Berufungsentscheidung
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- Maria Küchler
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1 Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1778-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Fa. Diligentia- Wirtschaftstreuhand GmbH Mühlstraße 27, 3340 Waidhofen an der Ybbs, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die Tochter des Berufungswerbers (Bw.), Ch., einen schädlichen Studienwechsel vorgenommen hat. Die Tochter richtete am 14. März 2004 folgendes Schreiben an das Finanzamt: "In Ihrem Schreiben vom 3. März wiesen Sie darauf hin, dass für die Erledigung des Antrages auf Familienbeihilfe ein Diplomprüfungszeugnis für den ersten Abschnitt A 315 Kunstgeschichte ausständig sei. Der Sachverhalt stellt sich jedoch folgendermaßen dar: Durch die Studienplanänderung ist das Fach A308 Europäische Ethnologie (Volkskunde) nicht mehr kombinationspflichtig und wurde zum eigenständigen Hauptfach. Ich studiere also seit Abschluss des 1. Studienabschnitts mit Wechsel in den neuen Studienplan nicht mehr Kunstgeschichte. Als Nachweis übermittle ich Ihnen das Studienblatt vom SS 2004 sowie die Studienbestätigung. Darüber hinaus studiere ich seit 2002 zusätzlich als Hauptfach R 570 Malerei an der Akademie der bildenden Künste, habe also ohnehin ein Doppelstudium."
2 Seite 2 Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt am 22. April 2005 den Bw. um Bekanntgabe, wann die Tochter das Studium A308 Volkskunde abgebrochen habe bzw. um Vorlage des Studienblattes 2005 der Universität Wien. Laut Vermerk des Finanzamtes wurde das Studium im Sommersemester 2004 abgebrochen. Das Finanzamt erließ am 9. Mai 2005 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober bis Dezember 2004 mit der Begründung, dass ein schädlicher Studienwechsel (ab ) vorliege. Der Bw. erhob am 17. Mai 2005 Berufung und legte zunächst den Studienverlauf wie folgt dar: "WS 2001/02 Inskription Europäische Ethnologie SS 2002 Studium Europäische Ethnologie WS 2002/03 Fortsetzung EE (lt. neuem Inskription Malerei/Bild. Kunst Studienplan) SS 2003 Fortsetzung EE, Vollendung 1. Fortsetzung Malerei/Bild. Kunst Abschnitt WS 2003/04 Fortsetzung EE Fortsetzung Malerei SS 2004 Ende Europäische Ethnologie Fortsetzung Malerei WS 2004/05 Bild. Kunst (lt. neuem Studienplan) SS 2005 Fortsetzung Bildende Kunst Meine Tochter hat vom WS 2001/2 bis zum Sommersemester 2004 ordnungsgemäß Europäische Ethnologie studiert und auch den ersten Abschnitt fristgerecht abgeschlossen, ihre Priorität lag jedoch ab 2002 beim Studium an der Akademie. Aus einem Missverständnis heraus hat sie es leider verabsäumt, dem Finanzamt schon im Wintersemester 2002 die Malerei (Bildende Kunst) als Hauptfach bekanntzugeben. Ich bitte sie jedoch, in Betracht zu ziehen, dass sie bereits nach dem 1. Studienwechsel mit dem Studium der Malerei begonnen hat und daher kein begünstigungsschädlicher Studienwechsel im eigentlichen Sinne vorliegt. Als sie nun durch die Einzahlung des Studienbeitrages mit dem Erlagschein der Akademie anstatt dem der Hauptuniversität automatisch bei der Europäischen Ethnologie exkribiert wurde, war dies einer der letzten ausschlaggebenden Gründe, die europäische Ethnologie vorläufig nicht weiterzustudieren, sondern sich auf Malerei/Bildende Kunst zu konzentrieren. Im Wintersemester 2004 hat sie sich außerdem freiwillig dem neuen Studienplan unterstellt, daraus ergibt sich ein studieninterner Wechsel von Malerei (570) auf Bildende Kunst (R 606). Laut Studienplan erfolgt dadurch keine Verzögerung des Studiums: Studierende, die eines der o.a. Studien (Malerei u. Grafik, Medailleurkunst und Kleinplastik, Bildhauerei und Tapisserie) vor dem 1. Oktober 2003 begonnen haben, haben das Recht, sich freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen und Lehrveranstaltungen, die sie bereits positiv absolviert haben, sind gem. 59 UniStg. (ab UG ) anrechenbar. Die Bestätigung des Wechsels in den neuen Studienplan ist aus dem Studienblatt ersichtlich, das Sekretariat stellt zu diesem Zwecke keine eigenen Bestätigungen aus. Anhand der beiliegenden Unterlagen können sie sich von der Korrektheit meiner Angaben überzeugen und die bisherigen Studienleistungen meiner Tochter überprüfen..." Das Finanzamt erließ am 3. August 2005 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
