Zulassungsantrag der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH für ein digitales Fernsehprogramm Arena Bundesliga. Aktenzeichen: KEK 330.
|
|
- Silvia Schubert
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zulassungsantrag der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH für ein digitales Fernsehprogramm Arena Bundesliga Aktenzeichen: KEK 330 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Parminder Singh Sandhu, Christoph Bellmer und Dejan Jocic, Löwengrube 12, München, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines digitalen Pay-TV-Spartenprogramms unter dem Arbeitstitel Arena Bundesliga hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Arena Sport Rechte und Marketing GmbH mit Schreiben vom an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des digitalen Fernsehprogramms Arena Bundesliga stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Arena Sport Rechte und Marketing GmbH ( Arena ) hat mit Schreiben vom bei der LfM einen Antrag auf Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung eines Fernsehspartenprogramms mit dem vorläufigen Arbeitstitel Arena Bundesliga für die Dauer von 10 Jahren gestellt. Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Unter dem Arbeitstitel Arena Bundesliga wird die Zulassung eines Unterhaltungsspartenprogramms mit dem Schwerpunkt Sport beantragt. Das Programm soll im Wesentlichen die Live-Übertragung der 612 Fußballspiele der deutschen ersten und zweiten Bundesliga sowie eine ausführliche Vor- und Nachberichterstattung im Pay- TV zum Inhalt haben. Arena hat im Dezember 2005 von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH ( DFL ) als Vertreterin des Die Liga Fußballverbands e.v. die Pay- TV- und Free-TV-Live- und Nachverwertungsrechte an den Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga für die Spielzeiten 2006/2007 bis 2008/2009 erworben (im Einzelnen s. u. I 2.2). xxx... Der Programmstart erfolgt mit der deutschen Fußball- Bundesliga am Bei der technischen Herstellung der sendefähigen Fassung der Bundesligaspiele und ggf. weiterer Sportproduktionen wird Arena xxx... mit der Plazamedia GmbH TV & Film Produktion ( Plazamedia ), Ismaning, als externem Dienstleister zusammenarbeiten xxx... Plazamedia ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der EM.TV AG und verfügt über ein eigenes Sendezentrum. Nach Angaben der Antragstellerin wird das Redaktionsteam von Arena die vollständige Kontrolle über alle redaktionellen Arbeiten bei der Programmgestaltung haben. xxx Verbreitung Das beantragte Programm soll verschlüsselt digital über Satellit, Kabel und das
3 3 Internet (IP-TV) im deutschsprachigen Raum verbreitet werden. xxx... Im Hinblick auf die Satellitenverbreitung beabsichtigt Arena nach eigenen Angaben, die Pay-TV-Plattform selbst zu betreiben und dafür Dienstleistungen von verschiedenen externen Dienstleistern zu beziehen. xxx... Das Programm soll ferner auf Grundlage eines Plattformvertrags mit den mit Arena verbundenen Kabelnetzbetreibern iesy GmbH & Co. KG ( iesy ), Frankfurt am Main, in Hessen und ish NRW GmbH ( ish ), Köln, in Nordrhein-Westfalen über Kabel verbreitet werden (zum Plattformvertrag s. u. I 4). Arena beabsichtigt darüber hinaus die Verbreitung über weitere Kabelnetze in Deutschland xxx... 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Arena Unternehmensgegenstand von Arena nunmehr mit Sitz in München (ehemals: S4ALL GmbH, Hamburg) ist der Erwerb und der Verkauf von (Programm-)Inhalten, Rechten und Diensten, insbesondere im Bereich des Sports; die Erstellung und die Bündelung von Programminhalten, insbesondere im Bereich des Sports; die Vermarktung und Bewerbung von Programminhalten; Ausstrahlung der Programme unter Nutzung von Fernsehen, Radio, Print- und aktuellen und zukünftigen Medien (Online), insbesondere im Bereich des Sports, der Vertrieb und die Bereitstellung von Hardware für den Zugang zu Programminhalten, unter anderem durch Decoder und das Angebot von Beratungsdienstleistungen im Bereich des Erwerbs von Rechten an, sowie der Produktion, Bündelung und Vermarktung von Programminhalten, insbesondere im Bereich des Sports xxx... Sämtliche Anteile an Arena hält die iesy Hessen Verwaltungs-GmbH. An deren Alleingesellschafterin, der Kabelnetzbetreiberin iesy, hält die Holdinggesellschaft Unity Media GmbH ( Unity Media ), Hamburg, sämtliche Anteile (99,98 % mittelbar über die Unity Media Management GmbH, die restlichen 0,02 % unmittelbar). Der Geschäftsführer der Antragstellerin Parminder Singh Sandhu ist zugleich einer der beiden Geschäftsführer von Unity Media. xxx...
