Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte

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1 Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte Aktenzeichen: KEK 244/269 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Discovery Communications Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Patrick Hörl, Schwere-Reiter-Str. 35/Haus 17, München, Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: xxx... w e g e n Zulassungen zur bundesweiten Veranstaltung der digitalen Fernsehspartenprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Den von der Discovery Communications Deutschland GmbH mit Schreiben vom und an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsanträge 1.1 Zulassungen für Discovery Channel und Animal Planet (Az.: KEK 244) Die Discovery Communications Deutschland GmbH ( Discovery Communications Deutschland, ehemals: Discovery Germany Beteiligungs GmbH), München, hat der BLM mit Schreiben vom eine Änderung der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Veranstalterin mitgeteilt: Durch Verschmelzungsvertrag vom und Eintragung ins Handelsregister aufgrund der Anmeldung vom wurde die Discovery Germany Betriebs GmbH, Veranstalterin der Fernsehprogramme Discovery Channel und Animal Planet, auf die Discovery Communications Deutschland verschmolzen. Die BLM hat mit Schreiben vom dieses Schreiben der KEK als Anzeige einer Beteiligungsveränderung zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt Dadurch, dass die Discovery Germany Betriebs GmbH durch die Eintragung der Verschmelzung unterging und Discovery Communications Deutschland ihre Rechtsnachfolge antrat ( 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG), gingen die Zulassungen für Discovery Channel und Animal Planet nicht auf Discovery Communications Deutschland über. Als höchstpersönliche Rechtsposition kann die rundfunkrechtliche Zulassung weder durch Vertrag noch durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Die neue Veranstalterin bedarf der Erteilung einer eigenen Zulassung (ständige Spruchpraxis, vgl. zuletzt Beschluss i. S. NBC Europe, Az.: KEK 248/249, I 1.2). Im Interesse der Antragstellerin ist daher ihre Mitteilung so zu verstehen, dass sie auf Zulassung zur Veranstaltung von Discovery Channel und Animal Planet gerichtet ist Sämtliche Anteile an der Discovery Germany Betriebs GmbH hielt die Discovery Germany LL.C., Bethesda/Maryland/USA, die auch Alleingesellschafterin der Discovery Communications Deutschland ist. Die Verschmelzung erfolgte nach Angaben der Antragstellerin aus Gründen der Vereinfachung der gesellschaftsrechtlichen Struktur xxx... Ihr Unternehmensgegenstand soll noch an denjenigen der verschmolzenen Gesellschaft angepasst werden. Geschäftsführer beider Unternehmen

3 3 ist bzw. war Dr. Patrick Hörl. Discovery Communications Deutschland übt neben der Veranstaltung von Discovery Channel und Animal Planet keine anderweitigen Geschäftstätigkeiten aus. 1.2 Zulassung für Discovery Geschichte (Az.: KEK 269) Mit Schreiben vom , ergänzt durch Schreiben vom , hat Discovery Communications Deutschland bei der BLM die Zulassung für ein weiteres Pay-TV-Spartenprogramm Discovery Geschichte beantragt. Die BLM hat der KEK den Vorgang mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Struktur der Programme 2.1 Das ganztägige deutschsprachige Unterhaltungsspartenprogramm Discovery Channel wird seit 1996 veranstaltet, zuletzt auf Grundlage einer Genehmigung der BLM vom in der Fassung des Bescheids vom Es enthält Dokumentarfilme zu den Themenbereichen Abenteuer und Kultur, Wissenschaft und Technik, Tier und Natur sowie Geschichte und Zeitgeschehen. 2.2 Animal Planet, ebenfalls ein ganztägiges deutschsprachiges Unterhaltungsspartenprogramm, ist ausschließlich auf Tier- und Naturfilme spezialisiert. Es widmet sich insbesondere klassischen Tierfilmen sowie Filmen und Serien zum Verhältnis zwischen Mensch und Tier und zu umweltrelevanten Themen. Animal Planet wird auf Grundlage einer Genehmigung der BLM vom seit April 2004 veranstaltet. 2.3 Das neu beantragte Programm Discovery Geschichte ist ein ganztägiges deutschsprachiges Unterhaltungsspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Dokumentationen und Reportagen zu historischen und zeitgeschichtlichen Themen. xxx... Die Inhalte sollen überwiegend von der Muttergesellschaft Discovery Communications, Inc. ( DCI ) sowie von Programmpartnern, insbesondere der Spiegel TV GmbH ( Spiegel TV ), zugeliefert werden (vgl. content/discovery_geschichte, Stand: ). Die Antragstellerin beabsichtigt, den Sendebetrieb zum aufzunehmen.

