Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

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1 Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 253 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die TM-TV Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und Jochen Kröhne, Bavariafilmplatz 7, Grünwald, - Veranstalterin - Verfahrensbevollmächtigte: xxx... w e g e n einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom aufgrund der Beratung in der Sitzung vom am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH & Co. KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die TM-TV GmbH & Co. KG ( TM-TV ) hat mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom bei der BLM eine mittelbare Beteiligungsveränderung angezeigt: Die Residenz 19. Vermögensverwaltung GmbH (künftig firmierend als: HK Beteiligungs GmbH, HK Beteiligung ), München, erwirbt aufgrund Kauf- und Übertragungsvertrags vom von der EM.TV Beteiligungs GmbH & Co. KG ( EM.TV Beteiligung ), Unterföhring, ihren 45%igen Anteil an der Tele-München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft ( Tele-München Produktionsgesellschaft ), München. Die Erwerberin HK Beteiligung steht mittelbar vollständig im Anteilsbesitz von Herrn Dr. Herbert Kloiber, der bereits direkt 55 % der Kommanditanteile an der Tele-München Produktionsgesellschaft hält. Nach Vollzug der Anteilsübertragung wird er somit unmittelbar oder mittelbar über sämtliche Kapitalanteile an der Tele-München Produktionsgesellschaft verfügen. Zugleich erwirbt HK Beteiligung den 45%igen Geschäftsanteil von EM.TV Beteiligung an der Tele-München Fernseh Verwaltungs GmbH, der Komplementärgesellschaft der Tele-München Produktionsgesellschaft ohne Kapitaleinlage. Damit verfügt Herr Dr. Kloiber, der bereits 55 % der Anteile unmittelbar hält, auch dort künftig über sämtliche Anteile. Die BLM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Kauf- und Übertragungsvertrag vom xxx... Die Veräußerung der Anteile steht im Zusammenhang mit der im ersten Halbjahr 2004 erfolgten Restrukturierung von EM.TV, der Muttergesellschaft von EM.TV Beteiligung xxx... (vgl. Pressemitteilung von EM.TV vom und Beschluss i. S. TM-TV, Az.: KEK 212, I 1.1.2).

3 3 1.3 Künftige Beteiligungsverhältnisse Nach Vollzug der angezeigten gesellschaftsrechtlichen Veränderung werden bei TM-TV die folgenden Beteiligungsverhältnisse bestehen: Erste Beteiligungsstufe Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft 100 % Geschäftsführende Komplementärin von TM-TV ohne Kapitalbeteiligung ist die TM- TV Verwaltungs GmbH. Zweite Beteiligungsstufe Dr. Herbert Kloiber 55 % HK Beteiligungs GmbH 45 % Geschäftsführende Komplementärin der Tele-München Produktionsgesellschaft ohne Kapitalbeteiligung ist die Tele-München Fernseh Verwaltungs GmbH. Dritte Beteiligungsstufe HK Beteiligungs GmbH: HK Vermögensverwaltungs GmbH 100 % Vierte Beteiligungsstufe Dr. Herbert Kloiber 100 % 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 2.1 TM-TV TM-TV veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der BLM vom das bundesweite Fernsehspartenprogramm Tele 5. Das Programm wird analog über Satellit und Kabel verbreitet. Auf die Ausführungen im Beschluss i. S. TM-TV, Az.: KEK 153, I 3.1, wird verwiesen.