4 4 3.2 Kabelnetzbetreiber der Unity-Media-Gruppe (Ish, iesy und Tele Columbus) Die Muttergesellschaft der Antragstellerin iesy betreibt in Hessen Kabelnetze der Netzebene 3. Ihre ebenfalls 100%ige Tochtergesellschaft ish ist Netzebene-3- Kabelnetzbetreiber in Nordrhein-Westfalen. Unity Media hält darüber hinaus seit Ende 2005 sämtliche Anteile an der Tele Columbus GmbH & Co. KG ( Tele Columbus ), Hannover, die Kabelnetze der Netzebene 4 betreibt und an zahlreichen weiteren Netzebene-4-Betreibern in Deutschland beteiligt ist. Ish versorgt nach eigenen Angaben ca. 4 Mio. Haushalte in Nordrhein-Westfalen mit Kabelfernsehen und Radio bei 6,5 Mio. anschließbaren Haushalten. An das Kabelnetz von iesy in Hessen sind 1,2 Mio. Kabelhaushalte angeschlossen. Tele Columbus bezeichnet sich mit 2,6 Mio. Kunden und über 3,3 Mio. versorgbaren Haushalten als größten Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 in Deutschland. xxx... Unity Media erzielte im Jahr 2005 (ohne Tele Columbus) einen Umsatz von 567,5 Mio., einschließlich Tele Columbus 830 Mio.. Zum bezogen 5,1 Mio. Kunden analoges Fernsehen und Kunden Digitalfernsehen von Unity Media (vgl. Faktenblatt der Unity Media unter Ish und iesy bieten in ihren Kabelnetzen unter der Marke tividi sowohl frei empfangbare digitale Programme als auch eigene Pay-TV-Programmpakete an. Seit Januar 2006 sind im frei empfangbaren digitalen Programmangebot tividi FREE auch die Programme der RTL Group und der ProSiebenSAT.1 Media AG enthalten. Derzeit werden neben Fremdsprachenpaketen und Einzelabrufangeboten für Kino- und Erotikfilme die folgenden Pay-TV-Pakete unter der Marke tividi angeboten: tividi FAMILY tividy SPORTS tividi GLOBAL tividi PRIVAT 13th Street Planet Extreme Sports Motors TV BBC Prime/ Learning The History channel ESPN Classic CNBC Europe Sports Sky News Spiegel TV Digital Eurosportnews Jetix Play Sci-Fi Channel Sailing Channel Fashion TV Silverline Movie NASN Turner Classic Channel Eurosport 2 Movies MTV Hits Boomerang VH1 Classic E! Entertainment tv. Gusto Premium EuroNews National Geographic BBC World Service Channel AXN AXN National Geogra- Kinowelt TV Pre- phic Channel The Adult Channel Blue Hustler
5 5 tividi FAMILY tividy SPORTS tividi GLOBAL tividi PRIVAT mium Mezzo Gute Laune TV Deutsches Wetter Fernsehen Tele Columbus vermarktet je nach Region unterschiedliche Fernsehprogrammangebote: In Nordrhein-Westfalen bietet sie ihren Netzebene-4-Kunden die tividi - Pakete an. In den Regionen, in denen die Kabel-Deutschland-Gruppe als Kabelnetzbetreiber der Netzebene 3 auftritt, verbreitet Tele Columbus deren Paketangebote weiter. Dort, wo Unternehmen der Tele-Columbus-Gruppe über eigene Kopfstellen verfügen, verbreitet Tele Columbus das Paketangebot kabelvision von Decimus/Eutelsat weiter. Unity Media strebt an, durch das Programmangebot Arena zum monatlichen Abonnement-Preis von 14,90 Euro zugleich Abonnenten für die bestehenden tividi - Paketangebote hinzuzugewinnen: Sie hat angekündigt, das Arena-Paket in Kombination mit tividi FAMILY sowie als tividi KOMPLETT mit deutlichen Preisnachlässen (16,90 