4 4 3 Verbreitung und Vermarktung; Plattformvertrag mit Premiere 3.1 Verbreitung und Vermarktung Discovery Channel und Animal Planet werden bundesweit ausschließlich auf der digitalen Pay-TV-Plattform der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ( Premiere ) verbreitet (vgl. Beschluss i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 164, I 3, und i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, I 1.3 und I 4.1). Die Programme werden im Rahmen des Pakets Premiere Plus sowie als zusätzlich erhältliche Einzelkanäle ( Stand-alone ) vermarktet. Auch Discovery Geschichte soll exklusiv auf der Premiere-Plattform als Bestandteil des Premiere-Plus-Pakets und zusätzliches Stand-alone -Angebot vermarktet werden. Das Premiere-Plus-Paket besteht aus derzeit 14 Fernsehspartenprogrammen, die teils von Premiere selbst, teils von Dritten veranstaltet werden und zum Teil auch einzeln gebucht werden können (neben Discovery Channel und Animal Planet z. B. Sci-Fi Channel und 13th Street, MGM Channel, Classica und Beate Uhse TV), sowie Audio-Programmen ( Music Choice ). Dieses Paket und die Stand-alone - Angebote können von den Abonnenten nur zusätzlich zum Programm Premiere Start oder zu einem Hauptpaket (Premiere Film, Premiere Sport oder deren Kombination Premiere Super) bezogen werden. 3.2 Plattformvertrag mit Premiere bezüglich Discovery Channel und Animal Planet xxx Ergänzungsvereinbarung zu Discovery Geschichte xxx... 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 Discovery Communications Deutschland Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist derzeit die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beliebiger Rechtsform und beliebigen Un-

5 5 ternehmensgegenstands in der Bundesrepublik Deutschland (xxx...). Die Antragstellerin hat angekündigt, dass der Gesellschaftszweck entsprechend demjenigen der bisherigen Veranstalterin geändert werden soll; er umfasste u. a. die Veranstaltung und Vermarktung von Dokumentarfilm-Fernsehprogrammen und Film- und Fernsehproduktionen (vgl. Beschluss i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, I 4.1). Discovery Communications Deutschland vermarktet auch Programmformate im frei empfangbaren Fernsehen. So hat die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH bevorzugten Zugriff auf 42 Discovery-Dokumentationen im Jahr 2005 (vgl. Pressemitteilung von Kabel 1 vom ). Natur- und Tierfilmproduktionen der Marke Animal Planet werden seit Mai 2003 im Programm von RTL II ausgestrahlt. Dokumentationen unter der Marke Discovery Channel können ferner im Video-on-Demand-Verfahren über das Internet-Portal T-Online Vision der T-Online International AG abgerufen werden. 4.2 Discovery Communications, Inc. Die Alleingesellschafterin von Discovery Communications Deutschland, die Discovery Germany LL.C., befindet sich ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der Discovery Communications, Inc. ( DCI ) mit Sitz in Bethesda/Maryland, USA. DCI bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainment- Unternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen. Zu ihren international verbreiteten Marken zählen u. a. Animal Planet, Discovery Channel, Travel Channel, Discovery Kids und Discovery Health Channel. Programme der Marke Discovery Channel erreichen nach Angaben von DCI 450 Mio. Haushalte weltweit, Programme der Marke Animal Planet 85 Mio. Haushalte in den USA und 126 Mio. Haushalte in 70 weiteren Ländern (vgl. Angaben unter DCI produziert und vermarktet auch Videos, DVDs, Fachbücher, Multimediaprodukte und Retail-Artikel. Hauptgesellschafterin der DCI mit einer Beteiligung von 49,2 % ist die Liberty Media Corporation ( Liberty Media ), Englewood, USA. Daneben halten an DCI die COX Communications, Inc. und die Advance Publications, Inc./Newhouse Communications, Inc. jeweils 24,6 % der Anteile; 1,6 % befinden sich im Besitz des Firmengründers und Vorsitzenden der Geschäftsführung John F. Hendricks.

