Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der DOSB New Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 837. Beschluss

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1 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der DOSB New Media GmbH K E K Aktenzeichen: KEK 837 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DOSB New Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Beyer, Im Klapperhof 7-23, Köln, - Veranstalterin - Bevollmächtigte: XXX w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der DOSB New Media GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die DOSB New Media GmbH hat mit Schreiben vom bei der LfM eine geplante Veränderung ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die LfM hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Von dem Stammkapital der DOSB New Media GmbH halten gegenwärtig der Deutsche Olympische Sportbund e.v. ( DOSB ) 80 % und die GSC Global Standard Consulting GmbH ( GSC ) 20 %. Im Rahmen der nunmehr angezeigten Beteiligungsveränderung soll zunächst der DOSB 15,29 % seiner Anteile auf die GSC übertragen, die in der Folge wiederum ihre sämtlichen Anteile zum Teil treuhänderisch auf die GIP Media Productions GmbH ( GIP ) überträgt. Danach soll das Stammkapital der Veranstalterin um EUR auf EUR erhöht werden. Zur Übernahme der neuen Anteile soll allein die 7NXT Video GmbH zugelassen werden, die damit einen Anteil von 57,5 % am Stammkapital der DOSB New Media GmbH erwirbt. Der DOSB wird dann noch 27,5 % der Anteile und die GIP 15 % der Anteile halten. Die 7NXT Video GmbH ist über die 7Next GmbH und die ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH mittelbar eine %ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE. 2 / 11

3 1.3 Die geplante Gesellschafterstruktur im Überblick: ProSiebenSat.1 Media SE ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH 7Next GmbH 7NXT Video GmbH Deutscher Olympischer Sportbund e.v. GIP Media Productions GmbH Treuhandverhältnis 40 (80)* 30 Manfred Kiel GSC Global Standard Consulting GmbH Björn Patrick Beinhauer 57,5 27,5 15,0** 30 Franz Leibinger Sportdeutschland.TV DOSB New Media GmbH Technik- und Produktionsdienstleistungen Programmveranstalter *: von den Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: davon 10 % treuhänderisch für GSC 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Die DOSB New Media GmbH veranstaltet das frei empfangbare Sportspartenprogramm Sportdeutschland.tv, das als Live-Stream im Internet ausgestrahlt wird. Übertragen werden derzeit rund 40 Sportarten, darunter Spiele der Volleyball- und der Tischtennis-Bundesliga. Den Gesellschaftsvertrag der DOSB New Media GmbH hat die KEK zuletzt in der Fassung vom im Rahmen ihres Beschlusses vom i. S. DOSB, Az.: KEK 797, auf zurechnungsrelevante Regelungen hin überprüft. Zugunsten der Minderheitsgesellschafterin GSC bestanden bestimmte Rechte und Zustimmungsvorbehalte/Vetopositionen. Die KEK hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Einflussmöglichkeiten der GSC auf die DOSB New Media GmbH über den üblicherweise mit einer Beteiligung in Höhe von seinerzeit 20 % verbundenen Einfluss hinausgehen und mit dem von Gesellschaftern mit einer unmittelbaren Beteiligung in Höhe von 25 % vergleichbar sind bzw. über solche noch hinausgehen. XXX 3 / 11

