Aktenzeichen: KEK 729 und KEK 731. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm DMAX sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 729 und KEK 731 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG, vertreten durch die Discovery Content Verwaltungs GmbH, diese ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführer Frau Susanne Aigner-Drews, Frau Deirdre Forbes, Herrn Yitzchok Shmulewitz und Herrn John Honeycutt, Sternstraße 5, München, Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: XXX, w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms DMAX und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Prömmel (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden:

2 2 I Der von der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG mit Schreiben vom bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms DMAX stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. II Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom und von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

3 3 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Zulassung und Beteiligungsveränderung (Az.: KEK 729) Mit Schreiben vom haben die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin bei der mabb Verlängerung der bis zum befristeten Zulassung beantragt und gleichzeitig Beteiligungsveränderungen bei den Kommanditistinnen der Antragstellerin sowie auf weiteren Beteiligungsstufen angezeigt. Die mabb hat mit Schreiben vom den Antrag der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Beteiligungsveränderung (Az.: KEK 731) Die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin haben mit Schreiben vom auch bei der BLM die vorbenannten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen angezeigt. Die Antragstellerin hält Zulassungen bei der BLM für die Pay-TV- Spartenprogramme Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte und Discovery HD. Die BLM hat mit Schreiben vom die Beteiligungsveränderungen der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden die beiden Verfahren verbunden Komplementärin der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG ( Discovery Deutschland ) ist nach wie vor die Discovery Content Verwaltungs GmbH Kommanditistinnen waren bislang die Discovery Communications Europe Ltd. mit einer Kapitalbeteiligung in Höhe von 98,02 % sowie die DNE Music Publishing Ltd., die mit den verbleibenden 1,98 % beteiligt war. Aus steuerlichen Gründen hat die Discovery Communications Europe Ltd. ihren Kommanditanteil von 98,02 % auf ihre %-ige Tochtergesellschaft, die DNI German Holdings I Ltd. übertragen. Die DNE Music Publishing Ltd. hat ihren Kommanditanteil von 1,98 % auf ihre %- ige Tochtergesellschaft, die DNI German Holdings II Ltd. übertragen.

4 Auf der vormals zweiten und dritten Beteiligungsebene wurden zwei neue Holdinggesellschaften eingeführt, die DNI Europe Holdings Ltd., die % der Anteile der Discovery Europe hält, sowie deren %-ige Muttergesellschaft, die DNI Global Holdings Ltd. Zudem wurde die Discovery Productions, Inc., deren Anteile zu % von der Discovery Networks International LL.C. gehalten wurden, auf eben diese verschmolzen Zwischen der vormals fünften und sechsten Beteiligungsebene, auf der die Discovery Communications, LL.C. % der Anteile an der Discovery Networks International LL.C. gehalten hat, wurde die Discovery Foreign Holdings, Inc. neu eingeführt. An dieser ist die Discovery Communications, LL.C. mit 99,99 % beteiligt, die verbleibenden 0,01 % werden von der Discovery AP Acquisition, Inc. gehalten, die selbst eine %-ige Tochtergesellschaft der Discovery Communications, LL.C. ist. Änderungen bei den Obergesellschaften ergeben sich durch diese Beteiligungsveränderungen nicht Auf letzter Beteiligungsstufe, bei der Obergesellschaft, der Discovery Communications, Inc., haben sich ebenfalls Änderungen ergeben: Die T. Rowe Price Associates, Inc., die bislang zu 1,5 % beteiligt war, ist ausgeschieden. Die Advance Newhouse Programming Partnership hat ihre Anteile von bislang 26 % auf nunmehr 34 % erhöht. John C. Malone war bislang allein mit 23 % beteiligt und hält nunmehr zusammen mit Leslie Malone 22 % der Anteile. Die verbleibenden 44 % der Anteile befinden sich im Streubesitz (zuvor 49,5 %).

