Zulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion
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- Frieder Schulz
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1 Beschluss Zulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion Az: KEK 891 In der Rundfunkangelegenheit der RTL Television GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anke Schäferkordt und Frank Hoffmann, Picassoplatz 1, Köln, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms RTL Passion hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Becker, Conradt, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Schneider und Wagner entschieden: Der von der RTL Television GmbH mit Schreiben vom bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms RTL Passion stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 1
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die RTL Television GmbH hat mit Schreiben vom bei der NLM die unbefristete Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms RTL Passion beantragt. Die Laufzeit der gegenwärtigen Zulassung ist bis zum befristet. Das aktuelle Niedersächsische Mediengesetz sieht Befristungen von Zulassungen nur noch im Rahmen spezieller Verfahren vor (vereinfachte Zulassungsverfahren für Einrichtungs- und Veranstaltungsrundfunk ( 7 Abs. 4), Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ( 15 Abs. 7), Bürgerrundfunk ( 25 Abs. 4)). Die NLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1 Programmstruktur, Verbreitung, Plattformverträge Das Spartenprogramm RTL Passion umfasst schwerpunktmäßig Daily Soaps sowie Telenovelas. Das Programm wird gegenwärtig als Pay-TV über das Kabelangebot der Unitymedia GmbH, im Rahmen des Sky-Angebots der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ( Sky ) über Satellit und Kabel sowie über das IPTV-Angebot der Deutschen Telekom AG verbreitet. Entsprechende Plattformverträge wurden zuletzt im Rahmen des Verfahrens i. S. RTL Passion, Az.: KEK 818 (Beschluss der KEK vom ), vorgelegt, worauf die Antragstellerin verweist. 2 Antragstellerin und Beteiligte 2.1 Die Antragstellerin veranstaltet neben RTL Passion das bundesweite Vollprogramm RTL Television sowie die Spartenprogramme RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO, RTL Plus und GEO Television. Zudem hält sie sämtliche Anteile an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, welche das Programm n-tv veranstaltet. Über ihre %ige Tochtergesellschaft VOX Holding GmbH hält sie darüber hinaus 99,7 % der Geschäftsanteile der VOX Television GmbH, welche das Programm VOX veranstaltet. 2
3 Sämtliche Anteile der RTL Television GmbH hält mittelbar die CLT-UFA S.A. über eine Reihe von Zwischengesellschaften im Einzelnen die RTL Group Germany S.A., die RTL Group Deutschland GmbH, die UFA Film und Fernseh GmbH und deren Tochtergesellschaft Mediengruppe RTL Deutschland GmbH. Die Gesellschaftsanteile der CLT-UFA S.A. hält wiederum zu 99,72 % die RTL Group S.A., welche ihrerseits von der Bertelsmann SE & Co. KGaA ( Bertelsmann ) kontrolliert wird. Diese hält über ihre Tochtergesellschaft Bertelsmann Capital Holding GmbH 75,1 % der Anteile. Von den übrigen Anteilen befinden sich 24,14 % in Streubesitz und 0,76 % in Eigenbesitz der RTL Group S.A. RTL Group S.A. und Bertelsmann SE & Co. KGaA An Bertelsmann halten die Verlag Bertelsmann Stiftung 77,6 %, die Familie Mohn 19,1 % und die Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh 3,3 % der Kapitalanteile. Seit dem Geschäftsjahr 2016 ist Bertelsmann in einer neuen Konzernstruktur mit acht statt bisher fünf eigenständigen Unternehmensbereichen organisiert: Die RTL Group (Fernseh- und Hörfunkveranstaltung, Inhalteproduktion, Rechtehandel), Penguin Random House (Buchverlage), Gruner + Jahr (Zeitschriften) sowie BMG (Musikrechte) bündeln das Mediengeschäft des Konzerns. Arvato sowie die Bertelsmann Printing Group sind im Dienstleistungsbereich aktiv. Die Bertelsmann Education Group umfasst die Sparte Bildung. Unter Bertelsmann Investments werden schließlich die mehr als Start-Up- Beteiligungen der Bertelsmann Asia Investments (BAI), Bertelsmann Brazil Investments (BBI), Bertelsmann India Investments (BII) sowie Bertelsmann Digital Media Investments (BDMI) zusammengefasst. Den größten Anteil am Umsatz von Bertelsmann erwirtschaftet die RTL Group (rund 35,2 % im Jahr 2015). Die Fernsehbeteiligungen der RTL Group S.A. werden mittelbar und unmittelbar über die CLT-UFA S.A. gehalten. Diese hält neben den Anteilen an der Mediengruppe RTL eine 50%-Beteiligung an der RTL Disney GmbH & Co. KG, welche die Spartenprogramme SUPER RTL und TOGGO plus veranstaltet, sowie insgesamt 35,9 % der Anteile der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, welche das Programm RTL II veranstaltet (unmittelbar 27,3 % Anteile sowie mittelbar weitere 8,6 % über eine Reihe von Tochtergesellschaften). Bertelsmann selbst hält über ihre %ige Tochtergesellschaft Gruner + Jahr GmbH & Co. KG 59,9 % der Gesellschaftsanteile der Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, die wiederum in Höhe von 51 % an der Motor Presse TV GmbH beteiligt ist, der Veranstalterin des Programms auto motor und sport channel. 3