4 Die Veranstalterin hat nunmehr eine neue Fassung des Gesellschaftsvertrags vorgelegt XXX... Nach den dort getroffenen Regelungen besteht die Sonderstellung der GSC nicht weiter fort. XXX 2.2 Der DOSB ist ein gemeinnütziger Verein und fungiert als Dachorganisation des organisierten Sports in Deutschland. Dem DOSB gehören 98 Mitgliedsorganisationen sowie deren Untergliederungen, im Einzelnen 16 Landessportbünde, 34 olympische Spitzenverbände, 29 nichtolympische Spitzenverbände, 20 Verbände mit besonderen Aufgaben, zwei IOC-Mitglieder (Thomas Bach und Claudia Bokel) sowie 15 persönliche Mitglieder an (vgl. auch 6 DOSB-Satzung sowie Angaben auf der Internetseite Die 7NXT Video GmbH ist über die 7Next GmbH mittelbar eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH. Diese ist selbst eine Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE und zuständig für den sich bereits aus ihrer Firmierung ergebenden Geschäftsbereich Digital & Adjacent, neben Broadcasting German-Speaking und Content Production & Global Sales einer der drei Geschäftsbereiche der ProSiebenSat.1 Media SE. Der Konzern nutzt nach eigenen Angaben die Reichweite und Werbekraft seiner Fernsehsender, um Produkte aus dem Digitalbereich sowie angrenzenden Geschäftsfeldern zu erfolgreichen und starken Marken aufzubauen. Auf diese Weise erschließt sich der Konzern neue Umsatzquellen und stärkt seine Unabhängigkeit von den konjunktursensitiven Fernsehwerbemärkten. Neben der 7NXT Video GmbH (Entwicklung und Betrieb von digitalen Plattformen im Bereich der digitalen Video- und Contentproduktion sowie Distribution) sind unter dem Dach der ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH darüber hinaus auch die ProSiebenSat.1 Digital GmbH (Internetauftritte wie z. B. ProSieben.de, SAT1.de, kabeleins.de, sixx.de, MyVideo.de und maxdome.de sowie Apps für mobile Endgeräte, Mobilfunktarife, Teletext, HbbTV und Premium Mehrwertdienste/Spiele), die Studio71 GmbH (Multi-Channel-Network, Web-Produktionen), die ProSieben Travel GmbH (Reiseportale weg.de, ferien.de und reise.com, billigermietwagen.de, mydays.de sowie das Wetterportal wetter.com), die ProSiebenSat.1 Commerce GmbH (E-Commerce-Aktivitäten, u. a. Amorelie, Flaconi, Preis 24.de, Valmano, moebel.de, Gymondo) und die SevenVentures GmbH (Portfolio an weiteren wachstumsstarken Einzelgeschäften) zusammengefasst. Die klassischen Fernsehaktivitäten der ProSiebenSat.1 Media SE umfassen die von der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH veranstalteten frei empfangbaren Vollprogramme ProSieben und kabel eins sowie die Spartenprogramme sixx, SAT.1 Gold und ProSieben MAXX, das von de- 4 / 11

5 ren Tochtergesellschaft Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH veranstalte Vollprogramm SAT.1 sowie die von der ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH veranstalten Pay-TV-Programme ProSieben FUN, kabel eins CLASSICS und SAT.1 emotions. Eine weitere %ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media SE, die ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH, hält darüber hinaus Zulassungen für vier digitale, bislang noch nicht auf Sendung gegangene frei empfangbare Spartenprogramme (ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts; vgl. Beschluss der KEK i. S. ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft vom , Az.: KEK 352). Das von der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH seit dem veranstaltete, über das Internet verbreitete Programm Newtopia Livestream (vgl. Beschluss der KEK i. S. Newtopia vom , Az.: KEK 813) wurde am eingestellt. Die von der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media AG am beschlossene Umwandlung des Konzerns in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea/SE) wurde mit der Eintragung in das Handelsregister am vollzogen. Das Grundkapital der ProSiebenSat.1 Media SE beträgt Euro und besteht aus auf den Namen lautenden Stammaktien. 2,3 % der Aktien stehen in Eigenbesitz der ProSiebenSat.1 Media SE. Größte Anteilseigner der ProSiebenSat.1 Media SE sind die Capital Group Companies, Inc. mit 9,96 % und die BlackRock, Inc. mit 7,87 %. Die restlichen Anteile in Höhe von 79,87 % befinden sich in Streubesitz. 5 / 11