5 5 1.3 Beteiligungsübersicht Demnach bestehen bei der Antragstellerin nunmehr folgende Beteiligungsverhältnisse: Discovery Communications, Inc. Discovery Holding Company Streubesitz Advance Newhouse Programming Partnership 44 * 34,0* 33,3 Discovery Communications Holdings LL.C. 66,7 Ascent Media Holdings Dr. John C. Malone und Leslie Malone 22,0* Discovery Communications, LL.C. DHC Discovery, Inc. 99,99 42* Liberty Global, Inc. Discovery Foreign Holdings, Inc. 0,01 Discovery AP Acqusition, Inc. (Z) Unitymedia NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (Plattformbetreiberinnen) (E) auto motor und sport channel Motor Presse TV GmbH E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Unitymedia ( 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV) Discovery Networks International LL.C. Discovery Networks International Holdings Ltd. DNI Global Holdings Ltd. DNI Europe Holdings Ltd. Discovery Communications Europe Ltd. Veranstalter, dessen Programm Discovery Communications zuzurechnen ist Programmveranstalter *: von Kapitalbeteiligung abweichende Stimmrechte **: Programm wurde zum Mai 2009 eingestellt Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert DNI German Holdings I Ltd. DNE Music Publishing Ltd.. 98,02 Discovery Content Verwaltungs GmbH Komplementärin Discovery Channel Discovery HD 1,98 DNI German Holdings II Ltd. Discovery Geschichte** Animal Planet DMAX Discovery Communications Deutschland GmbH & Co.KG

6 6 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Die Antragstellerin hält eine bis zum befristete Zulassung der mabb für das frei empfangbare, ganztägige Fernsehvollprogramm DMAX. Der Schwerpunkt liegt auf Dokumentationen, Magazingen, Reportagen, Informations- und Unterhaltungsformaten. Seit dem wird das Programm DMAX auch in HD- Qualität ausgestrahlt. 2.2 Das Programm DMAX wird über die Kabelnetze der Plattformbetreiber Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG ( Kabel BW ), der Unitymedia NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen Unitymedia ), Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ), PrimaCom Berlin GmbH, Tele Columbus GmbH sowie über die IPTV-Plattformen der Vodafone D2 GmbH ( Vodafone ), Telefónica Deutschland GmbH ( Telefónica ) und der Deutsche Telekom AG ( DTAG ) und über Satellit (ASTRA, in SD und HD+- Qualität) verbreitet. 2.3 Darüber hinaus hält die Antragstellerin Zulassungen bei der BLM für die Pay-TV- Spartenprogramme Discovery Channel (Dokumentarfilme und Reportagen; befristet bis zum ), Discovery HD (Dokumentationen und Reportagen der genannten Discovery-Programme in hochauflösender Bildqualität; befristet bis zum ), Animal Planet (Tier- und Naturfilme; befristet bis zum ) sowie Discovery Geschichte (Dokumentationen und Reportagen zu historischen und zeitgeschichtlichen Themen; befristet bis zum ). Die Pay-TV-Programme Discovery Channel und Animal Planet sind Teil des Angebots des KabelKiosk der Eutelsat visavision GmbH ( Eutelsat ), der Kabel BW sowie der Unitymedia und werden darüber hinaus über die IPTV-Plattformen der DTAG und Vodafone ausgestrahlt. Discovery Channel wird zusätzlich auf der Pay- TV-Plattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ( Sky Deutschland ) über Satellit und Kabel ausgestrahlt, Discovery HD wird ausschließlich über die Plattform von Sky Deutschland verbreitet. Die Verbreitung des Programms Discovery Geschichte wurde zum eingestellt.

7 7 3 Plattformverträge Laut Angaben der Antragstellerin gegenüber der mabb sowie der BLM haben sich seit der letztmaligen Überprüfung durch die KEK (vgl. Beschluss vom , Az.: KEK bis -5 und Beschluss vom , Az.: KEK 681) keine Änderungen der bestehenden Plattformverträge im Hinblick auf die von der Antragstellerin verbreiteten Programme DMAX, Discovery Channel, Discovery HD und Animal Planet ergeben. 3.1 XXX 3.2 XXX 3.3 XXX 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 Discovery Deutschland Gesellschaftszweck der Antragstellerin Discovery Deutschland ist der Besitz, Erwerb und Betrieb von Fernsehsendern sowie der Besitz und Erwerb entsprechender Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ( 2 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom ). Discovery Deutschland steht mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Discovery Communications, Inc. Kommanditistinnen sind die DNI German Holdings I Ltd. mit einer Kapitalbeteiligung in Höhe von 98,02 % sowie die DNI German Holdings II Ltd., die mit den verbleibenden 1,98 % beteiligt ist. Die Discovery Communications Europe Ltd. ( Discovery Europe Ltd. ) hält % der Anteile an der DNI German Holdings I Ltd. Die DNI German Holdings II Ltd. befindet sich im vollständigen Anteilsbesitz der DNE Music Publishing Ltd. ( DNE ), die wiederum eine %ige Tochtergesellschaft der Discovery Europe Ltd. ist. Die Discovery Content Verwaltungs GmbH ist geschäftsführende Komplementärin ohne Kapitaleinlage von Discovery Deutschland. Sie ist ebenfalls eine %ige Tochtergesellschaft der Discovery Europe Ltd., an der wiederum die neu eingebrachte DNI Europe Holdings Ltd. sämtliche Anteile hält, die wiederum im vollständigen Anteilsbesitz der DNI