6 6 4.3 Liberty Media Tochterunternehmen von Liberty Media veranstalten und vermarkten weltweit zahlreiche Fernsehkanäle und Teleshopping-Sender. Zu ihren Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen (vgl. Beschlüsse i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 221, I 2.3, und i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, I 4.2.2). Liberty Media hält mittelbar die Mehrheit der Anteile an den in den Niederlanden zugelassenen Veranstaltern der auch bundesweit empfangbaren Pay-TV- Programme Extreme Sports Channel und Club. Diese Programme werden für Deutschland in zum Teil deutsch synchronisierten Fassungen verbreitet. Liberty Media hält ferner derzeit 26,7 % der Aktien an der PrimaCom AG (vgl. Stand: seit Mai 2004). Der PrimaCom AG sind mehrere Pay-TV- Programme zuzurechnen, die auf der von ihrer Tochtergesellschaft Decimus Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH betriebenen Pay-TV-Plattform PrimaTV veranstaltet werden (vgl. Beschlüsse i. S. movies & more, Az.: KEK 193, Silverline Movie Channel, Az.: KEK 194, und Wein TV, Az.: KEK 233). Ferner hält Liberty Media ü- ber ihren 20%igen Anteil an IAC InterActiveCorp. eine indirekte Beteiligung an der Fernsehveranstalterin NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG. Daneben ist sie an Teleshopping-Sendern beteiligt (dazu vgl. Beschluss i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, I 4.2.2). II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage

7 7 durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Auch der Antrag auf Zulassung von Discovery Communications Deutschland für Discovery Channel und Animal Planet (s. o. I 1.2) unterfällt der Vorlagepflicht. Die Feststellung, in welcher Form die Zulassung erteilt werden kann, fällt in die Zuständigkeit der BLM. Unabhängig davon handelt es sich im Rahmen der Prüfung der KEK gemäß der ihr nach 36 Abs. 1 RStV zugewiesenen Zuständigkeit um einen Zulassungsfall. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Die Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte sind der Veranstalterin, der Discovery Germany LL.C., DCI und Liberty Media zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG; zur Zurechnung zu Liberty Media vgl. Beschluss i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 221, I 2.2) Liberty Media und damit auch umgekehrt den anderen genannten Beteiligten (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV) sind darüber hinaus die auch in Deutschland empfangbaren Programme Extreme Sports Channel und Club zuzurechnen Zurechnung zur Plattformbetreiberin Premiere Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht Discovery Channel und Animal Planet Die KEK hat auf Grundlage der weiterhin gültigen Plattformvereinbarung xxx... für Discovery Channel und Animal Planet bereits festgestellt, dass die Plattformbetreiberin Premiere nicht über Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Gestaltung dieser Programme im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verfügt und ihr somit Discovery Channel und Animal Planet nicht zuzurechnen sind.

