Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss
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- Hertha Vogt
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1 Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe Aktenzeichen: KEK 754 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Das Vierte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Robert Langer und Boris Solbach, Maria-Theresia-Straße 5, München, - Antragstellerin - Bevollmächtigte: XXX w e g e n Verlängerung der Zulassung für das Vollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hege, Langheinrich, Dr. Lübbert, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Wagner entschieden: Der von der Das Vierte GmbH mit Schreiben vom bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Verlängerung der Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms DAS VIERTE/NBC Europe stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen Mit Schreiben vom hat die Das Vierte GmbH über die bevollmächtigten Rechtsanwälte bei der LfM beantragt, die zum auslaufende Zulassung für das bundesweit verbreitete Vollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe um fünf Jahre bis zum zu verlängern. Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung, Plattformverträge 2.1 DAS VIERTE/NBC Europe (Außendarstellung: DAS VIERTE) ist gegenwärtig ein Vollprogramm mit Unterhaltungs-, Informations- und Bildungselementen. Die Schwerpunkte liegen nach Angaben der Antragstellerin in den Bereichen Spielfilme, Serien, Dokumentationen, internationale Nachrichten und Wirtschaftsinformationsangebote sowie Ratgeber- und Verbrauchersendungen. Die Antragstellerin hat erklärt, dass im Zuge der Übernahme durch die Walt Disney Company (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. DAS VIERTE, Az.: KEK 728) bereits grundlegende Änderungen im Programm DAS VIERTE vorgenommen wurden. XXX... Die Antragstellerin plant, das Programm 2014 grundsätzlich zu ändern und voraussichtlich in Disney Channel umzubenennen. Es soll dann als ein breit ausgerichtetes Familienprogramm angelegt werden, das aus dem Unterhaltungsangebot der Walt Disney Company schöpft und XXX 2.2 Das Programm DAS VIERTE/NBC Europe wird analog und digital über Satellit (Astra), Kabel (Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH & Co. KG, Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Unitymedia NRW GmbH, Kabel Baden Württemberg GmbH & Co. KG, Tele Columbus GmbH und PrimaCom) und über die IPTV- Plattform der Deutschen Telekom AG verbreitet. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen (Raum Braunschweig/Hannover) und Schleswig-Holstein (Raum Kiel/Lübeck) ist das Programm zudem terrestrisch über DVB-T zu empfangen.
3 3 Eine Prüfung der relevanten Plattformverträge auf zurechnungsbegründende Vereinbarungen hat die KEK bereits im Rahmen ihres Beschlusses i. S. DAS VIERTE vom , Az.: KEK 728 (Punkte I 3 und III 2.4), vorgenommen. Aufgrund der nach Mitteilung der Antragstellerin unveränderten Vertragslage wird hierauf Bezug genommen. 2.3 Die Antragstellerin hält zwei Zulassungen der LfM, eine für ein Fernsehvollprogramm (Bescheid vom / , ursprünglich für das Programm NBC Europe erteilt, Laufzeit bis ) und eine für ein Spartenprogramm (Bescheid vom , ursprünglich für das Programm DAS VIERTE erteilt, Laufzeit bis ). Gegenwärtig wird auf der Vollprogrammlizenz das Programm DAS VIERTE/NBC Europe veranstaltet, die Spartenprogrammlizenz ruht. Die Antragstellerin hat angekündigt, auf Letztere durch Rückgabe verzichten zu wollen, sobald die beantragte Zulassungsverlängerung der Vollprogrammlizenz endgültig wirksam geworden ist. 3 Veranstalterin und Beteiligte 3.1 Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist der Erwerb von Zulassungen oder Erlaubnissen, die Erlangung von Übertragungskapazitäten, die Veranstaltung, die Produktion, die Organisation, der Vertrieb, die Vermarktung auch von Werbeleistungen, das Marketing und die Ausstrahlung oder Zurverfügungstellung von Rundfunkprogrammen, Fernsehprogrammen, Mediendiensten und Mehrwertdiensten, auch für andere Unternehmen XXX An der Antragstellerin hält die The Walt Disney Company Limited ( Disney Ltd. ), London, sämtliche Anteile (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom i. S. DAS VIERTE, Az.: KEK 728). Die Disney Ltd. veranstaltet die in Deutschland über Sky empfangbaren deutschsprachigen Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD. Die inhaltlich identischen Programme, die sich nur hinsichtlich der Bildqualität unterscheiden, werden auf der Grundlage einer Auslandslizenz der britischen OFCOM veranstaltet und richten sich an Kinder und Familien. Die Disney Ltd. hält zudem sämtliche Anteile der The Walt Disney Company (Germany) GmbH, welche die bundesweit verbreiteten Programme Disney Channel, Disney XD und Disney Junior veranstaltet.