8 8 Global Holdings Ltd. steht. Bei der DNI Global Holdings Ltd. handelt es sich mittelbar um eine %ige Tochtergesellschaft der Discovery Foreign Holdings, Inc. (über die Discovery Networks International LL.C.), die zu 99,99 % im Anteilsbesitz der Discovery Communications, LL.C. steht. Die verbleibenden 0,01 % werden von der Discovery AP Acquisition, Inc. gehalten, einer weiteren %igen Tochtergesellschaft der Discovery Communications LL.C 4.2 Discovery Communications, Inc. Die Discovery Communications LL.C. befindet sich ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der Discovery Communications Holding LL.C., an der die Discovery Communications, Inc. ( Discovery Communications ) sämtliche Anteile hält: dies unmittelbar zu 33,3 % und mittelbar zu 66,7 % über ihre %ige Tochtergesellschaft DHC Discovery, Inc. (vgl. im Einzelnen die Übersicht unter I 1.3). Die Stimmrechte an der Discovery Communications halten nach Angaben der Antragstellerin die Advance/Newhouse Programming Partnership ( Advance Newhouse ) nunmehr mit 34 % und Dr. John C. Malone zusammen mit seiner Ehefrau Leslie Malone zu 22 %. Die restlichen 44 % der Stimmrechtsanteile befinden sich in Streubesitz. Die Stammaktien der Discovery Communications unterteilen sich in drei Gruppen (A, B und C) mit jeweils unterschiedlichen Stimmrechten. Bei Aktien der Gruppe A entspricht eine Aktie einer Stimme, in Gruppe B entspricht eine Aktie zehn Stimmen, in Gruppe C erwachsen aus dem gehaltenen Geschäftsanteil keine Stimmrechte (vgl. Jahresbericht 2011 der Discovery Communications, S. 16). Die Verteilung der Aktien der Klassen A, B und C und der jeweils damit verbundenen Stimmrechte sind in dem Definitive proxy statement (DEF 14A) vom aufgelistet, welches die Discovery Communications gegenüber der SEC abgegeben hat. Daraus ergibt sich folgende Verteilung (vgl. zudem Beschlüsse der KEK vom i. S. Animal Planet, Az.: KEK 681, I 3.2 (DEF 14A vom ) und vom i. S. DMAX, Az.: KEK 526, I 1.4): Aktionär Aktiengattung Anzahl Prozent der Gattung Stimmrechte in % Advance/Newhouse A common stock ,2 25,4 C common stock ,7 A preferred stock C preferred stock BlackRock Inc A common stock ,9 5,4 FMR LLC A common stock 25,719, ,3

9 9 Harris Associates L.P. C common stock ,7 State Street Corporation A common stock 8,488,156 5,9 4,1 The Vanguard Group, Inc A common stock 7,948,71 5,6 3,8 T Rowe Price* A common stock 4,595,691 3,2 2,2 Associates,Inc. C common stock 15,187,202 14,1 Die T Rowe Price war zum Zeitpunkt des DEF 14A noch nicht ausgeschieden Aktionär Aktiengattung Anzahl Prozent der Gattung Stimmrechte in % John S. Hendricks A common stock 3,793,581 2,6 1,8 Unternehmensgründer, B common stock Vorsitzender des C common stock Verwaltungsrats David M. Zaslav A common stock CEO und Präsident B common stock C common stock Bradley E. Singer A common stock 147,104 * * Senior Executive Vice B common stock President, Chief Financial C common stock * Officer Mark G. Hollinger A common stock 341,002 * * Präsident und CEO B common stock Discovery Networks C common stock 20 * International Peter Liguori A common stock 46,186 * Chief Operating Officer B common stock * C common stock John C. Malone A common stock 590,956 * B common stock 6,093,490 92,7 30,0 C common stock 3,878,200 3,6 Robert R. Bennett A common stock 201,116 * B common stock 20 * * C common stock * Paul A. Gould A common stock 180,734 * B common stock * * C common stock * Robert J. Miron A common stock 15,372 * B common stock 56 * * C common stock 203 * M. LaVoy Robison A common stock 29,534 * B common stock * C common stock * J. David Wargo A common stock 32,333 * * B common stock C common stock *