8 8 Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Beschlüssen i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, III 2.1.4, und i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 221, III 2.3, wird Bezug genommen. xxx Discovery Geschichte Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV den Plattformbetreibern zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2 mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, sowie danach: Beschlüsse i. S. Gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, i. S. The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, und Spiegel TV xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4). Sofern der Plattformvertrag dagegen keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wurde das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV a. a. O. sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III und 2.1.3, und i. S. Planet TV, Az.: KEK 246, III 2.1.2) Vorliegend enthält die Plattformvereinbarung insbesondere folgende Vorgaben für die Programmgestaltung von Discovery Geschichte: xxx Der Plattformvertrag beschränkt sich damit auf allgemeine, nicht ins Detail gehende Vorgaben für die Programmgestaltung. Im Übrigen erkennt Premiere ausdrücklich die Programmhoheit der Veranstalterin an und belässt ihr die Entscheidungsfreiheit

9 9 über Inhalt, Qualität und Positionierung der konkreten Programminhalte. Die Auswahl der Inhalte bleibt weitgehend und die Zeitplanung für das Gesamtprogramm vollständig der Veranstalterin überlassen. Demnach lässt sich nicht feststellen, dass wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung von Premiere abhängig wären Somit liegen die Voraussetzungen für die Zurechnung des Programms Discovery Geschichte zu Premiere gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV nicht vor. 2.2 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom und legte Discovery Communications Deutschland Zuschaueranteile für die beiden maßgeblichen Referenzperioden vor. Die Daten bezogen sich nur auf die Fernsehnutzung der Premiere-Haushalte. Deshalb schätzte die Antragstellerin, wie hoch die in Bezug auf die Premiere-Haushalte angegebenen Zuschaueranteile, bezogen auf sämtliche Zuschauer ab 3 Jahren, sind. Dazu orientierte sie sich an der Grundgesamtheit des Fernsehpanels der AGF/GfK-Fernsehforschung. Danach ist von den folgenden Anteilswerten auszugehen: Discovery Channel Animal Planet (2) Zuschaueranteile Sehdaueranteile pro Minute der Zuschauer ab 3 Jahren, bezogen auf alle Premiere-Haushalte September 2003 bis August 2004, Az. KEK 244 November 2003 bis Oktober 2004, Az. KEK 269 Februar 2005 geschätzte Anteile bei den Zuschauern ab 3 Jahren, bezogen auf die von der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde gelegte Grundgesamtheit (1) September 2003 bis August 2004, Az. KEK 244 November 2003 bis Oktober 2004, Az. KEK 269 1,32 1,33 1,9 0,12 0,13 0,62 0,57 0,4 0,05 0,05 1,94 1,89 2,3 0,17 0,18 (1) Berechnung und Einschätzung der Discovery Communications Deutschland (2) Animal Planet wird seit dem 1. April 2004 gesendet, die Angaben über die Höhe der Zuschaueranteile betreffen somit die Monate April 2004 bis August 2004 (KEK 244) und April 2004 bis Oktober 2004 (KEK 269) Quelle: Modata / Premiere Digital Panel

10 10 Discovery Communications Deutschland setzte für die Schätzung die durchschnittliche Sehbeteiligung pro Tag der von der AGF/GfK-Fernsehforschung abgebildeten Grundgesamtheit von 74,3 Mio. Zuschauern ab 3 Jahren in Beziehung zu der durchschnittlichen Anzahl der Zuschauer ab 3 Jahren, die auf ihre beiden Programme entfällt. Nach dieser Berechnung beträgt die Sehbeteiligung 11,56 Mio. Zuschauer ab 3 Jahren pro Tag bei einer durchschnittlichen Sehdauer von 224 Minuten. Die beiden Discovery-Kanäle sahen in den Referenzperioden September 2003 bis August ,1994 Mio. und November 2003 bis Oktober ,02027 Mio. Zuschauer ab 3 Jahren. Demnach liegen die Zuschaueranteile bei 0,17 % bzw. 0,18 %. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Die den Beteiligten zuzurechnenden Programme erzielen bislang Zuschaueranteile weitab von medienkonzentrationsrechtlich bedenklichen Schwellenwerten. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den beantragten Zulassungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts

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