4 4 2.2 Beteiligte Unternehmen Tele-München Produktionsgesellschaft Alleinige Kommanditistin von TM-TV ist die Tele-München Produktionsgesellschaft. Die Satzung gilt nach Auskunft der Veranstalterin weiterhin in der in Abschrift vorliegenden Fassung vom ; insofern wird auf die Darstellung im Beschluss i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, I 4.1, verwiesen. Geschäftsführer der Komplementärin Tele-München Fernseh Verwaltungs GmbH sind Dr. Herbert Kloiber und Bernd Schlötterer. Beide Gesellschaften wurden bislang von Herrn Dr. Kloiber und EM.TV gemeinsam beherrscht (vgl. Beschluss der KEK i. S. RTL II, Az.: KEK 151, I und III 2.1.4) und stehen künftig unmittelbar und mittelbar im alleinigen Anteilsbesitz von Herrn Dr. Kloiber. Im bundesweiten Fernsehen ist die Tele-München Produktionsgesellschaft auch über die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG, ein Gemeinschaftsunternehmen mit der zum Disney-Konzern gehörigen ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc., in Höhe von 31,5 % an der Veranstalterin des unterhaltungsorientierten Fernsehvollprogramms RTL II beteiligt. Die Tele-München Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen der Tele-München- Gruppe ( TMG ), einem Verbund von Medienunternehmen mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Kino- und Videoauswertung, Kinobetrieb sowie Merchandising. Die TMG ist zudem am Münchener Lokalradiosender Radio Energy (NRJ) München 93,3 beteiligt und hält weitere Beteiligungen im Fernsehund Hörfunkbereich in Österreich (A-TV, Wien, Radio NRJ Wien 104,2) und Ungarn (TV 2). Sie hält darüber hinaus Anteile in geringer Höhe an der europäischen TVund Hörfunk-Sendergruppe SBS Broadcasting und ist an der Schweizer Sportrechteagentur AIM International beteiligt. Die TMG wird nach der insolvenzbedingten Auflösung der KirchGruppe als größter Rechtehändler in Deutschland angesehen. Ihre Aktivitäten im Bereich des Kinobetriebs hat sie jüngst weiter ausgebaut: Die Concorde Beteiligungs GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tele-München Produktionsgesellschaft, ist nunmehr größte Aktionärin der CinemaxX AG, die mit 36 Multiplex-Kinocentern, 11 traditionellen Filmtheatern und rund 20 Mio. Zuschauern im Jahr 2003 zu den größten Kinobetreibern in Deutschland zählt (vgl. Ad-hoc- Mitteilung der CinemaxX AG vom ;

5 Dr. Herbert Kloiber Mittelbar über die HK Vermögensverwaltungs GmbH, Wien, hält Dr. Herbert Kloiber sämtliche Anteile an HK Beteiligung. Er ist Gründer und Geschäftsführer der Veranstalterin und der Tele-München Produktionsgesellschaft. Vor dem Einstieg von EM.TV im Jahr 1999 war er bereits Alleingesellschafter der Unternehmen der Tele- München-Gruppe (vgl. Beschluss i. S. TM3, Az.: KEK 064/067, I ). Dr. Kloiber bekleidet das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden der CinemaxX AG und ist Mitglied des Aufsichtsrats der SBS Broadcasting Group. II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Die Kommission hat vor ihrer Entscheidung einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die angezeigte Beteiligungsveränderung wurde vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, droht zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters, 29 Satz 4 RStV.

6 6 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen TM-TV werden das Programm Tele 5 ( 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) und die weiteren den an ihr Beteiligten zuzurechnenden Programme (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV) zugerechnet Der Tele-München Produktionsgesellschaft wird neben Tele 5 ( 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV) das bundesweite Fernsehprogramm RTL II zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG, vgl. Beschlüsse der KEK i. S. RTL 2, Az.: KEK 152, III 2.1.4, und i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, III und 2.2, sowie Az.: KEK 182, III 2.1.2). Weitere Programme werden ihr künftig nicht mehr zugerechnet Tele 5 und RTL II sind auch Herrn Dr. Kloiber zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). 2.2 Zuschaueranteile Die Programme Tele 5 und RTL II erzielten im Referenzzeitraum (Dezember 2003 bis November 2004) insgesamt Zuschaueranteile von 5,22 %. Aktuell betrugen die Zuschaueranteile im Januar 2005 insgesamt 5,16 %. Zuschaueranteile Dezember 2003 bis November 2004 Januar 2005 Tele 5 0,30 0,26 RTL II 4,92 4,90 Dr. Herbert Kloiber 5,22 5,16 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF; Auskunft der Veranstalterin laut Schreiben der BLM vom

7 7 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Gemäß 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Die der Veranstalterin und den Beteiligten zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb dieser Schwelle. Die Vermutungsschwelle eines Zuschaueranteils von 25 % im Sinne von 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist ebenfalls bei weitem nicht erreicht. Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Veranstalterin und der Beteiligten vor. Der angezeigten Beteiligungsveränderung stehen demnach Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts

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