10 10 Robert R. Beck A common stock 36,981 * B common stock * * C common stock * Lawrence S. Kramer A common stock 15,225 * B common stock * C common stock Steven A. Miron A common stock 16,290 * B common stock * C common stock Alle Verwaltungsrats- Mitglieder und Executive A common stock 5,653,084 3,9 Officers als Gruppe B common stock 6,192,141 94,2 31,9 (17 Personen) C common stock 4,371,396 4,1 (* = unter 1 %) Der elf Mitglieder umfassende Verwaltungsrat ( Board of Directors ) der Discovery Communications setzt sich zusammen aus John S. Hendricks, Robert R. Beck, Robert R. Bennett, Paul A. Gould, Dr. John C. Malone, Robert J. Miron, Steven A. Miron, M. LaVoy Robison, J. David Wargo und David M. Zaslav. Lawrence Kramer ist zum als Mitglied ausgeschieden (vgl. SEC-Report Form 8-K vom ). Solange die Advance/Newhouse ihre Vorzugsaktien nicht in Stammaktien umwandelt, werden acht der elf Verwaltungsratsmitglieder ohne ihre Mitwirkung von den Inhabern der Stammaktien (common stock) gewählt (vgl. Jahresbericht 2011, S. 17). Der Stimmrechtsanteil von Dr. Malone bezüglich der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder beläuft sich auf ca. 30 % (vgl. Jahresbericht 2011, S. 17), damit vereint er diesbezüglich den bei weitem größten Stimmrechtsanteil auf sich. Dr. Malones Anteil an der Discovery Communications Inc. hat sich nur geringfügig, von 23 % auf nunmehr 22 % verringert. Die Angabe von ca. 30 %, die von der Anwesenheit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder in der Hauptversammlung abhängt, kann auch weiterhin als zutreffende Bestimmung der Stimmrechtsbeteiligung durch Dr. Malone betrachtet werden (vgl. im Einzelnen hierzu Beschluss der KEK vom i. S. Animal Planet, Az.: KEK 681, III 2.2.2). Nach wie vor werden drei der elf Aufsichtsratsmitglieder von den Inhabern der Wandlungsvorzugsaktien der Serie A (convertible preferred stock) gewählt, die zu % von der Advance/Newhouse gehalten werden. Hinsichtlich der Wahl der acht

11 11 weiteren Verwaltungsratsmitglieder (common stock directors) gewähren diese Vorzugsaktien keine Stimmrechte. Aus den Vorzugsaktien erwachsen der Advance/Newhouse allerdings weitere spezielle Stimmrechte. So bedarf die Discovery Communications für eine Liste von Maßnahmen der vorherigen Freigabe durch die Mehrheitsanteilseigner dieser Aktiengattung (vgl. Jahresbericht 2011, S. 16): die Erweiterung des Verwaltungsrates (Board of Directors) über elf Mitglieder hinaus; jedwede wesentliche Änderung der Satzung oder Statuten ( material amendment to our charter or bylaws ); für Zusammenschlüsse, Konsolidierungen oder sonstige Geschäftszusammenschlüsse mit anderen Unternehmen; für die Benennung oder Abberufung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden des Exekutivkommittees (CEO). Discovery Communications bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainment-Unternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen, u. a. unter den Marken Discovery Channel, Animal Planet, Science Channel, Discovery Travel & Living, Discovery Kids und Discovery Home & Health, und erreichen 1,8 Mrd. Abonnenten in 209 Ländern und Regionen (vgl. Angaben unter Discovery Communications produziert und vermarktet u. a. Videos, DVDs, Fachbücher und Multimediaprodukte. Die Discovery-Gruppe vermarktet auch Programmformate im frei empfangbaren Fernsehen (z. B. bei DMAX und im ZDF). 4.3 Advance/Newhouse Advance/Newhouse gehört zur Konzerngruppe der Advance Publications, Inc. Letztgenannte ist ein Kommunikationsunternehmen, zu dem unter anderem Zeitschriftenverlage wie Condé Nast Publications (Vogue, Vanity Fair), Parade Publications (Zeitungsbeilagen), Fairchild Publications (Mode- und Fachzeitschriften), American City Business Journals, Golf Digest Companie sowie Zeitungen in über 25 amerikanischen Städten, lokale Nachrichtensender und Anteile an Kabelnetzbetreibern in den USA gehören (vgl. im Einzelnen Beschluss der KEK i. S. DMAX vom , Az.: KEK 526, I 2.4). Das Unternehmen befindet sich in Privatbesitz der Brüder Donald und Samuel I. Newhouse Jr.