6 Capital Group Companies, Inc. von der Capital Research and Management Company verwaltete Fonds 9,96 Streubesitz BlackRock, Inc. 7,87 79,87 ProSiebenSat.1 Media SE 2,3 % in Eigenbesitz (Z) 7NXT Video GmbH 57,5 ProSieben FUN kabel eins CLASSICS SAT.1 emotions ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH ProSieben kabel eins sixx SAT.1 Gold ProSieben MAXX ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH ProSiebenSat.1 Family* ProSiebenSat.1 Fiction* ProSiebenSat.1 Favorites* ProSiebenSat.1 Facts* ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH Sportdeutschland.TV DOSB New Media GmbH SAT.1 Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH Veranstalter, dessen Programm der ProSiebenSat.1 Media SE zuzurechnen ist *: zurzeit noch nicht auf Sendung Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert 2.4 Die GIP erbringt technische Dienstleistungen (Entwicklung, technischer Betrieb und laufende Pflege von Sportdeutschland.tv) sowie Produktionsdienstleistungen für die Veranstalterin. Von den Kapitalanteilen der GIP halten die GSC 40 % sowie Björn Beinhauer und Franz Leibinger jeweils 30 %. Auf die GSC entfallen dabei aufgrund des Gesellschaftsvertrags der GIP XXX abweichend vom Nominalbetrag der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile 80 % der Stimmrechte XXX... Die GSC ist ein Beratungsunternehmen und nach eigener Darstellung in den Bereichen Corporate Consulting, Sportmarketing und Brandmanagement aktiv. Alleingesellschafter der GSC ist Manfred Kiel. XXX Zwischen der GIP und der GSC besteht eine Treuhandvereinbarung. Danach hält die GIP 10 % der Anteile an der DOSB New Media GmbH als Treuhänderin für die GSC als Treugeber. Die GSC bleibt wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile und hat ein Weisungsrecht gegenüber der GIP in Bezug auf die Treuhandanteile und die sich aus diesen ergebenden Verwaltungsrechte, insbesondere im Hinblick auf die sich aus diesen Anteilen ergebenden Stimmrechte XXX 6 / 11

7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind aufschiebend bedingt verknüpft mit der Übernahme der im Rahmen der Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Anteile der DOSB New Media GmbH durch die 7NXT Video GmbH. Die Kapitalerhöhung ist im Handelsregister der Gesellschaft bislang nicht eingetragen. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind damit noch nicht vollzogen. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin ist das von ihr veranstaltete Programm Sportdeutschland.tv gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Das Programm ist zudem gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV der 7NXT Video GmbH und dem DOSB zuzurechnen. Den Obergesellschaften der 7NXT Video GmbH bis zur ProSiebenSat.1 Media SE wird das Programm Sportdeutschland.tv gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zugerechnet. Aus dem Umkehrschluss zu 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV sind der Antragstellerin wiederum die nachfolgend unter Punkt III 2.2 aufgeführten, der ProSiebenSat.1 Media SE zuzurechnenden Programme zuzurechnen. 2.2 Der ProSiebenSat.1 Media SE werden neben Sportdeutschland.tv gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV die Programme ihrer unmittelbaren %igen Tochtergesellschaften zugerechnet. Dies sind die Programme ProSieben, kabel eins, sixx, SAT.1 Gold, ProSieben MAXX, SAT.1 emoti- 7 / 11

8 ons, ProSieben FUN und kabel eins CLASSICS. Das Programm SAT.1 wird ihr gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zugerechnet. Mit ihrem Sendestart sind der ProSiebenSat.1 Media SE zudem die Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 2.3 Den Aktionären der ProSiebenSat.1 Media SE sind die genannten Programme nicht nach 28 RStV zuzurechnen. 2.4 Der GSC ist das Programm Sportdeutschland.tv nicht länger zuzurechnen. Durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der DOSB New Media GmbH entfallen die eine Zurechnung begründenden Einflussmöglichkeiten der GSC. XXX... Es bestehen somit keine Anhaltspunkte mehr für eine über die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen hinausgehende Einflussnahme. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK- Fernsehforschung zugrunde. Die ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme erreichten in der Referenzperiode von Juni 2014 bis Mai 2015 Zuschaueranteile in Höhe von insgesamt 19,6 %. 8 / 11