statt 21,80 Euro bzw. 19,90 statt 30,80 Euro) anzubieten (vgl. Präsentation vom ). Die Medienkommission der LfM hat am beschlossen, Arena die beantragte Zulassung zu erteilen; die LfM hat zugleich angekündigt, Vorkehrungen gegen das Entstehen einer Missbrauchslage aufgrund der vertikalen Integration zwischen Arena als Veranstalterin und den zu Unity Media gehörenden Kabelnetz- und Plattformbetreibern zu treffen, z. B. die getrennte Buchführung und Geschäftsleitung von Mutter und Tochter zu verlangen (vgl. Pressemitteilung vom ). 3.3 Beteiligte Fondsgesellschaften Sämtliche Anteile an Unity Media hält die Unity Media S.C.A., Luxemburg. Bei ihr bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: Finakabel-Fondsgesellschaften 38,66 % davon: Finakabel S.à.r.l., Luxemburg 26,46 % Finakabel Holdings Ltd., St. Peter Port, Guernsey/Channel Islands 11,65 % AP-Fondsgesellschaften 31,46 % davon:
6 6 AP Cable, LL.C., Purchase, New York (USA) 28,97 % AP Participation L.P., London, Großbritannien 2,49 % Die übrigen 30,43 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Geschäftsführende Komplementärgesellschaft ohne Kapitaleinlage ist die Unity Media Management S.A. BC Partners Ltd. ( BC Partners ) für die Finakabel-Fonds und Apollo Investment Fund V L.P. für die AP-Fonds haben die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der genannten Fonds bei Unity Media S.C.A. in einem Vertrag ( Mutual Consultation Agreement ) geregelt. Nach Auskunft von Arena müssen sie demnach bei wesentlichen Entscheidungen, die Unity Media S.C.A. betreffen, Übereinstimmung erzielen BC Partners An der Finakabel S.à.r.l. und der Finakabel Holdings Ltd. sind jeweils die Fondsgesellschaften BC European Capital VII 1 (mit 83,3 %) und BC European Capital VII Top-up-1 (mit 16,7 %) beteiligt. Die BC European Capital VII-Fonds wurden im Jahr 2000 mit einem Volumen von 3,4 Mrd. aufgelegt (Pressemitteilung von BC Partners vom ). Sie halten nach Kenntnis von Arena keine weiteren Medienbeteiligungen in Deutschland. Zur Beteiligungsstruktur hat die Antragstellerin, mit der Bitte um Vertraulichkeit, folgende Angaben gemacht: xxx... Geschäftsführende Komplementärgesellschaft (General Partner) und Investment Manager der BC European Capital VII 1 und BC European Capital VII Top-up-1 ohne Kapitaleinlage ist jeweils die CIE Management II Ltd., Guernsey. Sie wird bei ihrer Tätigkeit von BC Partners mit Hauptsitz in London beraten. xxx... BC Partners wurde 1986 gegründet und ist nach eigenen Angaben eine der führenden europäischen Investmentfirmen. Sie erwirbt demnach vornehmlich Mehrheitsbeteiligungen und beteiligt stets auch die jeweilige Geschäftsführung als Anteilseigner. Nach eigenen Angaben plant BC Partners für die nächsten fünf Jahre Akquisitionen von Beteiligungen an fünfzehn bis zwanzig europäischen Unternehmen im Wert von insgesamt über 15 Mrd. ( Im Medienbereich halten Fonds von BC Partners nach Kenntnis von Arena keine weiteren Beteiligungen in Deutschland. Ein Konsortium unter ihrer Beteiligung hält die Mehrheit der Anteile am Verleger der Gelben Seiten in Italien (New SEAT).