4 2.3.2 Gesellschafterstruktur im Überblick 77,6* (Z) 19,1* (Z) 3,3* (Z) Bertelsmann Stiftung Familie Mohn Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh ** Reinhard Mohn Stiftung 24,14 Streubesitz Streubesitz 50 RTL DISNEY 50 Fernsehen GmbH & Co. KG SUPER RTL TOGGO plus 50 BVI Television Investments, Inc. (Z) Walt Disney Company 50 (Z) Bertelsmann Capital Holding GmbH 0,28 Bertelsmann SE & Co. KGaA RTL Group S.A. (Eigenbesitz 0,76 %) Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Burda GmbH 99,72 CLT-UFA S.A. Heinrich Bauer Verlag KG 75,1 27,3 RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG RTL II 31,5 31,5 1,1 8,6 RTL Group Germany S.A. RTL Group Deutschland GmbH UFA Film und Fernseh GmbH *: vereinfachte Darstellung mit durchgerechneter Kapitalbeteiligung, sämtliche Stimmrechte der Bertelsmann SE & Co. KGaA werden von der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh kontrolliert **: Gesellschafter: Prof. Dr. Dieter Vogel, Prof. Dr. Werner Bauer, Prof. Dr. Joachim Milberg und drei Vertreter der Familie Mohn (Elisabeth Mohn, Dr. Brigitte Mohn, Christoph Mohn) sowie die Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft Stiftung (Z): Zwischengesellschaften ausgeklammert Mediengruppe RTL Deutschland GmbH BAG Business Information Beteiligungs GmbH 74,9 RTL Television GmbH RTL Television RTL Crime RTL Living RTL NITRO RTL Passion RTL Plus GEO Television Programm, das der RTL Group S.A. und der Bertelsmann SE & Co. KGaA zuzurechnen ist 25,1 Gruner + Jahr GmbH & Co. KG Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG 51 99,7 (Z) 59,9 Motor Presse TV GmbH Jörg Schütte auto motor und sport channel n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH n-tv VOX Television GmbH VOX 0,3 DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV- Programm mbh 49 4
5 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der NLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 2 Zurechnung von Programmen Der Antragstellerin werden als Veranstalterin die Programme RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL Passion, RTL Plus, RTL NITRO und GEO Television gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Darüber hinaus werden ihr das Programm n-tv gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV sowie das Programm VOX gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 AktG zugerechnet. Zudem werden ihr die ihren Ober- und Schwestergesellschaften zuzurechnenden Programme zugerechnet (s. III 2.2, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Der RTL Group S.A. und ihrer Muttergesellschaft Bertelsmann sowie sämtlichen Konzerngesellschaften werden über die der Veranstalterin RTL Television GmbH selbst zugerechneten Programme hinaus RTL II, SUPER RTL, TOGGO Plus und auto motor und sport channel zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 AktG, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Plattformverträge Die hinsichtlich der Verbreitung des Programms RTL Passion bereits im Rahmen des Verfahrens i. S. RTL Passion, Az.: KEK 818, vorgelegten Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die eine Einflussnahme auf wesentliche Entscheidungen über die Programmgestaltung eröffnen (s. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 818, III 2.2). Eine Zurechnung des Programms gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zu Plattformbetreibern erfolgt daher nicht. 5
6 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der fortgeltenden Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die der RTL Group S.A. und Bertelsmann zuzurechnenden Programme RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL NITRO, RTL Passion, RTL Plus, GEO Television, n-tv, VOX, RTL II, SUPER RTL, TOGGO plus und auto motor und sport channel erreichten im Referenzzeitraum von August 2015 bis Juli 2016 einen Zuschaueranteil in Höhe von insgesamt 23,0 %. Zuschaueranteile in % August 2015 bis Juli 2016 RTL Television 9,9 RTL Crime 0,1 RTL Living 0,0 RTL NITRO 1,4 RTL Passion 0,0 RTL Plus (seit ) 0,1 GEO Television 0,0 n-tv 1,1 VOX 5,1 RTL II 3,5 SUPER RTL 1,8 TOGGO Plus (seit ) k. A. auto motor und sport channel RTL Group S.A. / Bertelsmann 0,0 23,0 Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom , dort angegebene Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope 6.1 (Zuschauer gesamt) RStV Im Hinblick auf die der RTL Group und Bertelsmann zuzurechnenden hohen Zuschaueranteile und auf die marktbeherrschende Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt im Duopol mit der ProSiebenSat.1-Gruppe ist 6