4 4 Über Zwischengesellschaften (Walt Disney International Ltd., Hammersmith Enterprises Ltd., Wedco Participations (Luxembourg) SCA und Wedco International Holdings) ist die Disney Ltd. eine %ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Enterprises, Inc. The Walt Disney Enterprises, Inc. ist wiederum eine %ige Tochtergesellschaft der The Walt Disney Company, Delaware/USA ( Walt Disney Company ), der Muttergesellschaft aller Disney-Unternehmen, mit Hauptsitz in Burbank, Kalifornien/USA. Deren Geschäftsanteile sind breit gestreut. Die Walt Disney Company ist einer der größten Medienkonzerne weltweit mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen Medien-Networks (insbesondere Kabelfernsehen und Internet), Freizeitparks, Inhalteproduktion und -vermarktung, Konsumgüter und Lizenzprodukte. Über die Tochtergesellschaft ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. ist die Walt Disney Company zudem mittelbar mit 50 % am Kommanditkapital der Tele München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG beteiligt, die wiederum zu 31,5 % an der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese veranstaltet das Programm RTL II. Über die Tochtergesellschaft BVI Television Investments, Inc. hält die Walt Disney Company 50 % der Anteile an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, die das Programm SUPER RTL veranstaltet. Über mehrere Zwischengesellschaften hält die Walt Disney Company zudem 50 % der Anteile der A&E Television Networks LL.C. (AETN), die über %ige Zwischengesellschaften mit 50 % an der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG beteiligt ist. Diese veranstaltet die bundesweit ausgestrahlten Programme History und The Biography Channel und hält eine Zulassung für das bislang nicht auf Sendung gegangene Programm Crime & Investigation Network. Die AETN ist außerdem mit 50 % an der A + E Networks UK beteiligt, die aufgrund einer OFCOM- Lizenz das in Deutschland frei empfangbare Programm History HD veranstaltet. Darüber hinaus hält die Walt Disney Company über Zwischengesellschaften sämtliche Anteile der ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. sowie 80 % der Anteile an der ESPN, Inc., deren Tochtergesellschaft die ESPN Classic Sport Ltd. ist. Auf der Grundlage von Zulassungen des OFCOM hat die ESPN (Europe, Middle East, Africa) Ltd. bislang das Sportprogramm ESPN America und die ESPN Classic Sport Ltd. bislang das Sportprogramm ESPN Classic in Europa (einschließlich Deutsch-
5 5 land), im Mittleren Osten und Afrika ausgestrahlt. Ende Juli 2013 wurde die Verbreitung der genannten Programme auf Großbritannien und Irland beschränkt. In Deutschland hat das Programm Sport1 US deren Nachfolge hinsichtlich der Berichterstattung über US-Sportereignisse angetreten (vgl. dazu Beschluss der KEK i. S. Sport1 US, Az.: KEK 745). 3.3 Beteiligungsverhältnisse im Überblick The Walt Disney Company (Z) ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. 50 Tele-München Fernseh GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Buena Vista International (BVI) Television Investments, Inc. The Walt Disney Enterprises, Inc. (Z) Walt Disney International Ltd. (Z) Disney/ABC International Television, Inc. 50 A&E Television Networks LL.C. (AETN) 31, (Z) RTL II RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG SUPER RTL RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG Disney Cinemagic** Disney Cinemagic HD** The Walt Disney Company Ltd. History HD A + E Networks UK History The Biography Channel Crime & Investigation Network* The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG Veranstalter, dessen Programm Disney zuzurechnen ist DAS VIERTE/ NBC Europe DAS VIERTE*** Das Vierte GmbH Disney Channel Disney XD Disney Junior The Walt Disney Company (Germany) GmbH *: nicht auf Sendung **: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete, in Deutschland empfangbare Programme ***: Zulassung ruht (Spartenprogramm), endgültiger Verzicht angekündigt Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
6 6 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Der Antragstellerin wird das von ihr veranstaltete Programm DAS VIERTE/NBC Europe gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Der Disney Ltd. ist das Programm gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und deren Obergesellschaften bis hin zur Konzernmutter Walt Disney Company gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zuzurechnen. 2.2 Der Walt Disney Company werden darüber hinaus die von ihren übrigen (mittelbaren) Tochtergesellschaften veranstalteten Programme Disney Channel, Disney XD, Disney Junior, Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zugerechnet. Das Programm SUPER RTL wird der Walt Disney Company ebenfalls gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG aufgrund der unmittelbaren 50%-Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft Buena Vista International Television Investments, Inc. an der Programmveranstalterin zugerechnet. Zudem werden der Walt Disney Company die Programme RTL II, History, The Biography Channel und History HD sowie mit Sendestart das bislang noch nicht auf Sendung befindliche Programm Crime & Investigation Network aufgrund gemeinsamer Beherrschung der jeweiligen Obergesellschaften der Veranstalter der
