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IM NAMEN DER REPUBLIK

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Anhang 5d. Abschnitt I Familienbeihilfe. Anhang 5d

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IM NAMEN DER REPUBLIK!

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IM NAMEN DER REPUBLIK

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Transkript:

Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0359-F/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23. April 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 23. April 2007 wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihr Kind n ab Oktober 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass ua bei Kindern, die eine im 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zb bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums würde die vorgesehene Studienzeit verlängern. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Der Vorlesungszeitraum an der Universität e im Sommersemester 2006 sei vom 1. März bis 30. Juni 2006 gewesen. Der

Seite 2 Auslandsaufenthalt der Tochter der Bw sei durch diverse Besuche der inländischen Universität (zb durch Prüfungen am 13. März und 25. April 2006) unterbrochen worden und könne das Auslandssemester somit zu keiner Verlängerung führen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 berief die Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass nach den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums die vorgesehene Studienzeit verlängern würde. Die Verlängerung erfolge semesterweise, wenn das Auslandsstudium pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate angedauert hat. Das Auslandsstudium ihrer Tochter habe mehr als drei Monate angedauert. Ihr Auslandsaufenthalt sei in direktem Zusammenhang mit ihrer Diplomarbeit zu sehen. Als Leistungsnachweis für den positiven Abschluss ihres Auslandsstudiums sei mit der Diplomarbeitsbetreuerin das erfolgreiche Arbeiten an der Diplomarbeit vereinbart worden. Die Ablegung der Teildiplomprüfung sn, welche sie am 25. April 2006 in e positiv bestanden hat, sei eine dieser vereinbarten Bedingungen. Die Ablegung dieser Teildiplomprüfung sei in der vereinbarten Art und Weise an der Universität a nicht möglich gewesen. Diese Prüfung werde als Abweisungsgrund angegeben. Das Nichtablegen dieser Prüfung hätte zu einem nicht erfüllten Leistungsnachweis geführt, was zu einem hemmenden Studienfortschritt geführt hätte. Ihre Tochter habe vom 9. Feber bis 25. Juni 2006 an der Universität a studiert und damit mehr als drei Monate während eines österreichischen Semesters (1. März bis 30. Juni 2006) in a verbracht. Die Unterbrechung von einem Tag sei durch die Erfüllung ihrer studentischen Pflichten zustande gekommen. Sie beantrage daher die Berücksichtigung der Erfüllung des Leistungsnachweises und der oben angeführten besonderen Verhältnisse. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ua ausgeführt, dass das Vorliegen einer Berufsausbildung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind sei. Bei Studenten sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Die Studienzeit werde durch ein vorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirke eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester ( 2 Abs 1 lit b FLAG). Eine Verlängerung erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen betrieben wurde. Die Tochter der Bw habe an der Universität e g im zweiten Studienabschnitt studiert. Die vorgesehene Studienzeit (Mindeststudiendauer zuzüglich ein Toleranzsemester) habe mit 30. September 2006 (MAX- Zeitraum) geendet. Im Sommersemester 2006 habe die Tochter ab 9. Februar bis 25. Juni