7 Apollo Alleingesellschafter (Member) der AP Cable, LL.C. und alleiniger Kommanditist (Limited Partner) der AP Participations L.P. ist die AIF V Euro Holdings L.P. An ihr sind verschiedene Investoren und Investmentfonds als Limited Partners beteiligt. Von ihnen halten nach Auskunft von Arena mit der Bitte um Vertraulichkeit folgende xxx Investoren 5 % und mehr der Kapitalanteile: xxx... AIF V Euro Holdings L.P., Apollo Investment Fund V L.P. und Apollo Management V L.P. halten nach Kenntnis der Antragstellerin keine weiteren Beteiligungen an deutschen Medienunternehmen. Apollo Management ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in New York/USA. Im Jahr 2004 scheiterte die Übernahme nahezu sämtlicher Anteile am Kabelnetzbetreiber PrimaCom AG unter Beteiligung von Fondsgesellschaften der Apollo Management am Widerstand der PrimaCom- Aktionäre (vgl. Pressemitteilung vom unter Ein Konsortium von Finanzinvestoren unter Beteiligung von Apollo Investment Fund V L.P. hält eine Mehrheitsbeteiligung an Intelsat Ltd., Bermuda/USA, einem international tätigen Anbieter von Satellitenkommunikationsdienstleistungen. Weitere Medienbeteiligungen sind nicht bekannt. 4 Plattformvertrag zwischen Arena und ish/iesy xxx... 5 Verbreitung über Satellit Das Arena-Programm wird auch über SES ASTRA verbreitet werden. ASTRA erreicht bundesweit ca. 16,17 Mio. Haushalte; davon sind 6,3 Mio. oder 39 % mit digitalen Empfangsgeräten ausgestattet. Die Ausstrahlung erfolgt verschlüsselt über das Conditional-Access-System Cryptoworks. Der Abonnent benötigt deshalb eine Set-Top-Box mit Cryptoworks-Entschlüsselungssystem oder Common Interface, für das ein Cryptoworks-Zusatzmodul erworben werden muss. Ob Premiere-Satellitenkunden mit der d-box das Arena-Programm empfangen können, ist zur Zeit nicht geklärt. Der Preis soll monatlich 14,90 betragen, der erforderliche Decoder zusätzlich 89 (bei Zwei-Jahresabo) kosten.