7 grundsätzlich eine Prüfung des 26 Abs. 1 und 2 RStV in Betracht zu ziehen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom , Az.: 6 C 2.13, sind bei der Prüfung nach 26 Abs. 2 RStV Bonuspunkte für Regional- und Drittfenster vorab von dem Zuschaueranteil abzuziehen, den ein Unternehmen durch die ihm zurechenbaren Programme erreicht. Derzeit werden im Rahmen des Hauptprogramms RTL nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts in der Zeit montags bis freitags zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Bremen, Hessen, Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz (Großraum Mannheim/Ludwigshafen) sowie Nordrhein-Westfalen Regionalfensterprogramme gesendet. In Bayern werden zudem lokale Fensterprogramme ausgestrahlt. Die KEK hat im Rahmen der Benehmensherstellung zur Zulassung der jeweiligen Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm RTL festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anrechenbarkeit i. S. v. 25 Abs. 4 Satz 2 ff. RStV erfüllt sind (vgl. Beschlüsse der KEK vom i. S. RTL Nord, Az.: KEK 782, vom i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 739, vom i. S. TELE WEST, Az.: KEK 733, vom i. S. RTL Nord, Az.: KEK 662, sowie vom und i. S. RNF Life, Az.: KEK und -2). Demnach sind für die Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm RTL Television gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zwei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen. Gleichzeitig wird im Programm RTL Television Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß den 26 Abs. 5 und 31 RStV eingeräumt. Die KEK hat im Verfahren zur Zulassung der Drittsendezeit-Veranstalter im Programm RTL Television, DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh und AZ Media TV GmbH, das Benehmen hergestellt (vgl. zuletzt Beschlüsse der KEK i. S. RTL-Drittsendezeiten vom , Az.: KEK und -4). Damit sind gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 RStV weitere drei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen. Für Bertelsmann und die von ihr beherrschten Unternehmen folgt daraus, dass von dem erreichten Zuschaueranteil in Höhe von 23 % insgesamt 5 % Bonuspunkte abzuziehen sind. Danach verbleibt ein Zuschaueranteil in Höhe von 18 %. Eine Prüfung der Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist versperrt, da der dafür erforderliche Schwellenwert von 25 % Zuschaueranteil nicht erreicht wird. Unterhalb des Schwellenwerts des 26 Abs. 2 RStV ist ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV zwar grundsätzlich zulässig. Die KEK hat jedoch die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein Zuschaueranteil von weniger als 25 % in der Regel als unbedenklich einzustufen ist, zu beachten. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts ist der Rückgriff auf 26 Abs. 1 RStV nur zulässig, wenn sich der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass kein Eingriff gegen 7
8 vorherrschende Meinungsmacht geboten ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom BVerwG 6 C 16.09, Tz. 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einem Zuschaueranteil von unter 20 % die Stellung auf dem Fernsehmarkt nach den Wertungen des Gesetzgebers regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht haben, dass es auch unter Berücksichtigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht (BVerwG vom BVerwG 6 C 2.136, Tz. 36). Nach Abzug der anrechenbaren Bonuspunkte für die Aufnahmen von Regional- und Drittfenstern verbleibt vorliegend noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 18 %. Vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Prüfung trotz Unterschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht nicht als absolute Untergrenze festgelegten 20%-Zuschaueranteils aufdrängen, kann eine Prüfung des Grundtatbestands des 26 Abs. 1 RStV unterbleiben. 3.3 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms RTL Passion stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Lübbert Becker Conradt Fuchs Gounalakis Mailänder Sagurna Schneider Wagner 8
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