12 Dr. John C. Malone Laut Angabe der Antragstellerin hält Dr. John C. Malone zusammen mit seiner Ehefrau Leslie Malone 22 % der Anteile der Discovery Communications; dabei können ihre Stimmrechte von der Höhe der Kapitalbeteiligung abweichen (bei der Wahl der Mitglieder des Board of Directors erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen sein Stimmrechtsanteil auf 30 %, vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der KEK vom i. S. DMAX, Az.: KEK 526, I sowie den Jahresbericht/2011 der Discovery Communications, Inc., S. 43). Dr. Malone ist gleichzeitig auch Mitglied des Board of Directors von Discovery Communications und im Executive Committee (vgl. Definitive Proxy Statement 14A vom ). Daneben ist er auch Vorsitzender des Verwaltungsrates (Chairman of the Board of Directors) sowie selbst Verwaltungsratsmitglied der Liberty Global, Inc. ( Liberty Global ), an der er ungefähr 35 % der Stimmrechte hält bezüglich der Wahl der Verwaltungsratmitglieder (vgl. Jahresbericht 2011 der Discovery Communications, S. 92). Dr. Malone ist zudem Vorsitzender des Verwaltungsrats (Chairman des Board of Director) der Liberty Interactive Corporation sowie der Liberty Media Corporation von denen er ca. 32% und 58% der gesamten Stimmrechte in Bezug auf die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder innehat. Tochterunternehmen von Liberty Global veranstalten und vermarkten weltweit zahlreiche Fernsehkanäle (u. a. Themenkanäle unter der Marke Zone und Extreme Sports Channel). Zu ihren Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen. Liberty Global ist an dem in den Niederlanden zugelassenen Veranstalter des auch bundesweit empfangbaren Pay-TV-Programms Extreme Sports Channel beteiligt. Das Programm wird für Deutschland in zum Teil deutsch synchronisierten Fassungen verbreitet. Liberty Global hält zudem sämtliche Anteile an der Kabelnetzbetreiberin Unitymedia in Deutschland. Die Liberty Media Corporation ist an einer Vielzahl von Medien-, Kommunikations- und Unterhaltungsunternehmen beteiligt, darunter mit geringfügiger Kapitalbeteiligung an der Time Warner Inc. und Viacom, Inc. Tochtergesellschaften der Liberty Media Corporation sind die Starz Entertainment LL.C., True Position Inc. und Atlanta National League Baseball Club, Inc. Die Liberty Interactive Corporation hält sämtliche Anteile an dem Teleshopping-Sender QVC.

13 13 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurden der mabb und der BLM jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm DMAX sowie die Programme Discovery Channel, Animal Planet, Discovery HD werden der Veranstalterin sowie ihren Obergesellschaften bis hin zur Discovery Communications ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG) zugerechnet. Dies gilt auch für das derzeit nicht ausgestrahlte Programm Discovery Geschichte. Weitere Programme werden den Beteiligten nicht zugerechnet. 2.2 Eine darüber hinausgehende Zurechnung der genannten Programme zu John C. Malone oder der Advance/Newhouse findet nicht statt (zu den Ausführungen im Einzelnen vgl. bereits Beschluss der KEK i. S. Animal Planet vom , Az.: KEK 681, III 2.2).