7 7 genannten Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV i. V. m. 15, 17 AktG zugerechnet (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. RTL II vom , Az.: KEK 151, III sowie i. S. History vom , Az.: KEK 235, III 2.1.3, vom , Az.: KEK 602, III 2.2, und vom , Az.: KEK 706, III 2.2). 2.3 Die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme werden insgesamt umgekehrt auch sämtlichen Tochtergesellschaften der Walt Disney Company und damit auch der Antragstellerin zugerechnet, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Mit Schreiben der Antragstellerin vom wurden die Zuschaueranteile für die der Walt Disney Company zuzurechnenden Programme mitgeteilt. Demnach erreichten im Jahresdurchschnitt 2012 die Programme DAS VIERTE/NBC Europe, Disney Channel, Disney XD, Disney Junior, Disney Cinemagic, Disney Cinemagic HD, History, History HD, The Biography Channel, RTL II und SUPER RTL einen gemeinsamen Zuschaueranteil von rund 6,7 %, ebenso in der maßgeblichen Referenzperiode von August 2012 bis Juli Programm Zuschaueranteile 2012 in % Disney Channel 0,05 Disney Cinemagic 0,04 Disney Junior 0,1 Disney XD 0,1 RTL II 4,2 SUPER RTL 2,0 DAS VIERTE/NBC Europe 0,1 History Channel 0,05 History HD 0,01 The Biography Channel 0,01
8 8 Walt Disney Company 6,66 Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung keinen Zuschaueranteil. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der Verlängerung der Zulassung des Programms DAS VIERTE/NBC Europe Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Müller-Terpitz Bauer Dörr Fuchs Gounalakis Hege Langheinrich Lübbert Sagurna Schwarz Thaenert Wagner
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MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 667. Beschluss
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MehrZulassungsantrag der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II. Aktenzeichen: KEK 732. Beschluss
Zulassungsantrag der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 732 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTL2 Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL2
MehrZulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss
Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One Aktenzeichen: KEK 325 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der imusic TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Martseniouk,
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der Motor Presse TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 806. Beschluss
K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Motor Presse TV GmbH Aktenzeichen: KEK 806 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Motor Presse TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Norbert
MehrAnmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG. Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss
Anmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der 1. Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH,
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 499. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH Aktenzeichen: KEK 499 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Cubico Media TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Simone
MehrZulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe. Aktenzeichen: KEK 205. Beschluss
Zulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe Aktenzeichen: KEK 205 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Plus Medien TV und Handels GmbH, vertreten durch
MehrAnzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.
Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 122 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Fernsehen GmbH, Im Mediapark
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss
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MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627.
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MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH
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K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 11/2009 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail:
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