3 Seite 3 "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für StudentInnen, die nach dem 3. inskribierten Semester die Studienrichtung ändern. Im Schreiben vom 14. März 2004 gibt Ihre Tochter Ch. an, dass sie zusätzlich zur 1. Studienrichtung (Kunstgeschichte) Malerei studiert. Ein Wechsel ist dann nicht schädlich, wenn dieser innerhalb der 3-Semester Frist passiert und auch analog den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz gemeldet wird. Eine diesbezügliche Meldung ist nicht an das Finanzamt gerichtet worden, weshalb dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden konnte." Der Bw. stellte durch seinen steuerlichen Vertreter am 11. August 2005 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte gleichzeitig die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Gemäß Punkt 21 der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils 3. Semester gewechselt hat. Gemäß Punkt ist für einen Studienwechsel immer der Studienbeginn maßgebend. Nach Punkt 21.5 ist ein Studienwechsel nach dem 2. Semester noch in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester möglich. Im vorliegenden Fall wurde das Studium Malerei/Bildende Kunst nach dem 2. Semester begonnen. Es liegt daher ein unschädlicher einmaliger Studienwechsel vor. Die vom Finanzamt verlangte Meldung ist dem 17 StudFG nicht zu entnehmen. Den Durchführungsrichtlinien (AÖF 2003/150) wird folgendes Beispiel entnommen: Punkt Beispiel 2: Ein Studierender betreibt seit drei Semester das Studium A, parallel dazu ebenfalls seit drei Semester das Studium B in Form eines Doppelstudiums. Auf Grund der Angaben der die Familienbeihilfe beziehenden Person ist die Studienrichtung A für den Familienbeihilfenbezug maßgebend. Mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 erfolgt der Wechsel zur Studienrichtung B. Da vor dem Studienwechsel das Studium B bereits seit drei Semester betrieben wurde, tritt keine Unterbrechung des Familienbeihilfenbezuges ein. Die Familienbeihilfe kann bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den restlichen Teil der vorgesehenen Studienzeit des Studium B gewährt werden..." Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2006 hat der Bw. auf die Abhaltung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
4 Seite 4 Bei volljährigen Kindern, die eine in 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zb Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel gelten die in 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß 17 Abs. 4 StudFG ist ein Studienwechsel isd 17 Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter des Bw. Ch. S. mit Beginn des WS 2001/02 das Studium A 308 Volkskunde begonnen hat, das ab dem WS 2002/03 nicht mehr kombinationspflichtig war. Nach Abschluss des ersten Studienabschnittes brach sie dieses
5 Seite 5 Studium im zweiten Studienabschnitt mit Ablauf des Sommersemesters 2004 (Ende des Meldestatus ) ab. Mit Beginn des Wintersemesters 2002/03 begann Ch. S. an der Akademie der bildenden Künste in Wien das Studium R 570 Malerei und Graphik als Doppelstudium. Dieses Studium besteht laut Studienrichtungsdatei aus einem Studienabschnitt mit Höchststudiendauer von 10 Semestern und kann - trotz Einführung des neuen Studienplanes "Bildende Kunst" ab WS 2003/04 - bei entsprechender Meldung bis einschließlich des Wintersemesters 2007/08 abgeschlossen werden. Ch. S. war bis in diesem Studium inskribiert. Ab dem SS 2004 ist Ch. S. im Studium R 606 Bildende Kunst aus R 605 Bildende Kunst (UniStG) gemeldet, das in zwei Studienabschnitte zu je 5 Semester gegliedert ist. Unbestritten ist auch, dass nicht gemeldet wurde, ein anderes Studium als das der Volkskunde als Hauptstudium zu betreiben. Eine derartige Festlegung wäre aber entgegen der Meinung des Bw. erforderlich gewesen, um die Rechtsfolgen des 17 Abs. 1 Z 2 StudFG nicht eintreten zu lassen. Damit ist aber der Berufungsfall schon entschieden; es hat somit nach Ablauf von drei Semestern ein gem. 17 Abs. 1 Z 2 StudFG schädlicher Studienwechsel stattgefunden. Es ist dem Bw. allerdings Recht zu geben, dass die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz die jedoch für den unabhängigen Finanzsenat keine verbindliche Rechtsquelle darstellen in ihrem Punkt 21.17, Beispiel 2, auf das der Bw. in seinem Vorlageantrag verweist, missverständlich formuliert sind; die besagte Passage könnte nämlich so verstanden werden, dass es bei einem Doppelstudium nur darauf ankommt, dass vor dem Studienwechsel das Zweitstudium bereits seit drei Semestern betrieben wurde. Das Beispiel unterscheidet sich allerdings vom hier vorliegenden Berufungsfall dadurch, dass das Zweitstudium zeitgleich mit dem früheren Hauptstudium begonnen worden ist. Auch in Punkt 21.14, Beispiel 2, liegt also ein grundsätzlich beihilfenschädlicher Studienwechsel nach 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor; dieser ist aber isd 17 Abs. 4 StudFG nicht zu beachten, da der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium B gleich viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. Dies bedeutet also, dass im Berufungsfall durch den um zwei Semester verschobenen Beginn des nunmehr ausgeübten Studiums bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nach Ablauf dieser zwei Semester, somit ab dem Wintersemester 2005/06, wieder ein Familienbeihilfenanspruch gegeben ist.
6 Wien, am 1. Februar 2006 Seite 6
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