7S1 Holding L.P. ( P7S1 Holding ) den Vollzug eines bereits genehmigten Anteilserwerbs der P7S1 Holding an der Alleingesellschafterin von Kabel 1, der ProSiebenSAT.1 Media AG ( ProSiebenSAT.1 ), mitgeteilt: An ProSiebenSAT.1 erwirbt die P7S1 Holding, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Saban Capital Group, Inc. ( Saban ), stimmberechtigte Stammaktien dies entspricht 36 % der Kapitalanteile und 71,98 % der Stimmrechte von der Kirch Media GmbH & Co. KGaA i. In. ( KirchMedia ). Diese mittelbare Beteiligungsveränderung bei Kabel 1 hatte die KEK bereits mit Beschluss vom (Az.: KEK 173-3) für medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich erklärt und die BLM auf dieser Grundlage genehmigt. Parallel war sie für die Veranstalter der Programme SAT.1, ProSieben, N24 und NEUN LIVE für medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich erklärt (Beschlüsse der KEK vom , Az.: KEK 173-1, 173-2, und 173-5) und (mit Ausnahme der NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG, die ihren Antrag zurückgenommen hatte) jeweils von der zuständigen Landesmedienanstalt genehmigt worden. 1.2 Mit Schreiben vom an die jeweils für diese Veranstalter zuständigen Landesmedienanstalten hatten die Bevollmächtigten der Veranstalter und der P7S1 Holding jedoch mitgeteilt, dass der Aktienerwerb vorerst nicht vollzogen werde. Einer beigefügten Pressemitteilung von Saban und KirchMedia war zu entnehmen, dass die Verträge über den Verkauf der Mehrheit an ProSiebenSAT.1 und des Filmrechtehandels einvernehmlich aufgehoben worden waren. Die Verfahrensbeteiligten wiesen aber darauf hin, dass vereinbart sei, die Vertragsgespräche nach der Hauptversammlung am wieder aufzunehmen, so dass die Beteiligungsveränderung möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werde. 1.3 Diese Wiederaufnahme der Beteiligungsverhandlungen hat nunmehr die Mitteilung vom ausgelöst. In diesem Schreiben teilten die Verfahrensbeteiligten zugleich mit, die nunmehr beschlossene Transaktion unterscheide sich nur in zwei Punkten von der damals angezeigten:

3 Auf einen parallelen Erwerb der Programmbibliothek der KirchMedia durch die P7S1 Holding wird verzichtet Auf Erwerberseite wird eine weitere Gesellschaft, die German Media Partners L.P. ( GMP LP ), Tortola, British Virgin Islands, in die letztlich bei Haim Saban gipfelnde Holdingstruktur integriert. Über diese Gesellschaft werden u. a. Mittel zum Erwerb der Aktien der ProSiebenSAT.1 aufgebracht, indem sie Anleihen bei Finanzinvestoren aufnimmt. Auf die Ausführungen zur GMP LP und zu den Einzelheiten der Begebung der Anleihen im Parallelbeschluss ProSieben, Az.: KEK 185-1, Abschnitt I 2, wird verwiesen. II Medienkonzentrationsrechtliche Prüfung 1 Beteiligungserwerb bei ProSiebenSAT.1 Der unter dem angezeigte beabsichtigte Vollzug des Beteiligungserwerbs bei ProSiebenSAT.1 bedürfte der Unbedenklichkeitsbestätigung, wenn er von der bereits als unbedenklich bestätigten Transaktion abweichen würde (neue Beteiligungsveränderung). 1.1 Die Beteiligungsstruktur von Saban bleibt bis auf den Einschub der GMP LP unterhalb der bislang dritten Beteiligungsstufe gleich. Insofern kann auf die Darstellung der Beteiligungsverhältnisse im Beschluss vom i. S. SAT.1 (Az.: KEK 173-1, Abschnitt I 1.8) verwiesen werden. 1.2 Der Aktienerwerb erfolgt nach Maßgabe eines neueren Kaufvertrags xxx..., der den zuvor als unbedenklich bestätigten Anteilserwerb nach Maßgabe des Kaufvertrags xxx... ersetzt. Beide Verträge regeln übereinstimmend den Erwerb der von der Verkäuferin KirchMedia direkt gehaltenen Beteiligung an ProSiebenSAT.1. Weitere von KirchMedia indirekt gehaltene Beteiligungen an ProSiebenSAT.1 sind nicht Gegenstand des angezeigten Erwerbsvorgangs.