Seite 3 2006 einen Erasmus-Aufenthalt an der Universität a in w absolviert, der zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem im Inland betriebenen Studium zu sehen ist. Strittig sei, ob dieses Auslandsstudium zu einer Verlängerung der Studiendauer über den 30. September 2006 hinaus führen kann. Dazu seien für die Beurteilung die vom Gesetzgeber vorgegebenen strengen Kriterien wie pro Semester drei Monate lang ununterbrochen, vollständige Studienbehinderung während der Vorlesungszeit im Semester und eine vollständige Studienbehinderung liege nur dann vor, wenn in dieser Zeit kein Antreten zu Prüfungen möglich ist heranzuziehen. Die vollständige Studienbehinderung sei durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Wie die Bw in ihrer Berufungsschrift selbst ausführt, sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass die Tochter nicht das gesamte Sommersemester 2006 im Ausland verbringt, sondern aus verschiedenen Gründen (Diplomarbeitsbetreuerin, Vereinbarung zur Ablegung von Diplomprüfungen) an die Universität e zurückkehrt. Auch anlässlich der persönlichen Vorsprache am 27. März 2007 habe die Tochter angegeben, dass der Studienaufenthalt in a den Recherchen für ihre Diplomarbeit gedient habe, sie immer wieder in e ihre Betreuerin kontaktiert und dort auch Prüfungen abgelegt habe. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2006 an der Universität e habe vom 1. März bis 30. Juni 2006 gedauert. Laut den vorliegenden Unterlagen habe sie am 13. März 2006 an der Universität e eine Prüfung über eine, am 25. April 2006 eine Prüfung über 10 Semesterwochenstunden abgelegt. Werden während einer Studienbehinderung Prüfungen abgelegt, könne aus diesem Sachverhalt eine vollständige Studienbehinderung, die wie vom Gesetzgeber gefordert während des Vorlesungszeitraumes mindestens drei Monate andauert, nicht abgeleitet werden. Eine Verlängerung der maßgebenden Studienzeit sei nur möglich, wenn das Auslandsstudium während des Vorlesungszeitraumes mindestens drei Monate lang unterbrochen betrieben wurde. Der Auslandsaufenthalt sei von der Tochter der Bw aber mehrmals unterbrochen worden. Somit sei keine Verlängerung/Familienbeihilfengewährung für die Tochter über den 30. September 2006 möglich. Dieser Sachverhalt sei der Tochter der Bw auch im Schriftsatz vom 28. März 2007 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 beantragte die Bw die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu ua ergänzend aus, dass sie in der Berufungsschrift bereits dargelegt habe, dass das Auslandsstudium ihrer Tochter mehr als drei Monate angedauert hat und dieses in direktem Zusammenhang mit ihrer Diplomarbeit zu sehen sei. Als Leistungsnachweis für den positiven Abschluss des Auslandsstipendiums, welches im Rahmen des ERASMUS-Programmes absolviert wurde, habe die Tochter mit der Diplomarbeitsbetreuerin das erfolgreiche Arbeiten an der Diplomarbeit vereinbart. Auch die

Seite 4 Ablegung der Teildiplomprüfung sn, welche ihre Tochter am 25. April 2006 in e positiv bestanden hatte sei eine dieser Bedingungen gewesen. Die Ablegung dieser Teildiplomprüfung sei in der vereinbarten Art und Weise an der Universität a nicht möglich gewesen. Ihre Tochter sei am 25. April 2006 in e gewesen, um die Teilbetriebsprüfung (richtigerweise wohl Teildiplomprüfung) zu absolvieren und um das Auslandsstudium in Verbindung mit dem Inlandsstudium auch zu einem positiven Abschluss zu führen. In der Berufungsvorentscheidung werde angeführt, dass ihre Tochter, nach den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, am 13. März 2003 (richtigerweise wohl 2006) an der Universität e eine Prüfung über eine Semesterwochenstunde abgelegt habe. Es habe sich dabei nicht um eine Prüfung gehandelt. Ihre Tochter habe im vorangegangenen Semester im Februar 2006 ein Diplomandenseminar abgelegt. Die Eintragung darüber sei erst am 13. März 2006 erfolgt. Der Grund, warum das Diplomandenseminar erst zum 13. März 2006 registriert worden ist, sei weder ihrer Tochter noch der Bw selbst völlig klar. Sie nehme an, dass die spätere Registrierung auf interne Universitätsabläufe zurückzuführen ist. In der Berufungsvorentscheidung sei angeführt, dass eine semesterweise Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester mindestens drei Monate ununterbrochen betrieben wurde. Ihre Tochter habe vom 9. Feber bis 25. Juni 2006 an der Universität a studiert und damit mehr als drei Monate während eines österreichischen Semesters (1. März bis 30. Juni 2006) in a verbracht. Die Unterbrechung von einem Tag sei durch die Erfüllung ihrer studentischen Pflichten zustande gekommen. Sie beantrage daher die Berücksichtigung der Erfüllung des Leistungsnachweises und die Berücksichtigung der in der Berufung und der oben stehend angeführten besonderen Verhältnisse. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zb Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine

Seite 5 Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet werden. Im gegenständlichen Fall wurde laut Schreiben der Universität a vom 24. November 2005 bestätigt, dass die Tochter der Bw als Socrates/Erasmus Studentin an dieser Universität im Zeitraum von Februar bis Juni 2006 angenommen werden würde. Im Akt befindet sich ua auch eine Kopie der Vereinbarung über die Zuerkennung eines ERASMUS-Mobilitätszuschusses im Studienjahr 2005/06. Dieser Zuschuss wurde für die Dauer von 5 Monaten (Februar bis Juni 2006) zuerkannt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 wurde von der am Formular genannten Fakultät der Universität a die Absolvierung des Erasmus-Studien-Aufenthaltes im bereits genannten Zeitraum bestätigt. Laut Sammelzeugnis vom 22. Mai 2006 wurden ua ein Diplomarbeitsseminar mit einer Semesterwochenstunde sowie ein Diplomprüfungsfach des zweiten Abschnittes mit 10 Semesterwochenstunden mit jeweiligem Datum 13. März und 25. April 2006 ausgewiesen. Laut Schreiben des Erasmus-Büros der Universität e wurde von der namentlich genannten Professorin bestätigt, dass die Tochter der Bw den Erasmus-Aufenthalt zur Abfassung ihrer Diplomarbeit nützt und die Professorin dieses Vorhaben entsprechend unterstützt. Laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Finanzamtes habe die Studentin angegeben, dass der Studienaufenthalt ihren Recherchen für die Diplomarbeit diene. Prüfungen seien in a nicht abgelegt worden. Sie sei immer wieder an der Universität e gewesen und habe dort Prüfungen über das Sommersemester 2006 abgelegt. Ein Auslandsstudium sei grundsätzlich ein Verlängerungstatbestand. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandssemester pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen (!) andauerte (s. DFR 20.2). Da die Tochter der Bw in den Monaten März und April den Studienaufenthalt unterbrochen hat, könne nicht gesagt werden, dass wie vom Gesetzgeber verlangt im Sommersemester 2006 ein ununterbrochenes Auslandsstudium vorgelegen ist. Es liege daher kein Verlängerungstatbestand vor.

Seite 6 Laut Angaben der Tochter der Bw im Schreiben betreffend Antwort auf das Schreiben des Finanzamtes vom 28. März (ergänzende Informationen zur Familienbeihilfe) gab die Tochter ua an, dass das Sommersemester in a am 9. Februar 2006 begonnen und am 25. Juni 2006 geeendet habe. Die Note, welche am 13. März 2006 (Diplomarbeitsseminar) eingetragen wurde, beziehe sich auf das Wintersemester 2005. Die Note sei lediglich zu diesem Zeitpunkt von ihrer Professorin in das Computersystem eingetragen worden. Das Absolvieren der Teildiplomprüfung vom 25. April 2006 sei Teil des Leistungsnachweises gewesen und sei erst nach viereinhalb Monaten ununterbrochenen Studiums an der Universität a in e erbracht worden. Das heisse, dass das ununterbrochene Auslandsstudium vorgelegen ist. Die nötige Vorbereitung und Betreuung seien an der Universität a absolviert worden. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob durch den Antritt zu Prüfungen bzw Kontaktaufnahme mit der betreuenden Professorin an der Universität e das Auslandsstudium an der Universität a unterbrochen wurde und demzufolge eine Verlängerung der maßgebenden Studienzeit versagt bleiben muss. Wie bereits mehrmals ausgeführt verlängert eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses oder eines nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums die vorgesehene Studienzeit. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Im vorliegenden Fall wurde während des inländischen Studiums ein Auslandsstudium im Zeitraum von Februar bis Juni 2006 betrieben, was auch mehrmals durch geeignete Dokumente und Beweismittel nachgewiesen wurde. Da somit das Auslandsstudium mit über vier Monaten in das zweite Toleranzsemester (Sommersemester 2006) gefallen ist, lag eine Studienbehinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. Es ist daher von einer Verlängerung des zweiten Studienabschnittes um ein weiteres Semester auszugehen. Die Ablegung der Diplomprüfung aus dem zweiten Abschnitt, datiert mit 25. April 2006, führt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates entgegen der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe bzw für die Verlängerung der Studienzeit nicht vorliegen würden. Auch die Ausführungen der Tochter der Bw betreffend das Diplomarbeitsseminar sind durchaus glaubhaft und wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007 nicht rechtlich gewürdigt. Auch wenn die Tochter der Bw mehrmals zb an Wochenenden bzw zur Kontaktaufnahme mit ihrer Diplomarbeitsbetreuerin etc - nach e zurückgekehrt worden wäre, kann daraus nicht der

