Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 432. Beschluss

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1 Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG Aktenzeichen: KEK 432 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Sylvius Bardt, Zimmerstrasse 68, Berlin, - Veranstalterin - w e g e n Anmeldung von Beteiligungsveränderungen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Beteiligungsveränderungen bei der Questico AG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Anmeldung von Beteiligungsveränderungen 1.1 Mit Schreiben vom an die mabb, ergänzt durch Schreiben vom , meldete die Questico AG ( Questico ) Beteiligungsveränderungen in Folge des Rückkaufs eines Teils der von Sylvius Bardt gehaltenen Aktien durch Questico an. Zugleich ergab sich aus den Angaben von Questico, dass die in dem vorangegangen Verfahren i. S. Questico zugrundegelegte Beteiligungsstruktur (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 311) geringfügiger Korrekturen bedarf. Grund hierfür ist, dass in jenem Verfahren ein Schreiben der Veranstalterin vom , in dem geringe Abweichungen der prozentualen Beteiligung der Gesellschafter mitgeteilt wurden, der mabb nicht zugegangen war und entsprechend der KEK nicht weitergeleitet wurde. 1.2 Die KEK ging in dem Verfahren Az.: KEK 311 daher anhand der ihr vorliegenden Informationen von folgenden Beteiligungsverhältnissen aus: Wellington Partners Verwaltungs GmbH 60,59 Sylvius Bardt 7,45 Dr. Ulrich Kohl 7,45 Dieter Lang 7,45 Bryan Leppi 7,45 AGF Private Equity S.A. 3,64 Streubesitz (Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter) 3,05 Extorel Treuhand GmbH 1,82 Michael Wölfle 0,92 Fabio Selmoni 0, Mit Schreiben an die mabb vom übersandte Questico ein vom datierendes Schreiben, in dem Questico geringfügig abweichende Werte mitteilt. Demnach hatten die Wellington Partners Verwaltungs GmbH ( Wellington Partners ) zusätzlich 358 Aktien und Michael Wölfle 60 Aktien aus dem von Questico-Mitarbeitern gehaltenen Streubesitz erworben; zudem wurden 20 Aktien innerhalb des Kreises der Streubesitzaktionäre veräußert. Demzufolge hielten Wellington

3 3 Partners tatsächlich 60,89 % (statt 60,59 %) und Herr Wölfle 0,97 % (statt 0,92 %) der Anteile am Grundkapital von Questico. Im von (ehemaligen) Mitarbeitern gehaltenen Streubesitz befanden sich nur 2,69 % (statt 3,05 %) der Anteile. Die mabb hat die Mitteilungen von Questico mit Schreiben vom der KEK vorgelegt. 1.4 Unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Schreibens vom und der mit Schreiben vom im Verfahren Az.: KEK 311 mitgeteilten nachfolgenden Wandlung von 68 Aktienoptionen in Aktien durch einen ehemaligen Mitarbeiter hielten Wellington Partners 60,86 % und die Gesellschafter Bardt, Kohl, Lang und Leppi jeweils 7,44 % der Aktien. Im von (ehemaligen) Mitarbeitern gehaltenen Streubesitz befanden sich 2,75 % der Aktien. 1.5 Ausgehend von dieser Beteiligungsstruktur hat Questico mit Schreiben vom Beteiligungsveränderungen angemeldet. Danach beabsichtigt Questico, ihrer Aktien von Sylvius Bardt zurückzukaufen. xxx... Damit verringert sich der Anteil von Herrn Bardt auf 6,48 %. 2 Beteiligungsverhältnisse Demnach besteht nunmehr bei Questico die folgende Aktionärsstruktur: Wellington Partners Verwaltungs GmbH 60,86 Dr. Ulrich Kohl 7,44 Dieter Lang 7,44 Bryan Leppi 7,44 Sylvius Bardt 6,48 AGF Private Equity S.A. 3,64 Streubesitz (Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter) 2,75 Extorel Treuhand GmbH 1,82 Michael Wölfle 0,97 Eigenbesitz 0,96 Fabio Selmoni 0,20

