Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV. Aktenzeichen: KEK 054.
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- Hannelore Schmitz
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1 Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV Aktenzeichen: KEK 054 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen i.g., vertreten durch ihren Geschäftsführer Detlef Michael Behrens, Pommersche Straße 9, Berlin, wegen - Antragstellerin - Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Spartenprogramms Kult- TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) aufgrund der Sitzung am 16. November 1999 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h.c. Mestmäcker (stellv. Vorsitzender), Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Renck-Laufke entschieden: Der von der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. mit Schreiben an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom beantragten Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit verbreiteten digitalen Spartenprogramms Kult-TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand des Zulassungsantrags Gegenstand der Prüfung ist der Antrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. (nachfolgend: Kult-TV ) auf bundesweite Zulassung eines digitalen Spartenprogramms Kult-TV. xx 2 Programmstruktur Beantragt wird die Zulassung eines digitalen Spartenprogramms Kult-TV mit den Schwerpunkten Unterhaltung und kulturelle Information. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Zielgruppe sind Menschen ab sechs ; geplant ist ein Programm für alle mit Themen aus allen Teilen und Schichten des Landes, wobei das Programm zugleich Experimentierbühne für unerprobte und kritische Beiträge sein soll. Kult-TV soll eine Plattform für die Werke unabhängiger mittelständischer Film- und Fernsehproduzenten werden. Geplant ist der Aufbau eines Medienfonds, durch den Produzenten mit Hilfe von Risikokapital unter Beteiligung von Banken in die Lage versetzt werden, ihre Filme selbst zu produzieren und zu vermarkten; die Filme sollen dann u.a. bei Kult-TV gesendet werden.
3 3 3.1 Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 3.2 Beteiligungen an der Antragstellerin Die Kult-TV ist eine GmbH im Gründungsstadium mit einem Stammkapital von EURO ,00. Gemäß 4 des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags vom beteiligen sich an Kult-TV die folgenden Gesellschafter: DMB Musica Film- und Videoproduktion GmbH mit Dakta-Film Internationale Polygramme GmbH mit 75 % und 25 % des Stammkapitals. Die DMB Musica Film- und Videoproduktion GmbH mit Sitz in Berlin steht nach telefonischer Auskunft des Geschäftsführers der Antragstellerin, Herrn Behrens, in seinem Alleineigentum; die Dakta-Film, Berlin, gehört danach zu 100 % Frau Ursula Koch. 3.2 Sonstige Beteiligungen der Gesellschafter Herr Behrens und seine Firma DMB Musica Film- und Videoproduktion GmbH produzieren Filme u.a. für deutsche und ausländische Fernsehveranstalter; ihre Tochterfirma DMB International ist im internationalen Rechtehandel aktiv. Nach eigenen Angaben arbeitet Herr Behrens als selbständiger Regisseur und Produzent u.a. für ARD, ZDF, das Schweizer Fernsehen, BBC und Channel Four. Frau Koch ist neben Herrn Behrens Mitgeschäftsführerin beim Bundesverband Medien - Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Filmproduzenten. Nach Angaben der MABB verfügen weder Herr Behrens noch Frau Koch über weitere Beteiligungen im Fernsehbereich. II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4 4 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Für das geplante Programm der Antragstellerin können derzeit keine Zuschaueranteile ermittelt werden. Da weder die Antragstellerin noch ihre Gesellschafter an einem weiteren Veranstalter bundesweiten Fernsehens beteiligt sind, kommt eine Zurechnung der Zuschaueranteile anderer Veranstalter nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 RStV vermutet, wenn im Durchschnitt eines Jahres ein Zuschaueranteil von 30 % erreicht wird. Der zu beurteilende Sachverhalt gibt weder im Hinblick auf die Zuschaueranteile noch aus sonstigen Gründen Anlass zu der Befürchtung vorherrschender Meinungsmacht. Die Gesellschafter von Kult-TV sind zwar bereits im Medienbereich tätig, es handelt sich dabei aber um kleinere Unternehmen, denen allenfalls ein geringer Meinungseinfluss zugeschrieben werden kann. Infolgedessen stehen der beantragten Zulassung gegenwärtig keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen entgegen.
5 5 (gez.) Mestmäcker Kübler Lerche Lübbert Mailänder Renck-Laufke
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