Seite 7 Schluss gezogen werden, dass sie dadurch ihr Auslandsstudium unterbrochen hat. Hiefür gibt es nämlich im gesamten Akt keine hinlänglichen Nachweise, welche die vom Finanzamt dargestellte Unterbrechung des Auslandsstudiums untermauern könnten. Die Rechtsansicht des Finanzamtes lässt sich aus 2 Abs 1 lit b FLAG keineswegs zwingend ableiten. Im Gesetz ist nämlich nur geregelt, dass durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium die Studienzeit verlängert wird. Noch dazu gibt die Bw in ihrer Berufungsschrift vom 3. Mai 2007 selbst an, dass ihre Tochter vom 9. Februar bis 25. Juni 2006 an der Universität a studiert und damit mehr als drei Monate während eines österreichischen Semesters in a verbracht habe. Die Unterbrechung von einem Tag sei durch die Erfüllung der studentischen Pflichten ihrer Tochter zustande gekommen. Die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007, die Bw habe in ihrer Berufungsschrift selbst angeführt, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Tochter nicht das gesamte Sommersemester 2006 im Ausland verbringt, sondern aus verschiedenen Gründen an die Universität e zurückkehrt, sind schlichtweg falsch, da die Bw etwas Derartiges in keinem ihrer Schriftsätze ausgeführt hat. Der Unabhängige Finanzsenat kann daher einem derartigen Vorbringen auch nichts abgewinnen. Auch in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, wird unter 02.01 zu den besonderen Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind, unter Punkt 20.4 betreffend Verlängerungstatbestände einzig und allein angeführt, dass ein während des inländischen Studiums betriebenes Auslandsstudium die vorgesehene Studienzeit des inländischen Studiums nur dann verlängert, wenn es an einer ausländischen Universität wie es auf den Gegenstandsfall zutrifft -, Hochschule oder an einer Einrichtung, die jenen in 3 StudFG genannten vergleichbar ist, absolviert wird. Es wird dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Studium im Ausland nur unter erschwerten Umständen absolviert wird, wodurch verschiedene Umstände, wie die fremde Sprache, andere gesellschaftliche Strukturen sowie die ungewohnte Umgebung eine Verlängerung der Studienzeit rechtfertigen. Kann wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland keine Fortsetzungsbestätigung der österreichischen Universität oder Hochschule vorgelegt werden, ist auch eine erforderlichenfalls ins Deutsche übersetzte Inskriptionsbestätigung der besuchten ausländischen Universität oder Hochschule zusammen mit dem Beurlaubungsbescheid der österreichischen Universität oder Hochschule ausreichend. Auch Stipendienverträge oder Stipendienzusagen österreichischer stipendienvergebender Stellen (zb Österreichischer Akademischer Austauschdienst), aus denen ersichtlich ist, in welcher Zeit sich der Studierende an welcher ausländischen Universität oder Hochschule aufhält, sind als Ersatz der inländischen Fortsetzungsbestätigung geeignet. In jenen Fällen, in denen ein Studium teilweise im Ausland betrieben wird, kann es

Seite 8 nur dann zu einer Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit kommen, wenn das teilweise Auslandsstudium im Zusammenhang mit dem Studium steht, für das die Familienbeihilfe gewährt wird. Auch diese Voraussetzung liegt im Berufungsfall unbestrittenermaßen vor. Fest steht im vorliegenden Berufungsfall, dass die Tochter trotz Ablegen einer Teildiplomprüfung an der Universität e ihr Auslandsstudium an der Universität a laut vorliegender Unterlagen - wie bereits erwähnt über mehr als vier Monate betrieben und nicht unterbrochen hat. Dieser Sachverhalt war unter den rechtlichen Tatbestand zu subsumieren und die Familienbeihilfe ist daher für ein weiteres Semester ab Oktober 2006 zu gewähren. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Feldkirch, am 17. Oktober 2007