4 4 2 Zwischenschaltung der German Media Partners L.P. In die Holdingstruktur von Saban wird als Obergesellschaft der P7S1 Holding eine weitere Gesellschaft eingefügt, die German Media Partners L.P., Tortola, British Virgin Islands. 2.1 Mit der Anmeldung dieses Vorgangs wird der Vorschrift des 29 RStV genügt: Die Anzeigepflicht des 29 Satz 1 RStV erfasst auch im Ergebnis rein konzerninterne Veränderungen. Es hängt von den jeweiligen Gesamtumständen ab und muss von der KEK geprüft werden, ob es sich um eine medienkonzentrationsrechtlich relevante Beteiligungsveränderung oder um eine rein konzerninterne und damit nicht genehmigungspflichtige Transaktion handelt. 2.2 Vorliegend handelt es sich um eine konzerninterne Zwischenschaltung der GMP LP ohne jeden Einfluss auf die sich bei ProSiebenSAT.1 auswirkenden Beteiligungsverhältnisse: Komplementärin ist die German Media Partners Management Ltd. mit Sitz ebenfalls in den British Virgin Islands. Sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft hält die bisherige Alleingesellschafterin der P7S1 Holding, die SCG (P7S1 AG) Corp., die ihrerseits zu 100 % im Anteilsbesitz von Saban steht. Die Zwischenschaltung der GMP LP erfolgt angabegemäß aus xxx... Gründen xxx... Im Hinblick auf die rein konzerninterne Veränderung von Holdingstrukturen ergibt sich auch aus der Ausgestaltung der den Finanzinvestoren (auch Anleihegläubiger oder Lenders genannt) vorbehaltenen xxx... rechte xxx... keine abweichende Beurteilung. Dies wäre nur dann anders, wenn den Anleihegläubigern zufolge des Anleihevertrages xxx... ein gesellschaftergleicher Status zukommen würde oder ihnen aus dem Anleihevertrag Rechte zustünden, die es ihnen erlaubten, einen vergleichbaren Einfluss auf die Programmveranstalter auszuüben, wie dies einem Gesellschafter aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung möglich ist. Solche Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Auf die Begründung im Parallelbeschluss ProSieben, Az.: KEK 185-1, Abschn. II 2.4, wird Bezug genommen.

5 5 3 Ergebnis Der nunmehr angezeigte Vollzug des Beteiligungserwerbs durch die P7S1 Holding unterscheidet sich von der bereits als unbedenklich bestätigten Beteiligungsveränderung bei Kabel 1 nur im Hinblick auf eine konzerninterne Umstrukturierung und ist daher zwar anzeigepflichtig, aber nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedürftig. 4 Im Hinblick auf die Fernsehveranstalter ProSieben Television GmbH, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG und N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh haben die Beteiligten den Sachverhalt parallel bei den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten angezeigt und wird er mit Parallelbeschlüssen vom heutigen Tag als nicht genehmigungspflichtig freigegeben (Beschlüsse der KEK i. S. ProSieben, Az.: 185-1, i. S. SAT.1, Az.: 185-2, i. S. NEUN LIVE, Az.: 185-3, und i. S. N24, Az.: 185-5). III Abschließende Feststellung Der mit Schreiben vom angezeigte Erwerbsvorgang führt nicht zu materiellen Beteiligungsveränderungen gegenüber dem mit Beschluss vom medienrechtlich als unbedenklich bestätigten Stand und bedarf daher nicht einer neuerlichen medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung. (gez.) Mailänder Dörr Huber Lübbert Sjurts

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