9 Programme Zuschaueranteile in % Juni 2014 bis Mai 2015 SAT.1 8,0 ProSieben 5,5 kabel eins 3,7 sixx 0,8 SAT.1 Gold 1,0 ProSieben MAXX 0,6 kabel eins CLASSICS 0,0 SAT.1 emotions 0,0 ProSieben FUN 0,0 Sportdeutschland.tv* (seit 8/2014) k. A. ProSiebenSat.1 Media SE 19,6 * Nach Angaben der Veranstalterin verfügt Sportdeutschland.tv über keinen nennenswerten Zuschaueranteil. Seit dem Start im August 2014 bis Mai 2015 verzeichnete die DOSB New Media GmbH insgesamt etwa 1,5 Mio. Nutzer für ihre linearen und nichtlinearen Angebote. Der Durchschnitt der letzten drei Monate (März bis Mai 2015) lag bei ca Nutzern. Quelle: Schreiben der Veranstalterin vom , dort angegebene Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope 6.0, Zuschauer ab drei Jahren, Panel D+EU; SevenOne Media I Committees Representation I SB, MS Die Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites, Pro- SiebenSat.1 Facts haben mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. Die von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesene Nutzung erfasst auch die zeitversetzte Nutzung über digitale Aufzeichnungsgeräte wie Festplatten- und DVD-Recorder, die binnen drei Tagen nach Ausstrahlung erfolgt ist. Der zunehmend mögliche Abruf von linear sowie zeitversetzt angebotenen Programminhalten im Internet findet dagegen noch keine Berücksichtigung in den ausgewiesenen Zuschaueranteilen. 3.2 Berücksichtigung der Regional- und Drittfenster Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom , Az.: 6 C 2.13, sind bei der Prüfung nach 26 RStV Bonuspunkte für Regional- und Drittfenster vorab von dem Zuschaueranteil abzuziehen, den ein Unternehmen durch die ihm zurechenbaren Programme erreicht. Die im Programm SAT.1 veranstalteten Regionalfensterprogramme genügen gegenwärtig den Anforderungen des RStV (zur Erfüllung der jeweiligen rundfunkstaatsvertraglichen Voraussetzungen vgl. die Beschlüsse der KEK i. S. TVIIIa vom , Az.: KEK 698, und , Az.: KEK 774; i. S. SAT.1 Norddeutschland vom , Az.: KEK 803, und , Az.: KEK 661; i. S. WestCom vom , Az.: KEK 799, und i. S. Privatfernsehen in Bayern vom 9 / 11

10 , Az.: KEK 545). Somit sind in Anlehnung an 26 Abs. 2 Satz 3 RStV auf den tatsächlichen Zuschaueranteil 2 % Bonuspunkte in Abzug zu bringen. In Folge gerichtlicher Auseinandersetzungen werden die Sendezeiten für unabhängige Dritte nach 31 RStV derzeit nicht wie von der LMK in ihrem Zulassungsbescheid vom vorgesehen im Programm von SAT.1 veranstaltet. Als Konsequenz der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom (2 B 10323/14) und (2B /14), die die Sat.1 Satelliten- Fernsehen GmbH von der Drittsendezeitverpflichtung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens freistellen, hat diese die Formate Planetopia und Weck Up der Produktionsfirma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG aus ihrem Programm genommen. Weiterhin verbreitet werden hingegen vorerst freiwillig auf zivilrechtlicher Basis die Formate Focus TV Reportage, Spiegel TV Reportage und News & Stories der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh, allerdings auf anderen als den in der Lizenz vorgesehenen Sendeplätzen. Wie sich dies medienkonzentrationsrechtlich im Hinblick auf die Bonifizierung für Drittsendezeiten gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 RStV auswirkt, bedarf hier keiner Entscheidung: Eine Prüfung der Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist versperrt, da der dafür erforderliche Schwellenwert von 25 % Zuschaueranteil nicht erreicht wird. Unterhalb des Schwellenwerts des 26 Abs. 2 RStV ist ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV zwar grundsätzlich zulässig. Die KEK hat jedoch die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein Zuschaueranteil von weniger als 25 % in der Regel als unbedenklich einzustufen ist, zu beachten. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts ist der Rückgriff auf 26 Abs. 1 RStV nur zulässig, wenn sich der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass kein Eingriff gegen vorherrschende Meinungsmacht geboten ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom BVerwG 6 C Tz. 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einem Zuschaueranteil von unter 20 % die Stellung auf dem Fernsehmarkt nach den Wertungen des Gesetzgebers regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht haben, dass es auch unter Berücksichtigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht (BVerwG vom BVerwG 6 C 2.136, Tz. 36). Schon nach Abzug des Regionalfensterbonus verbleibt vorliegend nur noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 17,6 %. Vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Prüfung trotz Unterschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht nicht als absolute Untergrenze festgelegten 20%-Zuschaueranteils aufdrängen, kann eine Prüfung des Grundtatbestands des 26 Abs. 1 RStV unterbleiben. 10 / 11

11 3.3 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Bauer Becker Dörr Fuchs Hornauer Mailänder Sagurna Schwarz Sjurts 11 / 11

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