14 Gegen eine hierfür erforderliche Beherrschung der Discovery Communications gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG spricht zunächst, dass die Advance/Newhouse nur 34 % der Stimmrechte und Dr. Malone zusammen mit Leslie Malone 22 % der Stimmrechte auf sich vereinen. Zwar hält die Advance/Newhouse % der Wandlungsvorzugsaktien, aus denen spezielle Stimmrechte erwachsen und die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses genügt. Allerdings hat die Advance/Newhouse allenfalls die Möglichkeit einzelne Entscheidungen zu blockieren, aufgrund der 34 % Stimmrechtsanteile. Auch im Zusammenspiel mit den speziellen Stimmrechten, ergibt sich gegenwärtig kein beherrschender Einfluss der Advance/Newhouse auf die Discovery Communications Inc. In Bezug auf Dr. Malone, dessen Stimmrechtsanteil sich von 23 % auf 22 % verringert hat, wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen des Prüfverfahrens Az.: KEK 681, III 22.1 verwiesen Nach wie vor werden drei der elf Aufsichtsratsmitglieder von den Inhabern der Wandlungsvorzugsaktien der Serie A (convertible preferred stock) gewählt, die zu % von der Advance/Newhouse gehalten werden (s. o. I 4.2); die übrigen acht Mitglieder werden von den Inhabern der Stammaktien (common stock) gewählt (vgl. Jahresbericht 2011 der Discovery Communications, S. 17). Solange die Advance/Newhouse ihre Vorzugsaktien nicht in Stammaktien umwandelt, werden die acht Verwaltungsratsmitglieder ohne ihre Mitwirkung bestimmt. Da die Advance/Newhouse bei der Wahl dieser acht Verwaltungsratsmitglieder nicht stimmberechtigt ist, vereint Dr. Malone diesbezüglich bei weitem den größten Stimmrechtsanteil auf sich. Der Stimmrechtsanteil von Dr. Malone bezüglich der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder beläuft sich auf ca. 30 % (vgl. Jahresbericht 2011, S. 17). Die Angabe von ca. 30 %, die von der Anwesenheit der Anzahl der Mitglieder in der Hauptversammlung abhängt, kann auch weiterhin als zutreffende Bestimmung des Einflusses durch Dr. Malone betrachtet werden (vgl. im Einzelnen hierzu Beschluss der KEK vom i. S. Animal Planet, Az.: KEK 681, III 2.2.2) Eine Zurechnung ergibt sich ferner nicht aufgrund einer personellen Identität von Verwaltungsratsmitgliedern der Discovery Communications mit Verwaltungsräten der Liberty-Gesellschaften ( Interlocking Directorate ). Zwar haben neben Dr. Malone selbst insgesamt drei weitere Verwaltungsratsmitglieder nach wie vor einen Sitz im Board of Directors der Liberty Media Corp. (Robert R. Bennett) sowie der Liberty Global Inc. (Paul A. Gould, J. David Wargo). Bei den genannten Personen ist ein

15 15 gewisses Nähe- und Treueverhältnis zu Dr. Malone anzunehmen. Jedenfalls würde Dr. Malone aber selbst mit Hilfe der genannten Verwaltungsratsmitglieder keine Mehrheit im Verwaltungsrat stellen (fünf von elf Stimmen). 2.3 Zurechnung zu Plattformbetreibern Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.) Auf Grundlage der gültigen Vereinbarung XXX mit der Sky Deutschland ist ein Einfluss auf die Programmgestaltung bei den Programmen Discovery Channel und Discovery HD nicht feststellbar. Vorgaben bezüglich konkreter Programminhalte werden nicht gemacht.

16 16 Der Plattformvertrag mit Vodafone räumt der Plattformbetreiberin ebenfalls keinen Einfluss auf die Programmgestaltung bei Discovery Channel und Animal Planet ein, der eine Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV rechtfertigen würde. Dies hat die KEK für die Plattformverträge mit den Plattformbetreibern Unitymedia, Eutelsat, Kabel BW und DTAG festgestellt (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK bis -5, III 2.2.3). Auch im Hinblick auf die Plattformverträge zur Verbreitung des Programms DMAX hat die KEK bereits festgestellt, dass keine Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Entscheidungen über die Programmgestaltung besteht (vgl. bereits Beschluss der KEK, Az.: KEK 427, III bis und Az.: bis -5). Die Programme DMAX, Discovery HD, Discovery Channel und Animal Planet sind keinem der Plattformbetreiber gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Im maßgeblichen Referenzzeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 erzielte DMAX einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 0,7 %. Nach Angaben der Antragstellerin (Schreiben vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK- Fernsehforschung) erreichten die Pay-TV-Programme Discovery Channel, Discovery HD und Animal Planet einen Zuschaueranteil von jeweils 0,0 %. Der gemeinsame Zuschaueranteil der zuzurechnenden Programme beträgt somit 0,7 %. Das Programm Discovery Geschichte hat mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile.

17 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassungsverlängerung für das Programm DMAX sowie den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Prömmel Müller-Terpitz Bauer Brautmeier Dörr Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert

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