8 8 II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung von Arena liegt vor. Einem Vertreter der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunk einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Die Veranstalterin xxx... ist verpflichtet, künftige Plattformvereinbarungen nach ihrem Abschluss unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt und der KEK vorzulegen (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 RStV sowie die Pflicht gemäß 29 Satz 1 RStV, geplante Änderungen sonstiger Einflüsse anzumelden). 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Das unter dem Arbeitstitel Arena Bundesliga beantragte Programm wird der Antragstellerin, iesy, Unity Media und der Unity Media S.C.A. zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. 16 AktG). Sie werden auch den an Unity Media S.C.A. beteiligten BC European Capital VII-Fonds und den von Apollo Management V L.P. verwalteten Fondsgesellschaften zugerechnet, die Unity Media S.C.A. nach den vorliegend mitgeteilten Angaben gemeinsam beherrschen ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG). Den Beteiligten sind keine weiteren bundesweiten Fernsehprogramme zuzurechnen; insbesondere hat die KEK bislang ish und iesy keines der auf ihren Plattformen (weiter-)verbreiteten Programme aufgrund von vergleichba-
9 9 ren Einflüssen als Plattformbetreiber gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zugerechnet. 2.2 Zuschaueranteile Das beantragte Programm wird noch nicht veranstaltet; Daten zu den Zuschaueranteilen liegen daher noch nicht vor. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Die Feststellung vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von 26 RStV setzt voraus, dass ein Unternehmen über eine durch hohe Zuschaueranteile ausgewiesene starke Stellung im bundesweiten Fernsehen verfügt. Dies bringen die Vermutungsregelungen des 26 Abs. 2 RStV zum Ausdruck, die zugleich Leitbild für die medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung nach dem Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV sind. Angesichts der noch nicht vorhandenen Zuschaueranteile des beantragten Programms gibt es demnach keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht von Arena oder der an ihr beteiligten Unternehmen. Der Zulassung von Arena Bundesliga stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. Nicht absehbar ist, ob durch die unternehmerische Verbindung zwischen der Fernsehveranstalterin Arena mit Kabelnetzbetreibern bzw. Anbietern von Pay-TV- Paketen künftig andere Anbieter in der Veranstaltung von Pay-TV behindert werden. Die Überwachung der Pflicht der zu Unity Media gehörenden Plattformbetreiber, Dritten einen diskriminierungsfreien Zugang zu technischen Plattformen und Programmplattformen zu gewährleisten, hat im Rahmen der Anwendung von 52, 53 RStV zu erfolgen. (gez.) Dörr Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts
Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD Aktenzeichen: KEK 816 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG,
MehrAz: KEK 916 Antragstellerin: German Football Partners-American Football Verband Deutschland Rechteverwertungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh
Beschluss Zulassungsantrag der German Football Partners-American Football Verband Beteiligungsgesellschaft mbh für das Fernsehspartenprogramm German Football Fernsehen - GFL TV Az: KEK 916 Antragstellerin:
MehrZulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family. Aktenzeichen: KEK 268. Beschluss
Zulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family Aktenzeichen: KEK 268 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der BW family tv GmbH i. G., vertreten durch die Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 712. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH Aktenzeichen: KEK 712 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Passion TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Schütte, Brabanter
MehrZulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip. Aktenzeichen: KEK 564. Beschluss
Zulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip Aktenzeichen: KEK 564 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der HW Beteiligungs GmbH, Rosenheimer Str. 145, 81671 München,
MehrZulassungsantrag der LibertyTV.com S.A. für das Fernsehprogramm LibertyTV Deutschland. Aktenzeichen: KEK 191. Beschluss
Zulassungsantrag der LibertyTV.com S.A. für das Fernsehprogramm LibertyTV Deutschland Aktenzeichen: KEK 191 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der LibertyTV.com S.A., vertreten durch den Präsidenten
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 331. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH Aktenzeichen: KEK 331 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der bw family.tv GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hanno Gerwin,
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 401. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH Aktenzeichen: KEK 401 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der bw family.tv GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hanno Gerwin,
MehrZulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1. Aktenzeichen: KEK 250. Beschluss
Zulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1 Aktenzeichen: KEK 250 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss
Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL Aktenzeichen: KEK 715 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FTL Farhad Television Live GmbH, vertreten durch
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG Aktenzeichen: KEK 494 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Super Sports Network AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph
MehrZulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk. Aktenzeichen: KEK 773. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk Aktenzeichen: KEK 773 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Handelsblatt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.
Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel Aktenzeichen: KEK 194 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Silverline Television AG i.
MehrZulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Aktenzeichen: KEK 202
Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub Aktenzeichen: KEK 202 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RtvD Video- und Filmproduktions
MehrZulassungsantrag der adspree media GmbH für das Fernsehsparten-programm ProSieben Games
Beschluss Zulassungsantrag der adspree media GmbH für das Fernsehsparten-programm ProSieben Games Az: KEK 929 In der Rundfunkangelegenheit der adspree media GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Oliver
MehrZulassungsantrag der VIVA Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm VIVA. Aktenzeichen: KEK 751. Beschluss
Zulassungsantrag der VIVA Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm VIVA Aktenzeichen: KEK 751 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Media GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Ligtvoet
MehrZulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT. Aktenzeichen: KEK und -2.
Zulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT Aktenzeichen: KEK 380-1 und -2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Euro 7 Fernseh- und Marketing
MehrZulassungsantrag der RTV Broadcast & Content Management GmbH für das Fernsehvollprogramm RTVD. Aktenzeichen: KEK 880. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der RTV Broadcast & Content Management GmbH für das Fernsehvollprogramm RTVD Aktenzeichen: KEK 880 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTV Broadcast & Content Management GmbH,
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 131. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 131 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, Rothenbaumchaussee 197, 20149
MehrZulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss
Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One Aktenzeichen: KEK 325 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der imusic TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Martseniouk,
MehrZulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV. Aktenzeichen: KEK 054.
Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV Aktenzeichen: KEK 054 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen
MehrZulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie. Aktenzeichen: KEK 529.
Zulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie Aktenzeichen: KEK 529 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Turner Broadcasting System Deutschland
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der FC Bayern München AG. Aktenzeichen: KEK 790. Beschluss
K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der FC Bayern München AG Aktenzeichen: KEK 790 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FC Bayern München AG, vertreten durch den Vorstand, dieser
MehrZulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss
Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa Aktenzeichen: KEK 508 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Peyk Media GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH. Aktenzeichen: KEK 781. Beschluss
K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH Aktenzeichen: KEK 781 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH, vertreten
MehrZulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium. Aktenzeichen: KEK 204.
Zulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium Aktenzeichen: KEK 204 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kinowelt Television GmbH
MehrAnzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der ProSieben Television GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss
Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der ProSieben Television GmbH Aktenzeichen: KEK 218-2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSieben Television GmbH, vertreten durch den
MehrZulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1
Beschluss Zulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1 KEK-Az: 884 In der Rundfunkangelegenheit der DRF Deutschland Fernsehen GmbH, handelnd für
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 727. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 727 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG, vertreten durch die
MehrZulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News. Aktenzeichen: KEK 334. Beschluss
Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News Aktenzeichen: KEK 334 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Reuters Television Ltd., vertreten durch ihre
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 689. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH Aktenzeichen: KEK 689 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MC TV GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hüseyin Atilla Demiral, Mainzer
MehrZulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss
Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe Aktenzeichen: KEK 754 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Das Vierte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH. Aktenzeichen: KEK 719. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH Aktenzeichen: KEK 719 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTVi Germany GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Tietzki,
MehrZulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss
Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5 Aktenzeichen: KEK 370 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und
MehrZulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546. Beschluss
Zulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MTV Networks Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing. Aktenzeichen: KEK 717. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing GmbH Aktenzeichen: KEK 717 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TeleBazaar Marketing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 722. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH Aktenzeichen: KEK 722 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und
MehrZulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal
Zulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal Aktenzeichen: KEK 392 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrAnzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 167/172/176 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der n-tv
MehrZulassungsantrag der Da Vinci Media GmbH für die Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U. Aktenzeichen: KEK 795.
K E K Zulassungsantrag der Da Vinci Media GmbH für die Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U Aktenzeichen: KEK 795 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Da Vinci Media GmbH, vertreten
MehrAnzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK
Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 218-5 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der 4-Seasons.TV Fernsehgesellschaft br. Aktenzeichen: KEK 581. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der -Seasons.TV Fernsehgesellschaft br Aktenzeichen: KEK 581 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der -Seasons.TV Fernsehgesellschaft br, Bargkoppelstieg
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 667. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 667 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten
MehrZulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe. Aktenzeichen: KEK 205. Beschluss
Zulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe Aktenzeichen: KEK 205 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Plus Medien TV und Handels GmbH, vertreten durch
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV Aktenzeichen: KEK 410 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer Henning
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Your Family Entertainment AG
Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Your Family Entertainment AG Az: KEK 886 In der Rundfunkangelegenheit der Your Family Entertainment AG, vertreten durch den Alleinvorstand Dr.
MehrZulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss
Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV Aktenzeichen: KEK 535 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der GET ON AIR GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss
Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV Aktenzeichen: KEK 653 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WestCom Broadcast Services GmbH, vertreten durch
MehrZulassungsantrag der NBC Europe GmbH für das Fernsehprogramm NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 150. Beschluss
Zulassungsantrag der NBC Europe GmbH für das Fernsehprogramm NBC Europe Aktenzeichen: KEK 150 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der NBC Europe GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Keiser,
MehrZulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen
Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen Aktenzeichen: KEK 495 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MGM
MehrZulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte
Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte Aktenzeichen: KEK 244/269 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrZulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für die Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior. Aktenzeichen: KEK 714
Zulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für die Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior Aktenzeichen: KEK 714 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der The Walt Disney
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm GmbH Aktenzeichen: KEK 687 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der German Car TV Programm GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss
Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW Aktenzeichen: KEK 694 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Romance TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 513. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Romance TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 513 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Romance TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die Romance TV Geschäftsführungs
MehrAnzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.
Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 122 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Fernsehen GmbH, Im Mediapark
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 728. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Das Vierte GmbH Aktenzeichen: KEK 728 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Das Vierte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Elena Fedorova,
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627.
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der equi8 media GmbH, vertreten durch
MehrZulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix. Aktenzeichen: KEK 326.
Zulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix Aktenzeichen: KEK 326 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Walk n Watch Gesellschaft für
MehrZulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24. Aktenzeichen: KEK 825. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24 Aktenzeichen: KEK 82 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WeltN24 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Torsten
MehrZulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV. Aktenzeichen: KEK 489.
Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV Aktenzeichen: KEK 489 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit des Deutsches Zentrum für Luft- und
MehrZulassungsantrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm Sky Sport News HD. Aktenzeichen: KEK 673.
Zulassungsantrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm Sky Sport News HD Aktenzeichen: KEK 673 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Sky Deutschland Fernsehen
MehrZulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz. Aktenzeichen: KEK 741. Beschluss
Zulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz Aktenzeichen: KEK 741 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der joiz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Mazzara, Straße
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH Aktenzeichen: KEK 412 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA. Aktenzeichen: KEK 045.
Zulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA Aktenzeichen: KEK 045 Beschluß In der Rundfunkangelegenheit der Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 499. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH Aktenzeichen: KEK 499 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Cubico Media TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Simone
MehrAnzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen KEK 021
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen KEK 021 Beschluß In der Rundfunkangelegenheit der n-tv Nachrichtenfernsehen
MehrAktenzeichen: KEK 674. Beschluss
Zulassungsantrag der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm SPIEGEL TV Wissen und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 674 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
Mehrder MUC Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zeljko Karajica, Am Moosfeld 37, München,
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und der MUC Media GmbH Aktenzeichen: KEK 521 (-1 und -2) Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DSF Deutsches SportFernsehen
MehrZulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.
K E K Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV Aktenzeichen: KEK 834 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH,
MehrZulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3. Aktenzeichen: KEK 324.
Zulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3 Aktenzeichen: KEK 324 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland
MehrZulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24. Aktenzeichen: KEK 346. Beschluss
Zulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24 Aktenzeichen: KEK 346 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH
MehrAnmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG. Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss
Anmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der 1. Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH,
MehrZulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395.
Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Discovery Communications Deutschland
MehrZulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss
Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal Aktenzeichen: KEK 580 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, vertreten
MehrZulassungsantrag der SPIEGEL TV GmbH für das Fernsehspartenprogramm spiegel.tv. Aktenzeichen: KEK 665. Beschluss
Zulassungsantrag der SPIEGEL TV GmbH für das Fernsehspartenprogramm spiegel.tv Aktenzeichen: KEK 665 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SPIEGEL TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Fried
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH. Aktenzeichen: KEK bis Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH Aktenzeichen: KEK 298-1 bis 298-3 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Gute Laune TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH
Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH Az.: KEK 962/977 In der Rundfunkangelegenheit Sport1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf G. Schröder und Stephan Katzmann,
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Communications Deutschland GmbH Aktenzeichen: KEK 429-1 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Communications Deutschland GmbH, vertreten durch die
MehrAnzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 124-2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SAT.1 SatellitenFernsehen
MehrAnzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss
Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 253 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die TM-TV Verwaltungs
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sapphire Media International B.V., Niederlassung Deutschland. Aktenzeichen: KEK 708.
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sapphire Media International B.V., Niederlassung Deutschland Aktenzeichen: KEK 708 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Sapphire Media International
MehrZulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv. Aktenzeichen: KEK 351. Beschluss
Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv Aktenzeichen: KEK 351 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der 1-2-play GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Büchelhofer
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 347. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 347 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrK E K. Pressemitteilung 11/ Sitzung der KEK am
K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 11/2009 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail:
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH Aktenzeichen: KEK 562 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und
MehrZulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss
Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV Aktenzeichen: KEK 278 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Loft TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Kamlah und Dagmar
MehrZulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss
Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv Aktenzeichen: KEK 354 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, vertreten
MehrZulassungsantrag der Sports & Bytes GmbH für das Fernsehspartenprogramm BVB total!
Beschluss Zulassungsantrag der Sports & Bytes GmbH für das Fernsehspartenprogramm BVB total! Az: KEK 944 In der Rundfunkangelegenheit der Sports & Bytes GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH Aktenzeichen: KEK 696 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Peyk Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mustafa Altas, Sprendlinger
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Perform Media Deutschland GmbH
Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Perform Media Deutschland GmbH Az: KEK 925 In der Rundfunkangelegenheit der Perform Media Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion
Beschluss Zulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion Az: KEK 891 In der Rundfunkangelegenheit der RTL Television GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anke Schäferkordt
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tv.gusto GmbH K E K Aktenzeichen: KEK 833 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der tv.gusto GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Guido Bolten und
MehrK E K. Pressemitteilung 1/ Sitzung der KEK am
K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 1/2011 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail:
MehrZulassungsantrag der Passion GmbH für das Fernsehprogramm Passion. Aktenzeichen: KEK 391. Beschluss
Zulassungsantrag der Passion für das Fernsehprogramm Passion Aktenzeichen: KEK 391 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Passion, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Klaus Holtmann und Dr. Friedrich
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss
K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Silverline Television AG Aktenzeichen: KEK 832 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Silverline Television AG, vertreten durch ihren Vorstand
MehrZulassungsantrag der Your Family Entertainment AG für das Fernsehspartenprogramm Fix & Foxi. Aktenzeichen: KEK 793. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der Your Family Entertainment AG für das Fernsehspartenprogramm Fix & Foxi Aktenzeichen: KEK 793 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Your Family Entertainment AG, vertreten
MehrZulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für eine Programmvariante von ranfighting für die Verbreitung über die Plattform EntertainTV
Beschluss Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für eine Programmvariante von ranfighting für die Verbreitung über die Plattform EntertainTV Az.: KEK 940 In der Rundfunkangelegenheit der ProSiebenSat.1
MehrZulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV Aktenzeichen: KEK 879 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der adviqo AG, vertreten durch die Vorstände Sylvius Bardt und
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tmc Content Group GmbH. sowie
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tmc Content Group GmbH sowie Zulassungsantrag der tmc Content Group GmbH für das Fernsehspartenprogramm LUST PUR Aktenzeichen: KEK 576 Beschluss In der
Mehr