4 4 3 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 3.1 Questico Questico veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der mabb vom das bundesweite Fernsehspartenprogramm Astro TV mit Beratungs- und Informationssendungen rund um die Themen Astrologie, Horoskope und Kartenlegen. Astro TV wird unverschlüsselt über digitalen und analogen Astra-Satelliten sowie über Kabelnetze verbreitet. Kerngeschäftsfeld ist die kostenpflichtige telefonische Beratung durch nach eigenen Angaben Experten, Astrologen, Kartenleger und Hellseher, die auch über die Internetseite vermittelt wird. Questico hält zudem sämtliche Anteile an der Astro & More GmbH, die u. a. die Zeitschrift Zukunftsblick herausgibt, sowie an der NoéAstro Holding GmbH, die schriftliche Horoskope verkauft und die Internetseite betreibt. Ferner kooperiert sie mit verschiedenen Print-, TV- und Onlinemedien in den Bereichen Marketing und Vertrieb und liefert Programmbeiträge für verschiedene Fernsehprogramme zu (zu den Medienaktivitäten der Veranstalterin vgl. bereits Beschluss i. S. Questico, Az.: KEK 220, I 2.1 und 3.1). Gesellschaftszweck von Questico ist die Beratung zu verschiedenen Themenkomplexen durch Dritte via Internet, Internet-Telefonie und WAP sowie der Betrieb von Werbung und Marketingberatung xxx... Zu den satzungsrechtlichen Bestimmungen im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 311, I Beteiligte Unternehmen Größte Aktionärin von Questico ist das Venture-Capital-Unternehmen Wellington Partners, das seine Anteile treuhänderisch für die vier Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) hält. Wellington Partners ist Komplementärin dieser vier Fondsgesellschaften und führt deren Geschäfte (vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 311, I ). Die Wellington Partners Ventures- Fondsgesellschaften sind im bundesweiten Fernsehen auch an der tv GmbH beteiligt, deren 100%ige Tochtergesellschaft 1-2-play GmbH auf Grundlage einer Zulassung der BLM das mittlerweile eingestellte bundesweite digitale Unterhaltungsspartenprogramm 1-2-play TV veranstaltete (vgl. Beschluss der KEK i. S play.tv, Az.: KEK 351). Die TV GmbH betreibt weiterhin das Teleshopping-

5 5 Angebot tv. Ferner hielt die Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P., eine ebenfalls von Wellington Partners gemeinsam mit anderen Unternehmen der Wellington-Gruppe verwaltete Fondsgesellschaft, bislang 35,1 % der Anteile an der GIGA Digital Television GmbH, die das bundesweite Spartenprogramm GIGA Digital mit dem Schwerpunkt auf Internet und Online-Spiele veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK i. S. GIGA Digital, Az.: KEK 364, I 1.1 und I ). Laut Pressemitteilung der Premiere AG vom hat die Premiere AG sämtliche Anteile an der Veranstalterin von GIGA Digital übernommen. Eine diesbezügliche Anzeige liegt der KEK jedoch noch nicht vor Der Aufsichtsratsvorsitzende Michael Wölfle hält auch sämtliche Anteile an der Cuneo AG, München. Die Cuneo AG ist in Höhe von 92 % der Anteile an der Contento GmbH beteiligt, die das zum eingestellte bundesweite Pay-TV-Programm Games TV veranstaltete. Die Cuneo AG war bislang auch in Höhe von 15,3 % an der GIGA Digital GmbH beteiligt (s. aber o. I a. E.). Zu den weiteren Beteiligten vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 311, I Plattformverträge Das Programm der Veranstalterin wird über verschiedene Plattformen verbreitet. Verträge mit Plattformbetreibern sind, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung (z. B. als Einspeisungs- oder Weiterverbreitungsvertrag ), vorzulegen und werden von der KEK auf mögliche Zurechnungstatbestände überprüft (s. u. III 2.2). Die Veranstalterin hat folgende Plattformverträge geschlossen: xxx... II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6 6 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und nicht vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die vorliegend angemeldete Beteiligungsveränderung wurde unter Verstoß gegen diese Verpflichtung zwar nach ihrer Anmeldung, aber offenbar bereits vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Astro TV ist der Veranstalterin, Wellington Partners und den Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG). Bislang wurde der Wellington- Gruppe auch das bundesweite Programm GIGA Digital zugerechnet. Die Veräußerung ihrer Beteiligung an der Veranstalterin dieses Programms wurde der KEK bislang noch nicht angezeigt. 2.2 Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die eine solche Zurechnung zum Plattformbetreiber gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV begründen. Keiner der Plattformbetreiber erhält durch die getroffenen Vereinbarungen einen Einfluss auf das Programm der Veranstalterin. xxx...

7 7 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom teilte die Veranstalterin mit, dass ihr keine Zuschaueranteile oder sonstige personenbezogene Reichweitenangaben für das Programm Astro TV vorliegen. In der Referenzperiode von Juni 2006 bis Mai 2007 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central (VIVA Plus), Das Vierte, DMAX (XXP), DSF, EuroNews, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5, TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwas 95,3 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,7 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (2006: 2,1%) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für das Programm Astro TV kann somit nur einen Bruchteil des Anteils von 2,6 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen. Die Veranstalterin schätzt aufgrund der Zuschauerreaktion und der Wahrnehmung durch andere Sender, dass der Zuschaueranteil von Astro TV selten oder nie mehr als 0,2 % erreicht. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht, so dass den angemeldeten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.

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